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Gemeindeverband (Deutschland)

BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Ein Gemeindeverband ist in Deutschland ein als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierter Träger von Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung auf einer Ebene oberhalb der Gemeinde.

Inhaltsverzeichnis

Typisierung

Gemeindeverbände sind in dreierlei Hinsicht zu typisieren:

  • Erstens muss unterschieden werden zwischen Gebietskörperschaften und Bundkörperschaften.
    • Der Gemeindeverband ist Gebietskörperschaft, falls seine Mitglieder die einzelnen Bürger eines bestimmten Gebietes sind. Das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Bürger äußert sich dabei insbesondere in der Wahl einer Volksvertretung für das Gebiet des Gemeindeverbandes. Die Gebietskörperschaft besitzt Gebietshoheit, d. h. den unmittelbaren Durchgriff auf ein bestimmtes Gebiet.
    • Der Gemeindeverband ist Bundkörperschaft, falls seine Mitglieder Gemeinden oder andere Gemeindeverbände eines bestimmten Bezirkes sind. Das oberste Organ einer Bundkörperschaft wird von den Mitgliedskörperschaften gewählt. Die Bundkörperschaft besitzt keine Gebietshoheit.
Da das Niveau demokratischer Legitimation in den Gebietskörperschaften höher ist, sind deren Zuständigkeiten (z. B. Kreis) oftmals sehr viel weiter gezogen als die der Bundkörperschaften (z. B. Zweckverband).
  • Zweitens muss unterschieden werden zwischen Gemeindeverbänden unterhalb der Kreisebene, Gemeindeverbänden auf Kreisebene und Gemeindeverbänden oberhalb der Kreisebene (höherer Kommunalverband).
  • Drittens muss unterschieden werden zwischen freiwilligen Verbänden und pflichtigen (gesetzlich vorgeschriebenen) Zwangsverbänden sowie unmittelbar durch den Staat geschaffenen Verbänden.

Abgrenzung

Der Gemeindeverband ist abzugrenzen insbesondere von solchen Formen der Zusammenarbeit von Gemeinden, denen als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Beispiel ist dafür die öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Zweckvereinbarung, Verwaltungsgemeinschaft) zwischen zwei Gemeinden.

Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Gemeindeverband eine Form der (freiwilligen) Zusammenarbeit von Gemeinden ist. Insbesondere sind die Landkreise (Kreise) vom Staat geschaffene Institutionen mit eigenen, nicht von den Gemeinden abgeleiteten Rechten.

Beispiele

Anhand der vorgenannten Unterscheidungen lassen sich folgende Beispiele von Gemeindeverbänden (Gebietskörperschaften, Bundkörperschaften) sowie anderen Formen kommunaler Zusammenarbeit angeben:

Kommunale Gebietskörperschaft Kommunale Bundkörperschaft Kommunale Zusammenarbeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit
oberhalb
der
Kreisebene
auf
Kreisebene
unterhalb
der
Kreisebene

Siehe auch

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