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Als Konfessionsschule oder Bekenntnisschule wird in Deutschland eine Schule bezeichnet, in der Schüler des gleichen religiösen Bekenntnisses unterrichtet werden.
Ursprünglich galt eine völlige Aufnahmebeschränkung für „Bekenntnisfremde“. Die meisten Schulen haben sich inzwischen Schülern anderer Glaubensrichtungen geöffnet. Falls die Nachfrage nach Schulplätzen die Aufnahmefähigkeit einer Schule übersteigt, kann sie jedoch Schüler der eigenen Konfession bei der Vergabe bevorzugen. In Bekenntnisschulen ist die Teilnahme am Religionsunterricht in der Regel verbindlich. Bei der Aufnahme ist darüber oftmals eine gesonderte Vereinbarung zu unterzeichnen. Bei Nicht-Teilnahme wird von einer „erschlichenen Schulaufnahme“ gesprochen, die Nicht-Teilnahme kann zum Schulverweis führen.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Die Ursprünge des Schulwesens waren eng mit den Kirchen verknüpft und damit von Anfang an konfessionell geprägt. Im Rahmen des Kulturkampfs wurden die Schulen unter staatliche Schulaufsicht gestellt, aber noch in der Weimarer Republik existierten regional unterschiedlich sowohl Bekenntnisschulen als auch Gemeinschaftsschulen (auch "Simultanschulen" genannt). Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurde die "Deutsche Gemeinschaftsschule" zur Regelschule, jedoch wurde in Artikel 23 des Reichskonkordat von 1933 die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen auch völkerrechtlich garantiert.
In den Nachkriegsjahren kam es zu heftigen politischen Auseinandersetzungen, welche der beiden erstgenannten Schulformen die verfassungsrechtliche Regelschule darstellen sollte (siehe auch Cleavage-Theorie). Nach Gründung der Bundesrepublik behielt das Reichskonkordat zwar seine Gültigkeit, das Bundesverfassungsgericht stellte aber 1957 im Konkordatsurteil fest, dass die Länder bei der Gestaltung des Landesschulrechts nicht an die Schulbestimmungen des Konkordats gebunden werden durften. Gleichzeitig wandelte sich auf katholischer Seite im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils der kirchliche Erziehungsanspruch. Die Zuständigkeit des Staates in Bildungsfragen wurde anerkannt[2]. Die deutsche katholische Kirche hielt nicht mehr an der staatlichen Bekenntnisschule als Regelschule fest[3]. Angesichts der zunehmenden konfessionellen Vermischung und dem Nachlassen religiöser Bindungen schafften Ende der 1960er Jahre fast alle deutschen Bundesländer, in denen Bekenntnisschulen noch existierten, diese zugunsten der christlichen Gemeinschaftsschulen als Regelschule ab. Lediglich in Nordrhein-Westfalen und Teilen von Niedersachsen stellen konfessionelle Grundschulen bis heute eine gleichberechtigte, örtlich sogar die dominierende Schulart neben der Gemeinschaftsgrundschule dar.
In zwei deutschen Bundesländern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, gibt es Konfessionsschulen als staatliche Schulen in der Trägerschaft von politischen Gemeinden.
Zwar wurde die "christliche Gemeinschaftsschule" vom niedersächsischen Landtag 1954 zur Regelschule erklärt, allerdings mit Ausnahmeregelungen für das Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg, wo es bis zur neuen Niedersächsischen Verfassung von 1993 im Grundschulbereich ausschließlich Bekenntnisschulen gab[4]. Im Schuljahr 2005/6 waren im Land Niedersachsen von insgesamt 1760 Grundschulen 128 staatliche Grundschulen für katholische Kinder und 7 für evangelische Kinder.[5].
§ 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmt: „Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.“ Diese Regelung führt Artikel 6 des „Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen“ vom 26. Februar 1965[6] aus, in dem es heißt: „Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen.“
Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz dürfen bis zu 30 % der Schülerinnen und Schüler an einer Schule „bekenntnisfremd“ sein (§ 129 Abs. 3 und § 157 Abs. 1). Bis zu einer Neuregelung im Juli 2011 lag dieses Quorum bei 20 %, zuvor bei 15 %. Tatsächlich beträgt der Anteil „Bekenntnisfremder“ an öffentlichen katholischen Bekenntnisschulen im Oldenburger Münsterland bis zu 60 Prozent.[7] Bekenntnisschulen können mit den Stimmen der Mehrheit der Erziehungsberechtigten in Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden (§ 135 Abs. 5 NSchG).
In der Stadt Lohne im Landkreis Vechta hat die Konkonkordatsregelung dazu geführt, dass bis zum Juli 2010 sechs von sieben Grundschulen katholische Konfessionsschulen in der Trägerschaft der Stadt waren.[8][9] Mit Wirkung vom 1. August 2010 ist die einzige Schule für Schüler aller Bekenntnisse mangels Anmeldungen geschlossen worden.[10] Seit dem Schuljahr 2010/2011 besuchen also alle Lohner Kinder im Grundschulalter katholische Bekenntnisschulen, obwohl nur 66 Prozent der Lohner Bevölkerung katholisch sind.
In der Stadt Vechta, wo ähnliche Verhältnisse vorzufinden sind, wurde der Antrag gestellt, drei Bekenntnisschulen in Schulen für Schüler aller Bekenntnisse umzuwandeln. In einer Abstimmung am 15. Dezember 2008 wurde nur in einer von drei Schulen die erforderliche Zweidrittelmehrheit der katholischen Eltern erreicht, obwohl der Bürgermeister und der Rat der Stadt Vechta sowie Vertreter des Bischöflich Münsterschen Offizialats sich zuvor für die Umwandlung ausgesprochen hatten.[11][12]
In Nordrhein-Westfalen hat die Bekenntnisschule Verfassungsrang. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 heißt es: "In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen." § 26 Abs. 6 des Schulgesetzes legt fest: "Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen." Religionsunterricht wird in der Regel nur im Schulbekenntnis erteilt, Erziehungsberechtigte von Nicht-Bekenntniskindern müssen als Voraussetzung für die Aufnahme eine Einverständniserklärung über die Unterrichtung und Erziehung im Schulbekenntnis unterzeichnen. Für eine Umwandlung in Gemeinschaftsgrundschulen sind die Stimmen der Eltern von zwei Dritteln aller Schülerinnen und Schüler erforderlich (§ 127 Abs. 3).
Im Schuljahr 2010/11 sind von 3.127 öffentlichen Grundschulen 985 katholische Grundschulen und 101 evangelische Grundschulen, darüber hinaus gibt es 2 jüdische Bekenntnisgrundschulen. Von den 640 öffentlichen Hauptschulen sind 45 katholisch und 5 evangelisch[13].
Seit dem Schuljahr 2008/2009 führte die Abschaffung der Schulbezirke durch die Landesregierung in Einzelfällen dazu, dass Kinder aus der unmittelbaren Nachbarschaft von Konfessionsgrundschulen dort abgelehnt wurden zugunsten wohnortferner "Bekenntniskinder".[14][15] In Bonn, wo 21 von 50 Grundschulen Bekenntnisschulen sind, bildete sich daher im März 2009 eine Bürgerinitiative, die eine Rückkehr zur alten Aufnahmeregelung forderte und im September 2009 hierzu eine Petition an den Landtag einreichte.[16]
2011 wurden an Bekenntnisschulen etwa 475.000 Schüler in verschiedenen Schulformen, von Grundschulen über Haupt- und Realschulen bis zu Gymnasien, unterrichtet. Dabei machen den größten Teil Konfessionsschulen kirchlicher Träger aus: 674 katholische Schulen mit ca. 327.000 Schülern, ca. 115.000 Schüler besuchen eine der 541 evangelischen Bekenntnisschulen. Die 92 Bekenntnisschulen in freier Trägerschaft hatten 2011 etwa 33.000 Schüler.[17]
Die Schulen stehen unter der Aufsicht der Schulbehörden und vermitteln in der Regel als Ersatzschulen die Inhalte der Bildungspläne der öffentlichen Schulen. Entsprechend der länderspezifischen Kultusgesetzgebung werden als Ersatzschulen genehmigte Einrichtungen finanziell gefördert. In der Regel können 50 bis 60 % der entstehenden Kosten dadurch gedeckt werden. Die erhobenen Schulgelder werden meistens nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt. An vielen Schulen gibt es reduzierte Schulgelder. Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch Spenden. Träger der Schulen sind in der Regel gemeinnützige Vereine.
Laut der Erklärung der Bischöfe von NRW vom 30. Oktober 1985 werden in Bekenntnisschulen gemäß Artikel 12 Abs. 3 S. 2 der Landesverfassung in NRW Kinder nach den Grundsätzen des Bekenntnisses unterrichtet und erzogen, dem sie angehören. In diesem Sinne werden auch die geltenden Richtlinien und Lehrpläne angewendet. Die Festlegung der Grundsätze obliegt für katholische Bekenntnisschulen der katholischen Kirche. Die Grundsätze wurden zuletzt 1986 definiert.[18] Die entsprechende Regelung orientiert sich an den früher bestehenden Verhältnissen, als noch keinerlei „Bekenntnisfremde“ in katholischen Bekenntnisschulen aufgenommen wurden.
Bedeutendster freier Träger von Schulen evangelischen Bekenntnisses sind in Deutschland die evangelischen Landeskirchen. In den „neuen“ Bundesländern sind sie der einzige Träger von evangelischen Konfessionsschulen überhaupt und auch der mit Abstand zahlenmäßig häufigste Träger freier Schulen insgesamt.[19]
Innerhalb der Gesamtheit der evangelischen Konfessionsschulen hat sich eine Strömung evangelikaler Schulen etabliert, die den Begriff „Bekenntnisschule“ – in abgrenzender Bedeutung zu allen anderen konfessionellen Schulen – speziell nur für Einrichtungen ihrer religiösen Prägung beanspruchen. Ein beträchtlicher Teil dieser Schulen hat einen gemeinsamen Dachverband, den Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS) gebildet.
Die meisten der evangelikalen Bekenntnisschulen entstanden seit den 1970er Jahren „als Reaktion gegen neomarxistische Schulreformen“.[20]
Die Institution der Konfessionsschule steht in der Kritik, unter dem Vorwand der Religionszugehörigkeit als ein Mittel zur sozialen Ausgrenzung missbraucht zu werden. Eltern erhofften sich durch die gezielte Anmeldung ihrer Kinder an einer Konfessionsschule ein migrantenfreies, sozial bessergestelltes Umfeld.[21]
Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass nichtkatholische Grundschullehrkräfte in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen landesweit schlechtere Berufschancen haben als katholische, weil es dort einen hohen Anteil katholischer Bekenntnisschulen an den öffentlichen Schulen gibt und an ihnen katholische Bewerber um eine Lehrer- oder Schulleiterstelle bevorzugt eingestellt bzw. befördert werden.[22]
Heftig umstritten ist die seit Aufhebung der verpflichtenden Schuleinzugsbezirke im Grundschulbereich in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2008 und der damit einhergehenden Stärkung der religiösen Ausprägung der Schulprofile von Bekenntnisschulen verstärkt zu beobachtende Benachteiligung und Ausgrenzung nichtkatholischer und insbesondere muslimischer Kinder beim Anmeldeverfahren.[23][1]
Die o.g. Praxis in Lohne, nach der alle Grundschulkinder katholisch erzogen werden, weil es in der 26.000-Einwohner-Stadt nur Grundschulen katholischen Bekenntnisses gibt, ist bislang noch nicht angefochten worden. Sie ist gleichwohl verfassungsrechtlich bedenklich.