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Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhÀngig BeschÀftigten, die im Wesentlichen durch deren per Gesetz vorgeschriebene Teilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig BeitrÀge zahlen oder als versichert gelten. Wer BeitrÀge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt damit die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland wird getragen von der Deutschen Rentenversicherung und hat ihre Grundlage im Sechsten Buch (SGB VI) des Sozialgesetzbuchs.

SGB VI in der Ausgabe der Deutschen Rentenversicherung

Inhaltsverzeichnis

Leistungen

Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter (Altersrente), die verminderte ErwerbsfÀhigkeit und der Tod (Hinterbliebenenrente).

DarĂŒber hinaus erbringen die TrĂ€ger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der ErwerbsfĂ€higkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die ErwerbsfĂ€higkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsĂ€chlich nicht möglich ist, entsteht ein Rentenanspruch.

Das Versicherungskonto als Grundlage der Rentenberechnung

Grundlage der Leistungsberechnung sind die im persönlichen Versicherungsverlauf des Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur KontenklĂ€rung abschließend durch rechtsbehelfsfĂ€higen Feststellungsbescheid nach § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) verbindlich festgestellt worden sind sowie danach vorgenommene ErgĂ€nzungen und in das Versicherungskonto durch DatenĂŒbermittlung eingelaufene rentenrechtliche Zeiten.

ErlÀuterungen zu den Begriffen Versicherungsverlauf[1], Renteninformation[2], Rentenauskunft[3] und Feststellungsbescheid[4] finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

Rentenleistungen

Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser RisikofÀlle sind:

DafĂŒr sind

  • persönliche Voraussetzungen (z. B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
  • versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. spezifische Wartezeiten) zu erfĂŒllen.

Altersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze

→ Hauptartikel: Regelaltersgrenze

Wer Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, erhĂ€lt nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Zu- oder AbschlĂ€ge (siehe Rentenformel). Jeder spĂ€tere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frĂŒhere Rentenbeginn mindert sie (Ausnahme: Rente fĂŒr Schwerbehinderte). Die Höhe der Regelaltersgrenze wurde mit Gesetz von 2007 verĂ€ndert.

Rentenbezug und BeschÀftigung

Wird neben dem Bezug der Regelaltersrente eine BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt, sind gemĂ€ĂŸ § 5 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Bezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dem BeschĂ€ftigten werden keine BeitrĂ€ge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 weiterhin den Beitragsanteil abfĂŒhren, der zu zahlen wĂ€re, wenn der beschĂ€ftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wĂ€re. Dieser Beitrag hat jedoch keine Auswirkungen mehr auf die RentenansprĂŒche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschĂ€ftigen. Ein Pauschalbeitrag von 15 % des vollen Beitragsanteils ist nach § 172 Abs. 3 SGB VI vom Arbeitgeber bei einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung zu zahlen, die gemĂ€ĂŸ § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist.

Gleitender Übergang in die Rente

Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten BerufstĂ€tigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen BeschĂ€ftigten angestrebt, die ErwerbstĂ€tigkeit allmĂ€hlich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafĂŒr bietet das Altersteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um FrĂŒhrente, weil die Höhe der Altersrente durch VertrĂ€ge oft konstant gehalten wird. Aber auch RentenabschlĂ€ge sind bei diesen Vereinbarungen sehr hĂ€ufig.

Erwerbsminderungsrente (seit 2001)

Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente, 90 % von ihnen wegen voller Erwerbsminderung.

Die frĂŒhere vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „ErwerbsunfĂ€higkeitsrente“ (Verminderte ErwerbsfĂ€higkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen fĂŒr alle TĂ€tigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Die volle Erwerbsminderungsrente tritt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch dann ein, wenn der Erwerbsgeminderte als nicht mehr vermittelbar gilt. Dies ist der Fall, wenn dieser nicht nach 6 Monaten vermittelt werden konnte. Die Höhe ist von den frĂŒher gezahlten BeitrĂ€gen abhĂ€ngig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente.

2007 zeigte eine Studie, dass Gutachter einen konstruierten Testfall völlig unterschiedlich bewerteten.[5]

2010 bearbeitete die Deutsche Rentenversicherung 361.963 AntrĂ€ge auf Erwerbsminderungsrente. Etwa die HĂ€lfte wurde bewilligt, die andere HĂ€lfte abgelehnt, davon 114.000 aus medizinischen GrĂŒnden.

ErwerbsunfÀhigkeitsrente (bis 2000)

ErwerbsunfĂ€hig war der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer SchwĂ€che seiner körperlichen oder geistigen KrĂ€fte irgendeine ErwerbstĂ€tigkeit nur unregelmĂ€ĂŸig ausĂŒben oder ErwerbstĂ€tigkeit zwar in gewisser RegelmĂ€ĂŸigkeit ausĂŒben, aber aus ihr nur geringfĂŒgiges Einkommen erzielen konnte (siehe § 44 SGB VI – alt). Eine EU-Rente, die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhĂ€ngig war â€“ konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden. Danach trat die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente (siehe oben). Es gibt jedoch immer noch zahlreiche FĂ€lle, bei denen das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht angewendet wird.

BerufsunfÀhigkeitsrente (bis 2000)

Als rein rechtlicher Begriff wird definiert: BerufsunfĂ€hig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausĂŒben kann und dessen ErwerbsfĂ€higkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder SchwĂ€che seiner körperlichen oder geistigen KrĂ€fte auf weniger als die HĂ€lfte der ErwerbsfĂ€higkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit Ă€hnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und FĂ€higkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede BerufsausĂŒbung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muss vielmehr ein ausgeĂŒbter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten TĂ€tigkeit niemals eine BerufsunfĂ€higkeit vor, da der Versicherte immer auf sĂ€mtliche ungelernte TĂ€tigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da die ErwerbsunfĂ€higkeit eine BerufsunfĂ€higkeit immer beinhaltete, konnte bei einer SelbstĂ€ndigkeit bis 2000 auch ohne Berufsschutz eine Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit gezahlt werden.

Nur fĂŒr Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung eine BerufsunfĂ€higkeitsrente. Diese heißt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und betrĂ€gt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente (§ 240 Absatz 2 SGB VI).

Renten wegen Todes

Witwenrente/Witwerrente

Witwen oder Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat. Die bis 1984 geltende Schlechterstellung von Witwern gegenĂŒber Witwen bei der Hinterbliebenenrente ist entfallen. Seit 1. Januar 2005 ist die eingetragene Lebenspartnerschaft rentenrechtlich der Ehe gleichgestellt.

Keine Rente bei Wiederheirat oder Versorgungsehe

Bei Wiederheirat entfĂ€llt der Anspruch auf die Witwen/Witwerrente. Wird die neue Ehe geschieden, verstirbt der neue Ehepartner oder wird die Ehe fĂŒr nichtig erklĂ€rt, besteht unter den sonstigen Voraussetzungen wieder Anspruch auf die vorherige Rente (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen UmstĂ€nden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder ĂŒberwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begrĂŒnden.

Kleine Witwen/Witwerrente

Der hinterbliebene Partner erhĂ€lt fĂŒr lĂ€ngstens 24 Monate die so genannte kleine Witwen/Witwerrente. Die BeschrĂ€nkung auf 24 Monate gilt nicht, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde („Altfall“).

Große Witwen/Witwerrente

ErfĂŒllt der Hinterbliebene eine der nachfolgenden Voraussetzungen, besteht Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente:

  • mindestens 45 Jahre alt oder
  • voll oder teilweise erwerbsgemindert oder
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Die Altersgrenze von 45 Jahren fĂŒr die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre angehoben. Im Einzelnen siehe § 242a Abs. 5 SGB VI.

Höhe

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, betragen die kleine und die große Witwen-/Witwerrente 100 % (so genanntes Sterbevierteljahr).

Die kleine Witwen-/Witwerrente betrĂ€gt 25 % der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Die große Witwen-/Witwerrente betrĂ€gt 55 %. Selbige belĂ€uft sich sogar auf 60 %, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde („Altfall“).

Hat der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod schon eine Rente bezogen, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. UnabhĂ€ngig davon ist beim zustĂ€ndigen Rentenversicherer fĂŒr die Witwen-/Witwerrente innerhalb von drei Monaten nach dem Sterbemonat ein formeller Rentenantrag zu stellen.[6]

Einkommensanrechnung

Auf die Witwen/Witwerrente wird eigenes Einkommen (Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen - bei „AltfĂ€llen“ nur eigenes Renteneinkommen), das monatlich einen Freibetrag ĂŒbersteigt, zu 40 % des ĂŒbersteigenden Betrages angerechnet. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (seit 1. Juli 2011: 725,21 € (West) bzw. 643,37 € (Ost)) und erhöht sich fĂŒr jedes minderjĂ€hrige Kind um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert. Im Sterbevierteljahr wird noch kein Einkommen angerechnet.

Im Ergebnis bedeutet das, dass das Einkommen nach dem Tod eines Partners auf 60% des gemeinsamen Einkommens plus 290 Euro (West) bzw. 275 Euro (Ost) absinkt, wenn die Rente des verstorbenen Partners ĂŒber dem Freibetrag lag.

Berechnungsbeispiele

Es folgen zwei Beispiele (mit Zahlen aus 2006; das Berechnungsverfahren gilt auch weiterhin) fĂŒr je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide gehen vom gleichen Ehepaar aus, im ersten Beispiel ist der Ehemann zuerst verstorben, im zweiten die Ehefrau; beide sind ein „Altfall“; beide Ehepartner sind bereits Rentner (deshalb gilt die „große“ Witwen-/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Renteneinkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am Ergebnis ist, dass in beiden FĂ€llen der jeweils ĂŒberlebende Ehepartner die gleiche Summe (in diesem Beispiel 1999,54 â‚Ź) zur VerfĂŒgung hat.

Witwenrente

Berechnungsbeispiel fĂŒr die hinterbliebene Ehefrau (alle BetrĂ€ge in €):
(Der Rechenweg beginnt oben links und folgt den farbig markierten Feldern. Bei mehreren Zahlen in einer Zeile handelt es sich um Kopien der farbig hinterlegten Zahl in dieser Zeile.)

  Berechnung der ErlĂ€uterungen Rechengang
Renten
bisher
Renten
kĂŒnftig
Witwen-
rente
Anrech-
nung
(1)  1550,61         Bisherige Rente des Ehemannes (brutto) (1)
(2)       930,37     60 % davon (das wĂ€re die Witwenrente
 bis zu einem maximalen eigenen GRV-
 Renteneinkommen der Witwe in Höhe
 des Freibetrages (4) von 689,83)
60 % von (1) = (2)
(3) +1322,07  1322,07     1322,07   laufende Rente Ehefrau (brutto) (3)
(4)        -689,83   Freibetrag (aus 2006)
 (darĂŒber liegendes eigenes
 GRV-Renteneinkommen wird zu 40 %
 auf die Witwenrente angerechnet)
(4)
(5)          632,24   Differenz aus Renteneinkommen
 und Freibetrag
(3) − (4) = (5)
(6)     -252,90    252,90   40 % davon werden angerechnet 40 % von (5) = (6)
(7)   +677,47  677,47      Verbleibende Witwenrente (brutto) (2) – (6) = (7)
(8)    1999,54       Summe der Renten der Witwe (brutto) (3) + (7) = (8)
(9)  2872,68          zum Vergleich:
 Bisherige Renten zusammen (brutto)
(1) + (3) = (9)
Witwerrente

Berechnungsbeispiel fĂŒr den hinterbliebenen Ehemann (alle BetrĂ€ge in €):
(Der Rechenweg beginnt oben links und folgt den farbig markierten Feldern. Bei mehreren Zahlen in einer Zeile handelt es sich um Kopien der farbig hinterlegten Zahl in dieser Zeile.)

  Berechnung der ErlĂ€uterungen Rechengang
Renten
bisher
Renten
kĂŒnftig
Witwer-
rente
Anrech-
nung
(11)  1322,07        Bisherige Rente der Ehefrau (brutto) (11), s. (3)
(12)       793,24    60 % davon (das wĂ€re die Witwerrente
 bis zu einem maximalen eigenen GRV-
 Renteneinkommen des Witwers in Höhe
 des Freibetrages (14) von 689,83)
60 % von (11) = (12)
(13)  +1550,61  1550,61     1550,61   laufende Rente Ehemann (brutto) (13), s. (1)
(14)        -689,83   Freibetrag (aus 2006)
 (darĂŒber liegendes eigenes
 GRV-Renteneinkommen wird zu 40 %
 auf die Witwerrente angerechnet)
(14), s. (4)
(15)          860,78    Differenz aus Renteneinkommen
 und Freibetrag
(13) − (14) = (15)
(16)      -344,31    344,31   40 % davon werden angerechnet 40 % von (15) = (16)
(17)   +448,93   448,93      Verbleibende Witwerrente (brutto) (12) − (16) = (17)
(18)    1999,54       Summe der Renten des Witwers (brutto) (13) + (17) = (18), s. (8)
(19)  2872,68          zum Vergleich:
 Bisherige Renten zusammen (brutto)
(11) + (13) = (19), s. (9)

Waisenrente

→ Hauptartikel: Waisenrente

Halbwaisen erhalten 10%, Vollwaisen erhalten 20% der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzĂŒglich eines Zuschlages nach § 78 SGB VI. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene EinkĂŒnfte nicht angerechnet.

DarĂŒber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. WĂ€hrend des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlĂ€ngert sich entsprechend ĂŒber das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in hĂ€uslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.

Regelaltersrente

→ Hauptartikel: Regelaltersrente

Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten BeitrĂ€ge gebunden. DafĂŒr erhĂ€lt der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. FĂŒr jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit fĂŒr die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. FĂŒr beitragsfreie Zeiten sowie fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch ZuschlĂ€ge gezahlt. Die Höhe dieser ZuschlĂ€ge wird ĂŒber die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet.

Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 SGB VI normiert.

Die Höchstrente, das heißt die höchste denkbar zu erreichende Rente, ergibt sich implizit aus dem gesetzlich festgeschriebenen Maximalwert der jĂ€hrlich zu erwerbenden Entgeltpunkte und der maximal möglichen Einzahlungsdauer. Derzeit liegt die Höchstrente bei 2200,- Euro brutto. Da jedoch kaum jemand sein Arbeitsleben frĂŒhestmöglich und gleichzeitig mit dem höchstmöglichen Einzahlungsbetrag beginnt, ist diese Höchstrente als Wert nur von theoretischem Interesse.

Relevanter als Orientierung fĂŒr das allgemeine Rentenniveau ist der so genannte Eckrentner, eine fiktive Person, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen BeitrĂ€ge bezahlt, mit 65 Jahren[7] in Rente geht bzw. gegangen ist und somit Anspruch auf den Erhalt einer Eckrente erworben hat. Nicht verwechselt werden darf die Eckrente mit der Durchschnittsrente, welche von der Eckrente abweichen kann und abweicht.

Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).

Ein stĂ€ndiger Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann man eine CD-ROM mit dem Titel „Rentenberechnung leicht gemacht“ bestellen.

FrĂŒhrente

Mit dem Wort FrĂŒhrente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Überganges in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV fĂŒhren, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. („Vorruhestand“ bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der RuhestandsbezĂŒge).

Grob lĂ€sst sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Beginns der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. FĂŒr eine um ein Jahr frĂŒher beginnende Rente sinkt also z. B. der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel, bei Erwerbsminderungsrenten allerdings maximal um 10,8 Prozent). Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert.[8] Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente durch zwei EinflĂŒsse geringer: Einmal durch den frĂŒheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert. Dieser Rentenabschlag versucht, die kĂŒrzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die erwartete lĂ€ngere Bezugsdauer der Rente zu berĂŒcksichtigen.

Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter vieler Menschen deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.

Die Renteninformationen und Rentenauskunft in Deutschland

Seit 2002 verschicken die RentenversicherungstrĂ€ger bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen nach § 109 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) an die Versicherten. Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft ĂŒber die aktuellen RentenansprĂŒche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der kĂŒnftigen regulĂ€ren Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verĂ€ndern wĂŒrden, d. h. also ohne Änderungen durch Gesetze oder LohnĂ€nderungen. Generell wird dabei auf die VersorgungslĂŒcke hingewiesen: den aktuellen Nettolohn und der zu erwartenden niedrigeren Rente und des Kaufkraftvelustes durch die auch kĂŒnftig zu erwartende Inflation.

Nach einer EinfĂŒhrungszeit sollen alle Versicherten jĂ€hrlich eine Renteninformation erhalten, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens fĂŒr 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten zurĂŒckgelegt haben.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine ausfĂŒhrliche Rentenauskunft ersetzt, aus der auch der Rentenbeginn fĂŒr die verschiedenen Rentenarten, mit und ohne AbschlĂ€ge fĂŒr frĂŒhzeitigere Inanspruchnahme der Altersrenten, zu entnehmen ist.

Der Versicherungsverlauf in Deutschland

Der Versicherungsverlauf ist ein vom VersicherungstrĂ€ger erstellter Nachweis ĂŒber die auf dem Versicherungskonto eines Versicherten gespeicherten Daten ĂŒber seine rentenrechtlichen Zeiten. Zur KontenklĂ€rung wird der „aktuelle“ Versicherungsverlauf als Aufstellung an den Versicherten ĂŒbersandt. Daraus kann entnommen werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bekannt sind. Dem Versicherungsverlauf sind die ĂŒblicherweise erforderlichen Vordrucke und/oder ein vorbereiteter Antwortbogen beigefĂŒgt. Fehlende rentenrechtliche Zeiten können nach Eingang der Antwort des Versicherten von den LeistungstrĂ€gern ergĂ€nzt oder unrichtig festgestellte Sachverhalte berichtigt werden. Das Verfahren ist in § 149 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) gesetzlich geregelt.

Abschließend wird ein rechtsbehelfsfĂ€higer Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt, womit der Versicherungsverlauf seitens des VersicherungstrĂ€gers verbindlich festgestellt wird. Das Versicherungskonto gilt danach hinsichtlich der darin enthaltenen und nicht bereits frĂŒher festgestellten Daten, die lĂ€nger als sechs Kalenderjahre zurĂŒckliegen, als geklĂ€rt. ErgĂ€nzungen und Berichtigungen auf Antrag des Versicherten sind jedoch weiterhin möglich. Sie sind durch Zeitablauf und spĂ€ter hinzukommende Daten ggf. auch erforderlich.

Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung

Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil als EinkĂŒnfte zu berĂŒcksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im frĂŒheren Erwerbsleben entrichteten BeitrĂ€ge. Je frĂŒher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die GrundfreibetrĂ€ge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen EinkĂŒnften Steuern gezahlt werden.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die kĂŒnftige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. FĂŒr die aktuellen Rentenbezieher („Bestandsrentner“) betrĂ€gt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. FĂŒr jeden neuen Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug fĂŒr die Beitragszahler ein immer höherer Prozentsatz ihrer BeitrĂ€ge steuerlich absetzbar sein. Ab 2040 sollen – Ă€hnlich wie bei Pensionen â€“ Renten zu 100 % versteuert werden und BeitrĂ€ge steuerfrei sein.

Aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors in der GRV und der damit verbundenen, um ca. 14 % sinkenden Renten, ist allerdings in Zukunft zu erwarten, dass die Renten aufgrund der niedrigen Höhe den Grundfreibetrag kaum ĂŒberschreiten und somit ohne zusĂ€tzliches Einkommen keine oder nur eine geringe Steuer fĂ€llig wird.

AusfĂŒhrlichere Informationen hierzu siehe unter „Rentensteuer“.

Finanzierung der Rentenversicherung

BeitrÀge

GrundsĂ€tzlich wird die Rentenversicherung durch BeitrĂ€ge finanziert, die bei versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigten je zur HĂ€lfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trĂ€gt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz). Der Beitrag wird durch die zustĂ€ndige gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags) erhoben und an den zustĂ€ndigen RentenversicherungstrĂ€ger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige SelbstĂ€ndige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der KĂŒnstlersozialversicherung und fĂŒr geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte (siehe Minijob).

Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berĂŒcksichtigt werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung betrĂ€gt ab dem 1. Januar 2012 19,6 Prozent. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 lag er bei 19,9 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung betrĂ€gt der ab dem 1. Januar 2012 gĂŒltige Beitragssatz 26,0 Prozent, bis Ende 2011 26,6 Prozent.[9]

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung fĂŒr 2012 liegt in den alten BundeslĂ€ndern bei 5.600 Euro pro Monat bzw. 67.200 Euro pro Jahr, in den neuen BundeslĂ€ndern bei 4.800 Euro pro Monat bzw. 57.600 Euro pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie im Westen bei 6.900 Euro pro Monat bzw. 82.800 Euro pro Jahr und im Osten bei 5.900 Euro pro Monat bzw. 70.800 Euro pro Jahr.

Bundeszuschuss

ZuschĂŒsse des Bundes zur allgemeinen GRV [10]
Jahr Gesamt Allgemein ZusÀtzlich
in Milliarden Euro
2003 53,869 36,589 16,500
2004 54,365 37,101 17,264
2005 54,812 37,488 17,324
2006 54,909 37,446 17,463
2007 55,944 38,080 17,864

Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch BundeszuschĂŒsse, also aus Steuermitteln, getragen. Neben dem regulĂ€ren Bundeszuschuss wird seit 1998 ein zusĂ€tzlicher Bundeszuschuss als Pauschale fĂŒr nicht beitragsgedeckte Leistungen geleistet, der durch Mehrwertsteuererhöhungen refinanziert wird. Seit 1999 wird dieser Zuschuss durch einen Erhöhungsbetrag zum zusĂ€tzlichen Zuschuss ergĂ€nzt, der am Anfang aus Mitteln nach dem Gesetz zur FortfĂŒhrung der ökologischen Steuerreform gespeist wurde. DarĂŒber hinaus fallen Erstattungen fĂŒr zweckgebundene durchlaufende Posten in jenen FĂ€llen an, in denen die GRV fĂŒr den Bund Leistungen (z. B. fĂŒr Kindererziehungszeiten ab 1992, RentenzuschlĂ€ge und Leistungen nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetz (AAÜG) - Überleitungsgesetz fĂŒr DDR-Renten -, Knappschaftsrenten etc.) erbringt. WĂ€hrend der allgemeine Bundeszuschuss wegen der ErfĂŒllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben durch die GRV einer allgemeinen Entlastungs- und Ausgleichsfunktion sowie Sicherungsfunktion dient, erfolgt die Zahlung des zusĂ€tzlichen Zuschusses ausdrĂŒcklich zur Abdeckung nicht beitragsgedeckter Leistungen und Senkung von Lohnzusatzkosten. Die im Jahr 2007 vom Bund zur allgemeinen GRV aufgebrachten Mittel (ohne durchlaufende Posten) betrugen 55,944 Mrd. Daneben fielen weitere ZuschĂŒsse in 2007 fĂŒr Kindererziehungszeiten mit 11,55 Mrd â‚Ź, Erstattung einigungsbedingter Leistungen mit 0,48 Mrd â‚Ź, Erstattung fĂŒr das AAÜG von 4,10 Mrd â‚Ź sowie fĂŒr den Zuschuss fĂŒr die Knappschaft in Höhe von 6,27 Mrd â‚Ź an. Damit machten im Jahre 2007 die summierten Bundesmittel 78,342 Mrd â‚Ź aus.

Die Belastung des Bundeshaushaltes fĂŒhrt immer wieder zu Forderungen nach Absenkung der ZuschĂŒsse und reale KĂŒrzungen aller Renten der GRV ĂŒber das Sozial- und Steuersystem. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wegen des hohen Steueranteils sogar eine Art steuerlicher Gleichbehandlung von Renten der GRV mit AltersbezĂŒgen des Öffentlichen Dienstes gesehen. Diesen Argumentationen der ĂŒbermĂ€ĂŸigen steuerlichen BegĂŒnstigung der gesetzlichen Renten wird entgegengehalten, dass das Verfassungsgericht die Haushaltslage der GRV mit den individuellen AnsprĂŒchen der Beitragszahler verwechselt hat und dass der Gesetzgeber eine FĂŒlle von Leistungen beschlossen hat, die durch die BundeszuschĂŒsse nicht voll gedeckt seien. Außerdem wĂŒrden diese nicht beitragsgedeckten Leistungen in sehr vielen FĂ€llen solchen EmpfĂ€ngern zu gute kommen, die im versicherungstechnischen Sinne nicht zu der Risikogemeinschaft jener die Rentenversicherung tragenden Versichertengemeinschaft gehören. Der ĂŒberwiegende Teil der Rentner habe durch regelmĂ€ĂŸige Beitragsleistungen die eignen RentenbezĂŒge selbst finanziert und trage trotz der ZuschĂŒsse sogar Lasten allgemein sozialpolitischer Art, die eigentlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden mĂŒssten.

Die versicherungsfremden Lasten in der GRV, die aus dem Bundeszuschuss zum Teil abgedeckt werden, d. h. ohne dass die Rentner dafĂŒr versicherungstechnisch Ă€quivalente BeitrĂ€ge gezahlt haben, setzen sich zum Beispiel zusammen aus folgenden Positionen:

  • Familienausgleich (Kinderzeiten fĂŒr vor 1921 geborenen Frauen, Waisenrenten)
  • BerĂŒcksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten, ZuschlĂ€ge zur Witwenrente bei MĂŒttern
  • Renten wegen Todes (außer Splittingrenten)
  • Renten fĂŒr Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Gefangenschaft etc.)
  • Integration von Vertriebenen und Aussiedlern
  • Transfere in die neuen BundeslĂ€nder
  • Beteiligung an Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Renten wegen Arbeitsmarktlage
  • Vorgezogene Renten (z. B. Altersteilzeit)
  • Mindestrenten
  • Anerkennung fĂŒr Ausbildungszeiten, Höherbewertung der ersten 3 Versicherungsjahre
  • AnsprĂŒche Behinderter in geschĂŒtzten Einrichtungen
  • Krankenversicherung der Rentner (KVdR), (die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) tragen die Rentner selbst)
  • Zusatzabkommen mit USA, Israel, Kanada
  • Rentenanteile, soweit sie in der Höhe des Barwertes der Rente bezogen auf die Lebenserwartung von der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Mannesrente ab 65. Lj. bzw. 67. Lj. abweichen
  • Durchlaufende Posten, bei denen die GRV nur als Verwalter tĂ€tig ist (z. B. KnappschaftzuschĂŒsse, DDR-Zusatzversorgung)

Neben diesen ĂŒber den allgemeinen Haushalt zu finanzierenden Posten hat der Bund im Rahmen seiner Finanzverantwortung außerdem Bundesmittel bereitzustellen fĂŒr:

  • Demografische Last
  • Organisations- und Gestaltungshoheit durch den Bund
  • Mitfinanzierung anderer Sozialsysteme durch die GRV (z. B. Reha, Berufsförderung etc.)
  • Anteilige Verwaltungskosten fĂŒr fremde Leistungen

Geht man fĂŒr die Zweckbestimmung der GRV davon aus, dass sie die Versorgung ihrer Versicherten im Alter und bei InvaliditĂ€t sicherstellen soll, dann zeigt sich deutlich, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen bei begĂŒnstigten Renten einen allgemeinen sozialpolitischen Hintergrund haben. Mit der Versichertengemeinschaft der beitragszahlenden Arbeitnehmer in der GRV haben sie nur im Rahmen allgemeiner staatlicher FĂŒrsorge, die alle BĂŒrger betrifft, zu tun. Leistungen staatlicher FĂŒrsorge sind nach allgemeiner Auffassung jedoch aus dem Staatshaushalt zu finanzieren.

Die Rentner in den neuen BundeslĂ€ndern hierbei pauschal als SubventionsempfĂ€nger aufzufĂŒhren, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“, scheint einigen Quellen nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als mĂŒssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Durch den Einbruch bei den BeitrĂ€gen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stĂ€rkerem Maße als in den alten BundeslĂ€ndern ist tatsĂ€chlich ein grĂ¶ĂŸerer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.

Reserven

Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren. Laufende BeitrĂ€ge, verwaltet von den TrĂ€gern der Deutschen Rentenversicherung (frĂŒher: BfA, Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse) werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Um die jederzeitige ZahlungsfĂ€higkeit sicherzustellen, gibt es die so genannte NachhaltigkeitsrĂŒcklage. Sie setzt sich aus ĂŒberschĂŒssigen Betriebsmitteln und angesammelten RĂŒcklagen zusammen.

RechengrĂ¶ĂŸen der Rentenversicherung

Einmal jĂ€hrlich beschließt das Bundeskabinett aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre diverse RechengrĂ¶ĂŸen der Sozialversicherung fĂŒr das Folgejahr. Diese Festsetzungen erscheinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. FĂŒr die gesetzliche Rentenversicherung sind die BezugsgrĂ¶ĂŸe und die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung:

  • Die BezugsgrĂ¶ĂŸe entspricht dem Durchschnittsentgelt der Pflichtversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nĂ€chsten durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist z. B. von Bedeutung fĂŒr die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr freiwillige Mitglieder, fĂŒr die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen SelbstĂ€ndigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und fĂŒr die Bewertung von bestimmten Zeiten, die bei einigen Rentenberechnungen an diesen Betrag geknĂŒpft sind.
FĂŒr 2010 betrĂ€gt sie
30.660 € (2.555 € monatlich) in den alten BundeslĂ€ndern,
26.040 € (2.170 € monatlich) in den neuen BundeslĂ€ndern.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen BeitrĂ€ge fĂŒr die Rentenversicherung zu entrichten sind, wobei fĂŒr die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung unterschiedliche BetrĂ€ge festgelegt sind.
FĂŒr 2010 betrĂ€gt sie in der allgemeinen Rentenversicherung
66.000 € (5.500 € monatlich) in den alten BundeslĂ€ndern,
55.800 € (4.650 € monatlich) in den neuen BundeslĂ€ndern
und fĂŒr die knappschaftliche Rentenversicherung
81.600 € (6.800 € monatlich) in den alten BundeslĂ€ndern,
68.400 € (5.700 € monatlich) in den neuen BundeslĂ€ndern.

Statistik

Finanzen der Rentenversicherung 2004
(Quelle: Verband Deutscher RentenversicherungstrÀger, Zahlen vorlÀufig)
Mio. €  %  %
Gesamteinnahmen 232.474 100,00
Beitragseinnahmen (Versicherte und Arbeitgeber) 169.399 72,87
BundeszuschĂŒsse fĂŒr Rentenleistungen ohne eigene BeitrĂ€ge, 44.131 18,98
      z. B. fĂŒr Kindererziehungszeiten (11.715 Mio. € 2005), Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst)
ZusĂ€tzliche BundeszuschĂŒsse 17.264 7,43
Erstattungen 840 0,36
VermögensertrÀge 178 0,08
Sonstige Einnahmen 662 0,28
 
Gesamtausgaben 235.490 100,00
Rentenausgaben 1 210.532 89,40
Kindererziehungsleistungen 2 729 0,31
Summe aus Rentenausgaben und Kindererziehungsleistungen 211.261 89,71 100,00
BeitrĂ€ge und ZuschĂŒsse zur Krankenversicherung der Rentner 14.808 6,29 7,01
Pflegeversicherung 3 435 0,18 0,21
Rehabilitationsmaßnahmen 4.809 2,04
Beitragserstattungen 97 0,04
Verwaltungs- und Verfahrenskosten 3.820 1,62
Sonstige Ausgaben 260 0,11
 
AusgabenĂŒberschuss (Fehlbetrag) 4 3.016 1,28

Kommentare:

  • 1: Das sind die RentenbruttobetrĂ€ge; hiervon gehen die Rentneranteile fĂŒr die Krankenversicherung (in der Höhe gleich wie der in Zeile 16 ausgewiesene Anteil des VersicherungstrĂ€gers) und der volle Beitrag fĂŒr die Pflegeversicherung (1,7 % = 3.591 Mio. â‚Ź) ab:
210.532 – 14.808 – 3.591 = 192.133 Mio. â‚Ź = Renten-Nettosumme; das sind fĂŒr 15,6 Mio. Rentner je 12.316 â‚Ź /Jahr bzw. 1.026 â‚Ź monatlich (2004).
  • 2: Die hier ausgewiesenen 729 Mio. â‚Ź stimmen ĂŒberhaupt nicht mit den im Bundeszuschuss genannten (fĂŒr 2005 geltenden) 11.715 Mio. â‚Ź ĂŒberein; es muss sich hier um eine besondere Abrechnungposition handeln.
  • 3: Da im Jahre 2004 die Pflegeversicherung im vollen Umfang von den Rentnern getragen wurde (und 2004 die genannten 3.591 Mio. â‚Ź umfasste), muss es sich auch hier um eine besondere Abrechnungposition handeln.
  • 4: Die ausgewiesenen 1,28 % beziehen sich zwar auch auf Zeile 12, sind aber darin nicht enthalten; d. h. nur die Prozentzahlen der Zeilen 13 bis 21 ergeben 100 %.

Historische Entwicklung

Beitragssatz

100 Jahre Gesetzliche Rentenversicherung: deutsche Briefmarke von 1989

Bei EinfĂŒhrung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %. Wenn man die in den einzelnen Lohnklassen zu zahlenden Beitragsmarken in Lohnprozent umrechnet, so ergibt sich fĂŒr 1924 im Schnitt 3,5 %, fĂŒr 1928 im Schnitt 5,5 %.[11] Der Beitragssatz lag 1949 bei 10 %, 1970 bei 17 %, stieg bis auf 20,3 % (Januar 1997–MĂ€rz 1999) an und liegt seit 01.01.2012 bei 19,6 %.

Entwicklung der BeitragssÀtze[12][13]
Zeitraum Beitragssatz
1891 01,7 %
1924 03,5 %
1928 05,5 %
01.01.1949 – 30.03.1955 10,0 %
01.04.1955 – 28.02.1957 11,0 %
01.03.1957 – 31.12.1967 14,0 %
01.01.1968 – 31.12.1968 15,0 %
01.01.1969 – 31.12.1969 16,0 %
01.01.1970 – 31.12.1972 17,0 %
01.01.1973 – 31.12.1980 18,0 %
01.01.1981 – 31.12.1981 18,5 %
01.01.1982 – 31.08.1983 18,0 %
01.09.1983 – 31.12.1984 18,5 %
01.01.1985 – 31.05.1985 18,7 %
01.06.1985 – 31.12.1986 19,2 %
01.01.1987 – 31.03.1991 18,7 %
01.04.1991 – 31.12.1992 17,7 %
01.01.1993 – 31.12.1993 17,5 %
01.01.1994 – 31.12.1994 19,2 %
01.01.1995 – 31.12.1995 18,6 %
01.01.1996 – 31.12.1996 19,2 %
01.01.1997 – 31.03.1999 20,3 %
01.04.1999 – 31.12.1999 19,5 %
01.01.2000 – 31.12.2000 19,3 %
01.01.2001 – 31.12.2002 19,1 %
01.01.2003 – 31.12.2006 19,5 %
01.01.2007 – 31.12.2011 19,9 %
ab 01.01.2012 19,6 %

AnfÀnge

ZĂŒnfte und Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Handwerk und Bergbau gelten als frĂŒheste VorlĂ€ufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz ĂŒber die Vereinigung der Berg-, HĂŒtten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich organisiert und obligatorisch eingefĂŒhrt. Die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistung der Kasse festgelegt.[14] Durch eine Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau einer Arbeiterversicherung eingeleitet, in der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall und materielle Not bei InvaliditĂ€t oder im Alter versichert werden.[14]

Gesetz, betreffend die InvaliditÀts- und Altersversicherung, veröffentlicht am 26. Juni 1889 im Reichsgesetzblatt

Die Verabschiedung des Gesetzes, betreffend die InvaliditĂ€ts- und Altersversicherung am 22. Juni 1889 durch den Reichstag des Deutschen Reiches war nach den Gesetzen zur Regelung der Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Sozialversicherung Otto von Bismarcks. Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde zum 1. Januar 1891 die Rentenversicherung der Arbeiter (RV) eingefĂŒhrt. Sie sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei ErwerbsunfĂ€higkeit. Voraussetzung fĂŒr die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals ĂŒblichen 60-Stunden-Woche).

Bei EinfĂŒhrung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen ZuschĂŒssen, also Steuergeldern. Damals verdiente z. B. ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat[15] (heutige Kaufkraft: 476 €) und musste dafĂŒr 1/3 von 1,7 %, also 0,567 % als Arbeitnehmerbeitrag abfĂŒhren, das waren monatlich 0.45 Mark (heutige Kaufkraft: 2,68 €). Die Versicherungspflicht galt anfĂ€nglich nur bis zu einem Jahreseinkommen von 2000 RM (heutige Kaufkraft: 11.903 €), was monatlich 167 RM (heutige Kaufkraft: 994 €) entspricht, womit damals alle Arbeiter („gewerblich“ TĂ€tigen) erfasst waren sowie die „kleinen“ Angestellten.

Schon bald setzten BemĂŒhungen ein, die sozialen Versicherungen allseitig und umfassend zu ordnen. Dies geschah mit der Reichsversicherungsordnung vom 9. Juni 1911, in deren Viertem Buch das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter geregelt wurde und Hinterbliebenenrenten eingefĂŒhrt wurden.[16]

Durch das Versicherungsgesetz fĂŒr Angestellte vom 20. Dezember 1911 wurde fĂŒr die Angestellten eine eigenstĂ€ndige Rentenversicherung eingefĂŒhrt. Das InvaliditĂ€ts- und Altersicherungsgesetz hatte zwar auch schon die als Angestellte beschĂ€ftigten Arbeitnehmer in die Versicherungspflicht einbezogen. Der Berufsstand der Angestellten forderte aber eine selbststĂ€ndige und unabhĂ€ngige Angestelltenversicherung mit eigenem VersicherungstrĂ€ger.[16] Mit dem Versicherungsgesetz fĂŒr Angestellte, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat, wurde die Forderung (der Angestellten) schließlich gesetzgeberisch erfĂŒllt.[16]

1916 wurde die Rentenaltersgrenze von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt.

Historische finanzielle Probleme

Das nur auf Ansparen gegrĂŒndete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6% dieser Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden BeitrĂ€gen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive LeistungskĂŒrzungen, insbesondere infolge der Weltwirtschaftskrise (1929–1933), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebensstandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. HauptsĂ€chliche Quelle von AlterseinkĂŒnften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im Ă€ußersten Notfall, der staatlichen FĂŒrsorge. WĂ€hrend der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen fĂŒr andere Projekte (insbesondere die RĂŒstung) zweckentfremdet.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System zunĂ€chst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend UnterstĂŒtzungsfunktion und wurde – mangels RĂŒcklagen â€“ bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.

Umlagefinanzierung

Erst mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt RĂŒcklagen zu bilden, waren anfangs – je zur HĂ€lfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort fĂŒr Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente fĂŒr das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können, dass kein Kapitalvermögen durch Kriege oder Wirtschaftskrisen vernichtet werden kann, dass ein Ansparen von Kapital im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab ohnehin nicht möglich sei (Mackenroth-Theorem) und der Staat die Beitragszahlung durch die aktive mittlere Generation immer durchsetzen könne.

Mit solchen BegrĂŒndungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer LĂ€nder eingefĂŒhrt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich und der Schweiz.

Weil keine RĂŒcklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tĂ€tig sind und vor allem ausreichend BeitrĂ€ge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Arbeitsentgelte und schrumpfender ErwerbstĂ€tigenzahlen, sowie lĂ€ngerer Lebenserwartung, kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck, insbesondere weil Arbeitnehmer mit höherem Arbeitseinkommen nur mit BeitrĂ€gen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen sowie SelbststĂ€ndige und Beamte gĂ€nzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollstĂ€ndig umgesetzt wurde. UrsprĂŒnglich sollte die „Gesamtheit aller ArbeitstĂ€tigen“ einbezogen werden, auch die „selbststĂ€ndigen ArbeitstĂ€tigen“, wobei die Einkommensgrenze der Versicherungspflicht aufgehoben werden sollte. Die gesetzliche Rentenversicherung sollte damit auf ein möglichst großes Fundament gestellt werden, „um die Stetigkeit ihrer Rechnungsgrundlagen ĂŒber alle möglichen StrukturverĂ€nderungen der Wirtschaftsgesellschaft und ihrer Zusammensetzung nach Beruf und Erwerbsart“ sicherzustellen. Er hatte außerdem eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung fĂŒr Kinderlose vorgesehen, um den von der jeweils nĂ€chsten Generation abhĂ€ngigen Fortbestand des Systems zu sichern. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer konnte sich mit seiner Ablehnung solcher Komponenten gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durchsetzen. In den folgenden Jahren stieg, insbesondere bedingt durch flexible Altersgrenzen, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ĂŒber 17 % (1970) auf 20,3 % (1997-99) und liegt seit dem 01.01.2012 bei 19,6 %.

Vereinigung der Rentenversicherungen fĂŒr Arbeiter und Angestellte

Mit dem Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das SGB eingestellt und die separaten Rentengesetze fĂŒr die Rentenversicherung der Arbeiter (Viertes Buch der Reichsversichertenordnung) und der Angestellten (Angestelltenversicherungsgesetz) aufgehoben.[16] Dieser Schritt vereinheitlichte das Rentenrecht und war somit mehr als nur eine Umbenennung der GesetzbĂŒcher.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hob auch organisatorisch den Unterschied zwischen den Rentenversicherungen fĂŒr Arbeiter und Angestellte auf, die zuvor von den Landesversichungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt fĂŒr Angestellte getrennt betreut wurden.[16]

Aktuelle finanzielle Probleme

Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen BundeslĂ€nder: Da es in der DDR keine offene Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner und Versicherten nach einer Hochrechnung ihrer in der DDR erzielten Einkommen anhand eines festgelegten Faktors auf annĂ€hernd vergleichbare Westverdienste vergleichsweise hohe RentenansprĂŒche an die GRV, wĂ€hrend aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen BundeslĂ€ndern nur relativ geringe RentenbeitrĂ€ge erwirtschaftet wurden. VerschĂ€rft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen.

Zu guter Letzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher JahrgĂ€nge in das Erwerbsleben sowie durch die steigende Lebenserwartung das VerhĂ€ltnis zwischen Beitragszahlern und RentenempfĂ€ngern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Nettolohn- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingefĂŒhrte „demographische Faktor“ wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grĂŒnen Bundesregierung zunĂ€chst wieder zurĂŒckgenommen; dafĂŒr erschien aber im neuen Jahrhundert der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Er berĂŒcksichtigt das ZahlenverhĂ€ltnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflationsbereinigt gleich bleibende oder sinkende RentenbezĂŒge.

Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmĂ€ĂŸig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die – systematisch korrekte â€“ Erstattung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er betrĂ€gt heute mehr als ein Drittel (ca. 80 Milliarden EUR) der Gesamtausgaben und entspricht im Umfang in etwa den versicherungsfremden Leistungen. Der Beitragssatz, der im Zuge des Wiedervereinigungsbooms noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte im Jahr 2005 auf 19,5 %. Weitere Steigerungen konnten zunĂ€chst durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der LiquiditĂ€tsreserven („Schwankungsreserve“), Verkauf von Sachanlagen sowie – seit 2006 â€“ Vorziehen der Zahlungstermine fĂŒr die Arbeitgeber um 14 Tage (das entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006) und fĂŒr die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner die Rentenzahlung jeweils erst zum Monatsende (mit Gutschrift jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats) statt wie zuvor zum Monatsanfang. Am 1. Januar 2007 wurde der Beitragssatz zur Rentenversicherung dennoch auf 19,9 % erhöht.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist immer wieder an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst worden, sonst hĂ€tte sie sich nicht lĂ€nger als ein Jahrhundert bewĂ€hrt.[16] Gerade die politische Behandlung des Themas „Altersarmut“ fĂŒhrte dazu, dass ĂŒber einen Systemwechsel offen diskutiert wird.

Ausgehend von dieser Erwartung wurden unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen: Zum einen werden Forderungen fĂŒr einen Systemwechsel erhoben (z. B. „bedingungsloses Grundeinkommen“, „Sockelrente“, „Grundrente“), zum anderen wird eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems gefordert (z. B. “ErwerbstĂ€tigenversicherung“).[16] Eine Maßnahme der letzten Jahre war die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

Die BefĂŒrworter der Rentenreformen betonen, dass einige Reformmaßnahmen zwar belastenden Charakter haben wĂŒrden, sie aber in ihrer Gesamtheit auf Konsolidierung und damit auf die nachhaltige Sicherung des Sozialstaates gerichtet seien. Die zukĂŒnftigen Rentner sollten ein angemessenes Auskommen im Alter haben, gleichzeitig sollten die zu erbringenden Leistungen fĂŒr die aktive Generation bezahlbar bleiben.[16]

Pro und Kontra

Rechtfertigung einer auf dem Umlageverfahren basierenden staatlich organisierten Renten-Pflichtversicherung

Generelle Versicherungspflicht

Eine generelle Versicherungspflicht vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlĂ€ssigen und im Alter der allgemeinen FĂŒrsorge anheimfallen und gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden.

Staatlich organisierte Rentenversicherung

Weil bzw. wenn der Staat die Regeln fĂŒr die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle EngpĂ€sse mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei LiquiditĂ€tsschwierigkeiten des RentenversicherungstrĂ€gers eine relative Sicherheit.

Rein private Vorsorgesysteme wĂ€ren gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wĂ€re sozial nicht ausgewogen, denn der private Markt ist sozial blind. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, mĂŒssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe relative Armut). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe moral hazard, adverse selection) und infolge von Inflationsrisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, reale AnnuitĂ€ten fĂŒr alle anzubieten. Private Anbieter mĂŒssten auch fĂŒr alle Risiken RĂŒcklagen bilden, was diese Versicherung verteuern wĂŒrde.

Umlageverfahren

Weder die staatlich noch die privat organisierte Versicherung verfĂŒgte nach der WĂ€hrungsreform 1948 ĂŒber RĂŒcklagen fĂŒr eine Rentenzahlung an die aktuelle Rentnergeneration. Deshalb muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung – unabhĂ€ngig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren â€“ in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher RĂŒcklagen ist dabei kaum möglich (vgl. Mackenroth-These).

Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen

EgalitÀt

Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition: Die Renten werden gemĂ€ĂŸ einem Versicherungsprinzip weitgehend durch BeitrĂ€ge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenstĂ€ndige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknĂŒpft. Dem standen ursprĂŒnglich egalitĂ€re Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenĂŒber, die 1957 allerdings wegen der MehrheitsverhĂ€ltnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten BeitrĂ€ge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits fĂŒr Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter dem ursprĂŒnglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes.

Rentenerhöhungen 1959–1985

Dynamik

Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der „Dynamik“, was zunĂ€chst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der WĂ€hrungsreform (1948) ihre persönlichen Ersparnisse und privaten LebensversicherungsansprĂŒche verloren hatten. In neuester Zeit wurden jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung durch die zunehmende Massenarbeitslosigkeit so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschrĂ€nkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.

Eigentumsgarantie

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschĂŒtzt, soweit sie auf eigenen RentenbeitrĂ€gen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte BeitrĂ€ge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern. Dieses als Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren kann aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstĂ€tige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als ErwerbstĂ€tige VersicherungsbeitrĂ€ge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenĂŒber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.

Kritiker wenden ein, dass diese – maßgeblich von Paul Kirchhof geprĂ€gte â€“ Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren ĂŒberzeichne: Das deutsche System komme vor allem deshalb unter Druck, weil die Zahl der sozialversicherungspflichtig BeschĂ€ftigten stark abgenommen habe und weil deren EinkommenszuwĂ€chse in den letzten 20 Jahren deutlich zurĂŒckgingen. Die schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben und einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewĂ€ltigen. Gleichfalls sei die dauerhaft steigende ProduktivitĂ€t der Wirtschaft zu berĂŒcksichtigen.

RentenbezĂŒge in Ostdeutschland

Oft werden die ostdeutschen Rentner pauschal als SubventionsempfĂ€nger bezeichnet, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“. Damit wird der Eindruck erweckt, als mĂŒssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass es sich um eine Umlagefinanzierung handelt. So begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. WĂ€re dafĂŒr eine eigenstĂ€ndige Kasse gebildet worden, so wĂ€re deren prozentualer Zuschussbedarf anfĂ€nglich Ă€hnlich hoch gewesen wie der in Westdeutschland. Diese Kasse hĂ€tte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spĂŒren bekommen und den Einbruch bei den BeitrĂ€gen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stĂ€rkerem Maße als im Westen. Deshalb ist tatsĂ€chlich ein höherer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten. Andererseits zeigen die ostdeutschen Zahlen, dass dort die durchschnittliche Rentenzahlung höher ist, wĂ€hrend gleichzeitig durch das geringere Lohnniveau ein geringerer durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird. Eine Subventionierung der ostdeutschen Rentenbezieher durch westdeutsche ist also nicht grundsĂ€tzlich von der Hand zu weisen.

FĂŒr die höhere Durchschnittsrente im Osten gibt es noch weitere ErklĂ€rungen: Es gab dort keine Beamten; die entsprechenden, eher ĂŒberdurchschnittlich bezahlten staatlich-administrativen TĂ€tigkeiten wurden im AngestelltenverhĂ€ltnis ausgeĂŒbt und erfordern jetzt Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe der Durchschnittsrente Ost auswirken. Neue Mitarbeiter in diesen aufgefĂŒhrten Bereichen sind dort, wie im Westen auch, jetzt verbeamtet, leisten daher also keinen Beitrag im Umlageverfahren fĂŒr ihre AmtsvorgĂ€nger. Im Westen Deutschlands haben die Beamten eine eigenstĂ€ndige Versorgung aus Steuermitteln; diese Zahlungen gehen nicht in die Berechnung der Durchschnittsrente West ein. Ferner hatten die ostdeutschen Frauen durchschnittlich mehr Arbeitsjahre.

Auf der anderen Seite haben viele westdeutsche Rentner zusĂ€tzliche AltersbezĂŒge aus Betriebsrenten und Lebensversicherungen, so dass allein der Vergleich der Durchschnittsrenten Ost und West aus der GRV keinen Vergleich der tatsĂ€chlichen durchschnittlichen Rentnereinkommen darstellt.

Siehe auch

Literatur

  • Eberhard Eichenhofer, Herbert Rische, Winfried SchmĂ€hl (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Luchterhand: Köln 2011. ISBN 978-3-472-07834-0.
  • H. GrĂŒner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
  • K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
  • R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. MĂŒnchen 2003, (Kommentar) ISBN 3-406-48803-X
  • H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 BĂ€nde, Loseblatt)
  • Winfried SchmĂ€hl: Rente: Vor 60 Jahren wurde die dynamische Rente eingefĂŒhrt – aus guten GrĂŒnden. In: Die Zeit 04/2007, Seite 22
  • Hellmut D. Scholtz: Sachgerechte Bemessung des Bundeszuschusses in der Gesetzlichen Rentenversicherung. In: Wege zur Sozialversicherung 2009, 3, S. 77-83.
  • B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. MĂŒnchen 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3) ISBN 3-406-38909-0
  • Verband Deutscher RentenversicherungstrĂ€ger (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung. Neuwied 1990 ISBN 3-472-00068-6
  • T. Hartwig: ReformbedĂŒrftigkeit und ReformansĂ€tze des deutschen Rentenversicherungssystems in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2006, Seiten 27 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ↑ Versicherungsverlauf
  2. ↑ Renteninformation
  3. ↑ Rentenauskunft
  4. ↑ Feststellungsbescheid
  5. ↑ spiegel.de: Psycho-Gutachten ist GlĂŒckssache, 3. Oktober 2007
  6. ↑ laut Information der Deutschen Rentenversicherung
  7. ↑ Anmerkung: Im Zuge der „Rente mit 67“ ist eine Anpassung der Definition des Eckrentners zu erwarten.
  8. ↑ ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe
  9. ↑ Bekanntmachung der BeitragssĂ€tze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr das Jahr 2012 vom 19. Dezember 2011, BGBl. I, S. 2795
  10. ↑ Entnommen aus "Rentenversicherung in Zeitreihen"
  11. ↑ Wilhelm Dobbernack, Die Rettung der Rentenversicherung. Die finanzielle Neuordnung der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftlichen Pensionsversicherung. Stuttgart, Berlin 1934, S. 11, 14.
  12. ↑ Entwicklung des Beitragssatzes. Website der Deutschen Rentenversicherung. Abgerufen am 18. Oktober 2010.
  13. ↑ Übersicht der RentenbeitragssĂ€tze ab 1949
  14. ↑ a b Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales(Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 278
  15. ↑ Paul Göhre, Drei Monate Fabrikarbeiter und Handwerksbursche. Leipzig, 1891. Abgedruckt in Ernst Schraepler; Hrsg., Quellen zur Geschichte der sozialen Frage in Deutschland. 1871 bis zur Gegenwart. 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen 1996, S. 47-51
  16. ↑ a b c d e f g h Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales(Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 279
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