Suche im Lexikon
Lexikon auf Ihrer Homepage Lexikon als Lesezeichen hinzufügen

Inkorporation (Recht)

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Hilf bitte der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.
Inkorporation im Gegensatz zur Fusion

Inkorporation (Incorporatio, „Einverleibung, Eingliederung“) steht im rechtlichen Sinne für die Eingliederung eines Rechtsverbandes in einen anderen.

  • im völkerrechtlichen Sinne für die An- beziehungsweise Eingliederung eines Staates oder Staatsgebietes an einen anderen Staat
  • im Sinne des deutschen Staatsrechts für die An- beziehungsweise Eingliederung eines Bundeslandes oder eines Teils davon an ein anderes Bundesland
Impressum AGB Datenschutz KundenserviceMediadatenfreenet AGJobsSitemap
gekennzeichnet mit
JUSPROG e.V. - Jugendschutz
freenet ist Mitglied im JUSPROG e.V.