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Kardinal

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Kardinal als kirchlichem Würdenträger, weitere Bedeutungen unter Kardinal (Begriffsklärung).
Die Seiten Kardinalserhebung, Kardinal und Kardinalat überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. EHaseler 20:05, 27. Feb. 2012 (CET)
Wappen eines Erzbischofs im Kardinalsrang, erkennbar an dem roten Kardinalshut („galero“) mit 30 seitlichen Quasten sowie an dem erzbischöflichen (doppelten) Vortragskreuz
Der emeritierte mailändische Kardinal Dionigi Tettamanzi im Kardinalsornat
Kardinal Kasper und Kardinal Danneels in Chorkleidung

Kardinal ist ein religiöser Titel der Römisch-katholischen Kirche und wird von deren Oberhaupt, dem Papst, verliehen. Er berechtigt den Träger zur Papstwahl und verpflichtet ihn zur besonderen Mitverantwortung an der Gesamtleitung seiner Kirche („Senat des Papstes“). Die Verleihung nennt man Kreierung, die kirchen-protokollarische Anrede eines Kardinals lautet „(Eure) Eminenz“. Es gibt Kardinäle, die in der römischen Kurie die Funktionen von „Ministern“ – wie in weltlichen Regierungen – innehaben. Diese werden Kurienkardinäle genannt, zu denen z. B. der Kardinalstaatssekretär, der KardinalgroĂźpönitentiar und die Kardinalpräfekten gehören.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft des Begriffs

Der Ausdruck Kardinal kommt zum einen vom lateinischen cardinalis „wichtig, vorzüglich“ (abgeleitet aus cardo „Türangel, Dreh- und Angelpunkt“). Zum anderen bezieht er sich ursprünglich auf einen an einer römischen Hauptkirche (cardo) – auch außerhalb Roms – angestellten Geistlichen (in cardinatus cardinalis), dem eine Kirche oder Diakonie als Titelkirche (tituli cardinales) in Rom anvertraut ist.

Es handelt sich um die älteste kirchliche Ehrenfunktion, die unmittelbar auf den Papst, den Summus Pontifex, folgt. Kardinäle sind somit die nach dem Papst höchsten WĂĽrdenträger. Das Amt geht auf die Zeit der Alten Kirche zurĂĽck. Papst Silvester I. (314–336) sprach von presbyteri et diaconi cardinales.

Der volle Titel lautet: Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalis („Kardinal der Heiligen Römischen Kirche“), was in offiziellen kirchlichen Schreiben und Urkunden meist mit S. R. E. Cardinalis abgekĂĽrzt wird.

Kirchenrechtliche Bestimmung

Seit dem 15. April 1962[1] werden in der Regel nur Bischöfe zu Kardinälen ernannt. In der gegenwärtigen Praxis gibt es Ausnahmen, z. B. wenn Priester aufgrund besonderer Verdienste zu Kardinälen ernannt werden. Diese mĂĽssen sich nach den Normen des Codex Iuris Canonici zu Bischöfen weihen lassen. Der Papst kann jedoch auf Wunsch des angehenden Kardinals von dieser Verpflichtung dispensieren. Diese Ausnahme trifft derzeit auf Roberto Tucci, Albert Vanhoye, Domenico Bartolucci und Karl Josef Becker zu. Auffällig ist, dass Priester aus dem Jesuitenorden seit 1994 auf die Bischofsweihe vor ihrer Erhebung in das Kardinalat verzichten und dies immer gewährt wurde.

Der letzte Kardinal ohne Priesterweihe war Theodolfo Mertel (1806–1899). Nach aktuellem Kirchenrecht ist dies jedoch nicht mehr möglich.

Der Papst ist nicht verpflichtet, den Namen des von ihm ernannten Kardinals bekannt zu geben, in solchen Fällen spricht man von einem Kardinal in pectore. Diese Vorgangsweise wird regelmäßig bei Kardinälen aus Ländern gewählt, in denen die Kirche verfolgt wird.

Man unterscheidet drei Klassen (ordines):

  • Kardinalbischöfe
  • Kardinalpriester
  • Kardinaldiakone

Die Kardinäle bilden das Kardinalskollegium der Römisch-katholische Kirche unter der Leitung des Kardinaldekans; dieses Amt wird seit Mai 2005 von Angelo Kardinal Sodano bekleidet. Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und feierlich in einem Konsistorium „kreiert“ → Kardinalserhebung. Sie sind seine unmittelbaren Gehilfen in der Leitung der Gesamtkirche. Die wahlberechtigten Kardinäle wählen während der Vakanz des Apostolischen Stuhles im Konklave den neuen Papst. Wahlberechtigt sind seit einer 1968 durch Papst Paul VI. erlassenen Regelung alle Kardinäle, die am Tag vor der Vakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf seit einer von Paul VI. erlassenen und am 22. Februar 1996 durch Papst Johannes Paul II. bestätigten Regelung nicht mehr als 120 betragen. Diese Zahl wurde durch die im Februar 2001 und im Oktober 2003 gehaltenen Konsistorien vorĂĽbergehend jeweils auf 135 erhöht.

Historisches

Seit dem 4. Jahrhundert waren die Kardinäle zuerst Berater und Mitarbeiter des Papstes im Dienste der „tituli“ (Titelkirchen) der Stadt Rom, d. h. der ersten Pfarreien. Kardinäle waren die Vorsteher der „tituli cardinales“, also der wichtigsten „Titelkirchen“. Bis heute ist jedem Kardinal eine Titelkirche in Rom zugeordnet. Somit gehören Kardinäle auch zum Klerus der Stadt Rom. Seit 1150 versammeln sich die Kardinäle im „sacrum collegium“, dem der Dekan vorsteht. Seit dem Jahr 1059 sind die Kardinäle die ausschlieĂźlichen Papstwähler.

Kardinal Ferdinand I. de Medici gehörte zu den Kardinälen, die in den weltlichen Stand zurĂĽckkehrten

Die Vergabe von KardinalshĂĽten waren insbesondere in der frĂĽhen Neuzeit ein Mittel, mit denen Päpste ihre Beziehungen zu den europäischen FĂĽrstenhäusern pflegten und ihre freundschaftliche Beziehung zu anderen Staaten festigten. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts war es in vielen Dynastien Europas ĂĽblich, dass ein Sohn oder ein Bruder des regierenden FĂĽrsten zum Kardinal ernannt wurde. Ein Beispiel fĂĽr eine solche Kardinalsernennung ist die des spanischen Königssohnes Kardinalinfant Ferdinand im Jahre 1619. Die Familie Borghese, der der ernennende Papst Paul V. angehörte, erhielt im Gegenzug dafĂĽr einen spanischen Adelstitel. Ă„hnliches gilt auch fĂĽr das Königreich Polen, fĂĽr die Habsburger, das Königreich Portugal wie die Lothringer. Auch die groĂźen Adelsgeschlechter Italiens wie die Medici, die Farnese, die Gonzaga oder die d'Este waren im Kardinalskollegium vertreten. Gelegentlich empfingen diese sogenannten „dynastischen“ Kardinäle wie beispielsweise Kardinal Maurizio di Savoia noch nicht einmal kirchliche Weihen. Ihnen stand damit die Möglichkeit offen, in den weltlichen Stand zurĂĽckzukehren, wenn dies aus dynastischen GrĂĽnden sinnvoll erschien. Zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert kam es insgesamt zwölf Mal vor, dass Kardinäle in den weltlichen Stand zurĂĽckkehrten. Zu ihnen zählt Cesare Borgia, der den sogenannten „Kardinalnepoten“ zugerechnet wird sowie etwa zehn Kardinäle, bei denen die familiäre Erbfolge fĂĽr den RĂĽcktritt ausschlaggebend war. Dazu zählen Ferdinando de Medici, der nach dem Tod seines Bruders 1589 zum Herrscher von Florenz wurde und Christine von Lothringen heiratete. Albrecht VII. war Sohn von Kaiser Maximilian II. und legte nach zwölf Jahren sein Kardinalat nieder. Ferdinando Gonzaga gab 1615 seinen Kardinalshut zurĂĽck, nachdem sein älterer herzoglicher Bruder 1612 ohne männlichen Erben gestorben war. Kardinalsernennungen wie die des Carlo Emanuele Pio di Savoia waren gelegentlich auch eine Notwendigkeit fĂĽr die Kurie, um ihre HerrschaftsansprĂĽche im päpstlichen Territorium durchzusetzen.

Umgekehrt schlugen Fürsten ihnen genehme Personen dem Papst zur Auszeichnung mit dem Kardinalshut vor. Diese Personen werden als Kronkardinäle oder Nationalkardinäle bezeichnet und waren meist dem Fürsten mehr verbunden als dem jeweiligen Papst. Kardinäle, die man als typische Kronkardinäle bezeichnen kann, sind beispielsweise die Spanier Bernardo de Sandoval y Rojas und Antonio Zapata y Cisneros.

Die Kardinalsernennung als politisches Herrschaftsinstrument des Papstes verlor erst in der Folge des Westfälischen Friedens von 1648 ihre Bedeutung, als sich die Politik zusehends entkonfessionalisierte. Die Vertretung im Kardinalskollegium in Rom als politischer wie religiöser Machtfaktor wurde fĂĽr die europäischen Herrscherhäuser zunehmend uninteressant. Kardinäle wie etwa Angelo Giori, die aus einfachen Verhältnissen stammten, blieben innerhalb der kurialen FĂĽhrungszirkel in dieser Zeit misstrauisch beäugte AuĂźenseiter, deren Wirkungskreis häufig in informellen Bereichen zu finden war. Bis 1870 waren die Päpste jedoch nicht nur Oberhaupt der katholischen Kirche, sondern auch Landesherren eines Kirchenstaates, der von Bologna und Ferrara im Norden bis nach Benevent im SĂĽden reichte. Zwischen den Kardinälen finden sich daher auch Verwaltungsbeamte, deren Fachgebiet eher die Jurisprudenz als die Theologie war. Beispielhaft fĂĽr die Karriere eines Verwaltungsfachmanns und Diplomaten ist die des Fabrizio Spada, der gegen Ende des 17. Jahrhunderts eine Zeit lang als Kardinalstaatssekretär diente.

Siehe auch: Addextrator

Kleidung

Christoph Kardinal Schönborn in Soutane mit rotem Zingulum und Pileolus, 2006

Kardinäle tragen einen besonderen „Kardinalsring“ und zu besonderen Anlässen einen scharlachroten („porpora“) Talar zur Chorkleidung und die Mozetta (Schulterumhang) sowie das scharlachrote Birett (Kopfbedeckung), das in einer besonderen Zeremonie vom Papst verliehen wird. Hinzu kommen das Zingulum (GĂĽrtelband) und der Pileolus (Scheitelkäppchen) aus roter MoirĂ©eseide. Die rote Farbe soll darauf hinweisen, dass sie bereit sein sollen, jederzeit als Märtyrer fĂĽr den Glauben zu sterben. AuĂźerhalb der Liturgie trägt der Kardinal eine schwarze Soutane mit roter Paspelierung (Nahtbesatz) und roten Knöpfen. Des Weiteren trugen die Kardinäle frĂĽher beim Tod des Papstes und zum darauf folgenden Konklave einen Talar in einem fast violett wirkenden dunklen Purpur zur Chorkleidung, der Pileolus und das Birett blieben jedoch scharlachrot. Der frĂĽher ĂĽbliche groĂźe Kardinalshut, mit jeweils zu den Seiten herabhängenden 15 roten Quasten (fiocchi) wurde 1969 von Paul VI. abgeschafft und erscheint heute nur noch im Wappen des Kardinals.

Der Kardinal ist des Weiteren berechtigt in jeder Kirche der Welt mit der Cappa magna einzuziehen. Dieses KleidungsstĂĽck ist jedoch seit dem zweiten vatikanischen Konzil nur noch selten in Gebrauch.

Recht und Ehrenrechte des Kardinals

Der Kardinal besitzt das Recht, in seiner eigenen Kirche begraben zu werden, er kann überall in der Welt das Bußsakrament spenden, er darf (bei Verfehlungen gegen das kirchliche Recht) nur vor das Gericht des Papstes gezogen werden und kann den Ort zur Zeugenvernehmung selbst bestimmen. Über seine Titelkirche übt er keinerlei Leitungsgewalt aus, wohl aber beratende Schirmherrschaft. Zu den Ehrenrechten gehören der sogenannte „Kardinalspurpur“, der in Wirklichkeit scharlachrot ist, und seit 1630 die Anrede „Eminenz“. Der Titel „Kardinal“ wird in Deutschland als Namensbestandteil zwischen Vor- und Nachname geführt.

Nachdem der Kirchenstaat 1870 in das Königreich Italien eingegliedert worden war, wurde durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 die volle Souveränität des Papstes über den „Staat der Vatikanstadt“ (Città del Vaticano) anerkannt. Danach entspricht auch der Rang der Kardinäle dem von Prinzen regierender Häuser.[2]

Traditionelle Bischofssitze mit KardinalswĂĽrde

Zwar nicht kirchenrechtlich zwingend, aber nach Kardinalstradition werden (Erz-)Bischöfe bestimmter Diözesen regelmäßig zu Kardinälen ernannt.

Derzeitige Kardinäle aus deutschsprachigen Ländern

Für eine vollständige Liste aller lebenden Kardinäle siehe Liste der Kardinäle

Deutschland

DarĂĽber hinaus lebt mit Papst Benedikt XVI. (* 1928 als Joseph Ratzinger) ein weiterer ehemaliger Kardinal (1977 bis 2005)

Ă–sterreich

Schweiz

Literatur

  • Klaus Ganzer, Kardinäle als KirchenfĂĽrsten?, in: Stimmen der Zeit, 136 Jahrgang, Heft 5, Mai 2011, Seite 313–325. ISSN 0039-1492
  • Arne Karsten (Hrsg.): Jagd nach dem roten Hut. Kardinalskarrieren im barocken Rom. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-36277-3, online.
  • Arne Karsten: KĂĽnstler und Kardinäle. Vom Mäzenatentum römischer Kardinalnepoten im 17. Jahrhundert. Ăśberarbeitete, ergänzte Ausgabe. Böhlau, Köln u. a. 2003, ISBN 3-412-11302-6 (Zugleich: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2001).
  • Carl Gerold FĂĽrst: Cardinalis. Prolegomena zu einer Rechtsgeschichte des römischen Kardinalskollegiums. Fink, MĂĽnchen 1967 (Zugleich: Salzburg, Habil.-Schr.).
  • Christa Kramer von Reisswitz: Die Papstmacher. Die Kardinäle und das Konklave. Aktualisierte Taschenbuchausgabe. Knaur-Taschenbuch, MĂĽnchen 2003, ISBN 3-426-77656-1 (Knaur-TaschenbĂĽcher 77656).
  • Agnelo Rossi: Il Collegio Cardinalizio. Libreria Editrice Vaticana, CittĂ  del Vaticano 1990, ISBN 88-209-1776-9.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Kardinal â€“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăśbersetzungen
 Commons: Kardinäle â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. ↑ Entscheidung Johannes XXIII. um beim Einzug zu den Sitzungen des II. Vatikanischen Konzils Patriarchen der Unierten Kirchen, die nicht Kardinäle waren, gegenĂĽber Nicht-Bischöfen, die Kardinäle waren, nachrangig behandeln zu mĂĽssen. Acta Sanctae Sedis (AAS) Jahrgang 54, 1962, Seite 256–258. In der Folge weihte Johannes XXIII. die damaligen Kardinaldiakone, die noch keine Bische waren, zu Bischöfen.
  2. ↑ Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon Band X, Gesamtreihe Band 119, C. A. Starke Verlag Limburg/Lahn 1999, S. 165, ISBN 3-7980-0819-1
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