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Eine Hinrichtung ist die vorsĂ€tzliche Tötung eines in der Gewalt der Hinrichtenden befindlichen, gefangenen Menschen, meist als Vollzug einer von den Justizbehörden eines Landes ausgesprochenen Verurteilung zur Todesstrafe. Der Begriff wird fĂ€lschlicherweise auch fĂŒr die Tötung eines in der Gewalt von nicht-hoheitlich befugten Personen, Gruppen oder Organisationen (besonders in terroristischem und kriminellem Zusammenhang) angewendet.
Inhaltsverzeichnis |
Zur Hinrichtung wurden und werden folgende Methoden verwendet:
Seit dem Jahr 2000 sind nach Kenntnis von Amnesty international folgende Hinrichtungsmethoden bei der Vollstreckung der Todesstrafe zur Anwendung gekommen:
Weiterhin durch
In manchen FÀllen wird das Schauspiel einer öffentlichen Hinrichtung vollzogen, ohne dabei tatsÀchlich jemanden zu töten:
Offenbar ist in solchen FĂ€llen die Propagandawirkung der Hinrichtung, also die drastische Darstellung des Missfallens der durchfĂŒhrenden Partei gegenĂŒber dem Hingerichteten, als Abschreckung oder verbindendes Gemeinschaftserlebnis noch vorhanden.
Siehe auch: Scheinhinrichtung
Von vielen Vollstreckungsmethoden der Todesstrafe setzten sich einige im Lauf der Geschichte lĂ€ngerfristig durch, lösten einander ab oder wurden und werden parallel ausgeĂŒbt. Im Alten Orient war meist die Steinigung ĂŒblich, die ein Kollektiv â meist die Sippe oder der Stamm â durchfĂŒhrte. SpĂ€ter wurde von den AnklĂ€gern verlangt, die ersten Steine auf das Opfer zu werfen, um so ihre rechtmĂ€Ăige Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In LĂ€ndern wie dem Iran wird die Steinigung fĂŒr Ehebruch teilweise bis heute durch den Staat ausgeĂŒbt.
Das Römische Reich löste kollektives Sippenrecht durch ein Staatsrecht ab. Hier war die Kreuzigung fĂŒr entlaufene Sklaven, Verbrecher ohne römisches BĂŒrgerrecht und AufstĂ€ndische die ĂŒbliche, bewusst grausame und erniedrigende Hinrichtungsart. Staatsfeinde oder HochverrĂ€ter wurden im Carcer Tullianus der Stadt Rom hĂ€ufig auch erdrosselt oder (seltener) enthauptet, danach â wie bei der Kreuzigung grausam und erniedrigend â auf der Gemonischen Treppe öffentlich zur Schau gestellt, durch die Stadt geschleift und in den Tiber geworfen.
Das europĂ€ische Mittelalter behielt das Kreuzigen wegen des christlichen Glaubens an den gekreuzigten Jesus Christus nicht bei, sondern erfand dafĂŒr viele neue Methoden. FĂŒr besonders schwere Straftaten waren ErhĂ€ngen, ErwĂŒrgen mit einem Strick oder RĂ€dern ĂŒblich. âKetzerâ wurden hĂ€ufig bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen verbrannt, wobei sie meist schon am Qualm erstickten, bevor sie verbrannten. Anfangs war diese Strafe rechtlich streng begrenzt und daher selten, wurde aber in einigen LĂ€ndern und Zeiten exzessiv angewandt, etwa wĂ€hrend der spanischen Inquisition und vor allem bei der Hexenverfolgung ab Ende des 15. Jahrhunderts. Vielfach wurden die Verurteilten jedoch zuvor heimlich erdrosselt oder wenigstens bewusstlos gemacht. Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen oder anderen privilegierten Verurteilten vorbehalten.
Hinrichtungen vollzog damals ein einzelner dafĂŒr bestellter Beamter, der Henker oder Scharfrichter. Dieser â auch als âMeister Hansâ Bezeichnete â war mitsamt seiner Familie in vielen Kulturkreisen geĂ€chtet. Der Kontakt zu ihm wurde gemieden und er stand auf der niedrigsten sozialen Stufe, obwohl die hĂ€ufigen Todesstrafen als regelmĂ€Ăiges Volksschauspiel öffentlich gefeiert wurden.[3]
Neuzeitliche Verfahren folgten dem technischen Fortschritt. In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingefĂŒhrt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die ErschieĂung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings die letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.
Neuzeitliche Staaten verteilen die Hinrichtung oft auf mehrere Personen und verbergen so die individuelle Verantwortung dafĂŒr, etwa durch die maschinelle Auslösung eines Fallbeils, ein ErschieĂungs-Peloton oder einen Zufallsgenerator wie in den Hinrichtungskammern der USA: Zwei oder drei AusfĂŒhrende betĂ€tigen verschiedene Schalter, von denen nur einer das tödliche Gift in die Blutadern des Verurteilten flieĂen lĂ€sst. So kann die Tötung keiner Einzelperson zugeordnet werden. Bei ErschieĂungen sind einzelne Gewehre des Exekutionskommandos mit Platzpatronen geladen. Im Ersten Weltkrieg stieg die Anzahl der Hinrichtungen an Zivilisten deutlich an. Vor allem im Osten und SĂŒdosten Europas wurden Tausende Zivilisten, die man der Spionage oder des Verrats beschuldigte, ohne feldgerichtliche Verfahren hingerichtet. Erst in jĂŒngster Zeit wurden diese Ereignisse historisch untersucht.
Im Mittelalter wurden auch Arten der Folter angewandt, die schlieĂlich zum Tode fĂŒhrten.
Die einzelnen Hinrichtungsmethoden sind meist bestimmten Delikten zugeordnet, gelegentlich in Form spiegelnder Strafen. BloĂe Lust an der Grausamkeit spielte wohl eine deutlich geringere Rolle, als der unbefangene, neuzeitliche Blick auf die Rechtspraxis des Mittelalters vortĂ€uscht. Todesurteile wurden oft öffentlich grausamer vollstreckt als sie tatsĂ€chlich waren. BetĂ€ubungsmittel wurden bei der Folter, beim Gottesurteil und bei der so genannten verschĂ€rften Hinrichtung eingesetzt. Das Retentum, eine Milderung, die in Form einer geheimen Klausel in das Urteil eingefĂŒgt wurde, konnte zum Beispiel bestimmen, dass der Hinzurichtende vor dem RĂ€dern heimlich zu erdrosseln sei, der Hexe solle vor dem Verbrennen ein Sack mit SchieĂpulver um den Hals gehĂ€ngt oder dem Hinzurichtenden ein BetĂ€ubungsmittel eingegeben werden. Ein âTaumelbecherâ als Gnadenakt wird bereits im Bibelbuch SprĂŒche (31, 6 f.) und bei Christi Kreuzigung (Myrrhen- oder Gallenwein) erwĂ€hnt (Lexikon des Mittelalters Bd. 1, Sp. 2083).
Das letzte bekannte Beispiel der Hinrichtungsmethode des ZerstoĂens der Glieder mit eisernen Keulen im Hannöverschen datiert vom 10. Oktober 1828. Als Vergeltung fĂŒr den aus Habsucht begangenen Mord an Vater und Schwester wurde Andreas Christoph Beinhorn aus Grone auf einer Kuhhaut zum Richtplatz geschleift und dort, auf dem Leineberg in Göttingen, öffentlich von unten auf gerĂ€dert â wie es in einem zeitgenössischen Flugblatt heiĂt â âmit Keulen zerschlagen und nachher sein Körper auf das Rad geflochtenâ (wenn auch nur fĂŒr einen Tag).[4]
Seit 1851 wurde in allen deutschen Staaten die öffentliche Hinrichtung aufgehoben. Die letzten beiden öffentlichen Hinrichtungen fanden am 14. Oktober 1864 in Marburg und am 21. Oktober 1864 in Greiz statt.[5]
Im Deutschen Reich fand die Hinrichtung in einem umschlossenen Raum statt. Teilnahmeverpflichtung bestand fĂŒr zwei Personen des Gerichts der ersten Instanz, einen Gerichtsschreiber, einen GefĂ€ngnisbeamten und einen Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Ort, in dem die Hinrichtung stattfand, konnte zwölf ehrenwerte BĂŒrger abstellen, die freiwillig an der Hinrichtung teilnehmen konnten. Diese sollten die frĂŒher ĂŒbliche Ăffentlichkeit darstellen, die jedoch mit vielen unangenehmen Begleiterscheinungen einhergegangen war. Der Verteidiger und andere Personen (Geistliche, Verwandte) konnten auf Antrag ebenfalls der Hinrichtung beiwohnen. Ăber den Vorgang war stets ein Protokoll aufzunehmen. Der Leichnam des Hingerichteten war den Verwandten auszuhĂ€ndigen, die ihn ohne gröĂere Feierlichkeiten zu bestatten hatten.
Um Hinrichtungen geheim und in groĂer Zahl abwickeln zu können, wurden im Deutschen Reich ab 1937 zentrale HinrichtungsstĂ€tten errichtet, die an besonders ausgewĂ€hlten Vollzugsstandorten in Form eines mehrere RĂ€ume umfassenden Hinrichtungstraktes mit fest eingebautem Fallbeil bis 1945 bestanden.
Die wahrscheinlich letzte Hinrichtung in Deutschland fand am 26. Juni 1981 in der DDR, in der HinrichtungsstĂ€tte im GefĂ€ngnis an der Alfred-KĂ€stner-StraĂe, Leipzig, statt: Der 39-jĂ€hrige Stasi-Hauptmann Dr. Werner Teske, dem vorgeworfen wurde, sich mit Akten in den Westen absetzen zu wollen (Spionagetatbestand), wurde durch den âunerwarteten Nahschussâ hingerichtet. Hierbei verkĂŒndete der Staatsanwalt dem völlig Ahnungslosen die beiden SĂ€tze âDas Gnadengesuch ist abgelehnt. Ihre Hinrichtung steht unmittelbar bevor.â Daraufhin trat der letzte deutsche Henker, Hermann Lorenz, unbemerkt von hinten heran und schoss Teske ohne weitere Umschweife mit einer Armeepistole in den Hinterkopf. Lorenz hat auf diese Weise etwa zwanzig Hinrichtungen vollstreckt und wurde spĂ€ter zum Major befördert.
Das letzte nicht-militÀrische Todesurteil in der DDR wurde am 15. September 1972 an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde vollzogen.
In TĂŒbingen wurde am 18. Februar 1949 der 28-jĂ€hrige Raubmörder Richard Schuh mit dem Fallbeil hingerichtet. Dies war die letzte von einem westdeutschen Gericht angeordnete Hinrichtung. Drei Monate spĂ€ter, am 23. Mai 1949, wurde mit der VerkĂŒndung des Grundgesetzes die Todesstrafe in Westdeutschland abgeschafft.
Ungeachtet dessen wurden auf westdeutschem Boden noch weitere Hinrichtungen vorgenommen, die meisten vom deutschen Henker Johann Reichhart, der im Dienst der US-amerikanischen Besatzungsbehörden stand. Im KriegsverbrechergefÀngnis Landsberg, von 1946 bis 1958 unter US-amerikanischem Befehl, wurden 1945 bis 1951 insgesamt 285[6] von insgesamt 308 zum Tode verurteilten Kriegsverbrechern gehÀngt, am 7. Juni 1951 die letzten sieben, darunter Oswald Pohl, Otto Ohlendorf und Werner Braune.[7]
Das letzte Todesurteil in West-Berlin wurde am 12. Mai 1949 gegen den 24-jÀhrigen Raubmörder Berthold Wehmeyer vollstreckt. Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sich bis 1990 nicht auf West-Berlin erstreckte, bedurfte es hier eines eigenen Gesetzes zur Abschaffung der Todesstrafe, das am 20. Januar 1951 in Kraft trat.
Hinrichtungen erfolgten in Ăsterreich bis in das 19. Jahrhundert hinein unter dem Gedanken der Abschreckung in der Ăffentlichkeit. Das Volk erlebte dieses Geschehen jedoch eher als Abwechslung im Alltagseinerlei.[8] Die letzte öffentliche Hinrichtung nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren in Wien fand am 30. Mai 1868 statt, als der 23-jĂ€hrige Raubmörder Georg Ratkay an den Galgen kam, der am 28. Mai 1868 seine Verurteilung erhielt.[9] Auf der RichtstĂ€tte bei der Spinnerin am Kreuz brach dabei eine ZuschauertribĂŒne zusammen. Da auch diese öffentliche Hinrichtung mit SchlĂ€gereien und Betrunkenen endete, wurden alle weiteren Hinrichtungen in Wien im Galgenhof des Landesgerichts durchgefĂŒhrt. Ab spĂ€testens 1870 kam dort der WĂŒrgegalgen als staatlich approbiertes HinrichtungsgerĂ€t zum Einsatz. Die spĂ€ter im Ersten Weltkrieg 1914â1918 erfolgten Hinrichtungen durch das MilitĂ€r erfolgten standrechtlich.
Am 24. MĂ€rz 1950 wurde der Raubmörder Johann Trnka im Landesgericht fĂŒr Strafsachen Wien gehenkt. Die letzte Hinrichtung nach einem Todesurteil der amerikanischen Besatzungsbehörden fand in Ăsterreich 1946 statt.[10] Die Volksgerichte nach dem Kriegsverbrechergesetz sprachen in den Nachkriegsjahren 43 Todesurteile aus, von denen 30 vollstreckt wurden,[11] darunter 1948 das gegen Johann Ludwig.[12]
Im zivilen Strafrecht der Schweiz war seit der frĂŒhen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die ĂŒbliche Hinrichtungsmethode. Ab 1835 wurde daneben die Guillotine verwendet, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen Guillotine und Schwert gewĂ€hrten. Die letzte Enthauptung durch das Schwert wurde am 6. Juli 1867 in Luzern an Niklaus Emmenegger vollzogen.
Als letzter in einem zivilen Strafprozess zum Tode Verurteilter starb am 18. Oktober 1940 der 32-jÀhrige dreifache Mörder Hans Vollenweider in Sarnen (Kanton Obwalden) unter der Guillotine.
Das Schweizer MilitĂ€rstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin fĂŒr Landesverrat vor. Auf dieser Basis wurden im Zweiten Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tode verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende durch ErschieĂung hingerichtet (einer davon wird im Film Die Erschiessung des LandesverrĂ€ters Ernst S. portrĂ€tiert). Am 20. MĂ€rz 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freisinnig-Demokratischen Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.
Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaftlich unterschiedlich bewertet. WĂ€hrend einige den Verurteilten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere wie das ErschieĂen beim MilitĂ€r als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku (besser bekannt unter dem umgangssprachlichen, jedoch falschen Begriff âHarakiriâ) im alten Japan. Aufgrund dieser symbolischen VerknĂŒpfung der Todesart mit der endgĂŒltigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Hierbei herrscht der Gedanke vor, ein âniederesâ Verbrechen mit einer âniederenâ Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich âwĂŒrdevollenâ Tötungsart zu vergelten. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist vorbehaltlos vorausgesetzt.
In PreuĂen war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung fĂŒr Hinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben. Sie wurde in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil oder das Handbeil vollstreckt. Nur militĂ€rische Kapitalverbrechen wurden mit ErschieĂen geahndet. Erst das Dritte Reich sah fĂŒr bestimmte Straftaten das ErhĂ€ngen als eine besonders entehrende Hinrichtungsart vor, zum Beispiel fĂŒr KZ-HĂ€ftlinge, âVerrĂ€terâ und Verschwörer wie die des Attentats vom 20. Juli 1944.
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