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Geschmacksangabe (Wein)

Die Geschmacksangaben, auch Geschmacksgrade oder Süßegrade genannt, sind in der Europäischen Union einheitlich geregelt, werden in den Ländern aber unterschiedlich bezeichnet. Beim Wein ist die Angabe auf dem Etikett nicht vorgeschrieben. In Deutschland ist sie bei trockenen Weinen üblich, während die Angaben "halbtrocken", "lieblich" und "süß" selten auf den Etiketten zu finden sind. Bei Schaumwein ist die Geschmacksangabe auf dem Etikett vorgeschrieben. Im Gegensatz zum Wein überschneiden sich die Kategorien teilweise. In solchen Fällen kann man zwischen zwei Geschmacksangaben wählen.

Der subjektive Geschmack hängt von mehreren Faktoren ab. Auch Weine mit niedrigem Zuckergehalt können bei niedrigen Säure- bzw. Tanningehalt süß schmecken. Auch Alkohol und Glyzerin können im Wein zu einem süßen Geschmack führen. Alte, trockene Rotweine können durch hohe Extraktwerte und die Reife der Tannine süßlich wirken. Dabei werden deren Moleküle zu Molekülkomplexen polymerisiert.

Inhaltsverzeichnis

Wein

Geläufige Unterteilung

  • Trocken: Wein mit einem Restzuckergehalt von maximal 9 g/l, wobei der Säuregehalt höchstens 2 g/l niedriger sein darf. Klassisch trocken erlaubt nur 4 g/l Restzucker. Die ehemals für Weine mit einem Restzuckergehalt bis 2 g/l erlaubte Angabe „Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" sind nicht mehr zulässig.[1] Die Angabe von Analysewerten ist jedoch zulässig.
  • Halbtrocken: Halbtrockener Wein darf maximal 9 bis 18 g/l unvergorenen Zucker enthalten, wobei der Zucker nicht mehr als 10 g/l über dem Säuregehalt liegen darf. Diese Weine haben eine leichte Restsüße. Bei hohem Säuregehalt können sie durchaus auch trocken schmecken. Ist der Säuregehalt niedrig, kann das Gegenteil eintreten und der Wein einen deutlich süßen Geschmack aufweisen.
  • Lieblich, Halbsüß: Wein mit deutlich süßer Geschmacksausrichtung. Nach dem deutschen Weingesetz liegt der Restzuckergehalt über dem der halbtrockenen Weine, (18 g/l) bis zu 45 g/l Restzucker. In Deutschland und Österreich werden beide Ausdrücke gleichwertig verwendet. In der Schweiz wird lieblich verwendet, dort hängt der Begriff nicht am Süßegrad, sondern wird in der Weinansprache im Allgemeinen für Weine mit den Attributen schön, reizend oder auch angenehm verwendet. Gleiches trifft auch auf den englischen Sprachraum zu. Dort werden für lieblich die Begriffe charming oder lovely benutzt.
  • Süß: Der Geschmack von süßen Weinen wird von Zucker oder anderen süßen Weininhaltsstoffen dominiert. Das europäische Weingesetz definiert bei süßen Weinen einen Restzuckergehalt von mehr als 45 g/l. Außerhalb des deutschen Sprachraums werden beispielsweise die Bezeichnungen doce, dolce, dulce, sweet, édes, glykos oder sladko für diese Weine benutzt.

Weitere verwendete Begriffe

  • Fränkisch trocken: Dieser Begriff wird im Weinbaugebiet Franken für trockene Weine mit einem Restzuckergehalt von bis zu 4 g/l benutzt. Im Weingesetz ist dieser Begriff nicht vorgesehen und darf daher auch auf den Etiketten nicht verwendet werden. Im Weinbaugebiet Franken herrscht die Übereinkunft, dass der Begriff trocken nur für Weine mit einem Restzucker bis 4 g/l verwendet wird.
  • Mild: Weine mit einem Restzuckergehalt über 45 g/l. Der Begriff mild wird in der Weinansprache für Weine mit niedrigem Säuregehalt bzw. für auch für süße Weine verwendet, bei denen die Säure in den Hintergrund tritt.
  • Feinherb: Halbtrockene Weine werden in Deutschland gelegentlich als feinherb auf den Etiketten bezeichnet. Bis zu einem von Moselwinzern angestrebten Gerichtsentscheid [2] galt das Verbotsprinzip. Es besagte, dass auf Etiketten keine Angaben gemacht werden durften, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Dies wurde mit der Bezeichnung feinherb gekippt. Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Art. 48 VO (EG) Nr. 1493/1999 [3] sowie des Art. 6 VO (EG) Nr. 753/2002 [4] erkennen, da mit dem Begriff feinherb im Gegensatz zu den gesetzlich definierten Begriffen keine gesicherte Verbrauchererwartung verbunden sei. Kritiker sind allerdings der Meinung, dass es sehr wohl zu einer Verbrauchertäuschung kommen könne, und begründen dies mit der oft sehr deutlichen Restsüße der Weine.

Schaumwein

Bei Schaumweinen wird die Empfindung des Geschmacks süß durch die Kohlensäure abgeschwächt. Daher werden auch andere Restzuckergrenzen angewendet.

Begriffe und Definitionen
deutsch international Definition

FrankreichFrankreich brut zéro; auch: FrankreichFrankreich brut nature, FrankreichFrankreich brut sauvage,
FrankreichFrankreich brut intégral, FrankreichFrankreich ultra brut oder FrankreichFrankreich brut ultra

Variante des Schaumweins mit bis maximal 3 g/l Restzuckergehalt
extra herb

FrankreichFrankreich extra brut; auch: FrankreichFrankreich Brut de Brut, FrankreichFrankreich brut nature

0 - 6 g/l Restzucker
herb FrankreichFrankreich brut Schaumwein mit weniger als 15 g/l Restzucker
extra trocken

FrankreichFrankreich très sec; Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich extra dry

Schaumweine mit einem Restzuckergehalt zwischen 12 und 20 g/l
trocken

FrankreichFrankreich sec, Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich dry, ItalienItalien secco asciutto,
RusslandRussland suchoye (сухое), KroatienKroatien suho

Schaumwein mit einem Gehalt an Restzucker zwischen 17 und 35 g/l
halbtrocken

FrankreichFrankreich demi-sec, Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich medium dry, ItalienItalien abboccato,
RusslandRussland polusuchoye (полусухое), KroatienKroatien polusuho

Restzuckergehalt 35 - 50 g/l
mild

FrankreichFrankreich doux, Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich sweet, ItalienItalien dolce,
RusslandRussland sladkoje (сладкое), KroatienKroatien slatko, UngarnUngarn édes

Restzuckergehalt über 50 g/l
  • Weitere Begriffe: Die Bezeichnungen FrankreichFrankreich dosage zéro oder FrankreichFrankreich pas dosé bedeuten, dass kein liqueur d´expédition (Versand-Dosage) hinzugefügt wurde.

Siehe auch

Belege

  1. Wein für Diabetiker muss kein ausgewiesener "Diabetikerwein" sein. Abgerufen am 24. Februar 2009.
  2. VG Trier, Urteil vom 6. Februar 2001 - 2 K 1453/00.TR, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2002 - 7 A 10731/01.OVG, BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 62/02
  3. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 179 vom 14. Juli 1999
  4. Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 118 vom 4. Mai 2002
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