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Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wobei sie lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zahlen.
Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig: als eine unselbstständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Einrichtung - eine besondere, in die Unfallkasse des Bundes eingegliederte Abteilung. Sitz der Künstlersozialkasse und der Unfallkasse des Bundes ist Wilhelmshaven. Seit Mitte 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise betroffen ist die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, wissenschaftlichen Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung. Voraussetzung: Sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.
Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind auch ausgenommen. Die Künstlersozialversicherung nimmt keine Kunsthandwerker auf, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer. Das gleiche gilt nach einem letztinstanzlichen Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2007 (Az.: B 3 KS 2/07 R) auch für Tätowierer.[2]
Die Leistungen aus der Künstlersozialversicherung werden von den jeweiligen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund) nach dem jeweiligen Recht der gesetzlichen Renten- bzw. Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbständigen besteht in der Art der Finanzierung der KSV. Der Finanzbedarf wird (nur) zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Die andere Beitragshälfte tragen die „Verwerter“ von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“, welche im Jahr 2009 4,4 % (2006: 5,5 %; 2007: 5,1 %; 2008: 4,9 %) aller Honorarzahlungen an einen selbständigen Künstler oder Publizisten betragen hat, sowie der Bund über einen Zuschuss. Für das Jahr 2012 beträgt der Satz 3,9 %.[3]. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. April 1987 bestätigt.
In der Kasse versichert sind aktuell (Stand: 1. Januar 2011) 169.662 Menschen (2009 waren es 162.734). Sie verteilen sich auf die Bereiche Bildende Kunst (35 %), Musik (27%), Wort (25%) und Darstellende Kunst (13%). Das gemeldete jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialversicherung versicherten selbstständigen Künstlerinnen und Künstler beträgt für das Jahr 2011 13.689 Euro (2006: 10.814 Euro).
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) bezog als rechtliche Grundlage erstmals zum 1. Januar 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Hintergrund war die Absicht, den unregelmäßigen Auftragslagen, schwankenden Honoraren und schlechter Absicherung ausgesetzten Kreativ-Freiberufler eine gesetzlich garantierte Kranken- und Rentenversicherung anzubieten. Das Modell der Künstlersozialkasse (KSK) basiert auf einer Mischfinanzierung ähnlich den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen für Arbeitnehmer: 50 Prozent des Beitrags werden durch den Versicherten aufgebracht, der restliche Anteil durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter bzw. Auftraggeber und staatliche Zuschüsse.[4] Diese Einbindung der wirtschaftlichen Nutznießer von Dienstleistungen in die Altersvorsorgefinanzierung der rechtlich selbständigen Leistungserbringer durch die Künstlersozialabgabe ist eine Besonderheit, die in Deutschland außerhalb der Erbringung künstlerischer und publizistischer Leistungen ohne Parallelen geblieben ist. Sie geht auf Dieter Lattmann und Herbert Ehrenberg zurück. [5]
Der Bundesverband der Selbständigen (BDS) sieht in der Finanzierung der Künstlersozialkasse eine erhebliche finanzielle Belastung. Selbständigkeit werde mit zweierlei Maß gemessen. Insbesondere kleine Betriebe aller übrigen Branchen würden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ums Überleben kämpfen und keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Nach Auffassung des BDS sollte der Staat entweder alle Selbständigen bei ihrer privaten Kranken-, Pflege- und Rentenabsicherung unterstützen oder niemanden. Selbständige Künstler und Publizisten sowie Personengesellschaften, die mit mehr als einem Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse sind, würden im Wettbewerb benachteiligt, da die Auftraggeber auf das Honorar die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Für den BDS „ist nicht nachvollziehbar, warum eine Künstlersozialabgabe fällig wird, wenn der beauftragte Betrieb selbst nicht abgabepflichtig ist“.
Der Bund der Steuerzahler setzt sich für eine Abschaffung der Künstlersozialabgabe ein.[6] Der Verband kritisiert unter anderem, dass die Prüfung der Abgabepflicht für kleinere und mittlere Unternehmen einen enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verursache. Es sei zudem unzumutbar, dass die Künstlersozialabgabe auch entrichtet werden müsse, wenn der beauftragte Künstler oder Publizist kein Mitglied der KSK sei. Der Bund der Steuerzahler unterstützt zwei Musterprozesse gegen die Künstlersozialabgabe, die vor den Sozialgerichten Lübeck (Az S5 Kr 567/08) und Detmold (Az S5 KR 156/09) anhängig sind. Im Oktober 2010 entschied das Bundessozialgericht (die Künstlersozialabgabe wird bei einem Auftrag an eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht fällig, da die KG Ähnlichkeit zu einer juristischen Person habe. Weiterhin ungeklärt ist aber, was bei Aufträgen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt).[7]
Der Deutsche Kulturrat sowie die Journalistengewerkschaften dju und DJV warnen, dass eine Abschaffung der Künstlersozialversicherung das Ende des freien Journalismus in Deutschland bedeuten würde.[8] In einer Erklärung aus dem Jahr 2008 forderten auch die Sprecher der Rektorenkonferenz der Musikhochschulen eindringlich den Erhalt der KSK. Die Künstlersozialkasse bilde für viele Künstler und Musiker die einzige Form der sozialen Absicherung. Ihre Abschaffung bzw. „unternehmensfreundliche Reform“ bedeute einen Schlag ins Gesicht gerade derjenigen, „die trotz großem Engagement und Idealismus nicht gerade zu den Gewinnern der Ökonomisierung unser Gesellschaft gehören, einer Gesellschaft, die gerade beginnt zu begreifen, welche Bedeutung die „kreative Klasse“ für ihre Zukunft besitzt.“ [9]
In der Kritik steht die KSK auch seitens von Versicherten bzw. Kreativen. So klagen Betroffene über einen bürokratisch-unverständlichen Kommunikationsstil, untransparente Verfahrensabläufe sowie willkürliche, nicht nachvollziehbare Entscheidungen – Fakten, die im Extremfall zu einem nicht vertretbaren Zeitaufwand führten. Als Hintergrund werden Bestrebungen des Trägers vermutet, Versicherte aus der KSK auszumustern bzw. Anspruchsberechtigten die Gewährung des Versicherungsschutzes zu verweigern.[10]
Bei Gesetzestexten und zugehörigen Kommentaren sind die aktuellen Ausgaben entscheidend. Daher erfolgen die Literaturangaben hier nach Erscheinungsjahr, beginnend mit dem aktuellen Stand.