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Die Konkordienformel (lat. formula concordiae, Eintrachtsformel, auch das Bergische Buch) ist die letzte symbolische Schrift der lutherischen Kirche. Sie entstand 1577 auf Veranlassung des Kurfürsten August von Sachsen.
Die Konkordienformel sollte die Zerwürfnisse beilegen, welche nach Luthers Tod 1546 zwischen den schwäbischen und niedersächsischen Lutheranern dadurch entstanden waren, dass insbesondere Kursachsen der milden Melanchthonschen Richtung (Philippismus) folgte, während das ernestinische Sachsen und Württemberg streng lutherisch blieben (Gnesiolutheraner). Zunächst wurde auf einem 1576 zu Torgau, dem ehemaligen sächsischen Regierungssitz, gehaltenen Konvent, an dem Jakob Andreae aus Tübingen, Georg Lysthenius aus Dresden, Martin Chemnitz aus Braunschweig, David Chyträus aus Rostock, Andreas Musculus und Christoph Körner aus Frankfurt (Oder) teilnahmen, auf Grund der von Andreae 1574 entworfenen schwäbisch-sächsischen Konkordie und der so genannten Maulbronner Formel von 1576 das so genannte Torgauer Buch vollendet, dieses aber nach dem Einlaufen zahlreicher Gutachten im Kloster Berge bei Magdeburg 1577 von den erwähnten Theologen, zu denen anstatt Georg Lysthenius Nikolaus Selnecker aus Leipzig kam, abermals umgearbeitet und nun das Bergische Buch oder die Konkordienformel genannt.
Durch diese Formel wurde jede Annäherung an die Reformierten unmöglich gemacht. Kirchliche Anerkennung erhielt dieselbe unter anderem in Kursachsen, Kurbrandenburg, der Kurpfalz, 20 Herzogtümern, 24 Grafschaften und 35 Reichsstädten.[1] 8.000 bis 9.000 lutherische Theologen erkannten sie durch ihre Unterschrift an.[2] Jedoch befürworteten nicht alle lutherischen Territorien die Konkordienformel; in der Folge gilt sie auch heute nicht in allen evangelisch-lutherischen Kirchen als Bekenntnisschrift. So wurde sie u.a. in Hessen, Zweibrücken, Anhalt, Pommern (Land), Holstein, Dänemark, Schweden, Nürnberg und Straßburg nicht angenommen.
Die Konkordienformel wurde auf deutsch abgefasst. Eine spätere Übersetzung ins Lateinische besorgte Lukas Osiander. Der erste Teil, Epitome genannt, enthält in elf Artikeln die Beurteilung und Entscheidung der bisher streitigen Lehrpunkte. Zuerst wird jeweils die Streitfrage (status controversiae) dargelegt, die rechtgläubige Auffassung des streitigen Punktes in der so genannten Affirmativa bündig zusammengefasst, endlich die ihr entgegenstehende Lehre in der Negutiva oder Antithesis ihren Hauptpunkten nach bezeichnet und sofort „verworfen und verdammt“.
Der zweite Teil, Solida declaratio genannt, erörtert dieselben Artikel im Zusammenhang und ist eigentlich das Torgauer Buch nach den Veränderungen, auf welche man sich im Kloster Berge geeinigt hatte.
Die Konkordienformel wurde in das 1580 erschienene Konkordienbuch aufgenommen.
Alle Pfarrer in Kursachsen mussten ein Bekenntnis zur Konkordienformel ablegen. Es kursierte ein Vers:
„Schreibt, lieber Herre, schreibt,
dass Ihr bei der Pfarre bleibt.“
Inhaltsverzeichnis |
| Art. 1 | Von der Erbsünde | De peccato originis. | Gegen Matthias Flacius, der behauptete, die Erbsünde gehöre zum Wesen des Menschen. |
| Art. 2 | Vom freien Willen | De libero arbitrio. | Eindeutige Ablehnung einer möglichen Hinwendung des Willens zur Gnade Gottes unter Bezug auf Luthers De servo arbitrio im Zusammenhang mit dem Synergistischen Streit. |
| Art. 3 | Von der Gerechtigkeit vor Gott | De iustitia fidei coram deo. | Sowohl gegen Andreas Osiander, der die Rechtfertigung als Einwohnung der göttlichen Natur Christi im Menschen verstand, als auch gegen Franciscus Stancarus, der nur die menschliche Natur Christi wirken sah, im Zuge des Osiandrischen Streits: Festschreibung der forensischen Rechtfertigungsvorstellung Melanchthons. |
| Art. 4 | Von guten Werken | De bonis operibus. | Sowohl gegen Georg Major, der gute Werke als notwendig für die Seligkeit bezeichnete, als auch gegen Nikolaus von Amsdorff, der im Zuge des Majoristischen Streits behauptete, gute Werke seien schädlich für die Seligkeit; stattdessen Pochen auf das sola fide. |
| Art. 5 | Von Gesetz und Evangelium | De lege et evangelio. | Feststellung, dass das Evangelium reine Gnaden-, keine Gesetzes- oder Bußpredigt sei. Die Aussage steht im Zusammenhang mit dem Antinomistischen Streit. |
| Art. 6 | Vom dritten Gebrauch des Gesetzes | De tertio usu legis. | Gegen die Auffassung, dass der wiedergeborene Christ das Gesetz nicht mehr benötige. |
| Art. 7 | Vom heiligen Abendmahl Christi | De coena domini. | Im Zuge des zweiten Abendmahlsstreites Verwerfung der reformierten und der katholischen Abendmahlslehre sowie Betonung der Realpräsenz und Ubiquität Christi. |
| Art. 8 | Von der Person Christi | De persona Christi. | Betonung der „höchsten Gemeinschaft“ von göttlicher und menschlicher Natur in Christus. |
| Art. 9 | Von der Höllenfahrt Christi | De descensu Christi ad inferos. | Christus sei nach dem Begräbnis in menschlicher und göttlicher Natur in die Hölle gefahren, habe den Teufel besiegt und ihm so die Macht der Hölle entrissen. |
| Art. 10 | Von Kirchengebräuchen | De ceremoniis ecclesiasticis | Auch Belange um Ordnungen und Riten, sogenannte Adiaphora („Nebendinge“) dulden im status confessionis keine Kompromisse.</small> |
| Art. 11 | Von der ewigen Vorsehung und Wahl Gottes | De aeterna praedestinatione Dei | Prädestination zum Heil gibt Hoffnung, es gibt keine Prädestination zur Verdammnis, wie sie Calvin und Zwingli behaupten.</small> |
| Art. 12 | Von anderen Rotten und Sekten | De aliis haeresibus et sectis. | Gegen Wiedertäufer, Irrungen in Polizei und Haushaltung, gegen Schwenkfeldianer, Arianer und Antitrinitarier. |