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| Wappen | Parlamentsgebäude |
|---|---|
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| Basisdaten | |
| Sitz: | Düsseldorf |
| Legislaturperiode: | 5 Jahre |
| Erste Sitzung: | 2. Oktober 1946 |
| Aktuelle Legislaturperiode | |
| Letzte Wahl: | 9. Mai 2010 |
| Vorsitz: | Eckhard Uhlenberg (CDU) |
| Sitzverteilung: | Nach Art. 35 (1) LV NRW aufgelöst. </br>Rechte nimmt nach Art. 40 der Hauptausschuss wahr. |
| Website | |
| landtag.nrw.de | |
Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament Nordrhein-Westfalens und hat seinen Sitz im Zentrum des Regierungsviertels der Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative im politischen System des Landes. Neben dem Beschluss von Gesetzen ist die wichtigste Aufgabe die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Regierung.
Die letzte Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen fand am 9. Mai 2010 statt. Am 14. März 2012 beschloss der Landtag nach Art. 35 (1) LV NRW seine Auflösung. Die Wahlperiode ist damit beendet. Die Rechte des Landtags nimmt nach Art. 40 der Hauptausschuss bis zum Zusammentritt eines neuen Landtags wahr. Die Neuwahl findet binnen sechzig Tagen statt.
Inhaltsverzeichnis |
Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative des Landes. Der Landtag beschließt oder ändert Gesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Die alleinige, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz eines Landes liegt z. B. in kulturellen Angelegenheiten, also im Schul- und Bildungswesen, beim Polizei- sowie beim Gemeinderecht.
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages durch eine Fraktion oder durch eine Gruppe von mindestens sieben Mitglieder des Landtages eingebracht werden. Neben dem Landtag wirkt die Regierung an der Legislative durch das Einbringen von Gesetzesvorlagen maßgeblich mit. In der Praxis stammen die meisten Gesetzesvorlagen aus der Regierung. Gesetzesvorlagen sind detailliert und schriftlich zur Beratung vorzulegen. In 1. Lesung wird im Plenum die Gesetzesvorlage in der Regel zunächst allgemein diskutiert und anschließend einem Fachausschuss, gegebenenfalls auch weiteren Ausschüssen, zur Fachberatung überwiesen. Der Fachausschuss berät die Vorlage detailliert. Gegebenenfalls zieht er externe Experten hinzu, hört Lobbygruppen oder direkt vom Gesetz Betroffene an. Der Fachausschuss überweist den gegebenenfalls umformulierten Gesetzesentwurf mit einer Beschlussempfehlung für die Abgeordneten zurück an das Plenum zur zweiten Lesung. Dort beraten die Abgeordneten den Gesetzentwurf erneut. Jedes Mitglied hat dort die Möglichkeit Änderungen am Entwurf vorzuschlagen. Über die Änderungsvorschläge wird im Plenum einzeln abgestimmt und abschließend über die gesamte Gesetzesvorlage. Der Landtag entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung keine höhere Hürde vorschreibt. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden in drei Lesungen beraten. Für andere Gesetzgebungsvorhaben können durch eine Fraktion oder durch ein Viertel aller Mitglieder des Landtages ebenfalls davon abweichend eine dritte Lesung und weitere Beratungen der Fachausschüsse beantragt werden. Der Landtagspräsident stellt ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz dem Ministerpräsidenten zu. Der Ministerpräsident unterzeichnet und fertigt es aus in seiner Funktion als Staatsoberhaupt des Landes. Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt kann das Gesetz zum vorgesehen Stichtag in Kraft treten.
Volksbegehren sind ähnlich wie Gesetzesvorlagen aus Parlament oder Regierung heraus dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen. Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, wird ein Volksentscheid durchgeführt. Erfolgreiche Volksentscheide führen zur Ausfertigung als Gesetz. Ein Volksentscheid kann auf Verlangen der Regierung außerdem durchgeführt werden, wenn ein von ihr dem Landtag vorgelegtes Gesetz nicht die Zustimmung des Landtages fand. In der Praxis spielen die Formen der direkten Demokratie aber kaum eine Rolle.
Die Kompetenzen des Landtages in der Gesetzgebung nahmen in den letzten Jahrzehnten in einigen Bereichen ab. Dieser Umstand liegt vor allem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Zwar hat die Föderalismusreform die Kompetenzen des Bundes und der Länder zueinander klarer als bisher abgegrenzt, andererseits führt die ungebremste gesetzgeberische Tätigkeit des Bundes in vielen Politikfeldern zu einem engen Rahmen, der der die gesetzgeberischen Kompetenz des Landes einengt. Die Europäische Union hat zusätzlich einen starken Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. Anders als die Partizipationsmöglichkeit an der nationalen Gesetzgebung über den Bundesrat, sind die Länder bei der Europäischen Union nicht direkt vertreten. Über den Bundesrat wirkt das Land aber auch in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten Nordrhein-Westfalens, wie es in Artikel 51 der Landesverfassung heißt, „aus seiner Mitte“ in geheimer Wahl ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Als Ministerpräsident kommt also nur ein Mitglied des Landtags in Frage. Kommt die genannte Mehrheit nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht zu den abgegebenen Stimmen.[4] Bisher wurde der Ministerpräsident stets im ersten Wahlgang gewählt, mit Ausnahme der Wiederwahl von Franz Meyers am 25. Juli 1966[5] und der Wahl von Hannelore Kraft am 14. Juli 2010, die jeweils im zweiten Wahlgang erfolgten. Die Abwahl des Ministerpräsidenten ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum möglich, hierfür reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bisher gab es zwei erfolgreiche konstruktive Misstrauensvoten (am 20. Februar 1956 und am 8. Dezember 1966). Der Landtag hat keinen direkten Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung der Landesminister, die zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Regierung bilden. Eine Neuwahl eines Ministerpräsidenten beim konstruktiven Misstrauensvotum führt aber zum Ende der Amtszeit der bisherigen Landesminister.
Sofern keine einzelne Partei die absolute Mehrheit erreicht, wurde im Landtag in den meisten Fällen eine Regierungskoalition aus mehreren Parteien gebildet, die über eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages verfügte und einen ihrer Landtagsabgeordneten, meist einen Abgeordneten der größeren Fraktion, zum Ministerpräsidenten wählte. Eine Ausnahme ist der Landtag der 15. Wahlperiode, in dem die Regierungskoalition ohne eigene parlamentarische Mehrheit agiert. Der Ministerpräsident bildet die Regierung im Falle einer Koalition meist aus Politikern der Regierungsparteien. In der Praxis führt die Wahl des Ministerpräsidenten durch eine stabile Regierungskoalition dazu, dass die Landesregierung für ihre Gesetzesvorlagen im Landtag eine gesicherte Mehrheit findet und damit erheblichen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen kann.
Da das Wahlvolk den Ministerpräsidenten nicht direkt wählt, dieser aber die dominante Figur im politischen System des Landes ist, küren die großen Parteien im Vorfeld einer Landtagswahl einen Spitzenkandidaten, der eine zentrale Rolle im Landtagswahlkampf einnimmt und im Falle des Eintritts in eine Koalitionsregierung eine Spitzenfunktion erhält. Der Spitzenkandidat der kleineren Koalitonspartei wird regelmäßig vom Ministerpräsidenten zu seinem Stellvertreter bestimmt. Der eigentliche Zweck der Landtagswahl, also die Wahl der Abgeordneten, tritt dabei in der öffentlichen Wahrnehmung hinter die vermeintliche Abstimmung über den Ministerpräsidenten oft zurück.
Gegenüber der Landesregierung besitzt der Landtag umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Er kann die Mitglieder der Landesregierung zur Befragung in den Landtag rufen und muss dem von der Landesregierung vorzulegenden Haushaltsentwurf zustimmen. Von der Regierung geschlossenen Staatsverträgen muss der Landtag zustimmen. Nicht zuletzt kann der Ministerpräsident durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit abgelöst werden. Der Landesrechnungshof dient der Kontrolle der Verwendung der Landesmittel aller Staatsorgane. Er ist in der Ausübung dieser Kontrolle frei und kontrolliert auch die Finanzen des Landtages, berichtet aber dem Landtag, der die höchsten Mitglieder des Landesrechnungshofes wählt.
Der Landtag wählt die vier Wahlmitglieder am Verfassungsgerichtshof für die Dauer von sechs Jahren. Insgesamt hat der Verfassungsgerichtshof sieben Mitglieder. Die lange Amtsperiode, die in der Regel nicht für alle Wahlmitglieder gleichzeitig endet und die die Dauer der Legislaturperiode übersteigt, stellt sicher, dass der Landtag während einer Legislaturperiode nur selten, meist auch nicht gleich zu Beginn der Legislaturperiode, in seltenen Fällen gar nicht, auf die Besetzung der Richter Einfluss nimmt. Dies stärkt die richterliche Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes vom Landtag.
Während die Landesregierung die Vertreter des Landes im Bundesrat nach eigenem Ermessen benennt und aus ihren Reihen stellt, wählt der Landtag die Vertreter des Landes in der Bundesversammlung. Die Anzahl der Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei richtet sich dabei nach ihrer Größe im Landtag. Durch die Einwohnerzahl des Landes stellt das Land etwa ein Fünftel der Abgeordneten der Bundesversammlung, wenn man zu den vom Landtag entsandten Mitgliedern die Bundestagsabgeordneten hinzuzählt, die einen nordrhein-westfälischen Wahlkreis vertreten oder die über eine nordrhein-westfälische Landesliste einer Partei in den Bundestag eingezogen sind. Der Landtag wählt davon etwa die Hälfte der Abgeordneten, nämlich genau jene Mitglieder, die nicht kraft ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auch Mitglied der Bundesversammlung sind.
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit finden in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. In der Regel handelt es sich bei den Landtagsabgeordneten um Berufspolitiker. Die Abgeordneten finden sich gemäß ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten Präsidium, Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.
Siehe auch: Fraktionsvorsitzende Landtag Nordrhein-Westfalen
Dem Präsidium des Landtages steht der Landtagspräsident vor, der aus der Mitte des Landtages gewählt wird. In der Regel wird der Landtagspräsident von der größten Fraktion im Landtag gestellt. Folgende Landtagspräsidenten standen dem Präsidium vor:
| Präsident | Partei | von | bis |
|---|---|---|---|
| Ernst Gnoß | SPD | 02.10.1946 | 19.12.1946 |
| Robert Lehr | CDU | 19.12.1946 | 19.04.1947 |
| Josef Gockeln | CDU | 19.04.1947 | 06.12.1958 |
| Wilhelm Johnen | CDU | 13.01.1959 | 19.04.1966 |
| Josef Hermann Dufhues | CDU | 19.04.1966 | 23.07.1966 |
| John van Nes Ziegler | SPD | 25.07.1966 | 25.07.1970 |
| Wilhelm Lenz | CDU | 27.07.1970 | 28.05.1980 |
| John van Nes Ziegler | SPD | 29.05.1980 | 29.05.1985 |
| Karl Josef Denzer | SPD | 30.05.1985 | 29.05.1990 |
| Ingeborg Friebe | SPD | 31.05.1990 | 31.05.1995 |
| Ulrich Schmidt | SPD | 01.06.1995 | 02.06.2005 |
| Regina van Dinther | CDU | 08.06.2005[6] | 09.06.2010[7] |
| Edgar Moron 1 | SPD | 10.06.2010 | 13.07.2010 |
| Eckhard Uhlenberg | CDU | 13.07.2010 |
Der nordrhein-westfälische Landtag wird nach einem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Landtagsabgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Der Landtag hat mindestens 181 Abgeordnete. Darüber hinaus sind Überhangmandate möglich. 128 der Abgeordneten sind Direktkandidaten, die ihre Wahlkreise vertreten. Die restlichen Abgeordneten sind Listenkandidaten, die eine Partei repräsentieren. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Direktkandidaten werden mit der Erststimme gewählt. Die Zweitstimme bestimmt maßgeblich die relative Größe der einzelnen Parteien im neuen Landtag.
Aktive Wahlberechtigtung haben alle Deutschen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und am 16. Tag vor der Wahl ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und nicht wegen Betreuung oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit sie zwischen der Schließung der Wählerverzeichnisse am 35. Tag vor der Wahl und dem 16. Tag vor der Wahl nach Nordrhein-Westfalen ziehen, müssen sie ihr Wahlrecht durch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde geltend machen. Passives Wahlrecht haben alle aktiv Wahlberechtigten, die aber bereits drei Monate ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 17.845.154 (Stand 31. Dezember 2010) Einwohner. Davon besitzen etwa 13,2 Millionen Bürger das aktive und passive Wahlrecht.
Das Land ist in 128 Wahlkreise von annähernd gleicher Einwohner- und Wählerzahl eingeteilt. Weicht ein Wahlkreis um mehr als 20 vom Hundert von der Durchschnittsgröße ab, ist er neu abzugrenzen. Jeder Wahlkreis hat rechnerisch etwa 140.000 Einwohner. In der Praxis ist damit beispielsweise jeder Kreis (außer Kreis Höxter und Kreis Olpe) in mehrere, teils kreisübergreifende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Landes in Wahlkreise spielt nur eine Rolle bei der Wahl der Direktkandidaten durch die Vergabe der Erststimmen.
Siehe auch: Liste der Landtagswahlkreise in Nordrhein-Westfalen 2010
Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) können von Parteien, Wählergruppen und einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter, Landeslisten bis zum selben Zeitpunkt beim Landeswahlleiter eingereicht werden; diese Frist kann bei einer Wahl nach der Auflösung des Landtags durch Rechtsverordnung verkürzt werden. Parteien, die nicht im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten waren, müssen für eine Landesliste 1000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen. Für Kreiswahlvorschläge benötigen diese Parteien und parteilose Bewerber Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Ein Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten, die Bewerber auf der Landesliste sind in erkennbarer Reihenfolge zu benennen. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen in geheimer Abstimmung durch die Mitglieder oder durch geheim gewählte Delegierte beschlossen werden. Die Landesvorstände der Parteien haben ein einmaliges Einspruchsrecht gegen die Wahl einer solchen Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Wird ein solcher Einspruch eingelegt, muss die Versammlung wiederholt werden und entweder den Kandidaten bestätigen oder einen anderen Kandidaten wählen. Von diesem Recht hat vor der Landtagswahl 2005 der Landesvorstand der CDU erfolgreich im Wahlkreis Köln II Gebrauch gemacht.
Mit der Erststimme wählen die Wähler in jedem der 128 Wahlkreise jeweils einen Abgeordneten direkt. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sein Einzug ist unabhängig davon, wie die Zweitstimmen verteilt sind; er zieht in jedem Fall mit 127 weiteren Direktkandidaten in den neuen Landtag ein. Seit 1954 wurden ausschließlich Kandidaten der großen Parteien CDU und SPD gewählt. Die Direktkandidaten sollen theoretisch vor allem die Bürger ihres Wahlkreises in Düsseldorf repräsentieren. In der Praxis spielt ihre Parteizugehörigkeit bei der Arbeit im Landtag aber die überragende Rolle und tritt hinter die überparteiliche Interessenvertretung aller Bürger bzw. aller Wähler im Wahlkreis zurück. Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen würden, spricht man von diesen als Überhangmandate (siehe unten), wobei sich zwar eine Zahl an Überhangmandaten rechnerisch ermitteln lässt, aber die Zuordnung zu einzelnen Direktkandidaten unmöglich ist.
Für die relative Anzahl der Sitze jeder Partei im Landtag sind vor allem die Zweitstimmenanteile von Bedeutung. Folgende Zweitstimmen bleiben beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt:
Von der Gesamtzahl der Sitze des Landtags, also 181, wird die Zahl der Direktmandate für Bewerber abgezogen, die nicht für am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien antraten, und so die Ausgangszahl ermittelt. Da aber seit Gründung des Landes Direktmandate ausschließlich an Bewerber von Parteien mit über 5% der Stimmen gingen, ist die Ausgangszahl faktisch gleich der Gesamtzahl der Mitglieder des Landtags. Sitze in Höhe der Ausgangszahl werden im Verhältnis der zu berücksichtigenden Zweitstimmen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien verteilt. Von der so ermittelten Sitzzahl für jede Partei wird die Zahl der von dieser Partei errungenen Direktmandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden der Partei über die Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt, wobei Bewerber außer Betracht bleiben, die ein Direktmandat errungen haben.
Wegen des mit gut 70% relativ hohen Anteils von Direktmandaten an der regulären Mitgliederzahl (beim Bundestag sind es nur 50%), bekommt oft eine Partei mehr Sitze in den Wahlkreisen, als ihr nach Stimmenanteil Sitze zustehen, sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate, um eine proportionale Verteilung der Sitze herzustellen; der Landtag vergrößert sich um Überhang- und Ausgleichsmandate. Theoretisch können auch mehrere Parteien gleichzeitig Überhangmandate haben, das ist aber bisher noch nicht vorgekommen. Kommt es zu Überhangmandaten, wird die Ausgangszahl wie folgt neu berechnet: Die beim Verhältnisausgleich zu berücksichtigenden Zweitstimmen insgesamt werden durch die Zahl der Stimmen der Partei geteilt, die die relativ größten Zahl an Überhangmandaten hat, und mit der Zahl der Direktmandate für diese Partei multipliziert und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Ergibt sich jetzt unter Berücksichtigung eventueller Direktmandate für nicht am Verhältnisausgleich teilnehmender Parteien eine gerade Gesamtsitzzahl des Landtags, wird die Ausgangszahl um einen weiteren Sitz erhöht, so dass die Mitgliederzahl des Landtags ungerade ist. Die Sitzverteilung wird mit dieser vergrößerten Sitzzahl erneut durchgeführt. Diese Regelung für Ausgleichsmandate kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Landtag stärker vergrößert wird, als zur Herstellung des Proporzes nötig ist,[11] oder (sehr unwahrscheinlich) dass eine Partei auch bei der erhöhten Gesamtsitzzahl noch Überhangmandate hat. Dieser Fall ist im Landeswahlgesetz nicht geregelt.
Von 1985 bis 2005 traten bei jeder Landtagswahl Überhangmandate auf, so dass auch der Landtag regelmäßig mehr Abgeordnete als die Mindestmitgliederzahl umfasste.[12][13]
Die linke Spalte ist für die Erststimme vorgesehen, die rechte Spalte für die Zweitstimme. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich zunächst nach der im Land bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl. Daran schließen sich neu mit Landeslisten antretende Parteien in der Reihenfolge der Einreichung der Liste beim Landeswahlleiter an. Abgeschlossen wird der Stimmzettel durch die nur im Wahlkreis antretenden Parteien und parteilosen Bewerber in der Reihenfolge des Eingangs beim Kreiswahlleiter.
Durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder Tod ausscheidende Abgeordnete werden unabhängig davon, ob sie in Wahlkreisen oder über die Landesliste gewählt sind, durch den nächsten noch nicht gewählten Kandidaten der Landesliste der Partei, für die sie gewählt sind, ersetzt. Direkt gewählte Kandidaten ohne Landesreserveliste werden durch Ersatzwahl ersetzt.
Bei Mandatsverlust infolge Parteiverbotes ist zu unterscheiden, ob der Abgeordnete im Wahlkreis direkt oder aus der Landesreserveliste gewählt ist. Im Falle der Direktwahl findet eine Wiederholungswahl im Wahlkreis statt, bei der der ausgeschiedene Abgeordnete nicht wählbar ist. Über Landeslisten gewählte Abgeordnete werden in diesem Falle nur dann ersetzt, wenn sie für eine nicht verfassungswidrige Partei gewählt waren, also bspw. nach der Wahl zur später für verfassungswidrig erklärten Partei übergewechselt sind.
Der 1947 gewählte Landtag wurde für drei Jahre gewählt. Die Verfassung von 1950 sah zunächst eine vierjährige Wahlperiode vor. 1969 wurde sie auf fünf Jahre verlängert. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags. Eine reguläre Landtagswahl findet in den letzten drei Monaten der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammen, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags. Der Landtag kann sich mit Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen. Dies geschah zum ersten Mal am 14. März 2012. Noch nie vorgekommen ist eine Auflösung des Landtags durch die Landesregierung. Voraussetzung dafür ist, dass das Wahlvolk in einem Volksentscheid einer Gesetzesvorlage der Landesregierung zustimmt, die der Landtag zuvor ablehnte. Nach einer Auflösung muss binnen 60 Tagen eine Neuwahl stattfinden.
Der Landtag wurde zur Wahl 2005 deutlich verkleinert. Im Landtag sitzen seit 2005 regulär 181 Abgeordnete. Von 1980 bis 2005 waren es 201, bis 1980 waren es 200. Teilweise ist die Verkleinerung der Gesamtgröße des Parlaments auf die Absenkung der Anzahl der Wahlkreise zurückzuführen. Bis zur Wahl 2000 war das Land noch in 151 Wahlkreise eingeteilt, und es gab mindestens 50 Abgeordnete von den Landesreservelisten. Die Mindestanzahl der Listenkandidaten wurde nur leicht erhöht.
Statt dem heute verwendeten Divisor-Verfahren nach Sainte-Laguë-Verfahren wurde die Fraktionsstärke der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien bis 2005 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren berechnet.
Bis einschließlich der Wahl 2005 hatte jeder Wähler im Gegensatz zur Bundestagswahl und zum Wahlrecht der meisten anderen deutschen Landtage nur eine Stimme, die sie für einen Wahlkreiskandidaten abgeben. Diese Stimme zählte zugleich für die Landesreserveliste der betreffenden Partei. Deswegen erhöhten sich die Chancen einer Partei in den Landtag einzuziehen, wenn sie möglichst flächendeckend in 128 Wahlkreisen mit Kandidaten antrat. Bei der Landtagswahl 2005 ist dies nur SPD, CDU, FDP, Grünen, REP und WASG gelungen; ferner kandidierten PDS (116 Wahlkreise), NPD (109 Wahlkreise) und ödp (78 Wahlkreise) in der Mehrheit der Wahlkreise. Diese Regelung wurde mit der Einführung des Zweitstimmenwahlrechts geändert, so dass zur Landtagswahl im Mai 2010 jetzt auch mit der Zweitstimme Parteien in Wahlkreisen gewählt werden können, in denen sie keinen Direktkandidaten aufgestellt haben. Kleinere Parteien könnten davon profitieren. In der Gesetzesbegründung wird vom Landtag vor allem angeführt, dass durch das neue Wahlrecht erstmals eine saubere Trennung der Personen- und Verhältniswahlkomponente erreicht wird.[14] Die sonstigen Auswirkungen der Änderungen sind schwer zu beurteilen und richten sich stark nach dem Wählerverhalten. Zwei Faktoren könnten nach Änderung des Wahlrechts dafür sorgen, dass die Wähler ihre maßgebliche Zweitstimme häufiger kleinen Parteien zukommen lassen:
In beiden Fällen könnte man durch die Einführung der Zweitstimme folgende Auswirkungen annehmen:
Kritiker der Einführung der Zweitstimme kritisieren einen Verlust an Transparenz, da zwei Stimmen statt nur einer pauschal als komplizierteres Wahlsystem aufgefasst werden. Weiter wird kritisiert, dass die Erststimme für kleine Parteien praktisch keine Bedeutung mehr hat, da diese in der Praxis nie aussichtsreiche Bewerber für Direktmandate stellen. Kritiker weisen darüber hinaus darauf hin, dass Anhänger einer Partei durch die Wahl eines aussichtsreichen Direktkandidaten (mit der Erststimme) einer eigentlich nicht präferierten Partei effektiv die Zusammensetzung der Fraktion der gewählten, aber eigentlich gar nicht präferierten, Partei beeinflussen. Da die Fraktionsstärke der eigentlich präferierten Partei über die Zweitstimme bestimmt wird, schwächt solch eine taktische Erststimmenvergabe nicht die eigentlich präferierte Partei. Die Parteien haben dadurch (wie bisher) keinen direkten Vorteil von Mehrheiten für die eigenen Direktkandidaten, denn die präferierte Fraktionszusammensetzung der Landesvorstände der Parteien drückt sich vor allem über die Reihenfolge der Landesliste aus. Die Direktkandidaten entsprechen dagegen nicht unbedingt dem Wunsch der Parteiführung.[16]
Am 14. März 2012 beschloss der Landtag nach Art. 35 (3) LV NRW seine Selbstauflösung. Die 15. Wahlperiode ist damit beendet. Der Landtag hat zurzeit keine Mitglieder. Die Rechte des Landtags nimmt nach Art. 40 der vor der Selbstauflösung gewählte Hauptausschuß bis zum Zusammentritt eines neuen Landtags wahr.
Der Landtag Nordrhein-Westfalens der 15. Wahlperiode (der 17. Landtag, wenn man die beiden Ernennungsperioden einrechnet) wurde in der Landtagswahl 2010 gewählt. Mit Einzug der Linken erhöhte sich die Anzahl der Fraktionen auf fünf. SPD und CDU errangen die gleiche Anzahl Mandate. Die amtierende CDU/FDP-Regierung konnte ihre Parlamentsmehrheit nicht verteidigen. Folgende Tabelle zeigt das amtliche Endergebnis der Landtagswahl vom 9. Mai 2010:
| Landtag Nordrhein-Westfalen, Legislaturperiode 2010–2015[17] | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Partei | Zweitstimmen | Anteil [%] | Sitze | Anteil [%] | Grafik |
| CDU | 2.681.736 | 34,6 | 67 | 37,0 | |
| SPD | 2.675.536 | 34,5 | 67 | 37,0 | |
| GRÜNE | 940.770 | 12,1 | 23 | 12,7 | |
| FDP | 522.437 | 6,7 | 13 | 7,2 | |
| LINKE | 434.846 | 5,6 | 11 | 6,1 | |
| Sonstige | 617.537 | 6,5 | – | 0 | |
| Summe | 7.872.862 | 100,0 | 181 | 100 | |
Die konstituierende Sitzung des Landtages der 15. Wahlperiode fand am 9. Juni 2010 statt. Der Landtag der 15. Wahlperiode hat sich am 14. März 2012 einstimmig selbst aufgelöst.[18] Eine Liste der Abgeordneten findet sich unter „Liste der Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen (15. Wahlperiode)“.
Die ersten Landtage wurden von der britischen Besatzungsmacht ernannt, ab 1947 demokratisch gewählt. Das Land galt bis zur Landtagswahl 2005 als Stammland der deutschen Sozialdemokratie, die in verschiedenen Koalitionen die Landesregierung von 1966 bis 2005 anführte. Die CDU bestritt unter Führung Karl Arnolds von 1947 bis 1956 ihre bisher längste Zeit als größte Regierungspartei. Von 1958 bis 1966 konnte sie erneut für rund 8 Jahre als größte Fraktion den Ministerpräsidenten stellen. Während der Zeit der sozialdemokratischen Ministerpräsidenten von 1966 bis 2005 war sie in zwei Wahlperioden die größte Fraktion im Landtag. Sie konnte in dieser Zeit aber keine Regierungskoalition organisieren. Die Landtagswahl 2005 führte erstmals nach Jahrzehnten wieder zu einer Regierung unter Beteiligung der CDU im einstigen Stammland der Sozialdemokratie, die weiterhin aber vor allem die Wahlkreise im Ruhrgebiet behaupten konnte.
Siehe: Ernannter Landtag Nordrhein-Westfalens • Ergebnisse der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen • Listen der Landtagsabgeordneten aller Legislaturperioden • Liste der Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen
Der Gesamtanteil der weiblichen Abgeordneten des Landtages des bevölkerungsreichsten Bundeslandes beträgt in der aktuellen 15. Wahlperiode 27,07 Prozent.[19] Er ist damit im Vergleich zum Ende der vorherigen 14. Wahlperiode (31,02 Prozent[20]) und zur 13. Wahlperiode (32,47 Prozent) weiter deutlich gesunken.
Bei allen in der letzten Wahlperiode im Landtag vertretenen Parteien verringerte sich der prozentuale Frauenanteil in den Fraktionen gegenüber dem Ende der vergangenen Wahlperiode. Die neu im Landtag vertretene Fraktion der Linken hat mit über 54 Prozent den höchsten Frauenanteil, gefolgt von den auch deutlich über 50 Prozent vertretenen Frauen der Grünen. Sowohl die Linke als auch die Grünen hatten auf ihrer Landesliste jeweils eine Frau auf Platz eins und auf den folgenden Plätzen jeweils einen Mann und eine Frau im Wechsel platziert.[21] Die FDP- und CDU-Frauen sind aktuell mit einem Anteil um 15 Prozent in den Fraktionen vertreten.
In der SPD-Fraktion waren zum Ende der letzten Wahlperiode 33 Frauen vertreten – nur noch 19 Frauen, also 14 Frauen weniger, konnten als Mandatsträgerinnen in den neuen Landtag einziehen. Aufgrund der häufigen Gewinne von männlichen SPD-Wahlkreisbewerbern kam es trotz der Aufstellung der Wahlliste, auf deren Platz eins eine Frau stand und auf der auf den folgenden Plätzen jeweils ein Mann und eine Frau im Wechsel kandidierten[21], und trotz einer Verringerung der Fraktionstärke um 7 Mandate zu zusätzlichen 7 Mandaten für männliche SPD-Abgeordnete. Die SPD-eigene Frauenquote von 40 Prozent[22] – aus SPD-Kreisen nun auch für Unternehmen gefordert[23] – wurde so mit 28,36 Prozent weit unterschritten.
Nachdem der Landtag Nordrhein-Westfalen von 2005 bis 2010 seine zweite Präsidentin hatte (Regina van Dinther)[24], steht dem Parlament seit Juli 2010 mit Eckhard Uhlenberg wieder ein Mann vor.[25] Während in der vorhergehenden Wahlperiode noch die Hälfte der Landtagsfraktionen von Frauen (Hannelore Kraft (SPD), Sylvia Löhrmann (Grüne) ) geführt wurden, gibt es zur Zeit keine Frau, die allein die Führungsposition einer Fraktion ausübt. Eine Doppelspitze mit einer Frau und einem Mann hat lediglich die 2010 erstmals in den NRW-Landtag eingezogene Linke.
Im Gegensatz dazu wurde mit Ministerpräsidentin Hannelore Kraft im Juli 2010 die erste Frau in der Geschichte Nordrhein-Westfalens vom Landtag an die Spitze der Landesregierung gewählt. Gleichzeitig ist mit Sylvia Löhrmann eine Frau stellvertretende Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen.[26]
Die in Klammern stehenden Werte der folgenden Tabelle geben zum Vergleich die Zahlen vom Ende der vorhergehenden 14. Wahlperiode wieder.
| Fraktion | gesamt | Frauen | Frauenanteil | Fraktionsvorsitz | |
|---|---|---|---|---|---|
| Frau | Mann | ||||
| CDU | 67 (89) | 10 (16) | 14,93 % (17,98 %) | Karl-Josef Laumann[27] | |
| FDP | 13 (12) | 2 (3) | 15,38 % (25,00 %) | Gerhard Papke[28] | |
| SPD | 67 (74) | 19 (33) | 28,36 % (44,59 %) | Norbert Römer[29] | |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 23 (11) | 12 (6) | 52,17 % (54,55 %) | Reiner Priggen[30] | |
| DIE LINKE | 11 ( –[31]) | 6 ( –[31]) | 54,55 % ( –[31]) | Bärbel Beuermann[32], Wolfgang Zimmermann[32] | |
| Fraktionslose Abgeordnete | – (1) | – (0) | – (0 %) | – | – |
| Landtag gesamt | 181 (187) | 49 (58) | 27,07 % (31,02 %) | ||
(Wo nicht weiter gekennzeichnet, wurden die Zahlen der Internetseite des Landtages Nordrhein-Westfalen entnommen.[33])
Die Wahl Düsseldorfs zur Landeshauptstadt kam im Jahre 1946 überraschend. Die vom Zweiten Weltkrieg stark beschädigte Stadt bot dem Landtag zunächst kaum geeignete Räume. Strukturen einer Landeshauptstadt bestanden nicht. Zwar war Düsseldorf jahrhundertelang Hauptstadt des Herzogtums Berg und wenige Jahre Landeshauptstadt des Großherzogtums Berg gewesen, doch danach diente die Stadt nur noch als Sitz des preußischen Regierungspräsidiums Düsseldorf, als Sitz des Provinzialverbandes der Rheinprovinz sowie als Tagungsort seines Provinziallandtags. Den Rang einer Hauptstadt eines Landes innerhalb des Deutschen Bundes, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches hatte Düsseldorf nie inne. Die Stadt war noch nicht einmal Hauptstadt einer preußischen Provinz gewesen, wie etwa Münster. Die Entscheidung für Düsseldorf als Landeshauptstadt wurde durch die britische Besatzungsmacht wohl mit Blick auf die zentrale und verkehrsgünstige Lage, auf bestehende Zentralen der Montanindustrie sowie auf das Angebot unzerstörter Verwaltungsbauten getroffen. Das wesentlich größere Köln erschien durch die größere Kriegszerstörung und die eher periphere Lage ungünstig, die ehemalige westfälische Provinzhauptstadt Münster war wohl zu klein. Das noch kleinere Detmold war zwar Hauptstadt des Landes Lippe, gehörte 1946 aber noch nicht zum Land Nordrhein-Westfalen.[34]
Die konstituierende Sitzung des ersten, nicht gewählten, sondern ernannten Landtags fand am 2. Oktober 1946 in der Düsseldorfer Oper statt, die den Spielbetrieb bereits am 9. Oktober 1945 wieder aufgenommen hatte.[35]
Danach tagte man zunächst in Räumen des Henkel-Werkes in Düsseldorf-Holthausen, das auch den Fraktionen Räume zur Verfügung stellte. Als Plenarsaal wurde vom 2. bis zum 19. Sitzungsabschnitt der Gesoleisaal genutzt, in dem regelmäßig Theater- und Kinovorstellungen für die Mitarbeiter der Henkelwerke und für britische Soldaten stattfanden und der deshalb für jede Plenarsitzung wieder hergerichtetet werden musste. Die Arbeitsbedingungen waren dürftig. Es gab keine Arbeitspulte, keine festen Räume für Fraktions- und Ausschusssitzungen. Die Landtagsverwaltung war provisorisch im Verwaltungsgebäude des Unternehmens Mannesmann am Rhein untergebracht.[36][37]
1949 zog der Landtag in das Ständehaus, das im Krieg schwer beschädigt und 1947 bis 1949 wiederaufgebaut worden war. Das an der Grenze der Stadtteile Friedrichstadt und Unterbilk gelegene Parlamentsgebäude war bis 1880 für den Provinziallandtag des Provinzialverbandes der Rheinprovinz mit nur etwa 70 Mitglieder errichtet worden, so dass Abgeordnete und Verwaltung nun auch in umliegenden Gebäuden untergebracht werden mussten. Die beengten räumlichen Verhältnisse führten zunächst zu Plänen, an das Ständehaus anzubauen. Diese Pläne wurden jedoch mit Rücksicht auf die Denkmalwürdigkeit des Altbaus und des ihn umgebenden Parks fallen gelassen. Der Düsseldorfer Architekt und Stadtplaner Edmund Spohr regte an, einen Landtagsneubau am sogenannten Rheinknie zu errichten. Diese Idee fand die Zustimmung des Landtags, schließlich wurde 1988 der Neubau am Rheinufer bezogen. Das Ständehaus stand danach lange leer. Heute ist dort eine Abteilung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen untergebracht.[38][39][40][41][42]
Das neue Landtagsgebäude im Düsseldorfer Regierungsviertel liegt direkt am Rhein und in der Nähe des heutigen Medienhafens. Er wurde 1988 nach Entwürfen des Architekturbüros Eller, Moser, Walter + Partner erbaut. Transparenz und Offenheit kennzeichnen den modernen Entwurf. Sechs halbrunde Teilgebäude gruppieren sich um den kreisrunden Plenarsaal und nehmen dessen Form auf.
Einige Sitzungssäle und der Petitionsausschuss sind in der Villa Horion untergebracht. Nach Johannes Horion benannt, war die neoklassizistische, palaisartige, 1911 am Rheinufer erbaute Villa Horion in der Nähe des neuen Landtags von 1961 bis 1999 Sitz des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei.[43] Im Schatten der Mannesmannbauten stehend, wurde sie scherzhaft auch gern „Pförtnerhäuschen von Mannesmann“ genannt.[44] Architekt der Villa Horion und des angrenzenden Landeshauses ist Hermann vom Endt.
51.21888888896.76361111111Koordinaten: 51° 13′ 8″ N, 6° 45′ 49″ O
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