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Als Gefahrstoff gelten Substanzen, die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen (für Gefährdungen aufgrund von Radioaktivität gilt diese Definition nicht). Betroffen sein können Reinstoffe (Elemente sowie Verbindungen) oder daraus hergestellte Zubereitungen (Stoffgemische).
Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf das europäische Gefahrstoffrecht gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG. Am 31. Dezember 2008 ersetzt wurde im Amtsblatt der EG die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verkündet. Diese Verordnung führt das weltweit gültige GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) auf europäischer Ebene ein. Sie löst die Stoffrichtlinie ab, die 30. Juni 2015 außer Kraft tritt. Die obige Gefahrstoff-Definition hat sich dadurch nicht geändert.
Die Gefährlichkeit eines Stoffes oder einer Zubereitung wird durch Gefahrensymbole (auch Gefahrenkennzeichen genannt) sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze angegeben. Als zusätzliches Gefährdungspotential gilt die Einstufung als CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, in Deutschland entsprechend Gefahrstoffverordnung auch „KMR“).
Inhaltsverzeichnis |
| * | Gefahrenbezeichnung | Einstufung | Beispiele | |
|---|---|---|---|---|
| E | explosionsgefährlich | wenn sie leicht explodieren können | TNT, Glycerintrinitrat, Pikrinsäure | |
| F+ | hochentzündlich | wenn ihr Siedepunkt unter 35 °C und ihr Flammpunkt in flüssigem Zustand unter 0 °C liegt | Wasserstoff, Benzin, Ethin, Diethylether | |
| F | leichtentzündlich | wenn sie sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und später entzünden können, oder ihr Flammpunkt in flüssigem Zustand unter 21 °C liegt, oder sie sich in festem Zustand durch eine Feuerquelle entzünden lassen und nach deren Entfernung weiterbrennen, oder wenn sie bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase entwickeln | Aceton, Ethanol, Campher, Phosphor, Natriumhydrid | |
| O | brandfördernd | wenn sie, ohne selbst brennbar zu sein, eine Verbrennung unterstützen | Sauerstoff, sauerstoffreiche Salze wie Kaliumchlorat, Peroxide, Fluor | |
| T+ | sehr giftig | wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheits<b/>schäden verursachen können | Thallium, Quecksilber | |
| T | giftig | wenn sie in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können | Methanol, Tetrachlormethan | |
| Xn | gesundheitsschädlich | wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (hieß früher mindergiftig) | Toluol, Lithiumchlorid | |
| C | ätzend | wenn sie lebendes Gewebe bei Berührung zerstören können | Schwefelsäure, Natronlauge, Abflussreiniger | |
| Xi | reizend | wenn sie, ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können | Kaliumcarbonat, Natriumcarbonat | |
| N | umweltgefährlich | wenn sie Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen verändern können, so dass dadurch sofort oder später Umwelt<b/>schäden hervorgerufen werden können | Kaliumpermanganat |
Die Kennzeichnung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, die CMR-Stoffe, mit T oder Xn hängt von der Einstufung dieser Substanzen ab. Es gibt hierbei 3 Kategorien, wobei das Wissen über die Gefährlichkeit von 1 nach 3 abnimmt:
Ist ein CMR-Stoff in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft, d. h. dass dessen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung beim Menschen bzw. im Tierversuch nachgewiesen werden konnte, erfolgt die Kennzeichnung mit „T - giftig“, falls die akute Toxizität keine Einstufung T+ erfordert.
Ist der Stoff in die Kategorie 3 eingestuft, d. h. ist er möglicherweise krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, so ist er mit „Xn - gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, falls die akute Toxizität keine Einstufung in T bzw T+ erfordert.
Eine Einstufung in die Kategorien 1-3 sagt nichts über die Potenz der CMR-Wirkung aus, da das EU-Einstufungssystem hierzu keinerlei Aussagen bereithält. So kann es durchaus sein, dass ein CMR-Verdachtsstoff (Kategorie 3) eine hochpotente Wirkung besitzt, mangels ausreichend valider Daten ist aber eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 nicht möglich. Trotzdem erlaubt das EU-System im Umgang mit Kategorie 3 Stoffen deutliche Erleichterungen gegenüber Kategorie 1 oder 2 Stoffen.
| Kategorie gemäß </br>EU-Kennzeichnung | Kategoriendefinitionen gemäß EG-CLP-Verordnung | Kategorie gemäß </br>GHS-Kennzeichnung |
|---|---|---|
| 1 | Wirken beim Menschen bekanntermaßen CMR-erzeugend | 1 A |
| 2 | Es existieren hinreichende Anhaltspunkte für CMR-Eigenschaften | 1 B |
| 3 | CMR-Verdachtsstoffe; es existieren Hinweise, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte | 2 |
Allgemein sind gültig:
Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gibt es europäische Gefahrstoffrichtlinien, die von den Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Gesetzgeber fasst alle Arbeiten mit Gefahrstoffen unter dem Begriff Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammen. Als Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Klein- und Mittelunternehmen wurden modellhafte Schutzleitfäden[4] für die Gestaltung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entwickelt.
Möglichst auf ungefährliche Stoffe umsteigen (Substitutionsprinzip). Gefahrstoffe so wenig wie möglich verwenden, evt. Arbeitsbereiche abtrennen und/oder spezielle Filter in den Absauganlagen verwenden. Wenn das nicht reicht, muss den Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.