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Im I.G.-Farben-Prozess, dem Verfahren „Vereinigte Staaten vs. Carl Krauch et al.“, wurden 23 Leitende Angestellte der I.G. Farbenindustrie AG im Jahr 1947 vor ein US-amerikanisches Militärgericht gestellt und zum Abschluss des Verfahrens am 30. Juli 1948 wurden 12 der Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, während die restlichen 11 auf Grund der Beweislage freigesprochen wurden.
Es war der sechste von insgesamt zwölf Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche im Rahmen der Nürnberger Prozesse des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Mit den Urteilen wurden „Plünderungen“ ausländischer Betriebe in den ehemaligen deutschen Feindländern Polen, Norwegen, Frankreich und der Sowjetunion geahndet. Ein weiterer Straftatbestand war „Versklavung“, der planmäßige Einsatz von Zwangsarbeitern aus dem eigens für den Bau der Buna-Werke errichteten KZ Auschwitz III Monowitz. Auch die Herstellung von Giftgas (Zyklon B) und dessen Lieferung an die SS zu Ausrottungszwecken in Konzentrationslagern wurde im Prozess behandelt.
Inhaltsverzeichnis |
Aufgrund der Anklageschrift vom 3. Mai 1947 wurde eine Anklage in den folgenden Punkten erhoben:
Die Jury bestand aus den folgenden Persönlichkeiten:
Gegen 23 Personen wurde Anklage erhoben. Ihre Position bis 1945, das gesprochene Urteil (bei Schuld mit Delikten und Entlassung) und die nächsten Tätigkeiten waren wie folgt:
In den Anklagepunkten 1, 4 und 5 wurden alle Beschuldigten freigesprochen. Beim Freispruch in Punkt 1 - Mithilfe zur Aufrüstung und Unterstützung von Angriffskriegen - begründete das Gericht, dass die Teilnahme an der Wiederaufrüstung nicht strafbar sei. Den Angeklagten sei nicht nachgewiesen worden, dass sie von der Planung der Angriffskriege Kenntnis gehabt hätten. Damit entfiel auch die Anklage in Punkt 5, der Verschwörung zum Angriffskrieg.
In Punkt 4 - Mitgliedschaft in der SS - wurden die drei Beschuldigten freigesprochen, weil sie nur „Ehrenchargen“ innegehabt hatten. Auch der Vorwurf der Anklage, die I.G. habe Hitlers Machtergreifung durch eine Spende gefördert, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Bei Hitlers Rede vor dem Industrie-Club Düsseldorf war keiner der führenden Männer der I.G.-Farben anwesend, an einer Spendensammlung für die NSDAP habe sie sich zu einem Zeitpunkt beteiligt, als Hitler bereits Reichskanzler war.
Das Gericht befand den Nachweis der Anklage überzeugend, dass die I.G.-Farben über die Firma Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung an der Lieferung großer Mengen von Zyklon B an die SS beteiligt war, und dass das Gas bei der massenhaften Ausrottung der Insassen von Konzentrationslagern Verwendung fand. Es betrachtete aber die Annahme der Anklage als ausgeschlossen, dass einer der Angeklagten Kenntnis von dieser bestimmungswidrigen Verwendung des Schädlingsbekämpfungsmittels gehabt hätte.
Die Verurteilten wurden, soweit ihre Strafzeit nicht bereits durch die Untersuchungshaft abgebüßt war, in das Landsberger Gefängnis gebracht. Sämtliche zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten wurden vorzeitig aus der Haft entlassen.
Die meisten hatten innerhalb kürzester Zeit wieder Aufsichtsratsposten inne, einigen wurde das Bundesverdienstkreuz verliehen.
Hauptverfahren: Hauptkriegsverbrecher
Fall I: Ärzte | Fall II: Generalfeldmarschall Milch | Fall III: Juristen | Fall IV: Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS | Fall V: Flick | Fall VI: I.G. Farben | Fall VII: Generäle in Südosteuropa | Fall VIII: Rasse- und Siedlungshauptamt der SS | Fall IX: Einsatzgruppen | Fall X: Krupp | Fall XI: Wilhelmstraße | Fall XII: Oberkommando der Wehrmacht