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Die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP), englisch: Common Foreign and Security Policy (CFSP), französisch: Politique Ă©trangĂšre et de sĂ©curitĂ© commune (PESC) ist ein Politikbereich der EuropĂ€ischen Union. Er bezeichnet die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen AuĂen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ist damit der wichtigste Teil des âauswĂ€rtigen Handelns der Unionâ, das daneben noch Bereiche wie die Entwicklungs- und Handelspolitik umfasst. Ein Unterbereich der GASP ist die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), fĂŒr die teilweise eigene Regeln gelten.
Die GASP wurde mit dem Vertrag von Maastricht 1992 eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine rein intergouvernementale (zwischenstaatliche) Kooperation der Regierungen; wichtige BeschlĂŒsse können daher grundsĂ€tzlich nur einstimmig von allen Mitgliedstaaten im EuropĂ€ischen Rat oder im Rat der EuropĂ€ischen Union gefasst werden. FĂŒr die DurchfĂŒhrung der GASP sind der Hohe Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik und der ihm unterstellte EuropĂ€ische AuswĂ€rtige Dienst sowie die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zustĂ€ndig. Im EU-Vertrag sind die GrundsĂ€tze zum auswĂ€rtigen Handeln der EU und die GASP in Art. 21 bis Art. 46 geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
Nach Art. 24 EU-Vertrag dient die GASP der Umsetzung der Ziele, die in Art. 21 EU-Vertrag festgelegt sind. Dabei handelt es sich um:
Die strategischen Interessen der EU werden nach Art. 26 EU-Vertrag vom EuropĂ€ischen Rat definiert. Dieser legt durch einstimmigen Beschluss auch die allgemeinen Leitlinien der GASP fest. Auf Grundlage dieser Vorgaben formuliert dann der Rat der EU (in der Zusammensetzung als AuĂenministerrat) die BeschlĂŒsse zur GASP im Einzelnen. Auch er entscheidet grundsĂ€tzlich einstimmig. Lediglich in bestimmten FĂ€llen, etwa wenn ein reiner DurchfĂŒhrungsbeschluss zu einer schon zuvor beschlossenen Aktion gefasst wird, sind auch Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit möglich. Insgesamt haben sich also die Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union im Bereich der AuĂen- und Sicherheitspolitik sehr starke Mitwirkungsrechte vorbehalten. Die Zusammenarbeit in der GASP erfolgt intergouvernemental; aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips behĂ€lt letztlich jeder Mitgliedstaat die volle Kontrolle ĂŒber die Entwicklung der GASP. Im Gegenzug haben die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 1 EU-Vertrag die GASP aktiv und vorbehaltslos zu unterstĂŒtzen. Sie mĂŒssen untereinander solidarisch zusammenarbeiten und sich jeglicher Handlungen enthalten, die die Effizienz der GASP beeintrĂ€chtigen könnte.
Bei der DurchfĂŒhrung der GASP nimmt der Hohe Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik eine SchlĂŒsselrolle ein, der die EU auch gegenĂŒber Drittstaaten und internationalen Organisationen vertritt (Art. 27 EU-Vertrag). Der Hohe Vertreter, umgangssprachlich auch als EU-AuĂenminister bezeichnet, ist zugleich Vorsitzender des AuĂenministerrates und VizeprĂ€sident der EuropĂ€ischen Kommission; er vereint dadurch die auĂenpolitischen Kompetenzen beider Organe. Allerdings ist noch unklar, wie die genaue Aufgabenverteilung zwischen dem Hohen Vertreter und dem PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates gestaltet sein wird, denn auch dieser nimmt nach Art. 15 EU-Vertrag âauf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters [...], die AuĂenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik wahrâ. Beide Ămter wurden in ihrer heutigen Form erst mit dem Vertrag von Lissabon 2009 geschaffen, sie werden derzeit von Catherine Ashton und Herman Van Rompuy ausgeĂŒbt.
Dem Hohen Vertreter ist auch der EuropĂ€ische AuswĂ€rtige Dienst (EAD) unterstellt, der nach Art. 27 Abs. 3 EU-Vertrag geschaffen wurde. Der EAD baut auf den bisherigen Delegationen der EuropĂ€ischen Kommission auf und umfasst zudem Beamte aus dem EU-Ratssekretariat und aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten. Auf Vorschlag des Hohen Vertreters kann der Rat zudem nach Art. 33 EU-Vertrag fĂŒr bestimmte Aufgaben und Handlungsfelder Sonderbeauftragte ernennen. Zurzeit sind dies elf Personen mit jeweils regionalen Einsatzgebieten auf dem Balkan, im Nahen und Mittleren Osten sowie in Ostafrika.
Ein spezielles unterstĂŒtzendes Gremium ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (Art. 38 EUV). Es setzt sich aus hochrangigen Beamten der nationalen AuĂenministerien zusammen und kann Stellungnahmen zur internationalen Lage abgeben. AuĂerdem ĂŒberwacht es zusammen mit dem Hohen Vertreter die DurchfĂŒhrung der GASP-Politiken und kann mit der Leitung von Operationen zur KrisenbewĂ€ltigung beauftragt werden.
Das EuropĂ€ische Parlament hat dagegen im Bereich der GASP nur geringe Mitspracherechte. Nach Art. 36 EU-Vertrag muss der Hohe Vertreter ihm regelmĂ€Ăig Bericht erstatten und bei seiner TĂ€tigkeit die Auffassungen des Parlaments âgebĂŒhrend berĂŒcksichtigenâ. AuĂerdem kann das Parlament Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten und fĂŒhrt zweimal jĂ€hrlich eine Aussprache zu den Fortschritten der GASP durch. Auch der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist nach Art. 275 AEU-Vertrag fĂŒr die GASP nicht zustĂ€ndig. Er kann lediglich ĂŒberwachen, dass die Organe ihre Kompetenzen nicht ĂŒberschreiten, und sich mit Klagen wegen im Bereich der GASP gefassten restriktiven MaĂnahmen gegen Einzelpersonen befassen. Ein prominentes Beispiel hierfĂŒr ist der Fall Kadi, in dem sich der Gerichtshof mit einer im Rahmen der GASP erstellten Terroristenliste auseinandersetzte. ZustĂ€ndiger Ausschuss des EuropĂ€ischen Parlaments ist der Ausschuss fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten, Menschenrechte, Gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.
Im Rahmen der GASP kann die EU nach Art. 31 EU-Vertrag keine Gesetzgebungsakte erlassen. Stattdessen gibt es zur Festlegung und DurchfĂŒhrung der GASP verschiedene andere Politikinstrumente, auf die der EuropĂ€ische Rat und der Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten zurĂŒckgreifen können. Sie werden im Allgemeinen durch einen Beschluss verabschiedet.
Der EuropÀische Rat legt die strategischen Interessen der Union und die allgemeinen Leitlinien der GASP fest, die bis zum Vertrag von Lissabon als Gemeinsame Strategien bezeichnet wurden. Dabei handelt es sich um langfristig angelegte politische Konzepte, die verschiedene Aktionen auf mehreren Handlungsebenen beinhalten.
Der Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten kann folgende Arten von BeschlĂŒssen erlassen:
Zudem kann der Rat ErklÀrungen abgeben, mit denen die EU zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nimmt. Sie binden die EU und ihre Mitgliedstaaten politisch, haben aber keine rechtsverbindliche Wirkung.
BeschlĂŒsse im Rahmen der GASP können vom Hohen Vertreter, aber auch von allen Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden (Art. 30 EU-Vertrag); anders als in anderen Politikbereichen der EU liegt das Initiativrecht hier also nicht nur bei der EuropĂ€ischen Kommission. Die BeschlĂŒsse werden vom Rat nach Art. 31 EU-Vertrag grundsĂ€tzlich einstimmig gefasst, jeder Staat hat also ein Vetorecht. Allerdings können sich Mitgliedstaaten bei BeschlĂŒssen auch enthalten und dazu eine förmliche ErklĂ€rung abgeben. Die betreffenden BeschlĂŒsse gelten fĂŒr diese Staaten dann nicht, treten aber fĂŒr die ĂŒbrigen dennoch in Kraft. Die Staaten, die sich enthalten haben, mĂŒssen sich an der DurchfĂŒhrung nicht beteiligen, dĂŒrfen sie aber auch nicht behindern. Falls sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die zugleich ein Drittel der Unionsbevölkerung vertreten, auf diese Weise enthalten, tritt der Beschluss nicht in Kraft.
In einigen FĂ€llen beschlieĂt der Rat nach Art. 31 Abs. 2 EU-Vertrag auch mit qualifizierter Mehrheit. Dies geschieht dann, wenn der Rat lediglich Vorgaben des EuropĂ€ischen Rates konkretisiert, wenn er DurchfĂŒhrungsbeschlĂŒsse zu bereits beschlossenen Standpunkten oder Aktionen erlĂ€sst oder wenn er Sonderbeauftragte ernennt. Allerdings hat auch in diesen FĂ€llen jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht, soweit der Beschluss wichtigen Interessen seiner nationalen Politik zuwiderlĂ€uft. Er muss diese Interessen jedoch konkret benennen. Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, kann der Rat eine solche Angelegenheit an den EuropĂ€ischen Rat verweisen. Durch eine sogenannte Passerelle-Klausel kann der EuropĂ€ische Rat durch einstimmigen Beschluss auch festlegen, dass der Rat noch in weiteren FĂ€llen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. BeschlĂŒsse mit militĂ€rischen oder verteidigungspolitischen BezĂŒgen mĂŒssen jedoch grundsĂ€tzlich einstimmig getroffen werden.
Ein weiteres wichtiges Instrument der GASP sind die völkerrechtlichen VertrĂ€ge, die die EU als Völkerrechtssubjekt nach Art. 37 EU-Vertrag mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schlieĂen kann. Die Verhandlungen dazu werden vom Hohen Vertreter gefĂŒhrt, die Ratifikation erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rates.
Solche völkerrechtlichen Abkommen der EU sind erst seit dem Vertrag von Lissabon möglich, da die EU erst durch ihn Rechtspersönlichkeit erhielt. Zuvor konnte nur die EuropĂ€ische Gemeinschaft internationale VertrĂ€ge schlieĂen. Sie war Vollmitglied bei zahlreichen internationalen Organisationen, wie der WTO und der FAO, und mit zahlreichen Drittstaaten ĂŒber VertrĂ€ge verbunden. Mit dem Vertrag von Lissabon trat die EU die Rechtsnachfolge der EuropĂ€ischen Gemeinschaft an.
FĂŒr die DurchfĂŒhrung der BeschlĂŒsse im Rahmen der GASP sind der Hohe Vertreter und die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam verantwortlich (Art. 26 Abs. 3 EU-Vertrag). Dem Hohen Vertreter ist dafĂŒr der EuropĂ€ische AuswĂ€rtige Dienst unterstellt, der mit den nationalen diplomatischen Diensten zusammenarbeitet. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen in Drittstaaten und auf internationalen Konferenzen stimmen sich ab und tauschen Informationen aus (Art. 35 EU-Vertrag). GrundsĂ€tzlich sind der Hohe Vertreter und die Mitgliedstaaten im Rat verpflichtet, dem KohĂ€renzgebot Sorge zu tragen; nach Art. 24 Abs. 3 EU-Vertrag mĂŒssen die Mitgliedstaaten die GASP âaktiv und vorbehaltlos im Geiste der LoyalitĂ€t und der gegenseitigen SolidaritĂ€tâ unterstĂŒtzen. Allerdings gibt es keine Mechanismen, durch die ein Mitgliedstaat faktisch zur DurchfĂŒhrung eines gemeinsamen Beschlusses gezwungen werden könnte.
Sofern eine gemeinsame Aktion beschlossen wurde, sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, eigene MaĂnahmen in diesem Bereich zuvor im Rat abzustimmen (Art. 28 Abs. 3 EU-Vertrag). Lediglich bei zwingender Notwendigkeit können die Mitgliedstaaten auch SofortmaĂnahmen ergreifen, ĂŒber die sie den Rat erst im Nachhinein informieren. Auch in internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen koordinieren die Mitgliedstaaten ihr Handeln (Art. 34 EU-Vertrag); sofern nur einzelne Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen diese sich fĂŒr die Standpunkte der Union ein und unterrichten die ĂŒbrigen Mitgliedstaaten und den Hohen Vertreter laufend ĂŒber alle relevanten Fragen. Auch die EU-Mitgliedstaaten, die Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und setzen sich fĂŒr die Standpunkte der Union ein.
Nach Art. 41 EU-Vertrag werden Verwaltungsausgaben fĂŒr die GASP vollstĂ€ndig vom EU-Haushalt getragen. Operative Ausgaben gehen ebenfalls zulasten der EU, es sei denn sie betreffen Aufgaben mit militĂ€rischen oder verteidigungspolitischen BezĂŒgen oder der Rat fasst einen entsprechenden einstimmigen Beschluss. In diesem Fall sind die operativen Ausgaben von den Mitgliedstaaten zu tragen. Staaten, die sich bei einem Beschluss mit einer förmlichen ErklĂ€rung enthalten haben, mĂŒssen sich auch an der Finanzierung der entsprechenden MaĂnahmen nicht beteiligen.
Hauptartikel: Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Ein besonderer Teil der GASP ist die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP, frĂŒher EuropĂ€ische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, ESVP). Sie unterliegt demselben rechtlichen Rahmen, zeigt jedoch auch einige Besonderheiten, die in Art. 42 bis Art. 46 EU-Vertrag speziell geregelt sind. Missionen im Bereich der GSVP können gemeinsame AbrĂŒstungsmaĂnahmen, humanitĂ€re Aufgaben und RettungseinsĂ€tze, militĂ€rische Beratung, Aufgaben zur KonfliktverhĂŒtung und Friedenserhaltung sowie KampfeinsĂ€tze zur KrisenbewĂ€ltigung und Friedensschaffung umfassen (Art. 43 EU-Vertrag).
GemÀà Art. 42 Abs. 2 EU-Vertrag berĂŒhrt die GSVP nicht den âbesonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaatenâ. Dies spielt sowohl auf die NeutralitĂ€t beispielsweise von Ăsterreich, Schweden und Irland als auch auf die NATO-Mitgliedschaft zahlreicher anderer EU-Mitgliedstaaten an. Die GSVP soll somit ausdrĂŒcklich nicht in Konkurrenz zur NATO treten. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde erstmals eine wechselseitige BĂŒndnispflicht aller EU-Mitgliedstaaten im Falle eines bewaffneten Angriffes eingefĂŒhrt (Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag). Auch diese soll jedoch den âbesonderen Charakterâ der Verteidigungspolitik einzelner Mitgliedstaaten unberĂŒhrt lassen und regelt nicht die Form, in der der wechselseitige Beistand zu leisten wĂ€re.
BeschlĂŒsse im Bereich der GSVP werden grundsĂ€tzlich einstimmig beschlossen. Anders als fĂŒr die ĂŒbrige GASP gilt fĂŒr die GSVP auch nicht die Passerelle-Klausel, durch die der EuropĂ€ische Rat fĂŒr FĂ€lle, in denen im Rat eigentlich die Einstimmigkeit vorgesehen ist, Mehrheitsregelungen einfĂŒhren kann. Falls einzelne Mitgliedstaaten aber in bestimmten Bereichen intensiver zusammenarbeiten wollen, als das auf Ebene der gesamten EU möglich ist, können sie eine StĂ€ndige Strukturierte Zusammenarbeit einrichten (Art. 46 EU-Vertrag).
FĂŒr Aktionen im Rahmen der GSVP greift die EU auf die Truppen von Mitgliedstaaten zurĂŒck, die sich dazu bereit erklĂ€ren. Daneben gibt es multinationale VerbĂ€nde, die sogenannten EU Battlegroups, die fĂŒr die kurzfristige Krisenreaktion eingesetzt werden können.
Obwohl die AuĂenpolitik traditionell als KernstĂŒck der staatlichen SouverĂ€nitĂ€t betrachtet wird und daher immer auf diesem Gebiete auch erhebliche Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegen den Verzicht auf Hoheitsrechte existierten, wurde in der Geschichte der EuropĂ€ischen Integration schon frĂŒh darĂŒber diskutiert. Bereits kurz nach der Vorstellung des Schuman-Plans, der zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) fĂŒhrte, stellte der französische MinisterprĂ€sident RenĂ© Pleven im Oktober 1950 den Pleven-Plan vor, der die Einrichtung einer Europa-Armee unter FĂŒhrung eines europĂ€ischen AuĂenministers vorsah. In der Bundesrepublik Deutschland, die zu dieser Zeit noch nicht die auĂenpolitische SouverĂ€nitĂ€t zurĂŒckgewonnen hatte, stieĂ der Plan schnell auf Zustimmung; 1952 unterzeichneten die sechs EGKS-GrĂŒnderstaaten den Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG). Darin vorgesehen war auch die Einrichtung einer EuropĂ€ischen Politischen Gemeinschaft (EPG), in der die AuĂenpolitik der Mitgliedstaaten supranational zusammengefasst werden sollte.
Allerdings stieĂen die PlĂ€ne zur GrĂŒndung von EVG und EPG aus verschiedenen GrĂŒnden schon bald auf Schwierigkeiten in der französischen Nationalversammlung, die zum einen den nationalen SouverĂ€nitĂ€tsverzicht ablehnte und zum anderen befĂŒrchtete, die USA könnten die GrĂŒndung der EVG nutzen, um ihre Truppenzahl in Europa zu reduzieren und damit die BĂŒrde fĂŒr die Verteidigung Westeuropas im Kalter Krieg auf die EuropĂ€er selbst abwĂ€lzen. 1954 beschloss die Nationalversammlung daher, den EVG-Vertrag nicht zu ratifizieren, wodurch das Konzept einer supranationalen europĂ€ischen AuĂenpolitik vorerst gescheitert war. Die europĂ€ische Integration setzte sich stattdessen mit der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der EuropĂ€ischen Atomgemeinschaft (Euratom) im wirtschaftlichen Bereich fort. Die EuropĂ€ische Kommission hatte zwar einen Kommissar fĂŒr AuĂenbeziehungen und richtete seit 1954 auch Auslandsvertretungen, die sogenannten Delegationen, ein; eine Koordination mit den AuĂenministerien der Mitgliedstaaten erfolgt jedoch nicht.
Statt der militĂ€rischen Integration wurde 1955 zwischen den sechs EGKS-Staaten und GroĂbritannien die WesteuropĂ€ische Union (WEU) gegrĂŒndet, ein kollektiver Beistandspakt, der jedoch keine gemeinsamen Verteidigungsstrukturen vorsah. Zugleich wurden auĂerdem Deutschland und Italien in die NATO aufgenommen, die sich in den folgenden Jahren als das wichtigste MilitĂ€rbĂŒndnis der westlichen Welt etablierte.
Trotz des Scheiterns der EVG wurden jedoch auch in den folgenden Jahren immer wieder PlĂ€ne vorgelegt, um eine bessere auĂenpolitische Zusammenarbeit der EGKS-Mitgliedstaaten zu gewĂ€hrleisten. 1960 und 1962 prĂ€sentierte die französische Regierung unter Charles de Gaulle die beiden FouchetplĂ€ne, die jedoch von den ĂŒbrigen Mitgliedstaaten abgelehnt wurden, da sie eine SchwĂ€chung der EuropĂ€ischen Kommission implizierten. Nach der Krise des leeren Stuhls wurde auf dem Gipfel von Den Haag 1969 beschlossen, einen neuen Versuch zur auĂenpolitischen Zusammenarbeit zu machen. HierfĂŒr wurde ein von dem belgischen Diplomaten Ătienne Davignon geleiteter Ausschuss eingesetzt, der am 27. Oktober 1970 seine Ergebnisse, den sogenannten Davignon-Bericht prĂ€sentierte. Dieser zeigte Perspektiven fĂŒr eine kĂŒnftige auĂenpolitische Zusammenarbeit der EG-Mitgliedstaaten auf und empfahl ihnen insbesondere, auf internationaler BĂŒhne so weit wie möglich mit einer Stimme zu sprechen. In der Folge wurde mit dem Luxemburger Bericht die EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) beschlossen.
Die EPZ war zunĂ€chst nur eine lose Kooperation, die keine formale Grundlage in den GemeinschaftsvertrĂ€gen besaĂ und fĂŒr die auch keine eigenen supranationalen Institutionen eingerichtet wurden. Vielmehr bestand sie in einer losen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, die sich etwa vor internationalen Konferenzen absprachen, um nach Möglichkeit gemeinsame Positionen zu vertreten. Auf der Konferenz fĂŒr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa erfuhr die EPZ 1973-75 ihren ersten Praxistest, der erfolgreich verlief. In den folgenden Jahren der Eurosklerose jedoch kam es immer öfter zu Konflikten der Regierungen untereinander, was auch einen geschlossenen AuĂenauftritt unmöglich machte.
Mit der Einheitlichen EuropĂ€ischen Akte (EEA) von 1986 wurde die EPZ erstmals auch vertraglich festgehalten. AuĂerdem wurde das Generalsekretariat des Rates eingerichtet, das die Koordinierung zwischen den Regierungen erleichtern sollte. Mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wiederum wurde die EPZ in Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik umbenannt und als zweite der drei SĂ€ulen der EuropĂ€ischen Union in das rechtliche Rahmenwerk der EU eingebunden. Die Entscheidungsmechanismen wurden nun formalisiert: Zwar war zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts weiterhin die Einstimmigkeit der Regierungen notwendig, anders als zuvor galten solche beschlossenen Standpunkte nun jedoch fĂŒr alle Mitgliedstaaten als verbindlich.
WĂ€hrend der 1990er Jahre wurden die Strukturen der GASP immer weiter ausgebaut; der GeneralsekretĂ€r des Rates wurde mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 zum Hohen Vertreter fĂŒr die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik ernannt, der die EuropĂ€ische Union immer öfter auch auf internationaler Ebene vertrat. Erster Hoher Vertreter wurde Javier Solana, der das Amt zehn Jahre lang innehatte. Allerdings trat das Amt des Hohen Vertreters zunehmend in Konkurrenz zu dem des AuĂenkommissars, der anders als der Hohe Vertreter nicht dem Rat, sondern der EuropĂ€ischen Kommission verantwortlich war, ansonsten aber genau dieselben ZustĂ€ndigkeitsbereiche hatte. Hinzu kam der Ratsvorsitz im Rat fĂŒr Allgemeine Angelegenheiten und AuswĂ€rtige Beziehungen, der halbjĂ€hrlich zwischen den AuĂenministern der Mitgliedstaaten rotierte und dessen Aufgaben sich teilweise ebenfalls mit denen des Hohen Vertreters ĂŒberschnitten. Dies bedrohte das KohĂ€renzgebot in der GASP ebenso wie die auĂenpolitischen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich etwa in der Irak-Krise 2003 zeigten.
Im EU-Verfassungsvertrag von 2004 wurde deshalb beschlossen, die drei Ămter des Hohen Vertreters, des AuĂenkommissars und des Ratsvorsitzenden im AuĂenministerrat zusammenzulegen. Dieses neue Amt, der sogenannte âkleine Doppelhutâ, sollte als AuĂenminister der EuropĂ€ischen Union bezeichnet werden. Da die Ratifikation des Verfassungsvertrags jedoch scheiterte, wurde dieser Plan erst mit dem Vertrag von Lissabon 2007 umgesetzt, wobei der Begriff âAuĂenministerâ durch die neue Bezeichnung als Hoher Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik ersetzt wurde. AuĂerdem wurde mit dem Vertrag von Lissabon der EuropĂ€ische AuswĂ€rtige Dienst geschaffen, der die Koordination der GASP wesentlich vereinfachen soll. Zudem wurde die Struktur der drei SĂ€ulen aufgelöst und die EU erhielt eine eigene Rechtspersönlichkeit, was ihren Auftritt auf der internationalen BĂŒhne erleichtern soll. Nicht verĂ€ndert wurden allerdings die Entscheidungsmechanismen, die weiterhin auf dem Prinzip der Einstimmigkeit aller Regierungen der Mitgliedstaaten beruhen.
Mit dem Ende des Kalten Krieges gewann auch die Idee einer europĂ€ischen Verteidigung wieder an Bedeutung. Schon in den 1980er Jahren hatte es PlĂ€ne zu einer Reaktivierung der WesteuropĂ€ischen Union gegeben, die neben der NATO kaum noch eine eigene Bedeutung hatte. 1992 beschloss die WEU, die mit dem Vertrag von Maastricht als fester Partner mit der EU verbunden wurde, die Ăbernahme der sogenannten Petersberg-Aufgaben, die humanitĂ€re und RettungseinsĂ€tze, friedenserhaltende Aufgaben sowie KampfeinsĂ€tze bei der KrisenbewĂ€ltigung umfassten. Dennoch erwies sich die EuropĂ€ische Union in den blutigen Konflikten im zerfallenden Jugoslawien in den 1990er Jahren als weitgehend handlungsunfĂ€hig. Stabilisierungsaktionen konnten hier lediglich von der NATO, und meist unter US-amerikanischem Oberbefehl, durchgefĂŒhrt werden. Mit dem Vertrag von Nizza 2001 wurde deshalb die EuropĂ€ische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP, die spĂ€tere GSVP) als Teilbereich der GASP in den EU-Vertrag aufgenommen, deren Mittel in den folgenden Jahren schrittweise ausgebaut wurden. Mit dem Vertrag von Lissabon 2007 schlieĂlich wurde der EU-Vertrag mit einer wechselseitigen Beistandsklausel versehen, wie sie zuvor auf europĂ€ischer Ebene auĂerhalb der NATO nur im WEU-Vertrag existiert hatte. Die WEU hatte damit ihre Bedeutung verloren und wurde deshalb 2010 â nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages â aufgelöst.
| Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 BrĂŒsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser VertrÀge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche EuropÀische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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| EuropÀische Gemeinschaften | Drei SÀulen der EuropÀischen Union | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EURATOM) | â | â | ||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | EuropĂ€ische Union (EU) | ||||||||||||||||||
| EuropÀische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | EuropÀische Gemeinschaft (EG) | |||||||||||||||||||
| â | Justiz und Inneres (JI) | |||||||||||||||||||
| Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | â | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | â | Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) | â | |||||||||||||||||
| MilitĂ€rbĂŒndnis | WesteuropĂ€ische Union (WEU) | |||||||||||||||||||
| Vertrag 2010 beendet | ||||||||||||||||||||
Die GASP und ihre Ausgestaltung geht mit auf wesentliche Initiative und Engagement der Bundesrepublik zurĂŒck und wird bei eher nationalstaatlich orientierten LĂ€ndern wie Frankreich und GroĂbritannien dementsprechend auch als deutsches Projekt gesehen.[1]
FĂŒr die Nicht-NATO-Mitglieder in der EU wie Finnland und Ăsterreich wurde sie zu einem wichtigen auĂenpolitischen Beteiligungsinstrument. [2]
Im Gefolge des Konflikts um die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates und der Uneinigkeit der EU hinsichtlich des Umgangs mit dem BĂŒrgerkriegs in Libyen kritisierten einige auĂenpolitische Fachleute, darunter auch der frĂŒhere AuĂenminister Joschka Fischer eine Abkehr der Bundesrepublik von der GASP wie auch einem Versagen der auf Basis der GASP beabsichtigten Steuerung auĂenpolitischer Konflikten in der Gemeinschaft. [3]
Im EU-Vertrag geregelte ZustÀndigkeiten
Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik |
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Im AEU-Vertrag geregelte ZustÀndigkeiten
Binnenmarkt |
Zollunion |
Agrar- und Fischereipolitik |
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (umfasst Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung, Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Polizeiliche Zusammenarbeit) |
Verkehrspolitik |
Wettbewerbspolitik |
Rechtsangleichung |
Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion |
BeschÀftigungspolitik |
Sozialpolitik |
Bildungspolitik |
Sportpolitik |
Kulturpolitik |
Gesundheitspolitik |
Verbraucherschutzpolitik |
TranseuropÀische Netze |
Industriepolitik |
Regionalpolitik |
Forschungspolitik |
Umweltpolitik |
Energiepolitik |
Tourismuspolitik |
Katastrophenschutz |
Verwaltungszusammenarbeit |
Handelspolitik |
Entwicklungspolitik