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Eine Lawinenkommission ist ein Gremium zur Beratung der aktuellen Wetter-, Schneedecken- und Lawinensituation. Sie besteht aus ortskundigen und bergerfahrenen Fachleuten und gibt Empfehlungen zum Schutz vor Lawinen ab (zum Beispiel: Sperre eines bestimmten Gebiets oder Straßen, künstliche Lawinenauslösung).
Die Lawinenkommission ist eine Einrichtung des temporären Lawinenschutzes, im Gegensatz zum permanenten (dauerhaft wirksame technische, forstliche und raumplanerische Maßnahmen).
Inhaltsverzeichnis |
Die Mitglieder des Lawinendienstes werden von der liechtensteinischen Regierung für eine Dauer von vier Jahren bestellt.[1] Die Regierung bestimmt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Lawinendienst besteht aus:
Der Chef Lawinendienst und dessen Stellvertreter als Vorsitzende, der Vertreter der Messequipe des Messfeldes Malbun und ein weiteres Mitglied bilden die ständige Kerngruppe, der die Führung der Tagesgeschäfte obliegt.
Der Lawinendienst ist eine Kommission im Sinne von Art 78 Abs 2 Landesverfassung (LV) und zur selbständigen Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben befugt.
Durch die Verordnung vom 13. November 2007 über den Lawinendienst wird die Organisation, die Aufgaben und die Entschädigung des Lawinendienstes geregelt.[2]
Dem Lawinendienst obliegt:[3]
Der liechtensteinische Lawinendienst verfügt über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Entscheidungs- und Weisungsbefugnis:[5]
Bei Gefahr im Verzug ist jedes Mitglied des Lawinendienstes befugt, auch alleine die notwendigen Entscheidungen zu treffen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.
Bei Lawinengefahr hat der Lawinendienst die Befugnis, insbesondere folgende Sicherungsmaßnahmen im Bereich des organisierten Schneesportraumes anzuordnen:
Gegen Verfügungen des Lawinendienstes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.[7]
Die Mitglieder des Lawinendienstes übernehmen gemäß Art 7 LawDV mit der Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei persönliche Haftung für allfällige Schäden an Menschen und Sachwerten, die durch Lawinenereignisse entstehen können. Durch diese Bestimmung wird die Haftung des Lawinendienstes als Entscheidungsgremium selbst nicht beschränkt.
Lawinenkommissionen sind in Österreich Arbeitsgruppen. Diese sind regional eingesetzt und zuständig für die Lawinensicherung in den jeweiligen Verantwortungsbereichen (Wintersporteinrichtungen, Straßensicherung, usw.). Vielfach wird der Vorsitz vom örtlich zuständigen Bürgermeister geführt.
Lawinenkommissionen werden in den Gemeinden eingerichtet, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht. Eine Lawinenkommission besteht in der Regel aus drei Personen, die vom Bürgermeister auf 5 Jahre bestellt werden.
Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen bilden die jeweiligen Gemeindeordnungen bzw., soweit vorhanden, Katastrophenhilfsdienstgesetze.[8] Durch solche Katastrophenhilfsdienstgesetze werden die Bürgermeister ermächtigen, bestimmte Personen oder ein unterstützendes und beratendes Gremium für besondere Aufgaben zu ernennen. Einzig in Tirol besteht hierzu seit 1992 ein eigenes Lawinenkommissionsgesetz (LKG).[9]
Die von der Lawinenkommission zu beurteilenden Gefahren betreffen Lawinenkatastrophen. Dies sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.[10]
Die zu beurteilenden Gefahren werden von der Lawinenkommission auf Grund von örtlichen Beobachtungen der relevanten Wetter-, Temperatur- und Schneedeckenentwicklung, des örtlichen Geländes, bereits abgegangener Lawinenereignisse, der Lawinenlageberichte der Lawinenwarndienste und anderer Faktoren eingeschätzt und eine Risikobeurteilung abgegeben.
Auf Grundlage dieser, fachkundigen Beurteilung der Lawinengefahr, liegt eine wichtige Voraussetzung vor, um von den verantwortlichen Personen (Bürgermeister, Polizei etc.) temporäre Lawinenschutzmaßnahmen setzen zu können (zum Beispiel: Lawinenwarnung, räumliche Sperren, Evakuierungen, Anordnung der künstlichen Auslösung von Lawinen).
Die Mitglieder der Lawinenkommission sind sachkundige Personen im Sinne von §§ 1299 ff ABGB und können daher grundsätzlich für Ihre Tätigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
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