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Kraftfahrstraße

Zeichen 331.1: Kraftfahrstraße (Beginn)
Zeichen 331.2: Kraftfahrstraße (Ende)

Eine Kraftfahrstraße (umgangssprachlich auch Schnellstraße oder Schnellverkehrsstraße genannt) ist in Deutschland eine öffentliche Straße, die ausschließlich für solche Kraftfahrzeuge bestimmt ist, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet und die maximal vier Meter hoch und 2,55 m (Kühlfahrzeuge 2,6 m) breit sind (§ 18 Straßenverkehrs-Ordnung StVO).

Kraftfahrstraßen sind nicht identisch mit Autostraßen in anderen Ländern; die Zeichen 331.1 und 331.2 werden vielmehr überall verwendet, wo nur schnelle Kraftfahrzeuge verkehren sollen. Umgekehrt sind nicht alle Straßen, die den verkehrlichen Zweck von Autostraßen erfüllen, als Kraftfahrstraße beschildert. Dies ist zum Beispiel im Bereich von größeren Brücken (Beispiel: Rheinbrücke Maxau) der Fall, um auch langsameren Fahrzeugen wie Traktoren die Überquerung der Brücke zu gestatten.

Es gibt keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Kraftfahrstraßen. Daher gelten die üblichen Tempolimits inner- bzw. außerorts gemäß § 3 StVO, außer die Richtungsfahrbahnen sind baulich durch Mittelstreifen oder andere Einbauten voneinander getrennt, die Richtungsfahrbahn hat mindestens 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung, oder entsprechende Zeichen ordnen eine höhere oder niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung an.

Für Lkw, Züge mit Anhänger, Krafträder und Omnibusse gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für Autobahnen nach § 18 StVO, sofern die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind.

Im Gegensatz zu Autobahnen können Kraftfahrstraßen von anderen Straßen plangleich gekreuzt werden. Der Verkehr an Knotenpunkten wird dann meist über Ampeln oder Kreisverkehre geregelt.

Das Wenden auf Kraftfahrstraßen ist gemäß § 18 StVO genauso wie auf Autobahnen verboten, ebenso das Halten, auch auf Seitenstreifen. Fußgänger dürfen Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder vorgesehenen Stellen überschreiten, ansonsten aber nicht betreten.

Siehe auch


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