|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Hoher Adel war in Deutschland bis 1918 ein gemeinrechtlicher Begriff und beruhte auf der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. Die Bestimmung in der Bundesakte ging ihrerseits im Falle der mediatisierten Geschlechter auf die frühere Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit über ein bestimmtes Territorium und Reichsstandschaft zurück. Zum Hohen Adel (Hochadel) zählen regierende, ehemals regierende, sowie standesherrliche Adelsgeschlechter.
Inhaltsverzeichnis |
Im Einzelnen war der Hochadel die regierenden Souveräne des Deutschen Bundes (später des Deutschen Reiches): die Könige, Großherzöge, Herzöge, Landgrafen, Markgrafen, Pfalzgrafen und Fürsten und nach ihnen die mediatisierten Souveräne des Heiligen Römischen Reiches: Herzöge, Landgrafen, Markgrafen, Fürsten und manche Grafen.
Ebenbürtige Heiraten waren nicht nur unter dem Hohen Adel geboten, sondern auch zwischen Ehepartnern der niederen Nobilität.
Im Almanach de Gotha, dessen Inhalt heute dem Genealogischen Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, 1. und 2. Abteilung entspricht, wurden
geführt. Fast alle übrigen Fürsten in Europa sind in die „Troisième Partie“ eingeordnet. In dieser Kategorie ist in den einzelnen Hausgesetzen die Ebenbürtigkeit geregelt.
In den ersten beiden Abteilungen wurden im Jahr 1930 folgende Häuser genannt:
Familiennamen in Klammern, (†) Souveränität als Staatsoberhäupter erloschen: