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Die 2.357[1] Gemeinden in Österreich (Stand 1. Jänner 2010) sind die unterste Ebene der Verwaltungsgliederung und sind in der Bundesverfassung verankert.
Die Gemeinde als Gebietskörperschaft der Kommunalebene wird in Österreich allgemein als Gemeinde[2], im Bundes-Verfassungsgesetz Ortsgemeinde[3], im sonstigen Sprachgebrauch auch Politische Gemeinde – besonders, wenn gegen die Katastralgemeinde als Vermessungseinheit abgegrenzt wird[4] – genannt.
Auch die Bundeshauptstadt Wien und die anderen Statutarstädte gelten als Gemeinden, jedoch weichen deren Organisationsstrukturen und Aufgaben erheblich von den „gewöhnlichen“ Gemeinden ab. Dieser Artikel beschäftigt sich daher primär mit den normalen Gemeinden und behandelt die Statutarstädte nur in statistischen Belangen.
Grundsätzlich gehört nach Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung in Österreich jede Fläche einer Gemeinde an. Es gibt keine gemeindefreien Gebiete wie in anderen Staaten.
Eine der heutigen ähnliche Form der Gemeinde gibt es in Österreich erst seit dem provisorischen Gemeindegesetz von 1849. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Aufgaben der Gemeinden von den Grundherren ausgeführt. Ausnahmen bildeten dabei teilweise die Städte und Märkte. Das erste erlassene Gemeindegesetz stammt aus dem Jahr 1862. Auf diesem beruhen die jeweiligen Gemeindeordnungen, die Landesgesetze sind. Das Reichsgemeindegesetz von 1862, das für ganz Cisleithanien galt[5], wurde 1920 ein Bundesverfassungsgesetz.
Vom 15. September 1938 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges galt die deutsche Gemeindeordnung. Mit Art. 1 des Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 wurde demokratisches österreichisches Verfassungsrecht wieder hergestellt.[6] § 34 der Vorläufigen Verfassung vom 1. Mai 1945[7] verwies auf durch Gesetz zu erlassende Landgemeindeordnungen und Städteordnungen. Im Wesentlichen wurden im Laufe des Jahres 1945 die gesetzlichen Regelungen (Gemeindeordnungen) der Ersten Republik vor 1934 wieder in Kraft gesetzt.[8]
1962 wurde im Nationalrat die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962[9] verabschiedet. Sie enthielt grundsätzliche Bestimmungen der Gemeindeselbstverwaltung, unter deren Beachtung die Bundesländer ihre Gemeindeordnungen in Landesgesetzen festzulegen hatten. Die Novelle bezog sich implizit auf die Europäische Charta der Gemeindefreiheiten, die 1954 von den europäischen Gemeinden in Versailles verabschiedet wurde.[8] (Sie wurde durch die von Österreich ratifizierte, 1988 in Kraft getretene Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung international rechtsverbindlich vereinbart.)
Unabhängig davon wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einigen Bundesländern Gemeindereformen durchgeführt, bei denen vielfach Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemeinden erhielten meist den Namen der größten Katastralgemeinde, aber auch neue Gemeindenamen entstanden. Die Katastralgemeinden behielten meist ihre alten Namen. Diese Zusammenlegungen sind aber immer wieder auf Widerstand in der Bevölkerung gestoßen, weil die Bevölkerungsstrukturen nicht zusammen passten oder manche Katastralgemeinden sich benachteiligt fühlten. So wurden manche zusammengelegten Gemeinden auch nach Jahrzehnten wieder geteilt. Es gibt aber auch nach wie vor Kleinstgemeinden mit weniger als 100 Einwohnern.
In der Steiermark hat sich die Landesregierung 2011 dazu bekannt, im Zuge einer Verwaltungsreform die Zahl der Bezirke und der Gemeinden beträchtlich zu reduzieren. Auslöser dieser Bestrebungen sind die hohe Verschuldung des Bundeslandes und die daher bestehende Notwendigkeit der öffentlichen Hand, substanzielle Einsparungen zu Stande zu bringen.
Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen kleinen und großen Gemeinden. Eine Gemeinde kann aus mehreren Orten bestehen. Die Unterteilung einer Gemeinde in Katastralgemeinden ist eine historische, die aus dem Grundbuch herrührt. So kann es vorkommen, dass eine Gemeinde nur aus einem Ort, aber aus mehreren Katastralgemeinden besteht. Andererseits ist es möglich, dass eine Gemeinde aus zahlreichen Katastralgemeinden besteht, die ihrerseits wieder aus einem oder mehreren Orten bestehen. Abhängig ist die Unterteilung oft vom Zeitpunkt jeweiliger Gemeindereformen und damit verbundenen Zusammenlegungen.
Als Synonym bezeichnet man die Gemeinde auch als Kommune, aus verwaltungstechnischer Sicht ist sie der LAU 2 gleichzusetzen. Vor allem spricht man von kommunalen Einrichtungen oder Kommunalsteuern.
Die Verwaltung wird auch als Gemeindeverwaltungsbehörde bezeichnet. Die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung werden in der österreichischen Bundesverfassung und in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt, die Landesgesetze sind.
Dabei wird zwischen gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde unterschieden. Statutarstädte nehmen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch solche der Bezirksverwaltung wahr; die Gemeinde Wien zusätzlich die Landesaufgaben.
(Diese Aufzählung ist nicht vollständig.)
Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa im Schulwesen (Schulgemeinde), im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft (Abfallverbände), im Sozialhilfewesen (in einigen Bundesländern in Form von Sozialhilfeverbänden; zumeist auf Bezirksebene) oder im Abwasserwesen zu Abwasserverbänden. Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einem Staatsbürgerschaftsverband oder Standesamtsverband zusammen.
Die Organe der Gemeinde sind:
Kontrollorgan über die Gemeinden ist die Gemeindeaufsicht, die eine Dienststelle der jeweiligen Landesregierung ist. Dabei wird aber nur überprüft, ob sich die Gemeinde an die Bundes- und Landesgesetze hält. Die Gemeindefinanzen werden durch die Landesregierungen nur bei Gemeinden unter 20.000 Einwohner überprüft. Größere Gemeinden fallen in die Kontrollinstanz des Rechnungshofes. Im November 2010 wurde eine Ausweitung der Prüfungskompetenzen bundesweit beschlossen, sodass vom Rechnungshof auch Gemeinden bereits über 10.000 Einwohner überprüft werden dürfen.[10]
Die Bezeichnung der Gemeinden als Markt- oder Stadtgemeinde ist vielfach historischen Ursprungs und steht nicht in Zusammenhang mit deren Einwohnerzahl. So gibt es Marktgemeinden mit etwa 15.000 Einwohnern, aber auch wesentlich kleinere Städte. Die Regelung der Erhebung von Gemeinden zu Markt- oder Stadtgemeinden erfolgt in den das Gemeindewesen regelnden Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Verteilung der Gemeinden nach Typen (1. Jänner 2010):
| Bundesland | Gemeinden insgesamt |
Städte | Markt- gemeinden |
Sonstige Gemeinden |
Ø Einwohner/ Gemeinde |
|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 171 | 13 | 66 | 92 | 1666 |
| Kärnten | 132 | 17 | 45 | 70 | 4229 |
| Niederösterreich | 573 | 75 | 326 | 172 | 2813 |
| Oberösterreich | 444 | 32 | 145 | 267 | 3182 |
| Salzburg | 119 | 11 | 24 | 84 | 4468 |
| Steiermark | 542 | 35 | 125 | 382 | 2234 |
| Tirol | 279 | 11 | 20 | 248 | 2545 |
| Vorarlberg | 96 | 5 | 11 | 80 | 3875 |
| Wien | 1 | 1 | - | - | 1.705.080 |
| Österreich | 2357 | 200 | 762 | 1395 | 2840 / 3563* |
* Durchschnittswert mit und ohne die Großstadt Wien.
Der Gemeindename ist in den meisten Fällen identisch mit dem Namen des größten Ortes. Im Zuge der verschiedenen Gemeindereformen können sie aber einen künstlichen, das heißt relativ neuen Namen erhalten haben, beispielsweise durch Anhängen einer Zusatzinformation zur leichteren Lokalisierung, vor allem, wenn es sich um einen häufigeren Ortsnamen handelt. Auch Doppelnamen von zwei gleich großen Siedlungen kommen vor. Falls der Gemeindename nicht einem Siedlungsnamen entspricht, kann man diesen auf kaum einer Landkarte oder einer Ortstafel finden.
Aber auch bei den Schreibweisen gibt es Eigenheiten. So können die Schreibweisen in den Registern der jeweiligen Landesregierung von den geografischen Schreibweisen des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen leicht differieren. Beispielsweise werden Bindestriche einmal weggelassen, im anderen Fall hinzugefügt, dasselbe gilt für Präfixe wie St. und Sankt. Auch die s-Schreibweise kann differieren, so dass ein Ortsname einmal mit ß, das andere Mal mit ss geschrieben wird.
Siehe auch: Ortsname
Der Sitz der Verwaltung wird Gemeindeamt, bei größeren Orten auch Rathaus genannt. In Städten lautet die Bezeichnung Stadtamt oder Magistrat. Das Gebäude selbst wird aber oft sowohl bei größeren Gemeinden als auch bei Städten als Rathaus bezeichnet. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen beziehungsweise Katastralgemeinden bestehen, befindet sich das Gemeindeamt meist im (Namen gebenden) Hauptort. Um auch der Bevölkerung in den anderen Ortsteilen einen einfachen Zugang zur Ortsverwaltung zu ermöglichen, können auch Außenstellen eingerichtet sein.
Die Vertretung der Städte und Gemeinden gegenüber dem Land und dem Bund sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund. Beide Interessenvertretungen sind seit 1988 durch Verankerung in der Bundesverfassung dazu berufen, die Interessen der Städte und Gemeinden zu vertreten. Während der Österreichische Städtebund bereits 1915 gegründet bzw. 1946 wiedergegründet wurde, kam es beim Österreichischen Gemeindebund 1947 zur Gründung. Städtetage als Spitzentreffen der Städte gab es bereits seit 1887, den ersten Österreichischen Gemeindetag beging man 1948. Die Doppelmitgliedschaft bei beiden Organisationen ist möglich. Für die Mitgliedschaft im Städtebund ist es nicht unbedingt nötig, dass eine Gemeinde auch den Titel Stadt trägt, auch Märkte und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern werden durch den Städtebund vertreten (z.B.: Lustenau).