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Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative (Gesetzgebung) und Exekutive die dritte Gewalt oder rechtsprechende Gewalt.
Inhaltsverzeichnis |
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in Art. 1 des Militärstrafprozesses).
Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.
Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) nicht in einem formellen, sondern in einem materiellen Sinn zu verstehen:
Sinn und Zweck des Art 92 GG sei es, "eine besondere Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Willensbildung im System der Gewaltenteilung [zu] gewährleisten"[1]. Rechtsprechende Gewalt läge daher nicht schon dann vor, "wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt" sei[2]
Rechtsprechung läge in funktioneller Hinsicht vor, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsehe und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleihe, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen könnten. Wesentliche Merkmale der Rechtsprechung sei "das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist"[3] "Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren."[4]
Nach Artikel 92 Grundgesetz (GG) gilt: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt."
Der erste Halbsatz des Artikels 92 GG bedeutet einen Gerichtsvorbehalt: "Der Gesetzgeber, auch der Landesgesetzgeber, darf deshalb eine Angelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 erster Halbsatz GG ist, nicht anderen Stellen als Gerichten zuweisen"[5].