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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes |
| Kurztitel: | Informationsfreiheitsgesetz |
| Abkürzung: | IFG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 201-10 |
| Datum des Gesetzes: | 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2006 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.
Inhaltsverzeichnis |
Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), sondern stellt die Voraussetzung hierfür dar. Präziser wären deshalb die Begriffe Informationszugang oder – wie in Brandenburg – Akteneinsicht.
Durch den in § 1 formulierten Grundsatz ist die Gültigkeit für die Bundesländer ausgeschlossen. Schutzbestimmungen für Interessen eines Bundeslandes sind hingegen ebenfalls nicht formuliert. Mittelbar ist damit die Informationsfreiheit zu Landesbelangen eingeschlossen, soweit Bundesrecht berührt wird. Entsprechende Landesgesetze sind nicht in allen Bundesländern beschlossen. Informationsregister (wie beispielsweise im Land Bremen) oder das Recht zur Akteneinsicht (wie beispielsweise im Land Brandenburg) geben ebenfalls lediglich Aufschluss über dokumentierte Vorgänge.
Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.
Die Informationsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene dokumentierte Vorgänge, öffnet also keinen Zugang zu laufenden Planungen (§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses).
Die Informationsfreiheit schließt weiter personenbezogene Daten aus (§ 5 Schutz personenbezogener Daten) und betriebsbezogene Daten (§ 6 Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen). So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.
Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben.[1] Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Die Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Im Dezember 2008 wurde auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer[2] eine Gesetzesänderung angestrebt, die die allgemeine Einsichtnahme in Akten der Bankenaufsicht vom Recht auf Informationszugang ausnehmen sollte.[3][4] Das Vorhaben scheiterte jedoch am Koalitionspartner SPD.
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen auf Bundesebene.
Es gab eine Vielzahl von Einzelregelungen, etwa Einsichtsrechte in Register und Archive sowie Beteiligtenrechte im Verfahrensrecht. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass zur Geltendmachung oder Verteidigung verfahrensbeteiligter rechtlicher Interessen die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat mit Ausnahme bis zur Entscheidung von Entwürfen zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung als auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird bzw. das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen (§ 29 VwVfG).
Lange Zeit gab es - neben einer Reihe von Einzelregelungen, bestimmte Register (zum Beispiel bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten und bereichsspezifische Auskunftsrechte Betroffener nach dem Datenschutzrecht - kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen.
Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann besteht seit 1994 nur für Umweltinformationen aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.
Während bereits 1998 in Brandenburg[5], 1999 in Berlin[6], 2000 in Schleswig-Holstein[7] und 2002 in Nordrhein-Westfalen[8] Informationsfreiheitsgesetze in Kraft getreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als langwierig.
Zwar wurde schon 1997 unter der schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt[9], 1998 in der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Koalition zur 14. Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschrieben[10] und ein entsprechender Gesetzentwurf auch von der Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE)[11], doch kam es aufgrund verschiedener Vorbehalte von Seiten der Ministerialbürokratie[12] letztendlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbart[13], doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Widerstand der Ministerialbürokratie.[14] Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden war[15], wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegt.[16] Obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringen[17], ging die Initiative schließlich von den Regierungskoalitionsfraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachten.[18]
Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei Tagen[19] fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde.[20] Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf statt[21]; am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen.[22] Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gemäß Art. 42 II 1 GG beschlossen.[23]
Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gemäß Art. 77 I GG an den Bundesrat weitergeleitet[24], welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner Ausschüsse[25] zur Anrufung abstimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheim gefallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten Bundesländer[26] Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gemäß Art. 52 III 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande[27], womit das IFG schließlich am 5. September ausgefertigt und am 13. September 2005 im Bundesgesetzblatt[28] verkündet werden konnte.
Ein Diskussionsthema war die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis und vor allem der in Deutschland besonders starke Datenschutz in der EU und seinen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen kann und darf.
Die ersten Fälle ließen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren[1] Kritik laut werden:
Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.[34] Am 13. Juli 2006 einigten sich die Erwerbsloseninitiative und die Bundesagentur für Arbeit in einem Vergleich vor dem Sozialgericht, dass die begehrten Informationen nunmehr aktuell von der Bundesagentur für Arbeit im Internet veröffentlicht werden. [35]
Aus einer Kleinen Anfrage der Grünen vom Februar 2009[36] ergibt sich, dass 2008 bei leicht gestiegener Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt soviele abgelehnt wurden.[37] Manfred Redelfs, Recherchechef von Greenpeace Deutschland, stellte 2010 fest, eine Kultur der Transparenz habe sich bislang noch nicht durchgesetzt. Die Behörden neigten bei für sie heiklen Anfragen dazu, Auskunftsanfragen zunächst einmal abzulehnen. Der Ball liege dann bei den Gerichten, die im Zweifelsfall entscheiden müssten, ob ein Auskunftsanspruch berechtigt gewesen sei oder nicht. Die Behörden schöben also die Verantwortung von sich. Das sei menschlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne einer offenen Gesellschaft und einer transparenten Verwaltung.[38]
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 3. November 2011 in letzter Instanz entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auch für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; nach diesem richtungsweisenden Grundsatzurteil des BVerwG darf ein Bundesministerium den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - zum Beispiel hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren oder Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - ab sofort nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen.[39]
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