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Lärmschutz ist das Ziel aller Maßnahmen der Lärmbekämpfung. Er soll das Wohlbefinden von Menschen und Tieren in Bezug auf Lärm sichern. Die Maßnahmen der Lärmbekämpfung betreffen schwerpunktmäßig den Schutz vor Umgebungslärm (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm), Sportlärm, Freizeitlärm und Ruhestörung. Der Begriff Schallschutz ist gleichbedeutend mit dem Begriff Lärmschutz, wenn es darum geht, vor schädlichem Schall zu schützen.
Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Er soll vor körperlichen, seelischen und materiellen Lärmschäden schützen:
Inhaltsverzeichnis |
Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursachern (wie z. B. Anlagenbetreibern oder auch der abendlichen Grillfete) und der betroffenen Nachbarschaft. Für die verschiedenen Lärmarten sind im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordneten Verordnungen einschlägig. Hierzu gehören:
Zur Bewertung von Freizeitlärm wurde in verschieden Bundesländern die so genannte „Freizeitlärmrichtlinie“ eingeführt. Diese gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht bereits als Sportlärm durch die 18. BImSchV geregelt ist.
Lärm am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erfasst.
Oft enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte und Orientierungswerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.
Auf europäischer Ebene wurde 2002 die Umgebungslärmrichtlinie verabschiedet. Diese ist seit dem 24. Juni 2005 durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Änderung der §§ 47 a-f BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV vom März 2006) in nationales Recht umgesetzt.
Bis zum 30. Juni 2007 waren strategische Lärmkarten aufzustellen für:
Es wurden 17.000 km Hauptverkehrsstraßen, 4.400 km Haupteisenbahnstrecken, 9 Großflughäfen und 27 Ballungsräume kartiert.
Die Karten enthalten die von den jeweiligen Quellen ausgehenden Lärmemissionen, dargestellt als Isolinien unterschiedlicher Wertebereiche. Des Weiteren wird über die Verschneidung der Isolinien mit vorhandener Bebauungsstruktur bzw. deren Bewohnern die Lärmbelastungssituation (Belastetenzahlen) errechnet. In Deutschland wurden mit Pegeln von mehr als 65 dB(A) im Tagesmittel laut Kartierung aus dem Jahr 2007 1,2 Millionen Betroffene in Ballungsräumen und 700.000 Betroffene entlang von Hauptverkehrsstraßen festgestellt[2]. Die Karten und die Betroffenenzahlen sowie weitere Ergebnisse mussten an die EU gemeldet werden.
In einer zweiten Stufe sind bis zum 30. Juni 2012 und anschließend im 5-Jahres-Rhythmus erneut Lärmkarten zu erstellen, wobei die Grenzen für zu kartierende Bereiche abgesenkt werden. Demnach sind zu kartieren:
Bis zum 18. Juli 2008 waren durch die verantwortlichen Behörden Aktionspläne aufzustellen, um identifizierte Lärmprobleme zu regeln. Auf Grundlage der nächsten Stufe der Lärmkartierung ist der Vorgang auch bis zum 18. Juli 2013 zu wiederholen. Anschließend ist aller 5 Jahre eine Überprüfung vorzunehmen, ob erneut eine Aufstellung vorgenommen werden muss. In den Prozess der Lärmaktionsplanung ist die Einbindung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung kam es in der ersten Stufe zu einigen Problemen bei der Durchführung [3]. Unter anderem:
Dennoch konnte durch die Lärmaktionsplanung auch Erfolge verzeichnet werden:
Neben den gesetzlichen Regelungen zum Schallschutz existieren technische Richtlinien, die für sich beanspruchen, den Stand der Technik darzustellen. Hierzu gehören in Deutschland:
Die DIN-Norm 4109 beschreibt Mindestanforderungen an den Schallschutz. Die VDI-Richtlinie weist drei Schallschutzstufen für Wohnräume aus.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil für Doppelhaushälften entschieden, dass die Schallschutzstufen 2 und 3 der VDI-Richtlinie 4100 als Stand der Technik anzusehen sind, nicht jedoch die Stufe 1 oder die DIN-Norm 4109 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06).
Mit einer weiteren Grundsatzentscheidung setzt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch für Eigentumswohnungen fort (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07). Analog zur Doppelhaushälfte können dabei lediglich die Schallschutzstufen 2 und 3 der VDI-Richtlinie 4100 als Stand der Technik für eine Wohnung angesehen werden, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen soll. Dabei macht das Gericht deutlich, dass allein der Verweis auf die DIN 4109 in der Leistungsbeschreibung nicht für deren wirksame Vereinbarung als vertraglich geschuldeter Schallschutz ausreicht. Vielmehr muss der Unternehmer, der von den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstäben für Wohnungen abweichen möchte, den Erwerber zusätzlich hinreichend über die Folgen der einfachen Schallschutzbauweise für die spätere Wohnqualität aufklären.
Technisch unterscheidet man: