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Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder nur von bestimmten Personenkreisen ausgeübt werden darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis |
Die Jagd als einer der ursprĂĽnglichen Arbeitsprozesse des Menschen erfolgte und erfolgt aus unterschiedlichen GrĂĽnden:
Im 20. Jahrhundert kamen weitere GrĂĽnde hinzu:
Nach den Ausführungsbestimmungen des niedersächsischen Jagdgesetzes:
Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise die Fütterung des Wildes in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der Nahrungsengpass im Winter überbrückt werden soll. Dieser entsteht vor allem dadurch, dass den Tieren ihre natürlichen Nahrungsquellen durch Winterbrache und überbaute Tallagen nicht mehr zugänglich sind. Weiterhin werden im Rahmen der Hege auch Maßnahmen ergriffen, die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen.
Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt – „Jäger und Sammler“ ist die gängige Bezeichnung für die Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen für Werkzeuge oder auch Flöten und Kunstwerke und Felle als Bekleidung, für Schuhe, für Decken, Behausungen (Zelte) und Tragetaschen, sowie Sehnen zum Nähen und für Bögen.
Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und der damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd mit all ihren Gefahren und Erschwernissen als Lebensgrundlage bei weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd neben Nahrungserwerb und regulierendem Eingriff in die Natur gelegentlich auch als Freizeitvergnügen betrachtet. Frühe Darstellungen, wie die Jäger-Palette dokumentieren die Jagd im alten Ägypten. Es gab jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war – so die griechische Göttin Artemis und die römische Göttin Diana. Besonders erstaunlich dabei ist, dass die Jagd als Männerdomäne keinen Gott, sondern eine Göttin als 'Patronin' hatte. Auch unter den Heiligen der katholischen Kirche gibt es einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus. Neben ihm gab und gibt es z. B. mit dem Heiligen Martin, dem heiligen Germanus von Auxerre oder in den osteuropäischen Ländern mit dem Heiligen Iwan allerdings noch andere Heilige, die als Schutzpatrone der Jagd verehrt werden.
Bis ins Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung zwischen „hoher Jagd“ – der dem Adel vorbehaltenen Jagd auf Hochwild – und „niederer Jagd“ (für den niederen Klerus etc.) auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild sowie Rehwild, das als einzige Schalenwildart dem Niederwild angehört. Bezirke, in denen der König oder ein anderer Fürst das Jagdrecht für sich alleine beanspruchte, wurden als Wildbann bezeichnet. In den entstehenden deutschen Territorialstaaten ab 1500 kam das „Eingestellte Jagen“ auf, eine Art Treibjagd, bei der wochenlang viele Tiere zusammengetrieben wurden. Diese wurden dann vom fürstlichen Jagdherren alleine oder mit einigen Gästen getötet. Im 18. Jahrhundert wurde aus Frankreich die Parforcejagd eingeführt: eine Meute Hunde verfolgt ein einzelnes ausgesuchtes Stück Wild und wird von berittenen Jägern begleitet.
Prinzipiell ist die Jagd ein Handwerk bzw. ein Lehrberuf. Der Berufsjäger braucht also für seinen Lebensunterhalt eine Anstellung. Entstanden im Mittelalter gibt es die Beschäftigung als Berufsjäger noch heute. Der Berufsjäger führt dabei jagdliche und hegerische Tätigkeiten aus, die im Sinne seines Arbeitgebers sind, wobei letzterer sich häufig den Abschuss gerade trophäentragenden Wildes vorbehält. Allerdings ist die Zahl der Reviere, die zum einen groß genug und zum anderen finanzkräftig genug sind, um einen Berufsjäger zu beschäftigen, relativ klein. Deshalb ist auch die Zahl der Berufsjäger recht gering. In allen anderen Revieren wird die Jagd heute von Jägern ausgeübt, die selber das Jagdrecht, ein Revier gepachtet oder vom Jagdpächter oder Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten haben. Dabei spielen Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, eine nicht unerhebliche Rolle.
Grundsätzlich sind Grundeigentümer in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben oder auf Zeit an Dritte verpachten. Erst ab einer gewissen Mindestgröße des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das Jagdrecht ist einseitig mit dem Grundeigentum verknüpft: Der Grundeigentümer hat einerseits das Recht auf die Jagd, kann aber andererseits wegen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Besitz nicht verhindern.
In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.
In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen. Über die Jahrhunderte hat sich eine Fachsprache (Jägersprache) entwickelt, wie sie in jeder Zunft entstand und die von Außenstehenden oft nicht verstanden wird. Die traditionelle Bekleidung ist grün.
Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel die Rettung vor dem „bösen Wolf“).
Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre treten Jäger oft als edle Kavaliere auf und damit in gewisser Weise als Nachfolger der Rittergestalt in mittelalterlichen Geschichten.
Dagegen werden die Jäger oder „Jager“ in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus absolutistischer und späterer Zeit. Dort wird oft der Konflikt zwischen den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen als alles mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Georg Jennerwein zum Ausdruck, aber auch der erzgebirgische Wilderer Karl Stülpner ist in ähnlicher Weise zur Legende geworden.
Andere Erzählungen jedoch berichten auch aus der anderen Sicht, die Wilderer als gegen das Gesetz verstoßende und auch gefährliche, da bewaffnete und zur Gegenwehr bereite Kriminelle sieht, wie beispielsweise die Geschichte vom Krambambuli der bekannten Autorin des 19. Jahrhunderts Marie von Ebner-Eschenbach.
Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des Teufels, so etwa in Jeremias Gotthelfs „Die schwarze Spinne“. Auch in der Legende vom Rattenfänger von Hameln entführt dieser die Kinder im Jägerkleid.
Der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3. November), schwor, einer Legende nach, der Jagd nach einer Erscheinung ab und wurde vom leidenschaftlichen Jäger zum Nichtjäger. Andere Quellen berichten, dass sich der vorher wilde und zügellose Hubertus, nachdem ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschienen war, vom „wilden“ zum christlich-gemäßigten und waidgerechten Jäger wandelte (der Legende zufolge war er vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen). Christlichen Jägern gilt die Hubertuslegende demnach als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der waidmännischen Losung „…den Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehr[en].“
Der Inhalt dieser Legende entstand schon 270 v. Chr. in Ceylon, wo Entsprechendes einem König widerfahren sein soll, der dann zum Buddhisten wurde. Später wurde sie auf den Märtyrer Eustachius übertragen, der in Österreich immer noch als Schutzpatron der Jagd gilt. Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde sie dem heiligen Hubertus zugeordnet, obwohl dieser eigentlich kein Jäger war[2].
Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetsten sind. Die wichtigsten sind:
Der Begriff Gesellschaftsjagd wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen im Allgemeinen so definiert, dass mehr als drei Personen als JagdausĂĽbende teilnehmen.[3]
Vielfach wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. Über diese wird heftig gestritten. So werde etwa durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hege-Maßnahmen massiv in das Ökosystem eingegriffen und ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik).
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vergiftung von Wildtieren durch Bleimunition[5]. Dies betrifft vor allem Wasservögel (z. B. Enten)[6] und einige Beutegreifer (z. B. Seeadler), die angeschossene Tiere fressen.[7] In den Niederlanden und Dänemark ist Bleischrot deswegen bereits verboten, in Deutschland bei der Jagd auf Wasserwild an, auf und über Gewässern in den meisten Bundesländern (Stand 2010). Derzeit sind alle beteiligten Akteure um den raschen Ausstieg aus der Nutzung bleihaltiger Munition in den Lebensräumen der Seeadler bemüht. Bleischrot ist in folgenden Bundesländern zumindest bei der Wasservogeljagd verboten, da ein Teil der Schrotkugeln im Wasser niedergeht, dort von gründelnden Vögeln aufgenommen wird und zu Bleivergiftungen führen kann: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Bleihaltige Jagdmunition für Büchsen wird jedoch Stand 2010 weiterhin verwendet, da es Probleme mit der Verformung des Geschosses im Wildkörper und damit verbundenen Energieübertragung gibt, damit das Wild sofort verendet, sowie das Abprallverhalten des Geschosses auf dem Erdboden bei Fehlschüssen.[8][9] In Kalifornien wurde im Zusammenhang mit der Auswilderung des Kondors die Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition verboten, da angenommen wird, dass von Jägern zurückgelassene Innereien des erlegten Wildes von Kondoren aufgenommen werden und die darin enthaltenen Bleipartikel zu Vergiftungen führen können.
Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der nachhaltigen Jagd ist nicht unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645–1714) zurückgehende forstwirtschaftliche Begriff aus der Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige Jagd (z. B. Maximum/Optimal Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind.
Hohe Wildbestände verhindern häufig einen an den jeweiligen Standort angepassten Waldbau. Hierbei geht in erster Linie darum, dass verschiedene Wildarten (voran Reh-, Rot- und Damwild) sich auch von Teilen holziger Pflanzen ernähren. Knospen werden abgebissen und Baumrinden verletzt, wodurch diese stark geschädigt werden können.
Dem Verbiss folgt im Extremfall, dass sich der Wald nicht mehr oder nur langsam von selbst verjüngen kann, oder Kulturen kostenaufwändig nachgebessert werden müssen. Einhergehend mit dem Ausfall der Verjüngung steht eine qualitative Entwertung des betroffenen Waldes. Durch Bevorzugung bestimmter Baumarten werden die Bestände zunehmend entmischt, also artenärmer. Durch Schälschäden können noch Jahrzehnte später wesentliche Entwertungen eines Bestandes erfolgen.
Vielen Jägern wird vorgeworfen, in erster Linie auf starke Trophäen aus zu sein; hierfür sind überhöhte Schalenwildbestände allerdings kontraproduktiv, da bei zu viel innerartlicher Konkurrenz und Stress das Geweihwachstum geringer ausfällt.
„Überhöhte Schalenwildbestände führen in weiten Teilen der deutschen Wälder zu massiven Problemen; die eingetretenen Schäden sind nicht nur ökologisch bedenklich, sondern haben auch eine erhebliche ökonomische und damit finanzielle Dimension. Durch Wildverbiss werden die Anlage und der notwendige Umbau in naturnahe Mischwälder großflächig behindert.“ Dies sind wesentliche Ergebnisse eines aktuellen Gutachtens zum Wald-Wild-Konflikt des Bundesamts für Naturschutz, des Deutschen Forstwirtschaftsrat und der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft.[10]
Schalenwild ist aber ein integraler Bestandteil mitteleuropäischer Ökosysteme. Rehe und Hirsche sind Schlüsselarten für die Sicherung der Biologischen Vielfalt und müssen in ihrer Funktion im Ökosystem respektiert werden. Daher sind Lösungen anzustreben, die sowohl eine ökonomisch sinnvolle Holzproduktion möglich machen als auch den Wald in seiner biologischer Vielfalt erhalten. Aktuelle Forschungsprojekte widmen sich diesen konsensfähigen Lösungen zum Wohle von Wald-Wild und biologischer Vielfalt.[11]
Manche Tierschützer verweisen darauf, dass die Jagd im Allgemeinen oder zumindest bestimmte Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei, wobei erwähnt werden muss, dass das Tierschutzgesetz die Jagd ausdrücklich erlaubt. Viele Jagdpraktiken verstoßen jedoch vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von zahlreichen Bestimmungen ausnimmt (z. B. Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder das Verbot, ein Wildtier auszusetzen, das nicht an das Klima angepasst ist).
Der Jagdschutz umfasst nach § 23 Bundesjagdgesetz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. In diesem Rahmen werden von Jägern jedes Jahr zahlreiche Haustiere (wildernde Hunde und Katzen) erschossen, was von verschiedenen Seiten kritisiert wird. Genaue Zahlen zu den getöteten Tieren stehen nicht zur Verfügung. Im Jagdjahr 2000/2001 wurden nach offiziellen Angaben 435 Hunde und 34.592 Katzen von Jägern getötet, wobei allerdings in der Mehrzahl der Bundesländer gar keine Statistiken existieren. Verschiedene Organisationen schätzen die Zahl getöteter Hunde auf bis zu 40.000 und jene getöteter Katzen auf bis zu 400.000 im Jahr, was von Seiten der Jäger bestritten wird. Während es Fälle gibt, in denen etwa wildernde Hunde Rehe töten, ist die Behauptung der Jägerschaft, die Tötung von Hunden und Katzen diene dem Bestandserhalt der Wildtiere, umstritten [12].
Wissenschaftliche Untersuchungen, die einen signifikanten Einfluss von Hunden und Katzen auf Wildtier- oder Singvogelpopulationen belegen, gibt es allerdings zahlreiche. Die Autoren der Studie „Bestandsaufnahme und Bewertung von Neozoen in Deutschland“ der Universität Rostock kamen 2002 im Auftrag des Umweltbundesamtes zu dem Schluss, dass die Hauskatze zu den „wichtigsten schadensverursachenden Neozoen in Deutschland“ gehört und ihr Gefahrenpotenzial als sehr hoch einzuschätzen ist[13]
In Großbritannien haben Wissenschaftler das Beutespektrum von 986 Hauskatzen ermittelt. Im Zeitraum von Anfang April bis Ende August erbeuteten diese 14.370 Tiere, davon 24 Prozent Vögel sowie 9 Prozent Hasen und Kaninchen [14]. Übertragen auf die rund 2 Millionen streunenden Katzen in Deutschland bedeutet das: Während der Brut- und Aufzuchtzeit fallen herrenlosen Katzen rund 1,1 Millionen Hasen und Kaninchen sowie 6 Millionen Vögel zum Opfer.
US-amerikanische Forscher haben in einer Review-Studie die Ergebnisse zum Fressverhalten streunender Katzen aus 50 Jahren und von vier Kontinenten zusammengetragen[15]. Ihr Fazit: Einzelne Katzen können bis zu 1.000 wildlebende Tiere pro Jahr erbeuten. Kleinere Säugetiere machen etwa 70 Prozent aus, 20 Prozent der Beute sind Vögel. Einen populärwissenschaftlichen Überblick in deutscher Sprache gibt der Tagesspiegel-Artikel „Mörderische Miezen“[16].
Von verwilderten Hauskatzen kann zudem durch Ăśbertragung von Haustierkrankheiten und Hybridisierung eine erhebliche Gefahr fĂĽr Wildkatzenpopulationen ausgehen.[17]
Unterstellt man bestimmten Tieren auf Grund von deren Bewusstseinseigenschaften oder Leidensfähigkeit (siehe Pathozentrismus) gewisse Grundrechte (Leben, körperliche Unversehrtheit), wird am Beispiel der Jagd ein Konflikt deutlich. Tierrechtler argumentieren für eine Berücksichtigung von vergleichbaren Interessen ohne ein speziesistisches Ausschließen von gewissen Gruppen. Beide, Tierrechtler und Jäger, sehen sich gegenseitig als radikal an. Die Frage der ethischen Rechtfertigbarkeit von straf- und privatrechtlich relevanten Aktionen wird innerhalb der Tierrechtsbewegung kontrovers diskutiert.[18][19]
Von Jagdgegnern wird die Jagd zudem als „Blutsport“ bezeichnet und abgelehnt, da die „Freude am Töten von Tieren“, bzw. „der Spaß am Töten“ von leidensfähigen und schmerzempfindlichen Lebewesen, den Jäger nach deren Meinung bei der Jagdausübung verspüren, als Hobby und Freizeitbeschäftigung nicht (mehr) mit den Grundsätzen unserer Zivilisation und Kultur zu vereinbaren sei.
Eine Rechtfertigung der Jagd aus philosophischer und kulturhistorischer Sicht formulierte u.a. der spanische Philosoph Jose Ortega y Gasset („Meditationen über die Jagd“, zuerst 1943).
Bei der Jagdausübung kann es zu Unfällen kommen. Für das Jahr 2009 registrierte der Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen 854 Fälle, in denen sich Jäger verletzten. Ursache für über 350 Fälle davon sind Äste, Dornen, Baumstümpfe oder Unebenheiten des Bodens, die zu Prellungen, Stauchungen oder Brüchen führten. Rund achtzig mal passierten Unfälle mit Messern beim Verarbeiten des Wildes. Ein tödlicher Unfall mit einer Jagdwaffe ereignete sich nach Angaben des Spitzenverbandes 2009. 2008 gab es drei tödliche Unfälle mit Jagdwaffen bei 348.000 Jägern in Deutschland.
Einer älteren Studie aus dem Jahr 1993 der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster zufolge kommt es jedes Jahr zu 1.600 angezeigten Jagdunfällen, zu denen noch eine nicht unerhebliche Dunkelziffer addiert werden müsse. Hauptursachen sind Unachtsamkeit (zum Beispiel Schussabgabe, obwohl Menschen im Schussfeld stehen) und unsachgemäße Waffenhandhabung (zum Beispiel Unterlassen des Sicherns oder Entladens der Waffe, wenn dies geboten wäre).[20] Um die Sicherheit zu erhöhen, ist auf Gesellschaftsjagden Warnkleidung z. B. Blaze Orange vorgeschrieben; in den meisten Bundesländern reicht es auch für Schützen nicht mehr aus, nur ein Hutband zu tragen, sondern mindestens noch eine Warnweste.
Es wird derzeit öfter kritisiert, dass Grundeigentümer nicht selbst darüber entscheiden können, ob die Jagd auf ihrem Grund und Boden ausgeübt werden soll oder nicht. In Deutschland werden Eigentümer von Grundflächen unter 75 Hektar automatisch Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft, das Jagdausübungsrecht für den Gemeinschaftsjagdbezirk wird in der Regel verpachtet. Der Grundeigentümer hat keine Möglichkeit aus der Jagdgenossenschaft auszutreten und auf seinem Grund und Boden die Jagd zu verbieten, falls er sie, zum Beispiel aus ethischen Gründen, ablehnt.
In Europa gibt es nicht in allen Ländern eine Zwangsbejagung. Dort, wo sie existiert, wehren sich verschiedene Betroffene seit einiger Zeit juristisch. 1999 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass französische Grundeigentümer die Jagd auf ihrem Grundeigentum nicht zulassen und auch nicht Mitglied in einer den deutschen Jagdgenossenschaften ähnlichen Vereinigung werden müssen. Er begründete dies mit dem Eigentumsrecht und der Vereinigungsfreiheit.[21] In Luxemburg erklärte der Verwaltungsgerichtshof 2004 unter Bezugnahme auf das Straßburger Urteil die Zwangsbejagung und die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat ebenfalls für menschenrechtswidrig.[22]. Während in vielen anderen Ländern Europas ebenfalls keine Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften existiert und die Grundeigentümer selbst über die Jagd auf ihrem Grund und Boden entscheiden können, hat das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundrechte der Beschwerdeführers nicht verletzt seien, weil er nicht selbst an der Jagd teilnehmen müsse. Ein Gewissenskonflikt sei deswegen nicht gegeben, weil der Grundeigentümer hier gar keine Entscheidungsbefugnis habe.[23]
Gegner der bestehenden Regelung erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Materie befassen muss, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das luxemburgische System (das dem deutschen ähnlicher ist als das französische) 2007 für menschenrechtswidrig erklärt hat und die erste Beschwerde aus Deutschland beim EGMR bereits eingelegt ist.[24]
Im Januar 2011 ist die Klage eines Jagdgegners gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Jagd der Kontrolle der Wildbestände und somit auch der Vermeidung von Wildschäden diene und helfe, die Artenvielfalt zu erhalten. Das Recht am Privateigentum des Klägers werde nicht verletzt.[25]
Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel die Rominter Heide bei Rominten in Ostpreußen, der heutigen Oblast Kaliningrad in Russland, oder die Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen (vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien, der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat in der ganzen Welt Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd nach Darstellung von Befürwortern Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz beschafft. Falsch verstandene Kommerzialisierung hat vereinzelt dazu geführt, dass Wildbestände übernutzt und reduziert wurden, was zur Folge hatte, dass Jagdtouristen ausblieben und kein Geschäft mehr zu machen war.
Diese Übernutzung in früheren Jahrzehnten wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes „Wildlifemanagement“ zu korrigieren versucht. Beim Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den 1970er Jahren verboten ist (z. B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z. B. Tansania, Simbabwe, Sambia) kann festgestellt werden, dass Wilderei (die als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird) bei geregelter Jagd dann deutlich zurück geht, wenn die Bevölkerung vor Ort am Gewinn beteiligt wird. Viele Programme erfüllen dieses Kriterium nicht oder nur eingeschränkt. Weiterhin zeigen Untersuchungen, dass bereits durch geringfügige finanzielle Unterstützung der lokalen Bevölkerung der Rückgang bedrohter Populationen abnehmen kann, ohne dass dafür Tiere getötet werden müssen.[26] Zudem kann dem Bundesamt für Naturschutz zufolge von einem „Management“ in einigen Fällen gar nicht gesprochen werden, weil regelmäßig schlicht keine oder nur unzureichende Daten zu Populationsgröße und -trend der bejagten Bestände vorhanden sind, so dass für ein „Management“ jede Grundlage fehlt.[27] In den letzten Jahren haben sich die eingesetzten Monitoringverfahren weiter entwickelt und verbessert, insbesondere bei tagaktiven, in Herden oder Rudeln lebenden Arten.
Anders sieht das auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus (z. B. Namibia). Diese Farmen sind aufgrund ehemaliger Rinderhaltung eingezäunt und dehnen sich auf sehr großen Flächen aus. Der Wildreichtum ist so groß, dass dem Jäger Jagderfolg fast immer garantiert werden kann. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert. Allen Jagdtouristen kommt eine besondere Verantwortung zu, um nachhaltig zu jagen und zum Ansehen der Jagd beizutragen. Als Empfehlung hierzu haben der Deutsche Jagdschutzverband und die Deutsche Delegation des CIC bereits im Jahr 2000 ihr Positionspapier "Jagen im Ausland" verabschiedet.
Der Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist Eigentümer einer zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z. B. 75 Hektar in Deutschland, in Österreich 115 Hektar). Um eine Eigenjagd zu haben, muss der Grundeigentümer selbst kein Jäger sein. Ist er es aber, darf er auf seinen Flächen die Jagd ausüben. Ansonsten hat er die Möglichkeit, seinen Eigenjagdbezirk (EJB) an einen anderen Jäger, der seit mindestens drei Jahren einen durchgehend gelösten Jagdschein besitzen muss, zu verpachten oder aber auf sein Jagdausübungsrecht zu verzichten und den EJB in einen eventuell bestehenden, angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingliedern zu lassen.
Der Jagdpächter ist Jäger und ist seit mindestens drei Jahren in Besitz eines gültigen Jagdscheines. Er hat die Möglichkeit, eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk allein oder gemeinsam mit weiteren Jägern zu pachten. Auch kann er in Bundes- oder Landesforsten einen Revierteil (Pirsch- oder Hegebezirk) pachten. Die Vertragsparteien (Grundeigentümer und Jäger) vereinbaren durch schriftlichen Vertrag unter anderem die Pachtdauer, den Pachtzins und die Wildschadensregulierung sowie weitere frei verhandelbare Inhalte.
Der Begehungscheininhaber ist Jäger mit gültigem Jagdschein und hat von einem Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine schriftliche Jagderlaubnis, den so genannten Begehungsschein, erhalten, der entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden kann. Durch diesen erhält er die rechtliche Möglichkeit zur Jagdausübung im Revier seines Jagdherrn.
Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss, geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass sie als Jagderlaubnis gilt. Natürlich spricht nichts dagegen, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein kann.
Neben den zuständigen öffentlichen Stellen ist der Pächter/ Eigenjagdbesitzer eines Jagdreviers berechtigt, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben. Hierzu kann er auch einen Jagdaufseher anstellen, der von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss.
Der Jagdschutz ist im Bundesjagdgesetz geregelt und besteht darin, Wildtiere zu schĂĽtzen und zwar vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen. DarĂĽber hinaus ist Sorge zu tragen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
Jedes Bundesland kann den Jagdschutz noch weiter gehend ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.
Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben im Revier als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Polizeigewalt. Sie dürfen Personen anhalten und deren Personalien feststellen, wenn diese unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie dürfen ihnen Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde oder Frettchen abnehmen und unter bestimmten Voraussetzungen wildernde Hunde und streunende Katzen abschießen. Unterschiedliche Regelungen in den Jagdgesetzen der Bundesländer sind zu berücksichtigen.
Das Thema Jagd beschäftigt kreative Menschen seit der Höhlenmalerei. Damals hatten die Darstellungen auch kultischen oder magischen Zweck, um sich auf gelingendes Jagen einzustimmen und die Geister um gute Beute zu bitten. In der europäischen Malerei waren üppige Gemälde mit Jagdszenen Prestige- und Repräsentationsobjekte von Adeligen und wohlhabenden Bürgern. Oft wurden sie mit mythologischen Inhalten verknüpft (z. B. die jagende Göttin Diana). Die Grenze des Genres der Jagdmalerei zu dem der reinen Tiermalerei (z. B. von Jagdhunden) ist fließend. Bei beiden gibt es einen hohen Prozentsatz an Auftragsmalerei. Aus der Fülle der Künstler, die sich dieses Themas mit unterschiedlichen Absichten und Fähigkeiten annahmen, seien folgende erwähnt: Peter Paul Rubens (phantasievolle mythologische und exotische Jagdszenen), Frans Snyders, Jan Fyt (Auftragsrealismus), Jean Siméon Chardin (in sich ruhende Stillleben mit erlegtem Wild), Eugène Delacroix (orientalische Jagdszenen), Manfred Schatz (Wild und Jagdhunde in der Natur).
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