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Gemeinwohl (griechisch koiné symphéron; lateinisch salus publica, bonum commune, bonum generalis; englisch common good; französisch bien public) bezeichnet das Wohl (das gemeine Beste, den gemeinen Nutzen, die gemeine Wohlfahrt, das Gut) eines Gemeinwesens.
Gemeinwohl wird verstanden als Gegenbegriff zu bloßen Einzel- oder Gruppeninteressen innerhalb einer Gemeinschaft. Dabei bezog sich der Begriff des Gemeinwohls bei Aristoteles notwendig auf die Polis. In der Stoa wurde er auf die ganze Menschheit erweitert. Er kann heute auf jedwede überindividuelle Gemeinschaft bezogen werden (Ehe, Familie, Verein, Religionsgemeinschaft, Region, Land, Volk, Völker einer Vertragsgemeinschaft, Weltgemeinschaft etc., auch: Welt, Natur, Universum).
In vielen politischen Philosophien hat das Gemeinwohl eine große Bedeutung. Die nähere inhaltliche Bestimmung hängt von der zugrunde gelegten Konzeption der politischen Gerechtigkeit ab. In der neuzeitlichen politischen Philosophie steht das Gemeinwohl des Staates im Vordergrund. Für manche ist dies identisch mit der Frage nach dem höchsten Staatszweck oder nach der Rechtsidee.
Der Begriff findet Verwendung in der Philosophie, der Politik, der Rechtsprechung und der Soziologie.
Inhaltsverzeichnis |
Gemeinwohl ist ein Terminus der klassischen politischen Philosophie, der Naturrechtslehre des Mittelalters und der Aufklärung sowie der katholischen Rechtsphilosophie[1].
Das Gegenteil einer gemeinwohlorientierten Politik ist eine von persönlichen Machtinteressen bestimmte Politik. Diese dient entweder nur den Machthabern oder anderen profitierenden Gruppen, die nicht direkt als Machthaber in Erscheinung treten, nicht aber der Gemeinschaft. Erstgenanntes lässt sich vor allem in absolutistischen Monarchien oder Diktaturen beobachten, doch auch der Kapitalismus als Wirtschaftsform steht in einer entsprechenden Kritik. Von Machtgruppen geleitete, wohlfahrtsmindernde Politik findet sich in unterschiedlich starker Ausprägung in allen politischen Systemen (siehe auch Lobbyismus)
Dass es überhaupt ein Gemeinwohl geben könne, das a priori feststellbar sei, wird insbesondere von den Vertretern des Pluralismus abgelehnt. Demnach kann sich Gemeinwohl nur a posteriori, aus einem freien und fairen Prozess der staatlichen Willensbildung unter Einbeziehung der Interessengruppen ergeben. Dieses Konzept des Gemeinwohls geht davon aus, dass eine Politik, die Gewinn für alle und keine Verlierer bedeutet, möglich ist.
Politische und ökonomische Entscheidungen, welche einem Teil dieser Gesellschaft (im Grenzfall allen) größeren Nutzen stiften, als durch sie Nutzen in den anderen Gruppen der Gesellschaft verloren geht, gelten als Steigerung des Gemeinwohls. Das genaue Ausmaß des Konstrukts „Nutzen“ ist jedoch nicht allgemeingültig messbar, weshalb sich immer wieder Streit daran entzünden muss, ob ein Vorhaben tatsächlich die Wohlfahrt mehrt oder mindert.
Pluralistische Systeme sind nach Ernst Fraenkel von totalitären Systemen abzugrenzen, die die Hoheit über die Definition des Gemeinwohls für sich beanspruchen.
Die Kritik verweist darauf, dass Interessenkonflikte, insbesondere internationale Konflikte wie Nahostkonflikt und Nord-Süd-Konflikt nicht immer in Win-Win-Situationen auflösbar seien, vielmehr ergebe sich häufig ein Nullsummenspiel. Die Verlierer seien dabei nicht immer offensichtlich. Bei der Bestimmung des Gemeinwohls im Sinne des Pluralismus seien es systematisch schwache Gruppen, die ihr Interesse nicht artikulieren können, z. B. Unterschicht oder Dritte Welt, oder allgemeine Interessen wie Bewahrung des Naturkapitals und Umweltschutz.
Nach der Diskurstheorie von Jürgen Habermas kann das Gemeinwohl im herrschaftsfreien Diskurs, der auf den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen abzielt, über Einsicht bestimmt werden. Voraussetzung ist, dass über die Spielregeln, unter denen der Konflikt der verschiedenen Interessen ausgetragen wird und die Teil des oben genannten, allgemeinsten Normensystems sind, ein einsehbarer Konsens besteht. Außerdem ist dafür wichtig, dass kein relevantes Interesse vom „Markt des Ausgleichs“ ausgeschlossen ist.
Staatliche Gewalt wird vom Bundesverfassungsgericht als dem Gemeinwohl verpflichtet angesehen[8].
Damit der Eingriff in ein Grundrecht nicht unverhältnismäßig ist, muss der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlinteressen verfolgen.[9].
Das Gemeinwohlkriterium ist in verschiedenen Gesetzen positiviert und bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung. Dabei ist von einem "verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, das sich an den "Gemeinwohlwerten" des Grundgesetzes wie Menschenwürde, Freiheit, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaat-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt (vgl. von Arnim, Gemeinwohl und Gruppeninteressen, 1977, S. 22 ff.)."[10]
Nach Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz gilt: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig."
In Art. 14 Abs. 2 GG wird die sogenannte Sozialbindung des Eigentums festgesetzt (Sozialpflichtigkeit des Eigentums).
So ist zum Beispiel "der Schutz von Kulturdenkmälern .. grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt[11].
Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG sind unter anderem nur zulässig, "wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden"[12]. Der Gesetzgeber muss "einen Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht, der Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen kann"[13] verfolgen. Dabei können "reine Berufsausübungsbeschränkungen .. grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen"[14]
Oder in einer anderen Wendung: "Um vor der Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Bestand haben zu können, müssen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist [...]. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit [...]. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern [...]. Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein [...], so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist"[15].