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Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. In diesem Sinne ist er nur erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Landesgesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen.
Der Austritt aus privatrechtlichen Gemeinschaften richtet sich dagegen nach dem zivilen Vereinsrecht. Kirchenaustritte haben maßgeblichen Anteil am Rückgang der Mitgliederzahlen der Großkirchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Inhaltsverzeichnis |
Das Recht auf den Kirchenaustritt ergibt sich gegenüber dem Staat aus dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Erstmals 1847 durch das Toleranzedikt Friedrich Wilhelm IV. in Preußen ermöglicht, wurden seine Bedingungen in Deutschland im Rahmen des Kulturkampfes gesetzlich festgelegt. Die Forschung unterscheidet mehrere Kirchenaustrittsbewegungen in der deutschen Geschichte. Die erste geschah schon vor dem Ersten Weltkrieg (getragen von Sozialdemokraten und bürgerlichen Anhängern Ernst Haeckels), die zweite ab 1919 (ebenfalls vornehmlich aus der Arbeiterschaft heraus, aber auch dem Bürgertum). Zwischen 1936 und 1940 waren in Deutschland und Österreich ähnlich viele Kirchenaustritte wie nach 1968 und nach 1989 zu verzeichnen. 1933 bis 1936 und nach 1945 in Westdeutschland (Adenauer-Zeit) gab es Kircheneintrittsbewegungen. Der Kirchenaustritt von 1937 bis 1940 war stark von der „Gottgläubigkeit“ der Nationalsozialisten und Diskussionen rund um kirchenkritische Schriften von Autoren wie Alfred Rosenberg (Bekenntnis: „gottgläubig“ oder „deutsch-gottgläubig“) und Mathilde Ludendorff („Bund für Deutsche Gotterkenntnis)“ getragen.
Es kann verschiedene Gründe für einen Austritt geben. Nach einer vom Kirchenamt der EKD veröffentlichten Studie aus dem Jahr 1992 gibt es in Deutschland signifikante Unterschiede zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland. Die drei häufigsten Gründe für den Kirchenaustritt im Westen waren demnach in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit die Einsparung der Kirchensteuer, die Aussage Ich kann auch ohne Kirche christlich sein. sowie die Gleichgültigkeit gegenüber der Kirche. Die drei häufigsten Gründe für den Kirchenaustritt im Osten waren dagegen Gleichgültigkeit gegenüber der Kirche an erster Stelle, dann folgten die Aussagen Ich brauche keine Religion in meinem Leben und Ich kann mit dem Glauben nichts mehr anfangen.[1]
„Andererseits geben breite Volksmassen das religiöse Leben praktisch auf. Anders als in früheren Zeiten sind die Leugnung Gottes oder der Religion oder die völlige Gleichgültigkeit ihnen gegenüber keine Ausnahme und keine Sache nur von Einzelnen mehr.“
– Zweites Vatikanisches Konzil in der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes</small>[2]
Für die starke Relevanz der Kirchensteuerfrage spricht auch der signifikante Anstieg der Austrittszahlen nach Erhöhung der Steuerlast durch den Solidaritätszuschlag 1992.
Statistisch eher selten sind Übertritte zu einer anderen großen Konfession oder noch seltener der Wechsel in kleinere Glaubensgemeinschaften wie Sekten oder Freikirchen.[3]
Der Kirchenaustritt hat in Deutschland zur Folge, dass der Staat keine Rechtsfolgen mehr an eine Mitgliedschaft knüpfen darf (z. B. Kirchensteuereinzug, Teilnahme am Religionsunterricht[4]); aus seinem Blickwinkel gilt das Mitglied unabhängig vom jeweiligen kirchenrechtlichen Standpunkt als ausgetreten.
Ein Kirchenaustritt kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sofern der Arbeitgeber ein kirchlicher Träger ist (z. B. Caritas, Diakonisches Werk). In der Regel ist nämlich das Dienstverhältnis bei diesen Arbeitgebern an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden, weswegen im Falle eines Kirchenaustritts auch das Dienstverhältnis aufgehoben wird.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aus dem Jahre 2008 (Az.: 7 Sa 250/08) erklärten die Richter es für zulässig, dass ein kirchliches Altenheim eine Pflegerin entlassen durfte, die aus der Kirche ausgetreten war.[5]
Von der Wirkung des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich („Bürgerliche Wirkung“) zu unterscheiden ist die Frage, ob die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den vor einer staatlichen Stelle erklärten Austritt für sich anerkennt. Das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Gemeinschaften (Kirchenrecht) unterscheidet sich hier stark.
Die Katholische Kirche kennt keinen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft Kirche, da eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann und die katholische Kirche sich als die Gemeinschaft der Getauften versteht. Dennoch knüpft sie an einen entsprechenden Versuch kirchenrechtliche Folgen.
Nach ständiger Praxis bewirkt die Austrittserklärung die Exkommunikation, also nicht etwa den Ausschluss aus der Kirche, sondern den Verlust bestimmter Mitgliedschaftsrechte als Beugestrafe. In der 1970 veröffentlichten „Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens“[6] und in der „Erklärung der deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen Kirche“[7] vom 24. April 2006 wird die Erklärung des Kirchenaustritts als Apostasie, Häresie oder Schisma im Sinne einer öffentlichen Lossagung von der Kirche gewertet und ist somit eine gegen den Glauben und die Einheit der Kirche gerichtete Straftat: „Der Apostat, Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu (...)“ (vlg. Can.1364 CIC). Nach den oben genannten Erklärungen der Diözesanbischöfe kommt es dabei auf den Grund dieser Erklärung nicht an. Insbesondere wertet die Erklärung das Motiv, Kirchensteuer sparen zu wollen, als grobe Verletzung der Solidaritätspflicht eines jeden Katholiken und insofern als schwer schuldhaftes Vergehen gegen die Gemeinschaft und die Einheit der Kirche, das der Exkommunikation nicht entgegenstehe, wenn es sie auch nicht selbst begründet: Die kirchenrechtliche Straftat wird mit der Erklärung begangen, sich nicht mehr als Mitglied der Kirche anzusehen – die die Voraussetzung dafür ist, von der Kirchensteuer befreit zu sein. Diese Anwendung ist jedoch umstritten, da – wie behauptet wird – nicht feststeht, dass der Austritt tatsächlich ein äußerer Ausdruck für einen vollständigen oder teilweisen Glaubensabfall ist. Hier ist allerdings zu bemerken, dass ein Glaubensabfall für eine Exkommunikation gar nicht nötig ist, sondern auch ein bloße Verweigerung der kirchlichen Ein- und Unterordnung - eben das erwähnte Schisma.
Die Austrittserklärung hat noch weitere Rechtsfolgen. Es ist jedoch insoweit umstritten[8], ob der Kirchenaustritt ein actus formalis ist, der im Gegensatz zum staatlichen Kirchenaustritt grundsätzlich vor dem Ortsbischof oder dem Pfarrer zu machen und ins Taufbuch einzutragen ist. Andererseits wird die Austrittserklärung von der staatlichen Behörde den kirchlichen Behörden zugesandt und dann im Taufbuch eingetragen. Jedenfalls wird die Umstrittenheit, die den actus formalis betrifft, bisweilen auch übertragen und mit der Behauptung verbunden, es finde auch die Exkommunikation nicht statt. Hier ist immerhin zu bemerken, dass der actus formalis defectionis gemäß explizitem Gesetzestext ein Schisma (oder Apostasie oder Häresie) zwar voraussetzt, aber nicht alle Fälle dieser Kirchenstraftaten umfasst.
Unabhängig davon werden mit Personen, die aus der katholischen Kirche „ausgetreten“ sind, in Deutschland laut der sog. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse keine Arbeitsverträge mit den Rechtsträgern der katholischen Kirche abgeschlossen (Art. 3 Abs. 4)[9]. Wer bei bestehendem Arbeitsvertrag im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse aus der katholischen Kirche „austritt“, muss mit einer zivilrechtlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Das Mitgliedschaftsrecht der evangelischen Landeskirchen kennt dagegen einen Kirchenaustritt. Der Austritt wird jedoch zumeist – anders etwa in Bremen – nicht bei kirchlichen Behörden entgegengenommen, sondern muss bei der nach den staatlichen Kirchenaustrittsgesetzen zuständigen Behörde erklärt werden. So bestimmt § 10 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland:
Nr. 3 knüpft also an den mit bürgerlicher Wirkung erklärten Austritt nach den Kirchenaustrittsgesetzen der Länder an; die Kirchenmitgliedschaft endet dann kraft Gesetzes. Trotzdem macht auch nach evangelischem Verständnis die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft die Taufe nicht rückgängig − bei einem Wiedereintritt erfolgt also keine erneute Taufe. Die Folgen eines Austritts sind in den Grundordnungen, den Lebensordnungen bzw. im Arbeitsrecht der einzelnen Landeskirchen geregelt. So gehen mit dem Kirchenaustritt die Zulassung zum Abendmahl und die daran anknüpfenden Rechte verloren, wie etwa das Wahlrecht zu kirchlichen Leitungsgremien oder die Fähigkeit ein Patenamt zu übernehmen.[10] Daneben ist die Kirchenmitgliedschaft auch im evangelischen Bereich Voraussetzung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa § 3 lit. a des Kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden; allerdings mit Ausnahmen in § 4).
Unabhängig von der Frage der (kirchen-)rechtlichen Mitgliedschaft ist die theologische Frage, ob der Eintrittsakt durch den Austritt aufgehoben wird oder dessen ungeachtet religiös wirksam bleibt.
So besteht beispielsweise bei den christlichen Kirchen die Übereinstimmung, dass die Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann, ein evangelisch oder katholisch getaufter Christ also stets getauft bleibt.
Für den Wiedereintritt gibt es im staatlichen Recht keine eigenen Regelungen. Es knüpft stattdessen ebenso wie bei der Taufe an das Mitgliedschaftsrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft an. Ein Kirchenwiedereintritt ist möglich, wenn die jeweilige Gemeinschaft bereit ist, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen. Ein vor staatlichen Gerichten einklagbares Recht auf Wiedereintritt besteht ebenso wenig wie ein entsprechendes Recht auf Taufe (d. h. den ursprünglichen Eintritt). Allerdings sind die meisten Kirchen durch ihr Selbstverständnis und ihre eigenen Vorschriften gezwungen, ein ehemaliges Mitglied, das die entsprechende Glaubensüberzeugung mitbringt, wieder aufzunehmen.
Die Vorgehensweisen und Begleitumstände beim Kirchenaustritt sind von Staat zu Staat und auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In vielen Staaten wird die Religionszugehörigkeit nicht oder nur zu statistischen Zwecken ohne Rechtsfolgen für den einzelnen staatlich registriert, so dass hier nur ein Austritt bei der Religionsgemeinschaft selbst möglich ist.
In Belgien und Luxemburg ist bei der römisch-katholischen Kirche die Praxis z. B. so, dass ein Austrittsschreiben mit den nötigen Angaben über die Taufe an das für den Wohnort zuständige Generalvikariat zu richten ist. Die Austrittserklärung wird dann im Taufregister vermerkt und dem Ausgetretenen vom Generalvikariat bestätigt.
Wegen der Trennung von Kirche und Staat und der weltanschaulichen Neutralität des Staates betrachtet sich der Staat als gehindert, den Religionsgemeinschaften vorzuschreiben, wen diese als Mitglied betrachten und wen nicht. Diese Entscheidung soll dem Innenrecht der jeweiligen Gemeinschaft vorbehalten (vgl. Kirchliches Selbstbestimmungsrecht) sein.
Allerdings muss der Staat, sofern er an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen im staatlichen Recht knüpft, die negative Religionsfreiheit des Austrittswilligen beachten, also dessen Grundrecht, einer Religion nicht anzugehören. Die praktisch bedeutendste dieser Folgen im staatlichen Recht ist die Kirchensteuer. Da nicht alle Religionsgemeinschaften einen Kirchenaustritt kennen (nicht beispielsweise die römisch-katholische Kirche – auch die Exkommunikation ist kein Kirchenausschluss – und viele jüdische Gemeinschaften), haben die Länder Kirchenaustrittsgesetze erlassen, die sicherstellen, dass jedenfalls für das staatliche Recht keine Rechtsfolgen mehr eintreten. Zu regeln, dass die jeweilige Gemeinschaft diesen Austritt auch intern anerkennt, ist dem staatlichen Recht dagegen wegen der Trennung von Kirche und Staat verwehrt. Das wird deutlich etwa an der Formulierung des § 26 Abs. 1 S. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg:
Unerheblich ist, ob es sich um einen Austritt aus Kirchen oder aus anderen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- (z. B. Judentum) und Weltanschauungsgemeinschaften (bfg, regional HVD) handelt.
Der Austritt muss in Deutschland je nach Bundesland entweder vor dem Amtsgericht (in Berlin[11], Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen) oder vor dem Standesamt (andere Bundesländer) erklärt werden. Ein Austritt per Brief ist nur mit notarieller Beglaubigung möglich. In Bremen kann der Austritt alternativ auch bei kirchlichen Stellen erklärt werden[12]. Es muss ein Lichtbildausweis mitgebracht werden. Bei Verheirateten wird teilweise auch die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch verlangt.
Lange war umstritten, ob beim Austritt aus Gemeinschaften, deren Mitgliedschaftsrecht an die staatlichen Austrittsgesetze anknüpft, erklärt werden kann, der Austritt solle nur für den staatlichen Bereich gelten, die Mitgliedschaft aber bestehen lassen. Die Folge dieses „Kirchenaustritts mit nur bürgerlicher Wirkung“ wäre eine Mitgliedschaft ohne entsprechende Verpflichtungen (z. B. keine Zahlung von Kirchensteuer). Die Streitfrage hat sich aber dadurch erledigt, dass die Kirchenaustrittsgesetze insoweit geändert wurden, als sie Zusätze und Bedingungen zur Austrittserklärung nicht mehr zulassen.
Wie das Kirchenrecht solche Erklärungen behandelt, möchte der Staat dagegen nicht regeln. So ist es katholisch-kirchenrechtlich gerade wieder in der Diskussion, wie die kirchenrechtliche Situation ist, wenn ein Austretender ausdrücklich erklärt, in der Kirche als Glaubensgemeinschaft bleiben zu wollen. Der emeritierte Professor Hartmut Zapp ficht derzeit einen Präzedenzfall. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied am 4. Mai 2010, dass ein Kirchenaustritt unwirksam ist, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat[13].
14 von 16 Bundesländer erheben die Behörden eine Gebühr für den Kirchenaustritt. Sie beträgt
Keine Gebühr wird in Berlin[29] und Brandenburg[30] erhoben.
Die Stadt Neudenau, Landkreis Heilbronn, gilt mit 60 Euro als bundesweite Spitzenreiterin.[31]
Von der Zahlung der Austrittsgebühr sind meist auch sozial Schwache nicht befreit. Kritiker wie der IBKA betrachten sie als Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Bekenntnisfreiheit, weil jede Erschwerung des Kirchenaustritts verfassungswidrig sei, das aufwändige Verwaltungsverfahren überflüssig sei, für die Kosten ggf. die Kirchen selbst aufzukommen hätten und sie bedürftige Menschen, die meist keine Kirchensteuer zahlen und somit von einem Austritt finanziell nicht profitieren, von einem Austritt abhalten können. Die Höhe der Gebühr stehe oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Bearbeitungsaufwand. Die Kritiker meinen, dass die Gebühr vor allem den Kirchenaustritt erschweren solle.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 (Az. 1 BvR 3006/07)[32] hat das Bundesverfassungsgericht sowohl das staatliche Verwaltungsverfahren zum Kirchenaustritt als auch die Erhebung der Gebühr von 30 Euro in Nordrhein-Westfalen für verfassungsgemäß erklärt, weil dieses Verfahren für die staatliche Mitwirkung bei der Erhebung der Kirchensteuer erforderlich sei. Dabei verneinte es, dass die Gebühr von 30 Euro eine vom Kirchenaustritt abhaltende Wirkung habe, da in Nordrhein-Westfalen im Fall der Bedürftigkeit des Antragsstellers von der Erhebung der Gebühr abgesehen werde. Der Beschwerdeführer hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt.[33] Diese Beschwerde wurde ohne Begründung als unzulässig zurückgewiesen.[34]
Der Austritt von Kindern unter 12 Jahren wird alleine von den Erziehungsberechtigten bestimmt. Ist das Kind 12 oder 13 Jahre alt, kann nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Ab 14 Jahren liegt die Entscheidung alleine beim Austretenden, siehe Religionsmündigkeit.
Für einen volljährigen Geschäftsunfähigen kann sein Betreuer den Austritt erklären, soweit sein Aufgabenkreis reicht. Er ist allerdings nach § 1901 BGB an die Wünsche des Betroffenen gebunden. Dies ist in den Kirchenaustrittsgesetzen der Bundesländer geregelt, nur Bayern verbietet eine entsprechende Stellvertretung (siehe unter Literatur).
Eine Austrittbescheinigung wird entweder sofort übergeben oder einige Tage nach der Austrittserklärung zugesandt, mit der beim Einwohnermeldeamt, seit Anfang 2011 ist ausschließlich das zuständige Finanzamt für die Streichung zuständig, die Streichung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte veranlasst werden kann, damit keine Kirchensteuer mehr erhoben wird. Die Austrittsbescheinigung sollte nicht verloren gehen, weil nach einem Umzug häufig bewiesen werden muss, dass man der Religionsgemeinschaft nicht mehr angehört, damit man nicht erneut zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen wird.
Vom Kirchenaustritt unterrichtet werden:
Deutsches Reich 1932–1944 (abgerundet auf volle Tausend)[35]
| Jahr | Katholisch | Protestantisch | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1932 | 52.000 | 225.000 | 277 000 |
| 1933 | 34.000 | 57.000 | 91 000 |
| 1934 | 27.000 | 29.000 | 56 000 |
| 1935 | 34.000 | 53.000 | 87 000 |
| 1936 | 46.000 | 98.000 | 144 000 |
| 1937 | 104.000 | 338.000 | 442 000 |
| 1938 | 97.000 | 343.000 | 430 000 |
| 1939 | 95.000 | 395.000 | 480 000 |
| 1940 | 52.000 | 160.000 | 212 000 |
| 1941 | 52.000 | 195.000 | 247 000 |
| 1942 | 37.000 | 105.000 | 142 000 |
| 1943 | 12.000 | 35.000 | 49 000 |
| 1944 | 6.000 | 17.000 | 23 000 |
Bundesrepublik Deutschland 1950–2010 (ab 1990 gesamtdeutsch)[36][37] [38]
| Jahr | Katholisch | Protestantisch | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1950 | 33.536 | ||
| 1955 | 21.292 | ||
| 1960 | 23.889 | ||
| 1965 | 22.791 | ||
| 1970 | 69.454 | 202.823 | 272.277 |
| 1975 | 69.370 | ||
| 1980 | 66.438 | 119.814 | 186.252 |
| 1985 | 74.112 | 140.553 | 214.665 |
| 1986 | 75.919 | ||
| 1987 | 81.598 | 140.638 | 222.236 |
| 1988 | 79.562 | 138.700 | 218.262 |
| 1989 | 93.010 | 147.753 | 240.763 |
| 1990 | 143.530 | 144.143 | 287.673 |
| 1991 | 167.933 | 237.874 | 405.807 |
| 1992 | 192.766 | 361.256 | 554.022 |
| 1993 | 153.753 | 284.699 | 438.452 |
| 1994 | 155.797 | 290.302 | 446.099 |
| 1995 | 168.244 | 296.782 | 465.026 |
| 1996 | 133.275 | 225.602 | 358.877 |
| 1997 | 123.813 | 196.602 | 320.415 |
| 1998 | 119.265 | 182.730 | 301.995 |
| 1999 | 129.013 | 192.880 | 321.893 |
| 2000 | 129.496 | 188.557 | 318.053 |
| 2001 | 113.724 | 171.789 | 285.513 |
| 2002 | 119.405 | 174.227 | 293.632 |
| 2003 | 129.598 | 177.162 | 306.760 |
| 2004 | 101.252 | 141.567 | 242.819 |
| 2005 | 89.565 | 119.561 | 209.126 |
| 2006 | 84.389 | 121.598 | 205.987 |
| 2007 | 93.667 | 131.000 | 224.667 |
| 2008 | 121.155 | 168.901 | 290.056 |
| 2009 | 123.681 | 148.450 | 272.131 |
| 2010 | 181.193[39] | 145.250 | 326.443 |
Die Zahl der Kirchenaustritte lag zwischen 1970 und 1989 in Westdeutschland zwischen 110.000 und 220.000 (evangelische Kirche) und zwischen 50.000 und 90.000 (katholische Kirche) jährlich, nachdem sie in den 1950er und 1960er Jahren noch deutlich geringer war. Diese Zahlen stiegen im Verlauf der Wiedervereinigung nochmals stark an und erreichten 1992 ihren Höhepunkt mit ca. 360.000 (evangelische Kirche) bzw. ca. 190.000 Austritten (katholische Kirche) in Gesamtdeutschland. Danach fielen die Austrittszahlen wieder ab und haben sich seit etwa 1998 bei ca. 180.000 (evangelische Kirche) und 90.000-120.000 (katholische Kirche) stabilisiert. Seit dem Jahr 2000 ist ein sich annähernder Trend bei den Austrittszahlen beider Konfessionen zu beobachten. Im Jahr 2009 traten in Deutschland 123.681 Katholiken aus der Kirche aus[40] – der höchste Stand seit 2003.[41] Im gleichen Zeitraum traten 168.901 Menschen aus der evangelischen Kirche aus.[42] Die Zahl der Wiedereintritte und Übertritte liegt in der Evangelischen Kirche erheblich höher (ca. 60.000) als in der Römisch-Katholischen Kirche (ca. 15.000). Infolge von Skandalen um den sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche, aber auch der Affäre um den Augsburger Bischof Walter Mixa, kam es 2010 zu einer Welle von Austritten aus der katholischen Kirche: Allein im Bistum Augsburg verließen bis Mitte Dezember 11.351 Menschen diese Kirche. Gleichzeitig waren 2010 vielerorts Übertritte von der katholischen zur evangelischen Kirche zu verzeichnen.[43] Zudem sind laut einer im Dezember 2011 durchgeführten repräsentativen Umfrage ca. eine Million Deutsche entschlossen, aus der Kirche auszutreten, 1,6 % der Katholiken und 3,2 % der Protestanten. Gedanken über einen Austritt machten sich laut Umfrage 4,5 Mio. Deutschen, sodass es insgesamt ein "Schwundpotential" von 5,5 Mio. Kirchenmitgliedern gäbe.[44][45]
Die Austrittszahlen haben, zusammen mit Faktoren wie der demografischen Entwicklung und Migrationsbewegungen, dazu geführt, dass 2009 in Deutschland noch 59,2 % der Gesamtbevölkerung einer der beiden Großkirchen angehörten. Der Anteil von Katholiken als auch Protestanten lag bei jeweils 29,6%, während Konfessionslose 34,8% der Gesamtbevölkerung stellen[46].
In Österreich muss der Austritt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Statutarstädten der Magistrat) erklärt werden. Es muss ein Lichtbildausweis vorgelegt (oder die Identität auf andere Weise belegt) werden. Der Taufschein ist, sofern vorhanden, zweckmäßig (jedoch nicht erforderlich[47]), da auf dessen Rückseite der Austritt mit einer Stampiglie bestätigt wird. Ist kein Taufschein mehr vorhanden oder wird er aus anderen Gründen nicht vorgelegt, erhält der Austretende auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung, die jedoch mit Verwaltungsabgaben verbunden sein kann.
Anders als in Deutschland muss der Austritt jedoch nicht persönlich erfolgen, auch ein Brief an die zuständige Behörde ist zulässig und es ist dafür kein Ausweis nötig. Der Austritt wird mit diesem Tag rechtsgültig.
In manchen Bezirken reicht es auch aus, den Austrittswunsch der Bezirksverwaltungsbehörde per E-Mail mitzuteilen, samt Kirchenbeitragsnummer, die man zuvor ebenfalls per Mail bei der zuständigen Kirchenbeitragsstelle (E-Mail-Adressen findet man im Internet) erfragen kann. Auf diesem Weg ist auch kein Taufschein erforderlich, da die Religionszugehörigkeit bereits mit der Beitragsnummer, die auch noch nicht Kirchenbeitrag zahlende Personen haben, erwiesen ist.
Einige Tage später wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Brief an den Austretenden (sofern erwünscht), an das Pfarramt, in dem der Austretende getauft wurde, und an die zuständige Kirchenbeitragsstelle geschickt, um vom Austritt zu informieren.
Ist der Austretende jünger als 14 Jahre, benötigt er die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten. Ist er jünger als zwölf Jahre, so können die Erziehungsberechtigten auch gegen seinen Willen einen Austritt erklären.[48]
Im Jahr 2010 kam es nach Aussage von Kardinal Christoph Schönborn in Österreich zur größten Austrittswelle aus der katholischen Kirche seit der Nazizeit. Bis Ende des Jahres sind laut einer Veröffentlichung vom 11. Jänner 2011 genau 87.393 Katholiken ausgetreten.[49] Was einer Steigerung von 64% gegenüber dem vorangegangenen Jahr entspricht.[50] Wesentliche Ursache für den Anstieg waren Skandale um den sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche[51]. Die Verknüpfung dieses Austrittmotivs mit der Zeit des Nationalsozialismus wurde kritisiert[52].
Die Erklärung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft ist prinzipiell gebührenfrei. Falls jedoch ein Nachweis über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gewünscht wird, kann die Behörde Gebühren und Verwaltungsabgaben erheben. In Wien etwa fällt für eine unbeglaubigte Abschrift der Niederschrift eine Gebühr von 2,10 Euro an, für eine beglaubigte Kopie der Niederschrift zusätzlich 13,20 Euro.[53]
Um aus einer Landeskirche auszutreten, wird ein Brief – mit dem Wunsch nach Austritt – an die Kirchengemeinde geschickt, der keine Begründung enthalten muss. Eine Kopie des Briefes kann an die staatliche Gemeinde geschickt werden, um sicherzustellen, dass der Vorgang nicht verschleppt wird: Die Kirchensteuer wird bis zum Datum des Austrittsschreiben anteilsmässig ans Jahr berechnet. Man kann auch nur aus der Landeskirche austreten und trotzdem noch der Katholischen Kirche angehören. Diese Praxis wird vereinzelt ausgeübt, um die Kirchensteuern zu vermeiden.
Austretende, die jünger als 16 Jahre sind, benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
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