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Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wurde am 20. Januar 1934 (RGBl. 1, S. 45-56) von der NS-Führung erlassen. Es regelte den äußeren Aufbau der Betriebe und führte in der Wirtschaft das Führerprinzip ein.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde das Wirtschaftsleben quasi gleichgeschaltet und auch hier das Führerprinzip eingeführt, wonach der Vorgesetzte als Betriebsführer die absolute Befehlsgewalt innehatte und ihm die Untergebenen als „Gefolgschaft“ (nicht etwa Belegschaft) zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet waren. Damit war das Recht und die Möglichkeit zur Beschwerde stark eingeschränkt, das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer sogar völlig abgeschafft. Kraft dieses Gesetzes wurden die letzten noch verbliebenen demokratischen Rechte innerhalb des Betriebes beseitigt.
Der Unternehmer seinerseits hatte zwar innerbetrieblich eine umfassende Weisungsbefugnis, war jedoch seinerseits an Befehle des staatlich bestellten „Treuhänders der Arbeit“ gebunden, der in Bezug auf Arbeitszeit, Lohnpolitik und Arbeitsgestaltung bindende Anordnungen geben konnte. Die eigentliche Folge des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit lag aus diesem Grund vor allem darin, die Lenkungs- und Aufsichtsbefugnis des Staates zu Lasten von Unternehmern und Arbeitnehmern zu stärken. [1]