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Internationaler Strafgerichtshof

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Siehe auch UN-Tribunal, nicht zu verwechseln mit dem Internationalen Gerichtshof (IGH).
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Internationaler Strafgerichtshof
IStGH

Logo des Internationalen Strafgerichtshofs

Flagge der Vereinten Nationen
Englische Bezeichnung International Criminal Court (ICC)
Französische Bezeichnung Cour pénale internationale (CPI)
Sitz der Organe

Den Haag, Niederlande

Vorsitz Richter Sang-Hyun Song (SĂŒdkorea), PrĂ€sident des Internationalen Strafgerichtshofs
Oberorganisation Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
www.icc-cpi.int

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; französisch Cour pĂ©nale internationale, CPI; englisch International Criminal Court, ICC) ist ein stĂ€ndiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Seine ZustĂ€ndigkeit umfasst vier Delikte des Völkerstrafrechts, nĂ€mlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt hat erst im Juni 2010 eine vertragliche Definition erfahren, die allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten ist, sodass dieses Delikt in der Gerichtsbarkeit des IStGH derzeit keine Anwendung findet.

Der IStGH ist eine Internationale Organisation, deren Beziehung zu den Vereinten Nationen ĂŒber ein Kooperationsabkommen geregelt ist. Er ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht fĂŒr das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht fĂŒr Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

PrĂ€sident des Gerichtes mit ĂŒber 300 Mitarbeitern ist seit dem 11. MĂ€rz 2009 der sĂŒdkoreanische Richter Sang-Hyun Song. Die Stelle des Registrars als oberster Verwaltungschef hatte 2003–2008 Bruno Cathala inne; seit dem 17. April 2008 ist dies Silvana Arbia.[1]

Inhaltsverzeichnis

Statut

Das GebÀude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur ĂŒber Individuen und nicht ĂŒber Staaten zu Gericht sitzen. AusfĂŒhrliche Definitionen der TatbestĂ€nde Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgefĂŒhrt. Bei einem Arbeitstreffen der Vertragsstaaten in Kampala (Uganda) wurde im Juni 2010 ein Entwurf der Definition sowie die UmstĂ€nde, unter denen das Gericht die entsprechende ZustĂ€ndigkeit ausĂŒben darf, beschlossen.[2][3]

Zudem konnte die Forderung nach universeller ZustÀndigkeit nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein TÀter grundsÀtzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Das IStGH-Statut enthÀlt Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

KerngrundsÀtze des IStGH sind:

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die GrundsĂ€tze des RĂŒckwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Die Anklagebehörde kann Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten.

Geschichte

Im Gegensatz zu den anderen Internationalen Strafgerichtshöfen fĂŒr Jugoslawien und fĂŒr Ruanda ist dieser Gerichtshof durch einen internationalen Vertrag ins Leben gerufen worden (nicht durch einen Beschluss des Sicherheitsrats). Dies verleiht dem Gerichtshof eine besonders hohe LegitimitĂ€t. Das Rom-Statut wurde am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei 21 Enthaltungen von der UN-BevollmĂ€chtigtenkonferenz in Rom angenommen. Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11. MĂ€rz 2003 statt. Erster ChefanklĂ€ger ist Luis Moreno-Ocampo.

Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegen Thomas Lubanga statt.[4] Ihm wird zur Last gelegt, als GrĂŒnder und FĂŒhrer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Sein Verurteilung am 14. MĂ€rz 2012 war der erste Schuldspruch des Gerichts. Die Strafbemessung erfolgt zu einem spĂ€teren Zeitpunkt.[5] Weitere Verfahren laufen. Ende 2009 wurde auch in der Sache Germaine Katanga und Mathieu Ngudjolo Chui verhandelt.[6]

Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH unter dem Namen „Legal Tools-Projekt“ (LTP) unter anderem eine völkerstrafrechtliche Datenbank. Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der StraftatbestĂ€nde Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafĂŒr sind das Norwegian Center for Human Rights in Oslo, die britischen UniversitĂ€ten Nottingham und Durham, das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-UniversitĂ€t Marburg und die UniversitĂ€t Graz sowie das niederlĂ€ndische Asser Institute.[7] Technisch beraten wird das LTP von dem Institut fĂŒr Rechtsinformatik der UniversitĂ€t des Saarlandes. Dort wird u. a. auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, fĂŒr den IStGH technisch entwickelt.[8]

Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno-Ocampo, der ChefanklÀger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, den sudanesischen Staatschef Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beantragt.[9] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. MÀrz 2009 nur teilweise statt und stellte einen Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[10]

2010 umfasste der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 103,6 Millionen Euro. Nach Japan war Deutschland mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro) der zweitgrĂ¶ĂŸte Beitragszahler.

Im November 2011 wurde bekannt, dass sich die Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts auf die Nominierung von Fatou Bensouda als nÀchste ChefanklÀgerin des IStGH geeinigt haben. Ihre Ernennung wurde am 1. Dezember 2011 eingereicht. Die offizielle Wahl erfolgte am 12. Dezember 2011.[11]

Sitz

Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befindet sich gegenwĂ€rtig an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak in einem als De Arc bezeichneten BĂŒrogebĂ€ude, das im Besitz der Firma ING Real Estate ist. Die entsprechenden Mietzahlungen werden bis 2012 von den Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten geleistet. Da dieses GebĂ€ude die Anforderungen, die durch die AktivitĂ€ten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage, der Sicherheit und der rĂ€umlichen Ausstattung nur unzureichend erfĂŒllt, ist ab Mitte 2012 auf dem GelĂ€nde der Alexanderkaserne im Stadtteil Scheveningen die Errichtung eines Neubaus geplant. Dieser soll ab Ende 2015 als dauerhafter Sitz des Gerichts fungieren. Die Finanzierung erfolgt durch einen zinsgĂŒnstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande stellen darĂŒber hinaus das GrundstĂŒck fĂŒr den Neubau kostenfrei zur VerfĂŒgung.

Unterzeichnerstaaten

Bisher (Januar 2012) sind 120 Staaten dem Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beigetreten:

DunkelgrĂŒn: IStGH-Mitgliedstaaten
HellgrĂŒn: Staaten die vor kurzem beigetreten sind und fĂŒr welche das Statut demnĂ€chst in Kraft tritt (jetzt keiner)
Orange: Staaten die das Statut unterzeichnet haben aber bisher noch kein Mitgliedstaat geworden sind

32 andere Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht, dies sind

Mit einem Asterisk (*) bezeichnete Staaten haben ihre Unterzeichnung zurĂŒckgezogen: Sie haben dem GeneralsekretĂ€r der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das Statut zu ratifizieren.

Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 120 dem Statut beigetreten (die Cookinseln sind kein UN-Mitgliedstaat), 32 haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, und 41 haben das Statut nicht unterzeichnet.

Derzeitige Richter

Herkunftsland Name Amtszeit PrÀsident VizeprÀsident
GhanaGhana Ghana Akua Kuenyehia 2003– 2003–2009
BolivienBolivien Bolivien RenĂ© Blattmann 2003–2009 2006–2009
Costa RicaCosta Rica Costa Rica Elizabeth Odio Benito 2003– 2003–2006
Korea SudSĂŒdkorea SĂŒdkorea Sang-Hyun Song 2003– 2009–
DeutschlandDeutschland Deutschland Hans-Peter Kaul 2003– 2009–
FinnlandFinnland Finnland Erkki Kourula 2003–
MaliMali Mali Fatoumata DembĂ©lĂ© Diarra 2003– 2009–
LettlandLettland Lettland Anita Uơacka 2003–
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Adrian Fulford 2003–
BrasilienBrasilien Brasilien Sylvia Steiner 2003–
BulgarienBulgarien Bulgarien Ekaterina Trendafilowa 2006–
UgandaUganda Uganda Daniel David Ntanda Nsereko 2007–
FrankreichFrankreich Frankreich Bruno Cotte 2007–
KeniaKenia Kenia Joyce Aluoch 2009–
BotswanaBotswana Botswana Sanji Mmasenono Monageng 2009–
ItalienItalien Italien Cuno Tarfusser 2009–
BelgienBelgien Belgien Christine Van Den Wyngaert 2009–
ArgentinienArgentinien Argentinien Silvia Fernández de Gurmendi 2010–
JapanJapan Japan Kuniko Ozaki 2010–

Internationale Akzeptanz

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BefĂŒrwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die LĂ€nder der EuropĂ€ischen Union bemĂŒht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, derart schwere und schreckliche Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhĂ€ngiges Gericht ahnden zu können. Andernfalls wĂ€re man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die StraftatbestĂ€nde, die in die ZustĂ€ndigkeit des IStGH fallen, berĂŒhren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die EinfĂŒhrung eines international tĂ€tigen Strafgerichtshofes stĂ€rkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Ablehnung des IStGH

HĂ€rtester Gegner des IStGH sind die USA. Die US-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, aber schon 2002 die völkerrechtlich unĂŒbliche, aber zulĂ€ssige RĂŒcknahme der Unterzeichnung erklĂ€rt. Bill Clinton erklĂ€rte dazu, dass er das Rom-Statut nicht ratifizieren wollte, solange den Vereinigten Staaten keine ausreichende Möglichkeit geboten wird, den Internationalen Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum zu ĂŒberprĂŒfen.[12] Durch den Abschluss bilateraler VertrĂ€ge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskrĂ€ftig, der den US-PrĂ€sidenten implizit dazu ermĂ€chtigt, eine militĂ€rische Befreiung von US-StaatsbĂŒrgern vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten mĂŒssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem kann allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-MilitĂ€rhilfe gestrichen werden.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die TĂŒrkei. Die Tschechische Republik, die sich lange gegen eine Ratifizierung gestrĂ€ubt hatte, fĂŒhrte diese im Vorfeld ihrer EU-RatsprĂ€sidentschaft im Oktober 2008 durch.[13]

2010: Erste ÜberprĂŒfungskonferenz des IStGH (Kampala)

Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste ÜberprĂŒfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).[14][15] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl ĂŒber die Definition als auch ĂŒber die Bedingungen der AusĂŒbung der Gerichtsbarkeit fĂŒr das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.[16][17]

Die USA schickten zur ersten ÜberprĂŒfungskonferenz des IStGH eine Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militĂ€rische Gewalt gegen einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstĂ¶ĂŸt. Hinter dem Streit um den Straftatbestand des Angriffskrieges steckt [
] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.[18]

Deutschland wurde in Kampala durch Markus Löning, Beauftragter fĂŒr Menschenrechtspolitik und humanitĂ€re Hilfe, vertreten.[19]

Literatur

  • Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 591–628 (PDF; 3912 kB).
  • Mandana Biegi: Die humanitĂ€re Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0690-8.
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Bd. 54, 2006, ISSN 0042-384x, S. 160–163.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: AVR, Bd. 39 (2001), S. 142–169.
  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift fĂŒr Jurisprudenz. Nr. 1, 2001, ISSN 1615-5025, abrufbar unter www.bummel.org.
  • Eleni Chaitidou, RechtsprechungsĂŒbersicht: Aktuelle Entwicklungen am Internationalen Strafgerichtshof, Zeitschrift fĂŒr Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2010, 726 (pdf-Datei)[2]
  • Philippe Currat: Les crimes contre l'humanitĂ© dans le Statut de la Cour pĂ©nale internationale. BrĂŒssel: Bruylant, 2006, ISBN 2-8027-2213-1.
  • Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente VerhĂ€ltnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte. Nr. 5, 2002 (PDF; 373 kB).
  • Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript (PDF; 136 kB).
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung fĂŒr die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America). Bd. 40, Nr. 2, 2007, ISSN 0506-7286, S. 199–229.
  • Jan C. Harder: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: JubilĂ€um einer Hoffnung. in S+F 1/2000, Vierteljahresschrift fĂŒr Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.): HumanitĂ€res Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Baden-Baden: Nomos, 2001, ISBN 3-7890-7174-9.
  • Helmut Kreicker: ImmunitĂ€t und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen fĂŒr den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift fĂŒr internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, abrufbar unter [3].
  • Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher ImmunitĂ€ten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 BĂ€nde, Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6. Siehe auch [4].
  • Sascha Rolf LĂŒder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Bd. 84, 2002, ISSN 1560-7755, S. 79–92 (PDF; 102 kB).
  • Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005 (PDF; 493 kB).
  • Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633, S. 513–548 (PDF; 3760 kB).
  • Stefan Kirsch: Faires Verfahren fĂŒr Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof, Anwaltsblatt (AnwBl.) 3/2011, S. 166.

Weblinks

 Commons: Internationaler Strafgerichtshof â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Quellen

  1. ↑ Ms Arbia sworn-in as ICC Registrar, Press Release ICC-CPI-20080417-PR306 vom 17. April 2008.
  2. ↑ Pressemitteilung zu den Ergebnissen der 8. Generalversammlung der Mitgliedsstaaten und Ausblick auf die Review Conference 2010.
  3. ↑ Vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
  4. ↑ Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs
  5. ↑ Kongolesischer MilizenfĂŒhrer schuldig gesprochen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. MĂ€rz 2012, abgerufen am 14. MĂ€rz 2012 (deutsch).
  6. ↑ Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui
  7. ↑ Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
  8. ↑ http://www.icc-cpi.int/library/ICC-CaseMatrix_ENG.pdf
  9. ↑ Pressemitteilung des IStGHs
  10. ↑ Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09 (Englisch) S. 8. Internationaler Strafgerichtshof (4. MĂ€rz 2009). Abgerufen am 4. MĂ€rz 2009. â€ž[
] for these reasons herby issues a warrant of arrest [
]“
  11. ↑ Gambierin Bensouda zur neuen ChefanklĂ€gerin gewĂ€hlt. In: Tagesschau. 12. Dezember 2011, abgerufen am 14. MĂ€rz 2012 (deutsch).
  12. ↑ BBC News | WORLD | Clinton's statement on war crimes court
  13. ↑ "[1]"
  14. ↑ www.un.org BegrĂŒĂŸungsansprache des UN-GeneralsekretĂ€rs Ban Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala.
  15. ↑ Simone Schlindwein: MassengrĂ€ber, ganz abstrakt. In: taz.de vom 8. Juni 2010.
  16. ↑ Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. In: ZIS 11/2010, S. 649–668.
  17. ↑ Die zugehörigen Dokumente des IStGH können hier abgerufen werden.
  18. ↑ Andrea Böhm: Macht schĂŒtzt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg fĂŒhrt, soll vor den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar fĂŒr den amerikanischen PrĂ€sidenten. In: Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
  19. ↑ auswaertiges-amt.de 1. Juni 2010 (Redetext)
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52.06805555564.35333333333Koordinaten: 52° 4â€Č 5″ N, 4° 21â€Č 12″ O

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