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Das Haltverbot (Abkürzung HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein behördliches Verbot an Fahrzeugführer im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund (wenn es für Fahrbahnen angeordnet ist auf der Fahrbahn). Es kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind verschiedene Stationierungsverbote für sämtliche Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Die Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt („ I. Allgemeine Verkehrsregeln“).
Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot, das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet.
Die in Österreich adäquaten Begriffe sind das Halteverbot bzw. Parkverbot.
Inhaltsverzeichnis |
Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist (Einschränkung: § 1 StVO: „“). Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden. In § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.
Zu unterscheiden sind:
wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Haltverbot kommt dann daher nicht zum Tragen (ohne Legaldefinition).
Nach § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten unzulässig
Gemäß § 41 Abs. 1 StVO sind alle in Anlage 2 StVO „durch Vorschriftzeichen […] angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“.
Verboten ist das Halten bis zu zehn Meter vor folgenden Verkehrszeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden:
Des Weiteren gilt ein Haltverbot
Vor der StVO-Novelle 2009 waren diese Haltverbote über mehrere Paragraphen der StVO verteilt zu finden, der Großteil im § 12 StVO alter Fassung. Zur Vereinheitlichung finden sich jetzt alle Ge- und Verbote durch Verkehrszeichen in Spalte 3 der Anlage 2 StVO.
Das absolute Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO, verbietet das Halten oder Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn.
Dieses Zeichen wurde vereinfacht als „Haltverbot“ bezeichnet. Mit der StVO-Novelle 2009 fand jedoch die Bezeichnung „Absolutes Haltverbot“ Einzug in den Gesetzestext.
Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO, verbietet das Parken auf der Fahrbahn. Früher wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet.
Kraftfahrzeuge dürfen nicht länger als drei Minuten halten. Zum Ein- oder Aussteigen beziehungsweise beim Be- oder Entladen darf die Zeit jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.
Das Haltverbot beginnt am Verkehrszeichen und gilt auf der Straßenseite, auf der dieses steht, in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, sofern es nicht vorher durch ein anderes Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr aufgehoben wird.[1]
Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 zeigen den Anfang, das Ende oder die Fortsetzung des Haltverbots an. Ein Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil markiert wie ein Zeichen ohne Pfeil den Anfang eines Haltverbots. Ein Zeichen mit einem Pfeil, der von der Fahrbahn weg weist, zeigt das Ende eines Haltverbots an.[1] Eine Kombination beider Pfeile weist auf die Fortsetzung eines Haltverbots hin. Die Bedeutung der Pfeile wird anschaulich, wenn man sich die Zeichen zur Fahrbahn gedreht vorstellt; so gedreht, würden die Pfeile auf den Bereich zeigen, für den das Haltverbot gilt.
Haltverbote können zeitlich, also stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg, beschränkt werden.
Durch Zeichen 290.1 StVO (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich, meistens – aber nicht immer – analog zu einer Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1), mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben.
Innerhalb dieser Zonen können Ausnahmen geschaffen werden. So kann das Halten und Parken durch entsprechende Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1053-30), die immer dicht unter dem eigentlichen Zonenverbotsschild (Zeichen 290.1) angebracht sind und so bei der Einfahrt in diese Zone die entsprechenden Hinweise liefern, erlaubt werden. Ebenfalls kann durch Zusatzschilder das Parken mit einer Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32, Zusatzzeichen 1040-33) oder mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33) vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Bewohner-Parkausweise (Zusatzzeichen 1020-32).
Es können aber weiterhin innerhalb der Haltverbotszone durch mehrere entsprechende Zeichen 283 Straßenteile als Bereiche mit einem absoluten Haltverbot ausgeschildert werden. Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Haltverbotszeichen zu achten; diese sind zusätzlich zu befolgen.
Auch das Verbot des Haltens auf einem in dieser Zone gelegenen Taxistand (Zeichen 229) bleibt unberührt.
Da der § 12 StVO das Haltverbot nicht abschließend und erschöpfend regelt, sind auch weitere Regelungen zu beachten:
Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, zum Beispiel wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vergleiche Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür genehmigt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag kostenpflichtig und nach Interessenabwägung sowie rechtlicher Prüfung ein zeitlich befristetes Haltverbot (der Bereich wird als Bedarfshaltverbotszone bezeichnet). Dieses muss vier Tage vor dessen Inkrafttreten durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild, z. B. Zusatzzeichen 1042-34, ggf. auch noch Zusatzzeichen 1052-37 zusätzlich für den Seitenstreifen) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden (BGH-Rechtsprechung). Ferner ist bei der Aufstellung eine sogenannte Vormerkliste zu erstellen. Diese enthält Angaben über die geparkten Fahrzeuge, die sich im künftigen Haltverbotsbereich befinden (Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, KFZ-Kennzeichen, Hersteller).
Die umgangssprachlich als „mobile Haltverbote“ bezeichneten Strecken werden aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde bestimmt. Die Durchführung – ergo Aufstellung – obliegt in der Regel einer Behörde/Stelle dieser Verwaltung, der örtlich und sachlich zuständigen Polizei oder Unternehmer (Schilderdienst). Dies geschieht in aller Regel durch Aufstellung von Verkehrszeichen, die nicht im Boden verankert sind (meist Schilder, die auf Basen mit Wasser- oder Betonfüllung stehen).
Bei konkreten Verkehrsbehinderungen durch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge nach Ablauf der oben genannten Frist kann die Polizei hinzugezogen werden, die bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Beschaffenheit der Schilder, Aufstellplätze, Übereinstimmung mit der Genehmigung) die Fahrzeuge abschleppen lassen kann. Dabei tritt die Polizei in Vorleistung für die Abschlepp- und Polizeikosten. Im Nachgang werden sämtliche Kosten dem verantwortlichen Fahrzeugführer, ersatzweise dem Fahrzeughalter, im Verwaltungsverfahren in Regress gestellt. Alternativ ist die Entfernung der Fahrzeuge auf Kosten des Veranlassers möglich. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer, ersatzweise der Fahrzeughalter, auf dem Zivilrechtsweg in Regress genommen werden.
Eine Abschleppung ist insbesondere nur dann möglich, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung besteht. Demnach sind also Falschparker nicht nur aufgrund der Genehmigung abzuschleppen.
Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.
Fahrzeugführer, hilfsweise Fahrzeughalter, begehen in Deutschland tatbestandsmäßig eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß dem Grunddelikt zuzüglich § 49 StVO und § 24 StVG; normiert im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Beispielsweise beträgt das Verwarnungsgeld im Regelfall 35 €, wenn der Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im Haltverbot über eine Stunde parkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert.[2] Eine Abschleppung des störenden Fahrzeuges kann somit legitim sein.
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