|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Als Grundgesetz werden grundlegende Rechtsnormen sowie verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien verschiedener Gemeinwesen bezeichnet.
Allgemein wurde der Begriff in der älteren Literatur für Grundprinzipien oder Wesenszüge eines Staatswesens verwendet (Staatsgrundgesetz), etwa bei Montesquieu (lois fondamentales).
Inhaltsverzeichnis |
Verschiedene Gesetze des Heiligen Römischen Reiches, die meist als Grundgesetze des Reiches angesehen werden, siehe dazu den Artikel Heiliges Römisches Reich, Absatz Grundgesetze, werden in der Literatur als Grundgesetz bezeichnet. Im Einzelnen:
Die österreichischen Staatsgrundgesetze der Dezemberverfassung von 1867, anlässliche der Umwandlung des Kaisertums Österreich in die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn; das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) wurde – nicht in vollem Umfang – in die Österreichische Bundesverfassung übernommen (Art. 149 Bundes-Verfassungsgesetz).
Die iranische Verfassung besteht aus mehreren Dokumenten, die in der Zeit von 1906 bis 1911 während der Konstitutionellen Revolution entstanden sind. Im Einzelnen handelt es sich um ein Dekret zur Ausarbeitung eines Wahlgesetzes und der Errichtung eines Parlaments vom 5. August 1906, dem ersten Wahlgesetz vom 9. September 1906, dem Grundgesetz vom 30. Dezember 1906, den Ergänzungen zum Grundgesetz vom 7. Oktober 1907 und dem neuen Wahlgesetz vom 1. Juli 1909. Das Grundgesetz und das Wahlgesetz blieben im Kern mit einigen Ergänzungen bis zum Ende der konstitutionellen Monarchie 1979 in Kraft.
Die Osmanische Verfassung, die wörtlich als Grundgesetz bezeichnet wurde, war die erste und zugleich letzte schriftlich fixierte Verfassung des Osmanischen Reiches.
Die Staatsgrundgesetze des Kaiserreichs Russland vom 23. April 1906, siehe Reichsgrundgesetz des Russischen Kaiserreiches.
Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde in der Präambel als „Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates“ bezeichnet.
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |