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Als Kleinstaat bezeichnet man einen Staat, dessen Staatsgebiet und/oder Bevölkerungszahl im Vergleich mit anderen Staaten als klein empfunden wird und der deshalb ein geringeres Machtpotential an wirtschaftlicher oder militärischer Stärke besitzt.[1]
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Der Begriff entstammt der Umgangssprache. Er wurde zunächst verwendet, um die politische Einflusslosigkeit oder Abhängigkeit eines Staates gegenüber einer benachbarten Großmacht herauszustellen. Häufig stellt das eine Kritik oder Diskriminierung dar (vgl. Kleinstaaterei in Deutschland). Daher gilt Kleinstaat auch als Synonym zu Zwergstaat.[2] Die Bedeutung ist jedoch regional nicht einheitlich und unterliegt einem Wandel. In der Schweiz steht der Begriff im Zusammenhang mit ihrer Neutralität und gehört zum nationalen Selbstverständnis. In diesem Zusammenhang wird er meist positiv mit Behaglichkeit und Heimatverbundenheit assoziiert.[3] Der deutsche Staatsrechtslehrer Karl Heinrich Friauf stellte fest, dass im Verfassungsraum „wesentliche Entwicklungen gerade in kleineren Staaten ihren Anfang“ nehmen können.[4]
Ob ein Staat als Kleinstaat, Mittelstaat oder Großmacht anzusehen ist, kann nicht immer eindeutig entschieden werden. Das Ergebnis hängt häufig davon ab, mit welchen anderen Staaten er gerade verglichen wird. Im Völkerrecht spielt das aber auch keine wesentliche Rolle. Nach dem Prinzip der Staatengleichheit, wie es in der Charta der Vereinten Nationen[5] festgeschrieben ist, haben Kleinstaaten die gleichen Rechte wie ihre größeren Nachbarn.