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Bei einem Körperschaftswald handelt es sich gemäß § 3 Absatz 3 Bundeswaldgesetz um Wald im Alleineigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden und Städten (dann auch als Kommunalwald, Stadtwald oder Gemeindewald bezeichnet) oder auch Universitäten (dann oft Universitätsforst genannt) und sonstiger dort genannter Rechtsträger.
Wald im Eigentum von Kirchen gehört nach Bundesrahmenrecht nicht zum Körperschaftswald, kann aber durch Landesrecht zu solchem bestimmt werden.
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Andere Waldeigentumsformen in Deutschland sind Staatswald (34 % der deutschen Waldfläche) und Privatwald (47 %).