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Das Anathema oder Anathem (griechisch; hellenistische und heutige Schreibung ανάθεμα, klassische Schreibung ἀνάθημα ‚das Gottgeweihte‘, ‚die Verfluchung‘) bezeichnet eine kirchenrechtliche Verurteilung und gilt verglichen mit einer Exkommunikation als strengere Maßnahme. Die deutschsprachige Bezeichnung ist Kirchenbann.
Inhaltsverzeichnis |
Die Ursprungsbedeutung des Wortes ist Aufgestelltes (Nomen zu ανατιθημι). Von dort verengte sich der Begriff zu der Gottheit im Tempel Aufgestelltes, Weihegeschenk (siehe Anathem) und weiter zu der Gottheit Ausgeliefertes, ihrer Gnade oder ihrem Zorn Überlassenes (so in der Septuaginta).
Daraus ergab sich anáthema estô als Formel: Er sei (dem Gott) dahingegeben! In diesem Sinne erscheint das Wort mehrmals im Neuen Testament (Gal 1,8 EU; 1 Kor 12,3 EU [von Jesus]; 1 Kor 16,22 EU; Röm 9,3 EU).
Der Schwerpunkt seines ursprünglich dualistischen Segen- und Fluchcharakters lag bereits in der Septuaginta und vor allem im Neuen Testament auf dem Fluch. Damit war die Aussonderung aus dem göttlich geschützten Bereich, verbunden mit der Preisgabe an das Urteil Gottes gemeint. So wurde er in die Sprache der Kirche (Kirchenlatein) und auch ins Deutsche übernommen.
Die Orthodoxe Kirche definiert jedoch immer noch strikt nach der ursprünglichen Bedeutung, dass ein Anathema keine Verfluchung durch die Kirche ist, sondern der Betreffende wird außerhalb der Kirche sich selbst überlassen.
Si quis unum verum Deum visibilium et invisibilium creatorem et Dominum negaverit: anathema sit. (Vaticanum I: Constitution dogmatica „Dei Filius“ de fide catholica, Canon 1.1,)[1]
Das Anathema war seit dem Neuen Testament die traditionelle Reaktion der Kirche auf Häresie (Gal 1,8 EU) sowie auf schwerwiegende Fälle von Sünde ohne Willen zur Umkehr (vgl. 1 Kor 5,12f. EU).
Seit der Synode von Elvira (um 306) wurden konziliare Lehrverurteilungen durch die Anathemaformel ausgesprochen.
Im Kirchenlatein wurde das Wort nach Gal 1,8 zum Fachausdruck für den Ausschluss aus der Kirchengemeinschaft (Exkommunikation), der über Häretiker und Gehorsamsverweigerer verhängt beziehungsweise ihnen angedroht wurde. Der vollzogene Bann trennte nach der zu Grunde liegenden Überzeugung nicht nur von der Kirche, sondern auch von Gott. Das Anathema wurde gemäß dem Pontificale Romanum in feierlicher Form verhängt (c. 2257 §2 CIC/1917), was später vom CIC/1983 so nicht übernommen wurde.
Durch Inflationierung und Gebrauch als politisches Druckmittel von Seiten vieler Päpste verlor das Anathema bereits im Mittelalter den Charakter einer ausschließlichen Kirchenstrafe und damit seine Wirksamkeit.
Die beiden dogmatischen Konstitutionen Dei Filius und Pastor Aeternus des Ersten Vatikanischen Konzils (1870) wurden durch Canones abgeschlossen, die als Anathem formuliert sind.[2]
Die Texte des II. Vaticanum verwenden das Anathema nicht, da dieses Konzil eher als Pastoralkonzil konzipiert war. Auch das aktuelle römisch-katholische Kirchenrecht (CIC/1983) kennt kein Anathema, jedoch die Strafe der Exkommunikation.
Interessant ist, dass sogar ein Papst mit dem Anathema belegt wurde. Es handelt sich um den Papst Honorius I., der für seine nachgiebige Haltung gegenüber den Monotheleten vierzig Jahre nach seinem Tod durch das dritte Konzil von Konstantinopel mit dem Anathema belegt wurde.
Man unterscheidet den Kleinen Kirchenbann und den Großen Kirchenbann:
Konrad Zawadzki: Die Anfänge des „Anathema“ in der Urkirche. Teil 3: Anathematisierungspraxis in den Schriften der Apostolischen Väter und im apokryphen Korintherbrief, In: Vox Patrum 30, Nr. 55, 2010, S. 721-766.