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Hexenverfolgung

Hexenverbrennung 1587, dargestellt in der Wickiana.[1]

Hexenverfolgungen fanden in Mitteleuropa vor allem wĂ€hrend der FrĂŒhen Neuzeit statt und sind aus globaler Perspektive bis in die Gegenwart verbreitet.

Grundlage fĂŒr die gegenĂŒber dem Mittelalter deutlich verstĂ€rkte massenhafte Verfolgung in einigen Regionen war ein anderer Umgang mit Magie. Das Hexenbild des spĂ€ten Mittelalters sowie das der frĂŒhen Neuzeit war eine Konstruktion von Intellektuellen, die volkstĂŒmliche Zaubereitraditionen und -merkmale mit der Lehre vom Teufelspakt verband und zusammen mit den StraftatbestĂ€nden der Apostasie und der HĂ€resie als „Superverbrechen“ verfolgte.[2] Hexenprozesse waren keine notwendige Folge eines magischen Weltbildes, das lange zuvor den Glauben an den Teufelszauber der Hexen ebenso umfasste wie tatsĂ€chlich geĂŒbte Volksmagie. Erst als einzelne Aspekte des Magieglaubens in das Strafrecht der frĂŒhmodernen Staaten ĂŒbertragen wurden, kam es zur massenhaften Verfolgung.

Ein Interesse an der Verfolgung von Hexen beziehungsweise Deutungsmuster, die persönliches UnglĂŒck wie regionale Missernten und Krisen auf Magie zurĂŒckfĂŒhrten, war in breiten Bevölkerungskreisen vorhanden. Hexenverfolgungen wurden teilweise aktiv wie auch gegen den Willen der Obrigkeit eingefordert und praktiziert. Frauen stellten in Mitteleuropa die Mehrzahl der Opfer wie auch der Denunzianten von Hexerei und Hexen. In Nordeuropa waren MĂ€nner stĂ€rker betroffen. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Konfessionszugehörigkeit und Hexenverfolgung liegt auf europĂ€ischer Ebene nicht vor.

Moderne Hexenverfolgungen sind insbesondere in Afrika, SĂŒdostasien und SĂŒdamerika anzutreffen.

Inhaltsverzeichnis

Altertum

Albrecht DĂŒrer 1491: Die vier Hexen

Obwohl die juristische Verwendung des Begriffs „Hexe“ erst Anfang des 15. Jahrhunderts eingefĂŒhrt wurde, ist der Glaube an Zauberer bereits in den alten Hochkulturen nachzuweisen. Magische Praktiken wurden sorgfĂ€ltig beobachtet und oft als Schwarze Magie gefĂŒrchtet. Sowohl in Babylonien (Codex Hammurapi: Wasserprobe) als auch im Alten Ägypten wurden Zauberer bestraft. Nach dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde negativer Zauber mit dem Tod bestraft (Tafel VIII). Allerdings kam es niemals zu einer gezielten Verfolgung von vermeintlichen Hexen wie spĂ€ter in der FrĂŒhen Neuzeit.

Die Bibel, vor allem das Alte Testament, verbietet Zauberei:

„Ihr sollt nicht Wahrsagerei noch Zauberei treiben.“

– (Lev 19,26 EU)

Außerdem fordert sie unmissverstĂ€ndlich zur Verfolgung von Zauberern auf:

„Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.“

– (Ex 22,17 EU)

Obwohl er selbst die Vertreibung von Totenbeschwörern und Wahrsagern angeordnet hat, suchte König Saul Rat bei der „Hexe von Endor“ (1 Sam 28,5-25 EU). „Hexen“ im Sinne der FrĂŒhen Neuzeit kennt die Bibel aber nicht.

Die frĂŒhe Kirche hielt sich bei diesen Verfolgungen zurĂŒck. Wohl kam es zu einzelnen Exzessen wie dem Martyrium der als Zauberin verfolgten neuplatonischen Philosophin Hypatia durch einen christlichen Mob im Jahre 415; dieses Ereignis wurde von der offiziellen Kirche ausdrĂŒcklich als große Schande bezeichnet. Ein explizites Programm fĂŒr Hexenverfolgungen gab es nicht, da die frĂŒhe Kirche die damit verbunden Ansichten und Praktiken als Aberglaube (Canon episcopi) ablehnte.

Mittelalter

Flugblatt mit der Verbrennung einer angeblichen Hexe, die 1531 mit dem Teufel die Stadt Schiltach verbrannt haben soll

Die weit verbreitete Meinung, Hexenverfolgungen seien hauptsĂ€chlich eine Erscheinung des Mittelalters gewesen, ist ebenso falsch wie die Meinung, die großen Wellen neuzeitlicher Hexenverfolgung seien vorrangig von der kirchlichen Inquisition angestrebt oder ausgefĂŒhrt worden.

Die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenszauberern seit frĂŒhester Zeit. Im karolingischen FrĂŒhmittelalter gab es jedoch keine Hexenverfolgung. Karl der Große bestĂ€tigte durch das Gesetz den Beschluss des Konzils von Paderborn aus dem Jahr 785:[3]

„Wer vom Teufel verblendet nach Weise der Heiden glaubt, es sei jemand eine Hexe und fresse Menschen, und diese Person deshalb verbrennt oder ihr Fleisch durch andere essen lĂ€sst, der soll mit dem Tode bestraft werden.“

Grund fĂŒr diese Gesetzgebung waren die VorwĂŒrfe unter den gerade christianisierten Sachsen.

Die ersten Belege fĂŒr den deutschen Begriff „Hexe“ finden sich, wie Oliver Landolt zeigen konnte, in den FrevelbĂŒchern der Stadt Schaffhausen aus dem spĂ€ten 14. Jahrhundert. In Luzern erscheint der Begriff erstmals zwischen 1402 und 1419.

Inquisition

Erste Verurteilungen von Hexen gab es im 13. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Inquisition, die jedoch ihr Hauptaugenmerk nicht auf Hexen, sondern auf HĂ€retiker richtete. Die staatliche spanische Inquisition, gegrĂŒndet im spĂ€ten 15. Jahrhundert, lehnte Hexenverfolgung ausdrĂŒcklich ab.

Hexerei war fĂŒr die Kirche kein derart bedrohliches Vergehen wie die HĂ€resie. Dies wird deutlich in der Anweisung Papst Alexanders IV. vom 20. Januar 1260 an die Inquisitoren, Hexen seien nicht aktiv zu verfolgen, sondern auf Anzeigen hin festzunehmen. Prozesse gegen Hexen sollten bei Zeitmangel zurĂŒckgestellt werden, die BekĂ€mpfung von HĂ€resien habe Vorrang. SpĂ€ter verurteilte die Inquisition sogar zeitweise die Hexenprozesse.

FrĂŒhe Neuzeit

Hexenflug der „Vaudoises“ (hier Hexen, ursprĂŒnglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451.

Die eigentliche europĂ€ische Hexenverfolgung fand in der FrĂŒhen Neuzeit vor allem in West- und Mitteleuropa aufgrund von Anklagen gegenĂŒber vermeintlichen AnhĂ€ngern der sogenannten Hexenlehre statt. Bei der europĂ€ischen Hexenverfolgung von 1450 bis 1750 (Höhepunkt 1550–1650, Österreich bis 1680) handelte es sich nur zum Teil um eine kirchliche Aktion gegen HĂ€retiker, sondern in erster Linie um ein europĂ€isches Hysterie-PhĂ€nomen bezĂŒglich Zauberei und Hexerei, das juristisch zur Straftat der Zauberei umgesetzt wurde und zu vielen VerdĂ€chtigungen, Denunziationen, öffentlichen Massenprozessen und Hinrichtungen fĂŒhrte. Die tatsĂ€chliche Verfolgung geschah, im Gegensatz zur Inquisition, durch Gerichte und in sehr vielen FĂ€llen aufgrund von Denunziationen aus der Bevölkerung.

Michael Hochgeschwender sieht die Ursache von Hexenverfolgungen insbesondere in konfessionellen GegensĂ€tzen und sieht die neuzeitlichen europĂ€ischen und die sehr spĂ€ten Hexenverfolgungen in den USA als gut vergleichbar an. Hexenverfolgungen seien eine geradezu typische Erscheinung im Gefolge konfessioneller Spaltungen; im Gegensatz zum postreformatorischen Mitteleuropa seien sie in SĂŒdeuropa kaum oder nur in gemĂ€ĂŸigter Form erschienen. In Europa wie in den USA seien konfessionelle Konflikte auch zum Austragen von Familien- und Vermögenskonflikten wie zum Ausschalten von Konkurrenten und unliebsamen Außenseitern genutzt worden.[4]

Besonders wĂ€hrend des DreißigjĂ€hrigen Krieges (1618–1648) wĂŒtete die Hexenverfolgung in Mitteleuropa. Der Krieg hatte Felder verwĂŒstet, HĂ€user zerstört, die Bevölkerung dezimiert; Seuchen im Gefolge des Krieges und Missernten im Zuge der sogenannten Kleinen Eiszeit, die allmĂ€hlich ihrem Höhepunkt entgegenstrebte, forderten weitere Todesopfer. Gerade in dieser kriegerischen Zeit verdĂ€chtigten viele Leute angebliche „Hexen“ und lieferten sie an die Gerichte aus. Bei den spĂ€testen Verfolgungswellen im 17. Jahrhundert (z. B. Hexenprozesse von Salem) wurden Beschuldigungen durch Kinder in Form einer weitverbreiteten Hysterie ernst genommen.

Hexenverfolgungen waren dabei Ausdruck von weitverbreiteten Ängsten und Hysterien, die oft gegen den Willen der Obrigkeit wie auch der Kirchen als regelrechte Volksbewegung aufflammten[4]. Bekannte kirchliche Kritiker waren u. a. Johannes Brenz, Johann MatthĂ€us Meyfart, Anton Praetorius, Friedrich Spee, Johann Weyer.

Verbreitung

Der Zusammenhang von Konfessionen und Hexenverfolgung ist nicht eindeutig. In einigen LÀndern wie in Italien und Spanien, in denen die katholische Kirche die Oberhand hatte, waren Hexenverfolgungen selten. Dagegen gehören aber auch viele katholische Regionen zu denen mit der stÀrksten Hexenverfolgung in Europa.[5]

Die Anzahl der Verurteilten war in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich. Es gab hierbei Schwerpunkte wie zum Beispiel Skandinavien, ThĂŒringen, das Rheinland, Westfalen (zum Beispiel: Hexenverfolgung im Herzogtum Westfalen), die katholischen FĂŒrstbistĂŒmer im deutschen Reich (vgl. z.B.Hexenprozesse in WĂŒrzburg; auch die BistĂŒmer Köln - ca. 2000 Opfer - , Mainz - ca. 1500 Opfer und Trier- ca. 350 Opfer- waren Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts Schwerpunkte des Verfolgungsgeschehens) die Niederlande, Mecklenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Gebiete in den USA und das Schweizer Wallis. Um das Jahr 1431 beschreibt der Schweizer Chronist Hans FrĂŒnd die BegleitumstĂ€nde der ab 1428 einsetzenden Hexenverfolgungen im Wallis, mit durchaus kritischem Blick auf das Zeitgeschehen.[6][7][8][9] Aber es gab auch andere Gegenden, wie zum Beispiel das Herzogtum WĂŒrttemberg, in denen kaum Verfolgung stattfand. In Spanien hat die Inquisition die Hexenverfolgung verhindert. Behauptungen, wie sie im Kulturkampf wieder verbreitet wurden, die Jesuiten hĂ€tten zu Hexenverfolgungen angestiftet, wurden schon durch die ausfĂŒhrlichen Untersuchungen der Historiker Johann Janssen und Bernhard Duhr widerlegt.[10]

Der erste Hexenprozess in Skandinavien fand 1601 in Finnmark statt. Es wurden zwei MÀnner (in Schweden erstreckte sich die Verfolgung deutlich stÀrker auf MÀnner) zum Feuertod verurteilt, weil sie einen königlichen Beauftragten im damaligen VardÞhuslen durch Schadzauber getötet haben sollten. Von 1601 bis 1678 wurden 90 Personen, meist Frauen, verbrannt. Es waren die schwersten Verfolgungen in Norwegen in Friedenszeiten. In den Fischergemeinden VardÞ, Kiberg, EkkerÞy und VadsÞ wurden in dieser Zeit Teile der weiblichen Bevölkerung ausgerottet. 1617 wurde einigen Frauen vorgeworfen, sie hÀtten durch Zauberei ein solches Unwetter hervorgerufen, dass 40 Fischer an einem Tag ertrunken seien. Sie wurden verbrannt.[11]

Rechtsprechung gegen Hexen

Die Hexenprobe</br>(Stich von G. Franz, 1878)

Den Prozessen im Heiligen Römischen Reich lag die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zugrunde, die sich allerdings auf das Delikt des „Schadenszaubers“ beschrĂ€nkte und vorsah, dass Hexerei mit einer Buße fĂŒr den tatsĂ€chlichen Schaden zu bestrafen sei. Allerdings wurde der Gerichtsordnung des (katholischen) Kaisers in protestantischen Territorien nur unvollstĂ€ndig Folge geleistet. In protestantischen Regionen wurde diese Vorschrift verschĂ€rft, weil Hexerei einen Bund mit dem Teufel darstelle und somit immer des Todes wĂŒrdig sei.

Ein wichtiges Element des Hexenprozesses war das GestĂ€ndnis, welches auch durch Androhung oder DurchfĂŒhrung der Folter angestrebt wurde. Angeklagte sollten eingestehen und Reue zeigen sowie Mitverschwörer verraten. So zog ein Hexenprozess gegebenenfalls etliche andere nach sich. Es gibt Hinweise darauf, dass beispielsweise in deutschen Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts gezielt Adlige in die Verfolgung einbezogen wurden in der vergeblichen Hoffnung, den Prozesswellen ein Ende zu machen.

Zwar versuchte die Halsgerichtsordnung die Folter streng zu reglementieren und verzichtete auf Gottesurteile. Der Beweis der Schuld galt nur bei einem GestĂ€ndnis des Angeklagten als gefĂŒhrt, welches ohne Folter wiederholt werden musste. Dieser relative Fortschritt wurde jedoch in der Praxis oft konterkariert: Man griff auf den Hexenhammer (s.u.) zurĂŒck, der von „Unterbrechung“ und „FortfĂŒhrung“ der Folter sprach, um eine ergebnislos abgebrochene Folter wieder aufnehmen zu können. Auch der Verzicht auf Gottesurteile wurde auf Seiten der Protestanten durch die sogenannten Hexenproben aufgehoben, am bekanntesten die Wasserprobe und der Kesselfang, die es auch noch als Gottesurteile gab, sowie als neue Elemente die Wiegeprobe, das Stechen von Muttermalen („Hexenmalen“), das Vorlesen lassen von Jesu Leidensweg etc.

Ein weiteres wichtiges Element waren Denunziationen. Denunzianten mussten dem Beklagten nicht offen gelegt werden, was fĂŒr den Erfolg der Hexenprozesse von Bedeutung war. In der Praxis wurden Appelle an weitere Zeugen der Verbrechen gerichtet, so dass dem ersten Denunzianten weitere folgten. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant teilweise ein Drittel des Vermögens des Angeklagten, jedoch mindestens 2 Gulden. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Katharina Kepler, der Mutter des Astronomen Johannes Kepler. Sie wurde 1615 in WĂŒrttemberg auf Grund eines Streites von einer Nachbarin als Hexe bezeichnet, ĂŒber ein Jahr gefangen gehalten und mit der Folter bedroht, schließlich aber auf Grund der BemĂŒhungen ihres Sohnes freigesprochen.

Verfahren bei Hexenprozessen

Das Verfahren bei Hexenprozessen der FrĂŒhen Neuzeit war nach folgendem Muster aufgebaut:

  1. Anklage: Oft ging einer tatsĂ€chlichen Anklage eine jahrelange Phase des GerĂŒchtes voraus. Die Anklage konnte auf Grund einer Denunziation erfolgen, die von einer bereits inhaftierten Hexe – möglicherweise unter der Folter – erfolgt war, eine sogenannte Besagung. Selten gestand man vermeintlichen Hexen das Recht auf eine Verteidigung zu.
  2. Inhaftierung: GefĂ€ngnisse im heutigen Sinne gab es in der FrĂŒhen Neuzeit noch nicht, deshalb hielt man die Angeklagten in Kellern oder TĂŒrmen gefangen. Die heute noch an vielen Orten anzutreffenden HexentĂŒrme waren aber oftmals gar keine reinen HexentĂŒrme, sondern meist allgemeine GefĂ€ngnistĂŒrme, teils auch einfach nur TĂŒrme der Stadtmauern. Zu Beginn des Prozesses wurde die angeklagte Person vollstĂ€ndig entkleidet und rasiert (Depilation). Das tat man, damit sie kein „Zaubermittel“ verstecken konnte bzw. um ihre Zauberkraft zu brechen. Dann wurde sie am ganzen Körper nach einem „Hexenmal“ untersucht.
  3. Verhör: Man unterscheidet in der Regel drei Phasen des Verhörs: die gĂŒtliche Befragung, die Befragung mit Vorzeigen und ErklĂ€ren der Folterinstrumente und die peinliche Befragung, bei der die Folter Anwendung fand.
    1. GĂŒtliche Befragung: Die eigentliche Befragung durch die Richter. Die Fragen waren sehr detailliert, sie umfassten beispielsweise den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, die „Teufelsbuhlschaft“ und Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
    2. Territion: Gab der oder die Angeklagte kein „GestĂ€ndnis“ ab, folgte die Territion (dt. Schreckung), d. h. das Zeigen der Folterwerkzeuge und ihre genaue ErklĂ€rung.
    3. Peinliche Befragung: Nun folgte das Verhör unter der Folter (die Peinliche Befragung des/der Angeklagten), was hĂ€ufig zu einem „GestĂ€ndnis“ fĂŒhrte. Dabei wurden eventuelle „Schutzvorschriften“ wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen wĂ€hrend der Folter etc. meist nicht beachtet. Im Rahmen von Hexenprozessen fiel meist die BeschrĂ€nkung der Folteranwendung auf eine Stunde weg, da man hier von einem crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) ausging, was besondere HĂ€rte verlangte. Hierbei kamen u. a. Daumenschraube und Streckbank zum Einsatz. Ebenso galt bei Hexenprozessen oftmals die sonst ĂŒbliche Regel nicht, dass man einen Angeklagten nur dreimal der Folter unterwerfen dĂŒrfe und wenn bis dahin kein GestĂ€ndnis vorliege, er freizulassen sei. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
      Wasserprobe, Titelblatt der Schrift von Hermann Neuwalt, Helmstedt 1581
  4. Hexenproben: Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, ja eigentlich galt ein Verbot ihrer Anwendung. Dennoch griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Heiligen Römischen Reiches auf sie zurĂŒck. Die Bewertung der Hexenproben war ebenso unterschiedlich wie ĂŒberhaupt ihre Anwendung. Manchmal galten die Hexenproben als starker Beweis, manchmal als schwacher. Folgende Hexenproben sind die bekanntesten:
  5. GestĂ€ndnis: Niemand durfte in der FrĂŒhen Neuzeit ohne ein GestĂ€ndnis verurteilt werden â€“ das galt auch fĂŒr die Hexenprozesse. Doch aufgrund der Regeln in der Anwendung der Folter war die Wahrscheinlichkeit, ein GestĂ€ndnis zu erlangen, bei Hexenprozessverfahren um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.
  6. Befragung nach Mitschuldigen (Besagung): Da die Hexen laut der Hexenlehre auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen trafen, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten nun nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch wieder mit erneuter Anwendung der Folter. Dadurch wurde die Liste der VerdÀchtigen unter UmstÀnden immer lÀnger, da unter Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Das Resultat waren regelrechte Kettenprozesse.
  7. Verurteilung
  8. Hinrichtung: Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes, also der Scheiterhaufen, auf dem man lebendig verbrannt wurde; dies um die Seele zu reinigen. Die „Hexe“ wurde an einen Pfahl inmitten eines Reisighaufens gefesselt, woraufhin der Reisighaufen entzĂŒndet wurde. Als Akt der Gnade galt die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das UmhĂ€ngen eines SchwarzpulversĂ€ckchens um den Hals.

Opfer

Nach neueren Forschungen und umfangreichen Auswertungen der Gerichtsakten geht man davon aus, dass die Verfolgung in ganz Europa etwa 40.000 bis 60.000 Todesopfer forderte.[12] Etwa 25.000 Menschen wurden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, davon in SĂŒddeutschland etwa 9.000, im ThĂŒringer Raum, nach dem Forschungsstand von 2006, 1.565[13] bei als niedrig eingeschĂ€tzter Dunkelziffer, hingerichtet. Dazu kam eine hohe Zahl weiterer zu Konfiskation und Haft Verurteilter. Insgesamt soll etwa drei Millionen Menschen der Prozess gemacht worden sein. Die frĂŒher verbreiteten Zahlen von mehreren 100.000 Todesopfern stĂŒtzten sich auf SchĂ€tzungen und das durch Literatur und Filme verbreitete Bild einer ungezĂŒgelten Hexenverfolgung. 1786 veröffentlichte Gottfried Christian Voigt seine – auf falschen Zahlen beruhende – These von neun Millionen hingerichteter Hexen, die zu Propagandazwecken von den Nationalsozialisten aufgegriffen wurde und noch heute in der Literatur zitiert wird.

In etwa 75-80 % der Verfolgten waren, dem mitteleuropĂ€ischen Hexereibegriff entsprechend, Frauen. Regional konnte es hier jedoch auch zu Abweichungen kommen. So ging die Hexervorstellung in Nordeuropa beispielsweise eher von mĂ€nnlichen Hexen aus, was sich daran zeigt, dass gleichermaßen oder ĂŒberwiegend MĂ€nner verurteilt wurden (zwischen 50 % in Finnland und bis zu 90 % in Island).[14] Diese MĂ€nner wurden als mit einem speziellen GĂŒrtel, der sie in Tiere (Werwölfe) verwandelte, ausgestattete Wesen beschrieben. Die vielfach verbreitete These, es habe sich um organisierten Massenmord an Frauen gehandelt (Gynozid), ist vor diesem Hintergrund wie auch vor dem der oben genannten Opferzahlen unhaltbar.[15]

Vermutlich im 19. Jahrhundert entwickelte sich die Vorstellung, die Hexenverfolgung sei eine organisierte UnterdrĂŒckung oder Vernichtung vorchristlicher Kulte gewesen, die von „weisen Frauen“ praktiziert worden seien. Die These wurde spĂ€ter zunĂ€chst von der völkischen Bewegung, dann aber auch vom Feminismus der 1960er und 70er aufgegriffen und bildet heute die Grundlage verschiedener neuheidnischer und spirituell-feministischer Bewegungen. Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger warfen die in der allgemeinen Öffentlichkeit vielbeachtete These auf, die Hexenverfolgung sei eine Methode gewesen, mit der tradiertes, geheimes VerhĂŒtungswissen unterdrĂŒckt wurde um die Bevölkerung der neu entstehenden FĂŒrstentĂŒmer zu sichern.[16] In der fachwissenschaftlichen Hexenforschung wurde diese Arbeit wegen methodischer MĂ€ngel allerdings nicht ernst genommen.[17]

Einer weitverbreiteten Ansicht zufolge wurden vor allem alleinlebende, alte und sozial schwache Frauen Opfer der Hexenverfolgungen. Dies trifft zwar zu fĂŒr die Anfangszeit der Verfolgungen; ab ca. 1590 wandelt sich jedoch auch die soziale Schicht der Verfolgten, was an Opfern wie dem Arnsberger BĂŒrgermeister Henneke von Essen deutlich wird. So gibt es Hinweise darauf, dass gezielt versucht wurde, adlige und hochstehende Personen zu implizieren, möglicherweise, da man die Hoffnung hatte, dass diese ihren Einfluss einsetzen könnten, um die Verfolgungswelle zu beenden.[18] Daneben hat es sicher auch persönliche GrĂŒnde wie Neid, Eifersucht oder Ă€hnliches gegeben, jemanden als Hexe zu denunzieren, doch sollte der reale Glaube an die Macht der Hexen nicht unterschĂ€tzt werden.

Letzte Hexenprozesse

Das letzte Todesopfer der Hexenverfolgung in Brandenburg war am 17. Februar 1701 die 15-jĂ€hrige Magd Dorothee Elisabeth Tretschlaff, die in Fergitz in der Uckermark wegen Buhlerei mit dem Teufel enthauptet wurde. Es gab weitere Prozesse, die jedoch mit FreisprĂŒchen endeten. 1714 ließ König Friedrich Wilhelm I. die BrandpfĂ€hle abreißen, nachdem bereits 1708 mit der Festlegung, dass Urteile auf Anwendung der Folter durch den König persönlich im Einzelfall zu bestĂ€tigen waren, den Hexenprozessen die Basis genommen worden war.

Am 19. August 1738 wurden im letzten Hexenprozess am Niederrhein die zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung erst 14-jĂ€hrige Helena Curtens sowie Agnes Olmans (Mutter dreier Töchter) wegen Hexerei und Buhlschaft mit dem Teufel in DĂŒsseldorf-Gerresheim durch Verbrennung hingerichtet.

In SĂŒdwest-Deutschland wurde als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt.

Am 4. April 1775 wurde im Stift Kempten im AllgĂ€u Anna Schwegelin wegen Teufelsbuhlschaft als letzte Hexe in Deutschland der Prozess gemacht. Das Urteil des FĂŒrstabts Honorius Roth von Schreckenstein, dem kraft kaiserlichen Privilegs (Campidona sola judicat) die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zustand, wurde aber nicht vollstreckt, da der FĂŒrstabt wenige Tage vor der Vollstreckung befahl, erneut die Ermittlungen aufzunehmen. Der Fall wurde jedoch nicht weiter verfolgt, so dass Anna Schwegelin 1781 im Kemptener GefĂ€ngnis eines natĂŒrlichen Todes starb.

Noch spĂ€ter, nĂ€mlich 1782, wurde als letzte Hexe der Schweiz Anna Göldi in Glarus (Schweiz) hingerichtet, allerdings wurden im Urteil Begriffe wie „Hexerei“ oder „Zauberei“ vermieden. Diesen Prozessen begegnete man in der aufgeklĂ€rten Öffentlichkeit Europas bereits mit Abscheu. Im Jahre 1783 stellte der Rat von Stein am Rhein (CH) eine Untersuchung an gegen vier MĂ€nner, die wegen Zauberei und Hexerei verdĂ€chtigt wurden.[19]

Die letzte ĂŒberlieferte Hinrichtung einer Hexe in Mitteleuropa fand 1793 in SĂŒdpreußen statt. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche Hexe von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertrĂ€nkt.

Hexenbulle

Papst Innozenz VIII. veröffentlichte 1484 die Bulle Summis desiderantes, die in ihren Formulierungen vermutlich auf den berĂŒchtigten Inquisitor Heinrich Kramer zurĂŒckgeht. Obwohl es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches die Notwendigkeit der Hexeninquisition in Deutschland feststellt und Kramer zu seinen Hexenverfolgungen autorisierte, sind sich die Historiker einig, dass gerade die Anwendung dieses Dokumentes in andern FĂ€llen das Ausbrechen eines Hexenwahns verhindert hat, wie dies in Italien der Fall war, wo sich der Papst durchsetzen konnte. Ihren relativ hohen Bekanntheitsgrad hatte die Hexenbulle Heinrich Kramer zu verdanken, der sie dem eigentlichen Text des Hexenhammers voran stellte.

Hexenhammer

→ Hauptartikel: Hexenhammer

Eine bedeutende Rolle in der Popularisierung spielte der 1486 erschienene Hexenhammer, Malleus maleficarum, in der der Dominikaner und gescheiterte Inquisitor Heinrich Kramer seine Vorstellungen von Hexen zusammenfaßte und mit Dutzenden von KirchenvĂ€ter-Zitaten zu untermauern suchte. Sein Werk erreichte zwar nie kirchliche Anerkennung - auch wenn der Verfasser dies durch Voranstellung der pĂ€pstliche Bulle Summis desiderantes versuchte zu suggerieren - und war damit keine Grundlage zum kirchlichen Vorgehen und ersetzte auch nie die weltliche Rechtsprechung, wirkte sich aber dennoch auf die Vorstellungen wie Rechtspraxis aus.

Luthers Haltung zur Hexenverfolgung

Martin Luther war ĂŒberzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenszaubers und befĂŒrwortete die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen.[20]

Die Aussage des Alten Testaments „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (Ex 22,17 LUT) hatte fĂŒr ihn GĂŒltigkeit. Dies wird in einer Hexenpredigt deutlich, die Luther zu dieser Stelle hielt. Er verlieh hier seinem Abscheu vor dem Übel der Hexerei Ausdruck und gab einer Verurteilung der im Verdacht stehenden Frauen recht, was zusĂ€tzlich einen allgemeinen frauenfeindlichen Akzent hatte:

„Es ist ein ĂŒberaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nĂ€mlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen
 Sie können ein Kind verzaubern
 Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird
 Schaden fĂŒgen sie nĂ€mlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen TrĂ€nke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle VerwĂŒstungen im Haus, auf dem Acker, ĂŒber eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann â€Š Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, RĂ€uber, Mörder â€Š Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.“

– Predigt vom 6. Mai 1526, WA 16, 551f.

Zahlreiche lutherische Theologen, Prediger und Juristen und Landesherren, zum Beispiel Heinrich Julius (Braunschweig-WolfenbĂŒttel) beriefen sich spĂ€ter auf einschlĂ€gige Aussagen Luthers.

Calvin und die Hexenprozesse

Genau wie Luther befĂŒrwortete Johannes Calvin die Verfolgung und Hinrichtung von Hexen. Unter Berufung auf die Bibelstelle Exodus 22,17 LUT erklĂ€rte Calvin, Gott selbst habe die Todesstrafe fĂŒr Hexen festgesetzt. In Predigten tadelte er darum jene, welche die Verbrennung der Hexen ablehnen, und wollte sie als VerĂ€chter des göttlichen Wortes aus der Gesellschaft ausstoßen.

Calvin glaubte, dass MĂ€nner und Frauen in Genf drei Jahre lang durch ZauberkĂŒnste die Pest ausgebreitet hĂ€tten und hielt alle ihnen durch die Folter abgepressten Selbstanschuldigungen fĂŒr wahr, nachtrĂ€glichen Widerruf fĂŒr unwahr. 1545 wurden innerhalb weniger Monate 34 angebliche Hexen verbrannt.

Der Kampf gegen die Hexenverfolgung

Die Kritik an der Hexenverfolgung begann praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung. So gelang es beispielsweise 1519 Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim (1486–1535) in Metz, eine wegen Hexerei angeklagte Frau vor dem Inquisitor Claudius Salini erfolgreich zu verteidigen.

Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. GrundsÀtzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst spÀter ein.

Zweifel an ZauberkĂŒnsten und Kritik am Prozessverfahren

Die Deutung von Wetteranomalien, die im Volksglauben den Hexen und Zauberern zugeschrieben wurden, in der „Kleinen Eiszeit“ hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf die geistesgeschichtliche Entwicklung.[21] Besonders im Umfeld der UniversitĂ€t TĂŒbingen Ă€ußerte sich eine Reihe von Theologen und Juristen kritisch gegenĂŒber dem Hexenglauben, weil man Gottes Allmacht so umfassend sah, dass es keinen Wetterzauber bzw. Schadenszauber geben könne: Letztlich werde auch Unheil, UnglĂŒck und Unwetter von Gott selbst gelenkt, um SĂŒnder zu bestrafen und die Gerechten zu prĂŒfen. Schadenszauber, Hexenflug und Hexentanz seien teuflische Phantasie. Hexen könnten allenfalls wegen ihres Abfalls von Gott durch den Teufelspakt bestraft werden.

Zu diesem Kreis aus dem Umfeld der TĂŒbinger UniversitĂ€t gehörten:

  • Martin Plantsch (um 1460–1533) aus Dornstetten, 1477 bis 1533 in TĂŒbingen, betrachtete schon 1507, zwei Jahre nach einer Hexenverbrennung in TĂŒbingen, Zauberei als Einbildung; das Wirken von Hexen kann nicht bekĂ€mpft werden, da es unter Gottes Willen steht: „Dies ist die erste allgemeingĂŒltige Wahrheit: Kein Wesen kann einem anderen Schaden zufĂŒgen oder irgendeine tatsĂ€chliche Wirkung nach außen hervorbringen, es sei denn durch den Willen Gottes“.[22]
  • Johannes Brenz (1499–1570) aus Weil der Stadt, 1537 bis 1538 in TĂŒbingen, bestritt 1539 die Verantwortung von Hexen fĂŒr einen großen Hagelsturm, hĂ€lt aber ihre Bestrafung fĂŒr gerechtfertigt, wenn sie sich selbst einbilden und die böse Absicht haben, im Bund mit dem Teufel zu stehen.[23]
  • MatthĂ€us Alber (1495–1570) aus Reutlingen, 1513 bis 1518 in TĂŒbingen, und Wilhelm Bidembach (1538–1572) aus Brackenheim, Mitte der 1550er Jahre in TĂŒbingen, fĂŒhrten 1562 in Stuttgart nach einem großen Hagelsturm ein öffentliches StreitgesprĂ€ch gegen den Esslinger Pfarrer Thomas Naogeorg (1508–1563), der Hexen dafĂŒr verantwortlich machte und ihre strenge Bestrafung forderte.[24]
  • Jakob Heerbrand (1521–1600) aus Giengen an der Brenz, 1543 bis 1600 in TĂŒbingen, stellte 1570 die Disputations-These zu Ex 7,11-12 LUT auf, dass Menschen weder zaubern noch Wetter machen können, und ließ dies von seinem SchĂŒler Nikolaus Falck (1540–1616)[25] verteidigen: „Man darf nicht meinen, diese Worte der ‚Magier‘ hĂ€tten eine so große Wirksamkeit oder sie hĂ€tten KrĂ€fte, um solche Dinge zu bewerkstelligen“[26] - es sind „Phantasmata“, die der Satan vorgaukelt, aber keine wirklichen substanzhaften VerĂ€nderungen der Natur oder SchĂ€digungen von Menschen, denn nur Gottes Wort kann tatsĂ€chlich schöpferisch wirken.[27]
  • (Theodor) Dietrich Schnepf (1525–1586) aus Wimpfen, 1539 bis 1555 und 1557 bis 1587 (mit Unterbrechungen) in TĂŒbingen, wandte sich um 1570 in Predigten gegen den Hexenglauben.[28]
  • Jacob Andreae (1528–1590) aus Waiblingen, 1541 bis 1546 und 1561 bis 1590 in TĂŒbingen.
  • Johann Georg Gödelmann (1559–1611) aus Tuttlingen, 1572 bis 1578 in TĂŒbingen, stellte als Jurist 1584 in Rostock fĂŒr Marcus Burmeister Disputations-Thesen auf, in denen er ZauberkĂŒnste fĂŒr „Teufelsgespinst, TrĂŒgerei und Phantasie“ hielt und die genaue Beachtung der Prozessvorschriften forderte.[29] 1591 veröffentlichte er ein entsprechendes dreibĂ€ndiges Werk ĂŒber den Umgang mit Hexen.[30]
  • David Chytraeus (1530–1600) aus Ingelfingen, 1539 bis 1544 in TĂŒbingen, gab 1587 eine niederdeutsche Schrift von Samuel Meier (1532–1610)[31] ĂŒber die Hexenverfolgung heraus und sprach sich im Vorwort fĂŒr Ă€ußerste ZurĂŒckhaltung in der Verfolgung aus.
  • Wilhelm Friedrich Lutz (1541–1597) aus TĂŒbingen, 1567 bis etwa 1576 an der TĂŒbinger UniversitĂ€t, sprach sich ab 1589 in Nördlingen in scharfen Predigten gegen die Hexenprozesse aus.
  • Johannes Kepler (1571–1630) aus Weil der Stadt, 1589 bis 1594 in TĂŒbingen, verteidigte 1615–1620 die eigene, als Hexe angeklagte Mutter mit Hilfe eines juristischen Gutachtens, das wohl auf seinen Freund Christoph Besold (1577–1638), 1591 bis 1598 und ab 1610 bis 1635 in TĂŒbingen, zurĂŒckgeht.[32]
  • Theodor Thumm (1586–1630) aus Hausen an der Zaber, 1604 bis 1608 und 1618 bis 1630 in TĂŒbingen, schrĂ€nkte 1621 in seinen Disputations-Thesen fĂŒr Mag. Simon Peter Werlin[33] die Strafbarkeit von Hexerei ein und plĂ€dierte fĂŒr Hilfe fĂŒr vom Teufel betrogene Frauen.[34]
  • Johann Valentin Andreae(1586–1654) aus Herrenberg, 1601 bis 1614 (mit Unterbrechungen) in TĂŒbingen, lehnte Scheiterhaufen als Strafe fĂŒr Hexen grundsĂ€tzlich ab.

Auch in anderen Regionen gab es bereits im 16. Jahrhundert Kritik an Hexenprozessen, z. B. am verhĂ€ngten Strafmaß. So lehnte etwa Anders Beierholm (ca. 1545–1619) aus Skast, 1569 bis 1580 lutherischer Pfarrer in SĂŒderende auf Föhr, die Todesstrafe fĂŒr Zauberinnen ab und versuchte durchzusetzen, dass der Vogt der Insel keine Hexen mehr verbrennen ließ. Daraufhin wurde Beierholm von seinen Gegnern selbst der Zauberei beschuldigt und 1580 als Pfarrer auf Föhr abgesetzt.[35]

GrundsÀtzliche Ablehnung der Hexenprozesse

Einen bedeutenden mĂ€ĂŸigenden Einfluss hatte der Arzt Johann Weyer (1515/16-1588) mit seiner 1563 erschienenen Schrift De praestigiis daemonum („Von den Blendwerken der DĂ€monen“). Er warf Brenz und anderen Inkonsequenz vor: Wenn es keinen Schadenszauber gibt, dĂŒrfen Hexen auch nicht bestraft werden.[36] Auch der (wohl reformierte) Arzt Weyer argumentierte von der Allmacht Gottes aus gegen den Hexenglauben.

Unmittelbar nach dem Erscheinen von Weyers Buch lehnten Herzog Wilhelm V. von JĂŒlich-Kleve-Berg (1516–1592), KurfĂŒrst Friedrich III. von der Pfalz (1515–1576), Graf Hermann von Neuenahr und Moers (1520–1578) und Graf Wilhelm IV. von Bergh-s'Heerenberg (1537–1586) die weitere Tortur und Anwendung der Todesstrafe ab; auch Graf Adolf von Nassau (1540–1568) vertrat die Meinung Weyers.[37] Christoph Prob († 1579)[38], der Kanzler Friedrichs III. von der Pfalz, verteidigte Weyers Auffassung 1563 auf dem Rheinischen KurfĂŒrstentag in Bingen.[39] Jedoch wurden Hexenverfolgungen in diesen Territorien zunĂ€chst noch nicht dauerhaft eingestellt, sondern flackerten spĂ€ter wieder auf.

Ähnlich wie Weyer denken der reformierte Arzt Johannes Ewich (1525–1588), der 1584 Folter und Wasserprobe verurteilt[40] , der reformierte Theologe Hermann Wilken (Witekind) (1522–1603) in der 1585 pseudonym erschienenen Schrift Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey[41] oder der katholische Theologe Cornelius Loos (1546–1595) in seinem Traktat De vera et falsa magia von 1592.

Der englische Arzt Reginald Scot (vor 1538-1599) veröffentlichte 1584 das Buch The Discoverie of Witchcraft, in dem er Zaubertricks erklĂ€rte und Hexenverfolgung fĂŒr irrational und unchristlich erklĂ€rte. König Jakob I. (1566-1625) ließ nach seinem Amtsantritt in England 1603 die BĂŒcher Scots verbrennen.

Der reformierte Pfarrer Anton Praetorius hatte sich bereits 1597 als fĂŒrstlicher Hofprediger in Birstein fĂŒr die Beendigung eines Hexenprozesses und Freilassung der Frauen eingesetzt. Er wetterte derart gegen die Folter, dass der Prozess beendet und die letzte noch lebende Gefangene freigelassen wurde. Dies ist der einzige ĂŒberlieferte Fall, dass ein Geistlicher wĂ€hrend eines Hexenprozesses die Beendigung der Folter forderte und durchsetzte. In den Prozessakten heißt es: „Weil der Pfarrer alhie hefftig dawieder gewesen, das man die Weiber peinigte alß ist es dißmahl deßhalben underlaßen worden.“ Als erster reformierter Pfarrer veröffentlichte Praetorius unter dem Namen seines Sohnes Johannes Scultetus 1598 das Buch Von Zauberey vnd Zauberern GrĂŒndlicher Bericht[42] gegen Hexenwahn und unmenschliche Foltermethoden. 1602 fasste er in einer 2. Auflage des GrĂŒndlichen Berichtes den Mut, seinen eigenen Namen als Autor zu verwenden. 1613 erschien die dritte Auflage seines Berichtes mit einem persönlichen Vorwort.

Die Hochnötige Unterthanige WemĂŒtige Klage Der Frommen UnschĂŒltigen von Hermann Löher erschien zwar erst 1676 nach dem Ende der hĂ€rtesten Verfolgungswelle, ist aber insofern von Bedeutung, als der Autor in den 1620er und 1630er Jahren selbst als mehr oder weniger Freiwilliger im Verfolgungsapparat mitgewirkt hatte und erst dadurch zum Verfolgungsgegner geworden war. Insofern bietet er eine Insiderperspektive auf den Prozessverlauf und die dahinterstehenden MachtverhĂ€ltnisse, die sich bei den anderen Verfolgungsgegnern so nicht findet.

Vor dem Zeitalter der AufklĂ€rung war der Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld, Professor an den UniversitĂ€ten Paderborn und Trier und Verfasser der Schrift Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) von 1631, der einflussreichste Autor, welcher die Hexenprozesse angriff. Er war als Beichtvater fĂŒr die verurteilten Hexen bestellt und gewann im Laufe seiner Arbeit Zweifel ĂŒber die Hexenprozesse als Mittel, Schuldige zu finden. Aus Angst, als BeschĂŒtzer der Hexen dargestellt zu werden und somit die Partei Satans zu stĂ€rken, veröffentlichte er es anonym. Sein Buch war die Antwort auf das Standardwerk zur Theorie der Hexenlehre seines Rintelner Professoren-Kollegen Hermann Goehausen Processus juridicus contra sagas et veneficos aus dem Jahre 1630.

1635 wandte sich Pfarrer Johann MatthĂ€us Meyfart, Professor an der lutherisch-theologischen FakultĂ€t in Erfurt, mit seiner Schrift „Christliche Erinnerung, An Gewaltige Regenten, vnd Gewissenhaffte Praedicanten, wie das abscheuwliche Laster der Hexerey mit Ernst außzurotten, aber in Verfolgung desselbingen auff Cantzeln vnd in Gerichtsheusern sehr bescheidlich zu handeln sey“ gegen Hexenprozesse und Folter.

Als um 1700 die Hexenverfolgungen bereits selten geworden waren, veröffentlichte der deutsche Jurist Christian Thomasius seine Schriften gegen den Hexenglauben. Er beobachtete, dass die Angeklagten erst „gestanden“, wenn sie die Qualen der Folter nicht mehr aushielten. Auf Grund des Buches De crimine magiae, welches er 1701 zu diesem Thema verfasste, gab König Friedrich Wilhelm den Befehl, die Prozesse zu beenden.

Allerdings war der berĂŒhmte Mediziner Friedrich Hoffmann aus Halle noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Möglichkeit der Anhexung von Krankheiten durch Hexen in Verbindung mit den ĂŒbernatĂŒrlichen KrĂ€ften des Teufels ĂŒberzeugt.

Der Prozess des Umdenkens vollendete sich in den Zeiten der AufklĂ€rung. Mit dem Abwenden der Rechtspraxis vom Eid und Gottesurteil hin zur Beweisbarkeit fĂŒhrte die Nichtbeweisbarkeit von ĂŒbernatĂŒrlich entstandenem Schaden dazu, dass den Hexerei-Beschuldigungen nicht mehr nachgegangen wird, obwohl Teile der Bevölkerung dies lange weiterhin forderten.

Reaktionen der Kirche

Die weltweit einzige offizielle ErklĂ€rung einer Kirche zur Hexenverfolgung wurde 1997 von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlicht.[43] Die deutschen Dominikaner haben explizit die Fehler ihrer VorgĂ€nger bei der Hexenverfolgung benannt; vgl. dazu „Dominikaner und Inquisition heute“. Ferner hat Papst Johannes Paul II. in seiner SchulderklĂ€rung zum Jahr 2000, dem „Mea culpa“, alle mit eingeschlossen, denen von Seite der Kirche Unrecht angetan wurde.

Rezeptionsgeschichte

Die Hexenverfolgung wurde sowohl in der historischen Forschung als auch in der politischen Diskussion immer wieder thematisiert. Im preußischen Kulturkampf wurde die katholische Kirche als alleinige Urheberin der Hexenverfolgung beschuldigt und die Opferzahl mit bis zu 9 Millionen deutlich zu hoch angegeben. Im Dritten Reich trieben staatliche und NSDAP-Stellen die Hexenforschung voran. Dabei versuchte man, die Hexen zu Vertretern einer altgermanischen Urreligion zu machen, die von der Kirche bekĂ€mpft worden sei. Insbesondere in der SS formierte sich aber eine Gegenposition, der zufolge es sich bei den Hexen um „VolksschĂ€dlinge“ gehandelt habe und diese durch einen MĂ€nnerbund, auf den sich wiederum die SS bezog, ausgerottet worden seien.

Unter dem Vorzeichen des Feminismus wurde das Thema Hexenverfolgung ab 1980 verstÀrkt aufgegriffen. Heute konzentriert sich die historische Erforschung des Themas vor allem auf landes- und regionalgeschichtliche AnsÀtze.

Die Bremer Sozialwissenschaftler Gunnar Heinsohn und Otto Steiger haben die Hexenverfolgungen in zwei sehr umstrittenen BĂŒchern[44] als Bevölkerungspolitik gedeutet: zum Zweck der Repopulierung, um die durch die Pestwellen ausgelösten dramatischen Bevölkerungsverluste auszugleichen, hĂ€tten Kirche und Staat Geburtenkontrolle kriminalisiert und als erste Maßnahme dieser Politik die weiblichen Experten fĂŒr Geburtenkontrolle â€“ die Hebammen-Hexen â€“ verfolgen lassen. Sie fĂŒhren dazu vor allem Zitaten aus Werken an, die zur Anleitung der Hexenverfolgung verfasst wurden â€“ dem Hexenhammer sowie aus einem Werk des als Hexentheoretiker geltenden Jean Bodin, La DĂ©monomanie des Sorciers (lat. De Magorum Daemonomania, dt. Vom ausgelasnen wĂŒtigen Teuffelsheer). Hexenprozessakten schauten sich Heinsohn und Steiger dagegen nicht im Detail an. Diese Sichtweise hat unter den FrĂŒhneuzeit-Historikern keinerlei Zustimmung gefunden.[45]

Als Wendepunkt in der modernen Erforschung[46] der Hexenverfolgung in Deutschland und Eurapos gilt das Werk von H. C. Erik Midelfort.[47] Demnach wurden Hexenverfolgungen von einem Großteil der Menschen nicht nur toleriert. Statt der kirchlichen wie weltlichen Obrigkeit die Initiative zuzuschreiben, wurden Midelfort zufolge Hexenverfolgungen ganz wesentlich von breiten Bevölkerungsschichten gefordert und eigenhĂ€ndig organisiert. Dabei trug ein straff organisierter Justizapparat, wo er in Einzelstaaten wirksam war, erheblich dazu bei, die gröbsten AuswĂŒchse zu verhindern.

Rehabilitation der Opfer der Hexenprozesse

In etlichen Orten wurden durch Politiker und Bevölkerung ein Gedenken an die Opfer der Hexenprozesse angeregt in Form von DenkmĂ€lern, Gedenktafeln, Straßenschildern. Eine wachsende Zahl von StĂ€dten haben eine offizielle moralische Rehabilitation der als Hexen verurteilten BĂŒrger ausgesprochen:

  • Winterberg: BĂŒrgermeister Braun, Heimat- und Geschichtsverein und Vertreter der beiden Kirchen weihten am 19. November 1993 eine GedenkstĂ€tte am Rathaus ein. Winterberg rehabilitierte als erste Stadt in Deutschland die Opfer der Hexenprozesse.[48]
  • Idstein: Zu der Einweihung der Gedenktafel am Hexenturm am 22. November 1996 durch BĂŒrgermeister Hermann MĂŒller und Vertreter der Kirchen.
  • Semlin: BĂŒrgermeister Alfred Mantau und der Ortsbeirat erklĂ€ren die Verfolgung der Anna Rahns 1672 zu Unrecht und enthĂŒllen am 27.7.2002 das erste Hexendenkmal in den neuen BundeslĂ€ndern.
  • Kammerstein und Barthelmesaurach am 24. November 2002 bzw. 23. November 2003 durch BĂŒrgermeister Walter Schnell und Vertreter der Kirchen.
  • Eschwege: BĂŒrgermeister JĂŒrgen Zick im Namen der Stadt und Synode des Evangelischen Kirchenkreises Eschwege am 30. Oktober 2007
  • Hofheim am Taunus: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 3. November 2010
  • RĂŒthen: Am 31. MĂ€rz 2011 durch die Stadtvertretung RĂŒthen
  • Im Jahr 2011 folgten Hilchenbach, Hallenberg, DĂŒsseldorf, Sundern (Sauerland)[49], Menden (Sauerland) [50], Werl und Suhl.

Ausland:

  • 1957 wurde die in Salem als Â»Hexe« gehĂ€ngte Ann Pudeator fĂŒr unschuldig erklĂ€rt.
  • 31. Oktober 2001 Gouverneurin von Massachusetts unterzeichnete UnschuldserklĂ€rung fĂŒr die fĂŒnf letzten Frauen.
  • 31. Oktober 2004 Schottische Stadt Prestonpans rehabilitierte in Anwesenheit von Nachfahren 81 hingerichtete Frauen.
  • 27. August 2008 Glarner Landrat rehabilitierte Anna Göldi, die letzte Hexe Europas, als Opfer eines Justizmords.
  • 2009 Freiburger Kantonsparlament (Schweiz) rehabilitierte Catherine Repond (genannt «Catillon»), als letzte verurteilte «Hexe» der Gegend 1731 hingerichtet.[51]

Hexenverfolgung heute

Das Thema Hexen ist im Sinne von Personen, die angeblich Schadenszauber ausfĂŒhren, in vielen LĂ€ndern und Kulturen, z. B. in Lateinamerika, SĂŒdostasien und vor allem in Afrika[52], heute noch und wieder hochaktuell. Seit 1960 sind vermutlich mehr Menschen wegen Hexerei hingerichtet oder umgebracht worden als wĂ€hrend der gesamten europĂ€ischen Verfolgungsperiode. Allein im ostafrikanischen Tansania werden seit den 1990ern jĂ€hrlich 100-200 FĂ€lle von Morden an angeblichen Hexen bzw. Zauberern berichtet.[53] In SĂŒdafrika bekamen Hexenjagden besonders durch die Comrades, eine Jugendorganisation des ANC, seit Mitte der 1980er Jahre eine starke Bedeutung. Seit der Befreiung stiegen die Hexenjagden in den 1990ern nochmals an, die jĂ€hrlichen Opferzahlen schĂ€tzt man auf mehrere Dutzend bis Hunderte. In Westafrika wurden in den 1970ern Hexen fĂŒr eine Epidemie verantwortlich gemacht. Anstatt Impfprogramme zu initiieren, ließ die Regierung im Radio GestĂ€ndnisse alter Frauen verbreiten, dass diese die Gestalt von WaldkĂ€uzen angenommen haben, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen.

Derzeit werden insbesondere die FĂ€lle der sogenannten Hexenkinder im Kongo in die Aufmerksamkeit gerĂŒckt. Die Aggression gegen Kinder als vermeintliche Verursacher von AIDS und Tod der Eltern nimmt anscheinend zu, aus Nigeria,[54] Benin[55] wie auch Angola sind gleichlautende Berichte zu vernehmen. In einigen LĂ€ndern Afrikas – z. B. in Kamerun,[56] Togo, Malawi – ist seit deren UnabhĂ€ngigkeit eine Gesetzgebung gegen Hexerei wieder eingefĂŒhrt worden, in nahezu allen afrikanischen Staaten gibt es entsprechende Diskurse. Dies wird als Versuch der Verrechtlichung von Hexenprozessen gewertet, um unkontrollierte Verfolgungen der verdĂ€chtigten Personen einzuschrĂ€nken. Von den meisten Experten wird dieses Ziel als zum Scheitern verurteilt erachtet, darĂŒber hinaus werden elementare Prinzipien des modernen Rechtsstaates missachtet: Der Gerichtssaal kann nur die öffentliche Meinung bedienen, er ist verlĂ€ngerter Arm des Lynchmobs. Auch in der Zentralafrikanischen Republik wurden Menschen der Hexerei beschuldigt.[57]

Problematisch ist bei der AufklĂ€rungsarbeit die „RealitĂ€t der Hexerei“: Weil von Reichen und MĂ€chtigen grundsĂ€tzlich angenommen wird, dass sie ihre Macht durch Ritualmorde und Hexerei erlangt hĂ€tten, sehen einige in Ritualmorden tatsĂ€chlich ein Mittel, zu Macht zu gelangen. Menschlichen Körperteilen und Blut wird eine gewaltige heilende und destruktive Macht zugeschrieben. In Nigeria und SĂŒdafrika werden jĂ€hrlich bis zu hundert Ritualmorde aufgedeckt oder entsprechend zugerichtete Leichen mit fehlenden Genitalien gefunden, was den Hexenglauben nur anfacht.

Weitere Berichte von epidemischen Hexenjagden sind aus Indonesien, Indien, SĂŒdamerika und den arabischen Staaten bekannt.

  • In vielen traditionellen Ethnien des sĂŒdamerikanischen Tieflandes zĂ€hlt die Ermordung einer Hexe oder eines Zauberers zur zwingenden Folge einer tödlichen Erkrankung.
  • In Indonesien wurden nach der Absetzung Suhartos zwischen Dezember 1998 und Februar 1999 ca. 120 Personen als Hexen ermordet.
  • In Indien wurden zwischen 2001 und 2006 400 Adivasis im Bundesstaat Assam unter HexereivorwĂŒrfen umgebracht.
  • Im Januar 2007 wurden drei Frauen in Liquiçå/Osttimor beschuldigt Hexen zu sein. Die Frauen im Alter von 25, 50 und 70 Jahren wurden ermordet und ihr Haus angezĂŒndet. Drei VerdĂ€chtige wurden von der UN-Polizei verhaftet. Es ist der erste Fall dieser Art im mehrheitlich katholischen Osttimor.[58]
  • Auch in Saudi-Arabien werden MĂ€nner und Frauen wegen Verdachts der Zauberei und Frauen wegen Hexerei verfolgt. Beide Vergehen werden mit der Todesstrafe geahndet.[59][60]

Ausstellungen

Siehe auch

Literatur

SekundÀrliteratur

  • Manfred Wilde: Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen, Böhlau Verlag Köln, Weimar, Wien 2003; ISBN 3-412-10602-X
  • Erik Midelfort: Witch Hunting in Southwestern Germany 1562–1684, Stanford 1972
  • Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung; Beck’sche Reihe 2082; MĂŒnchen: Beck, 20023; ISBN 3-406-41882-1
  • Rosmarie Beier-de Haan (Hrsg.): Hexenwahn – Ängste der FrĂŒhen Neuzeit. Begleitband zur gleichnamigen Ausstellung des Deutschen Historischen Museums ; Berlin 
; Wolfratshausen: Ed. Minerva Farnung, 2002; ISBN 3-932353-61-7 (VerĂ€nderte Online-Ausgabe)
  • Rainer Decker: Hexen. Magie, Mythen und die Wahrheit, 4 BĂ€nde; Darmstadt: Primus Verlag, 2004; ISBN 978-3-89678-329-5
  • Michael Hesemann: Die DunkelmĂ€nner. Mythen, LĂŒgen und Legenden um die Kirchengeschichte; Augsburg: St. Ulrich, 2007; ISBN 978-3-86744-016-5
  • Thomas Hauschild, Heidi Staschen, Regina Troschke; Hexen. Katalog zur Ausstellung. Hamburg; 1979: Hochschule fĂŒr bildende KĂŒnste
  • Horst Herrmann: Die Folter. Eine EnzyklopĂ€die des Grauens. Eichborn, Frankfurt 2004, ISBN 3-8218-3951-1
  • Michael Kunze: Straße ins Feuer. Vom Leben und Sterben in der Zeit des Hexenwahns; MĂŒnchen: Kindler, 1982; ISBN 3-463-00838-6
  • Brian P. Levack: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa; Beck’sche Reihe 1332; MĂŒnchen: C.H. Beck, 19992; ISBN 3-406-42132-6
  • Sönke Lorenz (Hg.): Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung; Hexenforschung 4; Bielefeld: Verlag fĂŒr Regionalgeschichte, 20002; ISBN 3-89534-313-7
  • Lyndal Roper: Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung; MĂŒnchen: C.H. Beck, 2007; ISBN 978-3-406-54047-9
  • Walter Rummel, Rita Voltmer: Hexen und Hexenverfolgung in der FrĂŒhen Neuzeit; Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2008; ISBN 978-3-534-19051-5
  • Rolf Schulte: Hexenmeister. Die Verfolgung von MĂ€nnern im Rahmen der Hexenverfolgung von 1530–1730 im alten Reich; Kieler WerkstĂŒcke. Reihe G: BeitrĂ€ge zur frĂŒhen Neuzeit, 1; zugleich Dissertation an der UniversitĂ€t Kiel, 1999; Frankfurt am Main u. a.: Lang, 20012; ISBN 3-631-37781-9
  • Wilhelm Gottlieb Soldan: Geschichte der Hexenprocesse. Aus den Quellen dargestellt. Cotta, Stuttgart [u.a.] 1843.
    • Wilhelm Gottlieb Soldan und Heinrich Ludwig Julius Heppe: Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Cotta, Stuttgart 1880.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe und Max Bauer: Geschichte der Hexenprozesse. Parkland-Verl., Köln 1999, ISBN 3-880-59960-2.
      • Wilhelm Gottlieb Soldan, Heinrich Heppe und Sabine Ries: Geschichte der Hexenprozesse. Vollmer, Essen 1997, ISBN 3-888-51205-0.
  • Hans Conrad Zander: Kurzgefasste Verteidigung der Heiligen Inquisition. Es spricht der Großinquisitor; GĂŒtersloh: GĂŒtersloher Verlagshaus, 2007; ISBN 978-3-579-06952-4
  • Claudia Kauertz, Wissenschaft und Hexenglaube. Die UniversitĂ€t Helmstedt 1576–1626, 2001. ISBN 978-3-89534-353-7.
  • Katrin Moeller: Dass WillkĂŒr ĂŒber Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Verlag fĂŒr Regionalgeschichte, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89534-630-9 (Hexenforschung 10).[61]
  • Monika LĂŒcke/Dietrich LĂŒcke: Ihrer Zauberei halber verbrannt. Hexenverfolgungen in der FrĂŒhen Neuzeit auf dem Gebiet Sachsen-Anhalts. Mitteldeutscher Verlag, Halle 2011. ISBN 978-3-89812-828-5

Quellenwerke

  • Joeseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenforschung im Mittelalter; Nachdruck Hildesheim: Olms, 1963 (Die Darstellung der historischen Entwicklung ist veraltet)
  • Heinrich Kramer alias Institoris: Der Hexenhammer. Malleus maleficarum. Kommentierte NeuĂŒbersetzung. 5. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, MĂŒnchen 2006, ISBN 978-3-423-30780-2.
  • Friedrich von Spee: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Aus dem Lateinischen von Joachim-Friedrich Ritter. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, MĂŒnchen 2007, ISBN 978-3-423-30782-6.
  • Nicolas RĂ©my, Daemonolatreia oder Teufelsdienst, UBooks-Verlag 2009; ISBN 978-3-866-08113-0.
  • Ulrich Molitor, Von Unholden und Hexen, UBooks-Verlag 2008; ISBN 978-3-866-08089-8.
  • Hermann Löher WehmĂŒtige Klage der frommen Unschuldigen. Ein Schöffe kritisiert die Hexenjagd, Neuausgabe 1995; ISBN 978-3-980-32974-3.
  • Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 (Carolina); Stuttgart: Reclam, 2000

Weblinks

 Commons: Hexen â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Hexenwesen â€“ Quellen und Volltexte

Quellen

Anmerkungen

  1. ↑ Dietegen GuggenbĂŒhl: Hexen. In: Sandoz-Bulletin 24 (1971), S. 27-40, hier S. 36.
  2. ↑ Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frĂŒhneuzeitlichen WĂŒrttemberg, Trier 2003
  3. ↑ Beschluss des Konzils von Paderborn, zitiert aus Soldan/Heppe
  4. ↑ a b Vgl. Vortrag Michael Hochgeschwender zur Hexenangst im kolonialen Amerika, Dienstag, 14. Nov. 2006, 19.00 Uhr, America under Attack? im Amerikahaus MĂŒnchen
  5. ↑  Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. Bd. 1, C.H.Beck Wissen, MĂŒnchen 1998, ISBN 978-3-406-41882-2, S. 118 (5. Auflage 2005, Digitalisat in der Google Buchsuche).</span>
  6. ↑ Georg Modestin, Kathrin Utz Tremp: Zur spĂ€tmittelalterlichen Hexenverfolgung in der heutigen Westschweiz. Ein Forschungsbericht. In: Zeitenblicke 1/2002.
  7. ↑ NZZ Format (26. Juli 2000): Die frĂŒhesten Dokumente zum Hexensabbat, abgerufen am 19. Januar 2009
  8. ↑ Rita Voltmer, Franz Irsigler: Die europĂ€ischen Hexenverfolgungen der FrĂŒhen Neuzeit – Vorurteile, Faktoren und Bilanzen
  9. ↑ Die erste Seite von FrĂŒnds handschriftlichem Bericht in der Zentralbibliothek Luzern, abgerufen am 19. Januar 2009
  10. ↑ Rainer Decker: Die PĂ€pste und die Hexen
  11. ↑ Vortrag des UniversitĂ€tsbibliothekars der UniversitĂ€t TromsĂž Rune Hagen im Jahre 2001.
  12. ↑ Gerd Schwerhoff: Vom Alltagsverdacht zur Massenverfolgung. Neuere deutsche Forschungen zum frĂŒhneuzeitlichen Hexenwesen. GWU 46, S. 359-380, hier S.362 f., S.365.
  13. ↑ Ronald FĂŒssel: Hexen und Hexenverfolgung im ThĂŒringischem Raum. Zweite ĂŒberarbeitete Auflage. Landeszentrale fĂŒr politische Bildung ThĂŒringen, Erfurt 2006, ISBN 978-3-931426-53-8, S. 21
  14. ↑ Wolfgang Behringer: Hexen - Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 4. Auflage, Beck, MĂŒnchen 1998, S. 67.
  15. ↑ Wolfgang Behringer: Neun Millionen Hexen. Entstehung, Tradition und Kritik eines populĂ€ren Mythos. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht. 49 (1998), S. 664–685, zitiert nach http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/rezeption/art/Neun_Millionen/html/ca/0e43e9dea3/
  16. ↑ Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung. Kinderwelten. Menschenproduktion. Bevölkerungswissenschaft. Dritte, erweiterte Auflage (Erste Auflage Herbstein-Schlechtenwegen 1985). MĂŒnchen 1989.
  17. ↑ s. z.B. Walter Rummel: ‘Weise’ Frauen und ‘weise’ MĂ€nner im Kampf gegen Hexerei. Die Widerlegung einer modernen Fabel. In: Christof Dipper, Lutz Klinkhammer, Alexander NĂŒtzenadel: EuropĂ€ische Sozialgeschichte. Festschrift fĂŒr Wolfgang Schieder (= Historische Forschungen 68), Berlin 2000, S. 353–375, zitiert nach http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/rezeption/art/Weise_Frauen/html/ca/b14c768f43/
  18. ↑ Behringer: Hexen - Glaube, Verfolgung, Vermarktung. S. 67–68
  19. ↑ Hexenverfolgungen in Stein am Rhein Schweiz
  20. ↑ Nach Diakon G. Röhrer exkommunizierte Luther am 22. August 1531 die erste Hexe, und sprach sich fĂŒr die Verbrennung aus. 1538: In seinen Tischreden, Kap. 25: Von Zaubereien, wird am 20. August berichtet: „Von einem bezauberten MĂ€gdlein“, das „blutige ThrĂ€nen vergieße; wenn jenes Weib da sei“ Luther antwortete: „Da sollte man mit solchen zum Gericht/ zur Strafe eilen. Die Juristen wollen zu viele Zeugnisse haben, verachten diese offenbaren [Tatsachen]. Ich, sprach er, habe in diesen Tagen einen Ehefall gehabt, wo die Frau ihren Mann vergiften wollte, also, daß er Eidechsen hat ausgebrochen, und sie, peinlich [d. h. unter Folter] befragt, hat nichtsgeantwortet, weil solche Hexen stumm sind, verachten die Martern; der Teufel lĂ€ĂŸt sie nicht reden. Diese Thatsachen geben Zeugnis genug, daß ein Exempel an ihnen gegeben werden möchte, anderen zum Schrecken“. Siehe auch: [1]
  21. ↑ Hartmut Lehmann: Frömmigkeitsgeschichtliche Auswirkungen der „Kleinen Eiszeit“. In: Wolfgang Schieder (Hrsg.): VolksreligiositĂ€t in der modernen Sozialgeschichte (Geschichte und Gesellschaft Sonderheft 11), Göttingen 1986, S. 31-50; Wolfgang Behringer: „Kleine Eiszeit“ und FrĂŒhe Neuzeit. In: Wolfgang Behringer / Hartmut Lehmann / Christian Pfister (Hrsg.): Kulturelle Konsequenzen der „Kleinen Eiszeit“, Göttingen 2005, S. 415-508.
  22. ↑ Opusculum de sagis maleficis, Martini Plantsch concionatoris Tubingensis, Heilbronn 1507; herausgegeben von Heinrich Bebel, S. 4r: „Prima veritas catholica haec est. Nulla creatura potest alteri laesionem inferre, seu quemcumque effectum positivum ad extra producere, nisi Deo volente“ (Orthografie modernisiert).
  23. ↑ Homilia de Grandine, habita 1539, in: Pericopae evangeliorum quae usitato more in praecipuis Festis legi solent, Frankfurt 1557; deutsch ĂŒbersetzt von Jakob GrĂ€ter Ein predig von dem Hagel und Ungewitter, Gethan Anno 1539, in: Evangelien der fĂŒrnembsten Fest- und Feyertagen, Frankfurt 1558 u. ö., Ausgabe Frankfurt am Main 1572, S. 891-896; vgl. die Handschrift Homiliae Evangeliorum quae usitate more diebus dominicis proponuntur. Jo. Brentius Homiliae Halae Suev. ab ao 1524–44 unicum exempl. der Landesbibliothek Stuttgart (Cod. theol. et phil. fol. 278).
  24. ↑ MatthĂ€us Alber / Wilhelm Bidembach, Ein Summa etlicher Predigen vom Hagel und Unholden, gethon in der Pfarrkirch zuo Stuottgarten im Monat Augusto Anno M.D.LXII 
 sehr nutzlich und tröstlich zuo diser zeit zuo lesen, TĂŒbingen 1562.
  25. ↑ Aus Saalfeld bei Salzwedel, Magister, 1571–1586 Diakon in Augsburg, 1586 in Ulm ohne Amt, 1589–1594 Hofprediger in Ansbach, 1594–† 1616 Pfarrer in Crailsheim.
  26. ↑ De magia disputatio ex Cap. 7. Exo[dus]. Deo Patre per Jesum Christum, virtute Spiritus sancti nos iuvante praeside 
 Iacobo Heerbrando, Sacrae Theologiae Doctore 
, Domino ac Praeceptore suo omni pietate colendo Nicolaus Falco Salveldensis, ad subiectas cum Quaestione Theses, XV. die Decembris, loco consueto, hora septima antemeridiana, pro ingenii sui viribus, exercitii causa, respondere conabitur, TĂŒbingen 1570, S. 4 „Nec existimandum est, verba ista Magorum tantae esse efficaciae, aut eas habere vires, ut res istas efficiant“
  27. ↑ A. a. O, bes. S. 11f u. Ă¶.
  28. ↑ Wilhelm Friedrich Lutz las 1589/90 zur Untermauerung seiner Kritik Abschnitte aus Predigten seines Lehrers Dr. Schnepf vor; vgl. Gustav Wulz, Wilhelm Friedrich Lutz (1531–1597), in: Lebensbilder aus dem Bayerischen Schwaben 5, hrsg. von Götz Freiherr von Pölnitz, MĂŒnchen: Max Hueber 1956, S. 198-220, S. 212. Aus den Jahren 1563 bis 1572 sind von Martin Crusius (1526–1607) angefertigte Mitschriften von TĂŒbinger Predigten Schnepfs erhalten (UniversitĂ€tsbibliothek TĂŒbingen, Mc 101).
  29. ↑ Disputatio de magis, veneficis, maleficis et lamiis, praeside Ioanne Georgio Godelmanno 
 respondente Marco Burmeistero 
 habita Rostochii XXVI. Febr. anni LXXXIIII. in collegio fratrum, Frankfurt am Main 1584, deutsch [tendenzielle Übersetzung] Frankfurt am Main 1592
  30. ↑ De Magis, Veneficis Et Lamiis, Recte Cognoscendis & Puniendis, Libri Tres, His accessit ad Magistratum Clarissimi et Celeberrimi I.C.D. Iohannis Althusij Admonitio, Bd. 1, Bd. 2 und Bd. 3, Frankfurt 1591.
  31. ↑ Samuel Meigerius, De Panurgia Laminarum, Sagarum, Strigum ac Veneficarum, Hamburg 1587
  32. ↑ Prozessakten im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (A 209 BĂŒ 1055 Q. 66).
  33. ↑ Aus Aurich bei Vaihingen; ∞ 1622 Sabina Burkhardt, Tochter von Professor Dr. Georg Burkhardt (1539–1607) aus TĂŒbingen; nicht identisch mit dem Chronisten der Hexenprozesse von 1618 bis 1620 in Schiltach.
  34. ↑ Tractatus theologicus De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, &c. 
 praeside Theodoro Thummio, SS. Theologiae Doctore, eiusdem Professore & Ecclesiae Tubingensis Decano, Respondente M. Simone Petro Werlino, S.S. Theol. Studioso, TĂŒbingen: Theodor Werlin 1621.
  35. ↑ Heinrich Koops, Kirchengeschichte der Insel Föhr, Husum 1987, S. 66.
  36. ↑ Brief Salve in eo qui nos dilexit suoque abluit sanguine an Brenz vom 10. Oktober 1565 = Anhang zum Liber apologeticus et pseudomonarchia daemonum, Basel 1577.
  37. ↑ Vgl. Johann Weyer: De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis, Basel: Johann Oporinus Nachfolger 2. Aufl. 1577, S. 713ff.
  38. ↑ Zu Christoph Prob vgl. Kurt Stuck: Personal der kurpfĂ€lzischen Zentralbehörden in Heidelberg 1475–1685 unter besonderer BerĂŒcksichtigung der Kanzler (Schriften zur Bevölkerungsgeschichte der pfĂ€lzischen Lande), Ludwigshafen 1986, S. 76.
  39. ↑ Vgl. Weyer, a.a.O., S. 717; Christoph Meiners: Historische Vergleichung der Sitten und Verfassungen, der Gesetze und Gewerbe des Handels und der Religion, der Wissenschaften und Lehranstalten des Mittelalters mit denen unsers Jahrhunderts, Bd. III, Hannover: Helwing 1794, S. 368f.
  40. ↑ De sagarum (quas vulgo veneficas appellant) natura, arte, viribus et factis: item de notis indicisque, quibus agnoscantur: et poena, qua afficiendae sint, Bremen 1584.
  41. ↑ Augustin Lercheimer, Christlich bedencken vnd erjnnerung von Zauberey, woher, was, vnd wie vielfĂ€ltig sie sey, wem sie schaden könne oder nicht: Wie diesem laster zu wehren, vnd die so damit behafft, zu bekehren, Heidelberg 1585.
  42. ↑ Johannes Scultetus, GrĂŒndlicher Bericht von Zauberey und Zauberern, darinn dieser grausamen Menschen feindtseliges und schĂ€ndliches Vornemen und wie Christlicher Obrigkeit ihnen Zubegegnen, ihr Werck zuhindern, auffzuheben und zu Straffen gebĂŒre und wol möglich sey 
 kurtz und ordentlich erklĂ€ret, Lich 1598.
  43. ↑ Hexenverfolgung. Eine Stellungnahme aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  44. ↑ Gunnar Heinsohn, Rolf Knieper, Otto Steiger: Menschenproduktion â€“ allgemeine Bevölkerungstheorie der Neuzeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979; Gunnar Heinsohn/Otto Steiger: Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Bevölkerungswissenschaft, Menschenproduktion, Herbstein 1985; siehe auch Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  45. ↑ siehe kritisch: Walter Rummel: Weise Frauen und weise MĂ€nner im Kampf gegen Hexerei: Die Widerlegung einer Modernen Fabel, in: C. Dipper, L. Klinkhammer, A. NĂŒtzenadel: EuropĂ€ische Sozialgeschichte. Festschrift fĂŒr Wolfgang Schieder, Berlin 2000, S. 353-375; zustimmend siehe John M. Riddle: The Great Witch-Hund and the Suppression of Birth Control: Heinsohn and SteigerÂŽs Theory from the Perspective of an Historian, Appendix zu: Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Witchcraft, Population Catastrophe and Economic Crisis in Renaissance Europe: An Alternative Macroeconomic Explanation, IKSF Discussion Paper No. 31, December 2004
  46. ↑ Johannes Dillinger (Hrsg.): Zauberer – Selbstmörder – Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frĂŒhneuzeitlichen WĂŒrttemberg, Trier 2003
  47. ↑ Midlefort, Erik H.C. Witch Hunting in Southeastern Germany 1562–1684: The Social and Intellectual Foundation. California: Stanford University Press, 1972. ISBN 0804708053
  48. ↑ http://www.anton-praetorius.de/downloads/Winterberg%20Rehabilitation%20Brief%20Buergermeister%202012.pdf
  49. ↑ Beschluss des Rates der Stadt Sundern 22.September 2011
  50. ↑ Beschluss des Rates der Stadt Menden (Sauerland) vom 14. Dezember 2011, Westfalenpost vom 15. Dezember 2011
  51. ↑ Artikel ĂŒber Freiburg, Catherine Repond
  52. ↑ FAZ-Artikel ĂŒber Hexenverfolgung in Burkina Faso
  53. ↑ Vgl. die Zahlen fĂŒr 2005 und 2006 aus der Shinyangaaregion lt. Bericht der tansanischen Tageszeitung Guardian - nach Tansania-Informationen 02-2007
  54. ↑ Jeune Afrique - Hexenjagd in Nigeria
  55. ↑ Jeune Afrique - Kindermorde im Benin
  56. ↑ Witchcraft in Cameroon; Country of origin research - Immigration and Refugee Board of Canada
  57. ↑ Amnesty Report 2010 – Zentralafrikanische Republik
  58. ↑ ABC News Online
  59. ↑ Stern Online
  60. ↑ Frau in Saudi-Arabien wegen „Hexerei“ geköpft. Welt online vom 12. Dezember 2011
  61. ↑ Vgl. Johannes Dillinger: Rezension zu: Moeller, Katrin: Dass WillkĂŒr ĂŒber Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Bielefeld 2007. In: H-Soz-u-Kult, 10. Februar 2010.
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