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In Österreich befinden sich die Grundrechte nicht, wie in anderen Staaten, geschlossen in einem Gesetz, sondern sind auf mehrere Gesetze verteilt (siehe: Bundesverfassung). Mehrere Grundrechte in den einzelnen Gesetzen überschneiden sich teilweise in ihrem Schutzbereich (beispielsweise: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit Grundrecht auf Datenschutz und Schutz des Briefgeheimnisses und Schutz des Fernmeldegeheimnisses) oder kommen terminologisch überhaupt doppelt vor (beispielsweise: Freiheit der Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK), Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG und Art 11 EMRK).
Das Wort „Grundrecht“ wird dabei selten verwendet. Beispielsweise spricht das österreichische B-VG von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“, das Staatsgrundgesetz von „allgemeinen Rechten“. Im Stufenbau der Rechtsordnung stehen die Grundrechte im Bundesverfassungsrang.
Hauptartikel: Staatsgrundgesetz
In diesem Gesetz befinden sich einige der wichtigsten Grundrechte:
Hier ist geregelt, wann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.
Hier ist geregelt, wann jemand festgenommen oder angehalten werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.
Hier befindet sich das Grundrecht auf Datenschutz, das jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gibt. Das Grundrecht hat als einziges Grundrecht in Österreich unmittelbare Drittwirkung.
Hauptartikel: Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich am 3. September 1958 in Kraft. Als völkerrechtlicher Vertrag wurde sie generell transformiert und ist damit unmittelbar anwendbar („self-executing“). Die Grundrechte sind:
Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde, trat in Österreich am 1. März 1985 in Kraft. Abgeschafft wurde die Todesstrafe in Österreich im ordentlichen Verfahren aber bereits 1787 von Joseph II. (gültig bis 1795), dann in der Ersten Republik (gültig bis 1934) und schließlich endgültig im Jahr 1950. In diesem Jahr fand auch die letzte Hinrichtung durch österreichische Behörden in Österreich statt. Im Jahr 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich auch aus dem Standrecht abgeschafft.
Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe gänzlich, also zu Friedens- als auch zu Kriegszeiten abgeschafft wurde, trat am 1. Mai 2004 in Kraft.
Hauptartikel: Bundes-Verfassungsgesetz
In Österreich lautet der Gleichheitssatz, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art 7 B-VG). Ursprünglich garantierte der Gleichheitssatz damit nur eine Rechtsanwendungsgleichheit, d. h. dass das Gesetz vor jedem gleich anzuwenden sei, also das jede Person, unabhängig vom Stand, Klasse, Geschlecht, Bekenntnis etc. dem Gesetz unterstehe. Dies sollte hauptsächlich die Vollziehungsorgane binden und vor Willkür derselben schützen. Der VfGH entwickelte den Gleichheitssatz aber in seiner Rechtsprechung über den historischen und wörtlichen Sinn hinaus. Er band auch die Gesetzgebung daran und leitete noch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot und einen Vertrauensschutz ab.
Hauptartikel: Vertrag von Saint-Germain
Hauptartikel: Österreichischer Staatsvertrag
Mit der Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof kann eine Person letztinstanzliche Bescheide, die Grundrechte verletzen, anfechten.
Voraussetzungen (kumulativ):
Voraussetzungen (alternativ):
Die Beschwerde ist als schriftlicher Antrag mit bestimmten Inhaltserfordernissen (§ 15 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 17 Abs 2 VfGG) einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von 220 Euro zu entrichten (§ 17a Z 1 VfGG). Es besteht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG).
Im Jahre 2010 gab es insgesamt 2685 (1800 aus dem Jahre 2010, 885 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Beschwerdeverfahren. 1738 wurden davon im Jahr 2010 erledigt, 947 blieben ins Jahr 2011 anhängig.[1]
Verletzt ein Gesetz oder eine Verordnung ein Grundrecht, so kann dies durch Normenkontrollverfahren aufgegriffen werden. Zur Verfügung stehen:
Erwähnenswert ist, dass auch eine einzelne Person unter bestimmten Voraussetzungen ein Normenkontrollverfahren beantragen kann (Individualantrag).
Im Jahre 2010 gab es insgesamt 268 (208 aus dem Jahre 2010, 60 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Gesetzesprüfungsverfahren und 249 (170 aus dem Jahre 2010, 79 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Verordnungsprüfungsverfahren. 103 Gesetzesprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 165 blieben ins Jahr 2011 anhängig. 110 Verordnungsprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 139 blieben ins Jahr 2011 anhängig. Es gab beim Verordnungsprüfungsverfahren 38 erledigte Individualanträge, beim Gesetzesprüfungsverfahren 30.[2]
siehe auch: Normenkontrollverfahren
Die Grundrechtsbeschwerde steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges jeder Person zu, die in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung verletzt wird. Die Beschwerde ist nicht zulässig bei der Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof (§ 1 GRBG).
Im Jahre 2010 wurden 75 Grundrechtsbeschwerden erledigt. 3 davon waren berechtigt.[3]
Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens ein Grundrecht, kann die betroffene Person den VfGH nicht anrufen. Eine „Urteilsbeschwerde“ existiert nicht. Der betroffenen Person bleibt nur der ordentliche Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung bis zum Obersten Gerichtshof übrig, der dann die Grundrechtswidrigkeit prüft.
In letzter Instanz kann auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art 34 und 35 EMRK von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe mit einer Beschwerde, in der eine Grundrechtsverletzung behauptet wird, befasst werden. Es dürfen aber nur Grundrechte der EMRK und der Zusatzprotokolle verletzt sein.
siehe auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte