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Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern.
Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den (Gewinn-)Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nicht staatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser, sind als gemeinnützig anerkannt. Die tatsächliche Gemeinnützigkeit wird von zuständigen Steuerbehörden per Bescheid ausschließlich rückwirkend anerkannt. Für die Gegenwart können anhand eines Gesellschaftszweckes oder einer Vereinssatzung lediglich die Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit festgestellt werden.
Inhaltsverzeichnis |
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport.
Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke und führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, (§ 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgabenabzug. Die steuerliche Privilegierung kommt in zwei Situationen zum tragen:
Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) sind bis zu einem Betrag von 35.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO). Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, entfällt die steuerliche Privilegierung, es sei denn die Einnahmenerzielung gehört notwendigerweise zur gemeinnützigen Tätigkeit, dann liegt ein sog. Zweckbetrieb vor. In der Praxis sind lediglich die in §§ 66 bis § 68 AO benannten Zweckbetriebe von Bedeutung, z. B. Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter den jeweiligen besonderen Voraussetzungen.
Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Die Gründung und Führung gemeinnütziger GmbHs wird seit Anfang der 90er- Jahre vermehrt durch natürliche Personen realisiert. Das Engagement dieser Personen wird neuerdings unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements soll seit dem 1. Januar 2007 die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Tätigkeit in Deutschland verbessern.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Diese vorläufige Bescheinigung bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung vorliegen. Ob die tatsächliche Geschäftsführung mit den gemeinnützigen Zielen der Satzung übereinstimmt, ist Gegenstand des endgültigen Freistellungsbescheides. Dieser muss innerhalb 18 Monaten nach Ausstellung des vorläufigen Bescheides beim Finanzamt beantragt werden. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 Abgabenordnung). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
Einer gemeinnützigen Organisation kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogen werden, wenn sie einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet wird (§ 61 bis § 64 AO).
Ein Verein oder eine beliebige andere juristische Person ist in der Schweiz gemeinnützig – und damit von Steuern befreit – wenn er keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck aufweist. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Organisation
Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Institutionen kann man unter Beachtung von gewissen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Spenden an religiöse Institutionen sowie politische Parteien, wobei es im letzteren Fall kantonale Unterschiede gibt.
Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden [1].
In der Schweiz tritt auch die Stiftung ZEWO auf, die gemeinnützige Organisationen überprüft und zertifiziert.
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