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Ein Kassenbon (frz. Gutschein, Kassenzettel, Pl. die Bons, schweizerisch und österreichisch auch Kassabon) oder Kassenzettel ist die häufig verwendete Bescheinigung der Bezahlung eines Einkaufs oder einer Dienstleistung, erfüllt aber nicht das Schriftformgebot einer Quittung.
Rechtlich gelten die Bestimmungen einer Rechnung. Der Kassenbon wird aber nicht den Anforderungen einer Rechnung nach § 14 UStG gerecht, da Angaben wie der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers und die Rechnungsnummer fehlen. Werden bei Kassenbons unter 150 Euro Gesamtbetrag die Anforderungen des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt, gilt der Kassenbon als Kleinbetragsrechnung. Von einem Unternehmer erstellte Rechnungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht des Doppels der Rechnung, weil der Leistungsempfänger einen Vorsteuererstattungsanspruch hat, soweit Leistungen für sein Unternehmen bezogen werden.
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Der Bon wird ad hoc hergestellt und es werden robuste und billige Druckverfahren mit wartungsarmen Druckgeräten verwendet. Bedruckt werden schmale Endlosrollen, häufig mit den Breiten 57 mm oder 80 mm, wobei die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts wird oft Thermopapier verwendet, auf denen das Schriftbild unter Licht- und Wärmeeinfluss allmählich verblasst und das durch manche Klebstoffe aufgelöst wird. Es sind aber auch spezielle Thermorollen erhältlich, die die geforderten 10 Jahre Aufbewahrungspflicht überstehen.
Außer dem Logo des vergebenden Geschäftes, dessen Anschrift und Telefonnummer enthält der Kassenbon noch meist die folgenden Angaben (dazu Rechnung im deutschen Umsatzsteuerrecht):
Insbesondere bei einem Kaufabschluss in Supermärkten oder anderen Großmärkten ersetzt er oft einen schriftlichen Kaufvertrag.
Häufig enthält der Kassenbon auf der Rückseite einen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Unternehmers, sowie auf spezielle Vereinbarungen, wenn die Bezahlung nicht in bar erfolgte.
Auch für den Nachweis des Erwerbs eines Gegenstandes oder für das Geltendmachen von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder den freiwilligen Umtausch aus Kulanz kann der Kassenbon wichtig sein. Er muss jedoch nicht zwingend vorgelegt werden, sofern die wesentlichen Umstände des Kaufes anderweitig nachgewiesen werden können (beispielsweise per Kreditkartenbeleg).
Der Ausspruch „Ist gebongt!“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, etwa mit der Bedeutung „Das geht in Ordnung!“ oder „Habe ich verstanden!“ Die Herkunft des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.