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Die juristische Fachsprache ist die Fachsprache der Rechtswissenschaften und Rechtsanwender und Forschungsgegenstand der Rechtslinguistik.
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Die Notwendigkeit, sich in Rechtssachen exakt und möglichst eindeutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie ist geprägt durch einen hohen Abstraktionsgrad. Recht selbst kann nur durch Sprache zum Ausdruck gebracht werden. Daher spielt insbesondere die Hermeneutik eine gewichtige Rolle. Sie hat als „juristische Methode“ Eingang in die Lehre der Rechtswissenschaften gefunden. Wichtigstes Merkmal der juristischen Fachsprache ist die Eindeutigkeit (Konkordanz) der Begriffe. Ohne sie kann keine gemeinsame Basis der Verständigung gefunden werden. Das Ziel der Schaffung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens wäre nicht erreichbar.
Auch die Effizienz des juristischen Systems wird von der Sprache getragen. Um den enormen Anforderungen an die Komplexität und Präzision Rechnung zu tragen, bedarf es einer kalkülartigen Fachsprache, die dadurch für den rechtsunkundigen Laien oftmals schwer oder nicht verständlich wirkt. Dies ist gerade im deutschen Recht besonders deutlich. So ist das Bürgerliche Recht mit dem BGB als zentraler Quelle von einem hohen Abstraktionsgrad gekennzeichnet, der für den Rechtskundigen eine Lösung für eine Vielzahl unterschiedlicher konkreter Rechtsfragen bereithält. Der juristische Laie kann dies aber gerade wegen des Abstraktionsgrades und der speziellen Fachsprache oft nicht erfassen. Juristische Termini werden zwar auch umgangssprachlich verwendet, in der Regel jedoch mit anderer Bedeutung, die von beruflichen Rechtsanwendern anders verstanden werden.
Die besondere Eigenschaft einer Fachsprache ist es, Wörter und Wendungen zu prägen, die nur von den Anwendern dieser Fachsprache verstanden werden. Daher wird allen Fachsprachen vorgeworfen, nicht verständlich für die Allgemeinheit zu sein. Um die empfundene Unverständlichkeit hervorzuheben, wird die juristische Fachsprache umgangssprachlich auch als „Juristenlatein“ bezeichnet.
Neben Fachtermini und charakteristischen Wendungen werden in der juristischen Fachsprache teilweise Begriffe auch anders verwendet als in der Standardsprache.
Beispiele:
Ähnlich wie in Deutschland existieren teilweise gravierende Unterschiede zwischen der Standardsprache und der "juristischen Fachsprache". So entfällt in Österreich unter anderem in der Fachsprache oft der Gleitlaut s zwischen zusammengesetzten Wörtern (also Schadenersatz statt Schadensersatz; Schmerzengeld statt Schmerzensgeld). In der Regel wird in der Juristensprache und in der damit verbundenen Auslegung von Gesetzen im Gegensatz zur Alltagssprache streng zwischen "und" und "oder" unterschieden, "und" hat demnach nur die Bedeutung von "sowohl - als auch", "oder" ist nur im Sinne von "entweder - oder" zu verwenden.
"Unabdingbar" bedeutet in der österreichischen Juristensprache, dass eine günstigere Regelung (zum Beispiel zu Gunsten des Arbeitnehmers) zulässig ist, während es in der Alltagssprache jede andere Regelung ausschließt.
Da das ABGB, das zentrale Gesetz des bürgerlichen Rechts in Österreich, aus dem Jahre 1811 stammt, ist die darin verwendete Sprache, trotz zahlreicher Novellen, teilweise veraltet.
Juristische Sprache (umgangssprachlich Juristendeutsch oder -latein) gilt für Rechtslaien oft als unverständlich oder verwirrend. Dies hat verschiedene Gründe. Einerseits ist die Rechtsterminologie schlicht ungewohnt, andererseits hält sich gerade dort veralteter Sprachgebrauch besonders lange (die meisten bedeutenden deutschen Gesetze wie das BGB stammen aus der Zeit um 1900). Ein interessanter Aspekt dabei ist, dass gerade die Gesetze selbst oft dazu geführt haben, dass die Begriffe heute nicht mehr verstanden werden. So begründet beispielsweise § 1006 BGB eine Eigentumsvermutung des Besitzers, d. h. vom Besitzer (s. o.) wird vermutet, dass er Eigentümer ist. Dies führte seit der Einführung des BGB dazu, dass die Begriffe Eigentum und Besitz heute oftmals synonym verwendet werden. Während Laien dem Wortlaut des Gesetzes oft große Bedeutung beimessen, ist er für Juristen nur eines von mehreren Gliedern des Auslegungskanons. Letztlich ist die juristische Fachsprache näher an der Umgangssprache (insbesondere in neueren Gesetzen) als die mathematische oder naturwissenschaftliche; sie ist allerdings im Alltag präsenter als diese. Das führt dazu, dass Rechtslaien meinen einen Begriff oder eine Norm zu verstehen, weil sie die verwendeten Begriffe kennen, nicht aber deren fachsprachliche Bedeutung. Dieses Phänomen tritt in anderen Fachsprachen seltener auf, weil die Begriffe dort völlig unbekannt sind und vom Leser direkt als „unverständlich“ behandelt werden. Wie jede Fachsprache erfüllt die juristische den Zweck, klare, unmissverständliche und eindeutige Anweisungen an die Zielgruppe zu geben. In der praktischen Anwendung wird durch die Einflüsse des Europarechts und des internationalen Wirtschaftsrechts zunehmend auch englische Rechtsterminologie üblich, was wiederum auf Kritik stößt.
Der Sinn „komplizierter“ Gesetze lässt sich auch auf folgende Formel bringen: Ungerechte Gesetze sind einfach: „Du sollst nicht töten; Tod dem Mörder“. Gerechte Gesetze sind dagegen kompliziert, weil sie relativieren müssen – „Du sollst nicht töten, außer aus Notwehr, sonst wirst du bestraft, außer du bist Kind oder betrunken, dann kommst du einige Jahre ins Gefängnis, je nachdem ob du im Affekt oder aus Hinterlist gehandelt hast …“
Die Rechtssprache ist ein Gegenstand von Diskussionen um das generische Maskulinum. Um 1988 begann das Bundesjustizministerium damit, sich mit dem Thema zu beschäftigen.[1]
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