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Kongregation (lat.: "congregatio") bezeichnet in der römisch-katholischen Kirche ein jüngeres Ordensinstitut, das meist nach dem 17. Jahrhundert entstanden ist. Zusammen mit den alten Orden und den Säkularinstituten bilden sie die Institute des geweihten Lebens. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden darin, dass ihre Mitglieder zwar Gelübde, jedoch keine feierlichen Gelübde versprechen. Die Mitglieder von Kongregationen werden als Ordensmänner und Ordensfrauen bezeichnet und nicht, wie bei den Orden, als Mönche und Nonnen.
Diese Unterscheidung zwischen Orden und Kongregation wird noch im Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 gebraucht. Im aktuellen CIC von 1983 gibt es sie aber nicht mehr. Über das Eigenrecht päpstlich oder bischöflich approbierter Institute ist die Definition jedoch noch vorhanden. Das Eigenrecht der Gemeinschaften ist durch verschiedene Canones als Teil des Kirchenrechts legitimiert. So beispielsweise durch Can. 598 § 2: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“