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Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.
Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Die im Jahr 1789 formulierte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) gilt dabei als Grundlagentext u.a. für die Rechtsgleichheit. Die Erklärung schloss allerdings, zum Zeitpunkt ihrer Formulierung, Frauen nicht mit ein. Olympe de Gouges forderte daher 1791 die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) ein.[1]
Erst im 20. Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts (Deutschland und Österreich 1919, Schweiz 1971) nachzeichnen lässt.
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Um die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch neu aufzubauen, wurde 1948 der Parlamentarischer Rat einberufen, um ein neues Grundgesetz auszuarbeiten.[2] Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier sogenannten Mütter des Grundgesetzes. Die ursprüngliche Formulierung, noch aus der Weimarer Verfassung stammend, lautete: „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert forderte jedoch einen Grundsatz, der Gleichberechtigung als Grundrecht in der Verfassung verankern sollte. Dies hatte zur Folge, dass viele der damaligen, noch aus dem Jahr 1896 stammenden, Ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls überarbeitet werden mussten, da sie nun diesem Grundsatz widersprachen. Das Gleichberechtigungsgesetz sollte Art. 3 Abs. 2, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen.[3][4]
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
Eine Verletzung des Artikels 3 für Männer erfolgte am 21. Juli 1956 mit der Inkrafttretung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:
Art. 12a Wehr- und Dienstpflicht
Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vollzog sich am 3. Mai 1957 mit einer Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen. An diesem Tag beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Zuvor hatte es im Plenum heftige Debatten unter anderem über das Prinzip des Letztentscheids gegeben, das nach Ansicht der CDU/CSU den Männern in Sachen des gemeinschaftlichen Lebens eingeräumt werden sollte. In dieser Frage unterlagen die Unionsparteien knapp.
Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:
Das Grundrecht Gleichberechtigung
Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
In der Schweiz war die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz resp. Rechtsgleichheit Bestandteil des Forderungskataloges der überwiegend erfolgreichen liberalen Revolutionen in den Kantonen um 1830. Es ging primär darum, die Vielzahl von Privilegien der Geburt der teils aristokratischen Herrschaftsschichten zu beseitigen. Bestehen blieb die Diskriminierung der Frauen, deren Beseitigung erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971 ihren Anfang nahm.
Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Geschlechter, der sozialen Herkunft, der Homosexuellen, der Behinderten etc. Diese Art der „Gleichberechtigung von Gruppen“ wird unter Gleichstellung näher beschrieben.
Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
Beides gilt als Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
Kritiker der „Gleichstellungspolitik“ sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.
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