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Folgendes muss noch verbessert werden: Gerade in Bezug auf WP:WLM sollte dieser Übersichtsartikel in einen zumindest lesenswerten Zustand gebracht werden. Siehe Diskussion auf der Projektseite. --Manuel Heinemann 01:12, 12. Jul. 2011 (CEST)
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte, Kultur und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Aufgrund des Denkmalwerts steht es deshalb im Allgemeinen unter Denkmalschutz und ist auch nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten geschützt.
Inhaltsverzeichnis |
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten und ein spezifisches Beispiel menschlichen Kulturschaffens. Es birgt in seiner Einzigartigkeit Informationen über seine Entstehungs- und Existenzzeit in sich. Wie auch bei Naturdenkmalen handelt es sich um Einzeldenkmale oder Ensembles (Gesamtanlagen), sowie auch um bewegliche Objekte.
Diese nach Objekttyp gebildeten Begriffe werden nicht in allen Staaten und deutschen Bundesländern gleichermaßen über das Denkmalrecht abgebildet: Die Spanne reicht von Systemen mit einem einheitlichen Oberbegriff unabhängig vom Objekttyp (z. B. „Kulturdenkmal“ in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen oder Monument historique in Frankreich) bis hin zu detailliert ausgearbeiteten Systemen mit fünf oder mehr unterschiedlichen Denkmalkategorien (z. B. in Brandenburg).
Die UN-Sonderorganisation UNESCO hat sich zur Aufgabe gemacht, weltweit die Kulturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Ihre Liste der mit dem Titel Weltkulturerbe gewürdigten Stätten umfasst mehr als 800 Einträge.
Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 soll es 748.105 Baudenkmale gegeben haben sowie 565.696 Bodendenkmale.[6] Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden.
Nach den Denkmalgesetzen der deutschen Bundesländer liegt der Denkmalwert eines Objekts in dessen besonderer Bedeutung, die in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich ausführlich definiert wird. Besteht aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse am Erhalt und Schutz, so wird das Objekt in Deutschland unter Denkmalschutz gestellt und in der Regel in eine sogenannte Denkmalliste aufgenommen.
Für die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung gilt in den deutschen Bundesländern eines der prinzipiell zwei verschiedenen Systeme:
Die Schutzwirkung umfasst nicht nur das Kulturdenkmal an sich, sondern hat immer auch eine gewisse Wirkung in die Umgebung (Umgebungsschutz). Damit soll verhindert werden, dass negative Einwirkungen aus der Umgebung das Kulturdenkmal beeinträchtigen. Beispielsweise ist es nicht ohne weiteres erlaubt, direkt neben einem geschützten Fachwerkhaus eine Betonfertiggarage zu errichten, oder, zwar mehrere Kilometer entfernt von einem Barockgarten, aber direkt in seiner zentralen Blickachse, ein Hochhaus zu bauen (siehe auch die Diskussion um das UNESCO-Weltkulturerbe Kölner Dom).
Das öffentliche Interesse erlaubt die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Privateigentum. Die Interessen des Denkmaleigners sind gegenüber denen der Öffentlichkeit abzuwägen, dem Denkmaleigner können Auflagen gemacht werden, unter Umständen können Denkmale gegen Entschädigung enteignet werden. Der Interessensausgleich zwischen staatlichen (partizipatorischen), sozialen und individuellen Rechten im Umgang mit Kulturdenkmalen kann eine Funktion der Kulturmoderation sein.
Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmals, so
und weitere je nach Wortlaut der Landesdenkmalschutzgesetze.