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Lohnnebenkosten

Die deutsche amtliche Statistik wendet seit 2004 die bei Eurostat und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gebräuchliche Gliederung in Bruttolöhne- und -gehälter einerseits (direkte Arbeitskosten) und Lohnnebenkosten andererseits (indirekte Arbeitskosten) an.


Inhaltsverzeichnis

Zum Begriff

Die Lohnnebenkosten umfassen die Kostenarten:

  • Sozialbeiträge der Arbeitgeber, darunter
    • Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
    • Lohn- und Gehaltsfortzahlung
    • Unterstellte Sozialbeiträge zur Alters- und Gesundheitsvorsorge von Beamten
    • Sozialbeiträge der Arbeitgeber fĂĽr Auszubildende
    • sonstige freiwillige Sozialleistungen der Arbeitgeber, daruntr
    • ZuschĂĽsse des Arbeitgebers zum Krankengeld
    • Beihilfen zu Kosten fĂĽr Arztleistungen und Kuren
    • Zahnersatz
  • Kosten fĂĽr die berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Sonstige Aufwendungen, darunter
    • Anwerbungskosten
    • vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung
    • Umzugskostenerstattungen
    • Einrichtungsbeihilfen bei Einstellungen
  • Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl

Einordnung der Lohnnebenkosten

Je nach Perspektive werden die Arbeitgeber-Beiträge zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer entweder als zusätzliches Bruttoeinkommen gesehen oder als zweckgebundener Abzug vom eigentlich angemessenen Einkommen. Geschichtlich trifft die zweite Sichtweise zu. Die soziale Sicherung wurde eingeführt, um unvermeidlich gewordene Lohnerhöhungen teilweise obligatorisch zur Sicherung gegen individuelle Lebensrisiken zu verwenden.

Den Lohnnebenkosten steht natĂĽrlich auch ein Nutzen gegenĂĽber. Denn die Notwendigkeit zur Versicherung sozialer Risiken bleibt nach Wegfall der Arbeitgeberanteile (oder der gesamten Sozialversicherungsbeiträge) bestehen, d. h. ein Arbeitnehmer mĂĽsste auch nach Wegfall der Lohnnebenkosten Kosten fĂĽr die allgemeinen Lebensrisiken aufwenden.

Eine Senkung der Lohnnebenkosten fĂĽhrt zwar zu einer höheren Arbeitsnachfrage und in der weiteren Definition (Einschluss der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) auch zu einer Erhöhung der frei verfĂĽgbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer, dies fĂĽhrt aber nicht notwendig zu einer Belebung der Konjunktur und einer Zunahme der Beschäftigung, weil die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch nachfragewirksam sind (z. B. als Ausgaben im Gesundheitsbereich, in der Pflege, als Konsumausgaben der Rentner usw.). Wenn die Senkung der Lohnnebenkosten mit einer Senkung der Sozialleistungen (Rente, Krankenversicherungsleistungen und so weiter) verbunden ist, kann die gesamtwirtschaftliche Nachfrage sogar sinken.

Personalzusatzkosten

Das unternehmernahe Institut der deutschen Wirtschaft spricht nicht von Lohnnebenkosten, sondern von Personalzusatzkosten. Bei den Definitionen greift es auf Statistiken von Eurostat zurück. Demnach setzen sich die Arbeitskosten je geleisteter Arbeitsstunde aus dem direkten Stundenlohn („direktes Arbeitsentgelt“) und den Personalzusatzkosten zusammen. Der Direktlohn, also das sog. direkte Arbeitsentgelt, besteht aus dem Entgelt für geleistete Arbeit einschließlich der Überstundenzuschläge, Schichtzulagen und regelmäßig gezahlter Prämien.

Die Personalzusatzkosten setzen sich aus den ĂĽbrigen direkten Kosten, die im Jahresverdienst enthalten sind, und den indirekten Kosten zusammen. Zu den direkten Personalzusatzkosten zählen u. a. die Entlohnung fĂĽr arbeitsfreie Tage (Urlaub und Feiertage), Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), sonstige GeldzuschĂĽsse und Naturalleistungen.

Als indirekte Personalzusatzkosten werden die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sonstige Aufwendungen sozialer Art und die Kosten der Berufsausbildung gerechnet.

Situation in Deutschland

Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland die auf den Arbeitgeber entfallenden Anteile:

Beschriftung
Kostenart Stand Beitrag AG Beitrag AN Bemerkung
Rentenversicherung Januar 2012 9,8 % 9,8 %

Die gemeinsam zu tragenden Beiträge fallen bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen an.

Gesetzliche Krankenversicherung Januar 2011 7,3 % 8,2 %
Arbeitslosenversicherung Januar 2011 1,5 % 1,5 %
Pflegeversicherung Januar 2009 0,975 % 0,975 % 1,225 % fĂĽr kinderlose Arbeitnehmer ĂĽber 23 Jahre
1,475 % in Sachsen
Gesetzliche Unfallversicherung 1,6 % -- abhängig vom Unfallrisiko
Umlage U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz -- fĂĽr Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern
Höhe abhängig von der Satzung der Krankenkasse
Umlage U2, Mutterschaftsgeld -- Höhe abhängig von der Satzung der Krankenkasse
Umlage U3 fĂĽr das Insolvenzgeld Januar 2012 0,04 % --
Urlaubsentgelt nach BUrlG
Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
--


Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrag liegt damit bei knapp 22 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers bis zur Höhe von zwei jährlich neu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen. FĂĽr Gehaltsanteile, die ĂĽber einer Beitragsbemessungsgrenze liegen, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Die Beitragshöhe wird seit dem 1. Januar 2009 fĂĽr alle Sozialversicherungen von der Bundesregierung festgelegt; zuvor war der Beitrag zur Krankenversicherung von der Kasse abhängig, die der Arbeitnehmer gewählt hat. Der Arbeitnehmer trägt weitere 20,625 % seines Bruttolohns zur Sozialversicherung bei. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25 %. In Sachsen zahlen die beitragspflichtigen Personen 1,475 % (1,95 % : 2 + 0,5 %) vom beitragspflichtigen Entgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Hinzu kommt ggf. noch der erwähnte Zuschlag fĂĽr Kinderlose. Arbeitgeber in Sachsen zahlen zur finanziellen Entlastung an Stelle des weiterhin bestehenden Feiertags dementsprechend 0,475 % (1,95 % : 2 - 0,5 %) des beitragpflichtigen Entgelts.

Quelle: eigene Berechnungen nach StBA

Die Sozialabgaben stellen eine Pflichtversicherung dar und können auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer ausgeschlossen werden, sofern ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. [1] Der Beitrag des Arbeitnehmers wird automatisch mit seiner monatlichen Gehaltszahlung abgeführt. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden vom Arbeitgeber monatlich an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) weitergeleitet. Die Einzugsstelle verteilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die einzelnen Sozialversicherungsträger.

Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft.

In der Abbildung sind – als Anteil am BNE – ganz unten die den Arbeitnehmern verbleibenden Nettolöhne und -gehälter (dunkelblau) abgebildet, darüber sind die sogenannten tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer, darüber dann die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Zusammen mit den Lohnsteuern ergibt sich das Arbeitnehmerentgelt. Die Lohnnebenkosten sind also nur ein Teil der Arbeitskosten, die durch das Arbeitnehmerentgelt wiedergegeben werden.

MaĂźnahmen zur Senkung der Sozialkosten in Deutschland

Für den Arbeitgeber stellen über das Bruttogehalt hinausgehende Kosten einen finanziellen Aufwand dar, der die Kosten für die Beschäftigung erhöht.

Von 1991 bis 2003 soll allerdings nach den Berechnungen des Bundesministeriums fĂĽr Gesundheit der Anteil der Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialleistungen von 39,1 % auf 33,7 % zurĂĽckgegangen sein.

Um Arbeitslose noch stärker zu fordern, wurde das sogenannte Hartz-Konzept geschaffen und u. a. im Rahmen der Agenda 2010 der rot-grĂĽnen Bundesregierung (in modifizierter Form) umgesetzt. Es bewirkt im Niedriglohnbereich eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. DafĂĽr wurden die Instrumente Minijob und Midijob geschaffen, die neben das reguläre Beschäftigungsverhältnis treten. Gleichzeitig wurden durch die Agenda 2010 weitere Teile der bisher als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgefĂĽhrten Sozialversicherungskosten dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer angelastet, sowie auf der Ausgabenseite Rentenauszahlungen, Leistungen der Krankenversicherung und Arbeitslosengeld gekĂĽrzt.

Kritiker befürchten, dass durch diese Maßnahmen Vollarbeitsplätze durch billigere Jobs ersetzt würden und keine neuen Arbeitsplätze entstünden, wodurch das Sozialversicherungssystem durch Einnahmeausfälle weiter geschwächt werde. Das Hartz-Konzept beruhe auf einer einzelwirtschaftlichen Sicht der Dinge, die die makroökonomischen Auswirkungen ausblende.

Kritiker der Fixierung auf die Höhe der Lohnnebenkosten geben zu bedenken, dass Lohnersatzleistungen die Nachfrage in Zeiten konjunktureller Schwäche stützen, sie mithin neben ethischen (kollektive Absicherung von Lebensrisiken) auch volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben erfüllen. Dieser keynesianischen Auffassung wirft man vor, sie berücksichtige nicht die langfristige Entwicklung. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine bleibende Nachfrageschwächung handelt, die bis in die zukünftige Entwicklung hineinwirkt. Dagegen steht die Beurteilung jener Ökonomen, die grundsätzlich von einer Stabilität des marktwirtschaftlichen Systems ausgehen und die behaupten, dass die derzeitige Arbeitslosigkeit nicht auf einem Nachfrageproblem beruhe. Auch seien nicht die Lohnnebenkosten die entscheidende Größe, sondern die Lohnstückkosten sowie die Stückgewinne. Diese gäben Aufschluss über die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft.

Situation in der Schweiz

Die Lohnnebenkosten in der Schweiz teilen sich zur Zeit (2011) folgendermaĂźen auf[2]:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (Schweiz), Erwerbsersatzordnung:
    5.15 % (weitere 5.15 % trägt der Arbeitnehmer). Die Beitragspflicht beginnt fĂĽr Erwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres, fĂĽr Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Alterjahres. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf Fr. 475 pro Jahr. Selbständige zahlen reduzierte Beiträge: Bei einem Einkommen von Fr. 55700 und höher 9.5 %, fĂĽr Einkommen unter Fr. 55700 gelten abgestufte, reduzierte Sätze, die bei einem Einkommen von mindestens Fr. 9300 nur noch 5.223 % betragen. Zusätzlich zu den AHV-Beiträgen kommen Verwaltungskosten, die je nach AHV-Kasse zwischen 0.05% und 0.2% der Lohnsumme betragen und vom Arbeitgeber zu tragen sind.
  • Arbeitslosenversicherung (ALV):
    1.1 % auf Löhne bis Fr. 126000, weitere 1.1 % trägt der Arbeitnehmer. FĂĽr Lohnteile ĂĽber Fr. 126000 bis zu einer Grenze von Fr. 315000 beträgt der Beitrag 1 % des massgebenden Jahreslohnes (maximal Fr. 1890). Auf Lohnteile ĂĽber Fr. 315000 werden keine ALV-Beiträge erhoben. Selbständige mit Einzelfirmen sind nicht versicherungspflichtig, sie können auch nicht freiwillig der öffentlichen AL-Versicherung betreten.
  • Unfallversicherung (UVG/NBU): Der Arbeitgeber bezahlt die Prämien fĂĽr Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, der Arbeitnehmer die fĂĽr Freizeitunfälle (NBU). Die Prämien werden vom UVG-pflichtigen Lohn, höchstens von Fr. 126000 bemessen. Die NBU-Versicherung ist nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten. Die Prämien sind von der Branche und vom Risiko abhängig: Im Durchschnitt 0.4 % fĂĽr die UVG und eine Prämie von 1.3 % bis 3 % fĂĽr die NBU. Selbständige sind nicht UVG/NBU-pflichtig, eine freiwillige Versicherung ist möglich, aber teuer: die Prämien sind oft doppelt so hoch wie die der Arbeitnehmer.
  • Krankentaggeld-Versicherung (KTG):
    Eine Krankentaggeld-Versicherung ist fĂĽr den Arbeitgeber freiwillig, jedoch kann er die Hälfte dieser Kosten dem Arbeitnehmer abwälzen, ein gesetzlicher Anreiz, das Unternehmer-Risiko bei einem Ausfall des Arbeitnehmers zu mindern. Die Prämien betragen zwischen 1.3 und 3 % der Bruttolohnsumme, wobei Selbständige deutlich mehr bezahlen.
  • Krankenversicherung (KVG):
    Diese ist in der Schweiz obligatorisch für alle Einwohner. Die Prämien werden pro Kopf und Risiko-Gruppe erhoben und im direkten Vergleich bereits ab einem Brutto-Einkommen von ca. Fr. 40000 pro Jahr deutlich niedriger als in Deutschland. Bei niedrigen Einkommen gewähren die Kantone eine unterschiedlich hohe Prämienvergünstigung von bis zu 50% der Prämien, die allerdings von den betroffenen Personen jedes Jahr neu beantragt werden muss.
  • Pensionskasse (2. Säule):
    Jeder Arbeitgeber muss fĂĽr seine Arbeitnehmer einen Pensionskassen-Anschluss vorweisen können, die Arbeitnehmer selbst haben keine Wahlmöglichkeit. Die Pensionskassen sind meistens Versicherungen und Sammelstiftungen, können aber bei größeren Firmen auch dem Unternehmen angeschlossene Stiftungen sein. Es besteht Versicherungspflicht fĂĽr alle Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird, und deren Brutto-Einkommen pro Arbeitsverhältnis ĂĽber Fr. 20880 im Jahr liegt. Bis zum vollendeten 24. Altersjahr sind nur Invalidität und Todesfall versichert. Danach kommt eine Alterskapitalbildung hinzu. Die Prämie richtet sich nach dem Alter und liegt zwischen 2.5 % bei unter 25-jährigen und ĂĽber 20 % bei ĂĽber 55-jährigen. Obligatorisch versichert ist jeweils nur der Lohnanteil bis Fr. 83520 pro Jahr abzĂĽglich eines Koordinationsabzugs von 24360 Fr.

Die Prämien tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig je zur Hälfte, der Arbeitgeberanteil kann je nach Kanton, Arbeitgeber und gewählter Pensionskasse zwischen 1/2 und 2/3 liegen. Für das Kader einer juristischen Person (AG und GmbH) werden oftmals verbesserte, auf die ganze Lohnsumme bezogene Kaderversicherungen angeboten. Selbständige können sich freiwillig der Pensionskasse ihrer Arbeitnehmer anschließen. Hier gelten für Arbeitnehmer und das Kader die gleichen Prämienhöhen und prozentualen Anteile.

  • Familienzulage:
    Die Beiträge betragen 0.1 bis 4.0 % der Bruttolohnsumme, abhängig von Kantonszugehörigkeit. FĂĽr landwirtschaftliche Betriebe gilt eine Regelung auf Bundesebene (Beiträge 2 % des Einkommens). Selbständige sind je nach Kantonszugehörigkeit pflichtig oder nicht pflichtig, eine Ă„nderung dieser Regelung auf Bundes-Ebene ist aber in Sicht (Stand März 2011).

Die vom Arbeitgeber aufzubringenden Lohnnebenkosten liegen somit je nach Branche und Alter des Angestellten zwischen ca. 7.7 und 16.2 %. Etwa derselbe Anteil wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen. Da es fĂĽr die AHV keine Beitragsbemessungsgrenze wie in Deutschland gibt, sind die prozentualen Sozialabgaben bei niedrigen Löhnen nicht höher als bei höheren Löhnen, wenn man die vom Arbeitnehmer selbst getragene pro Kopf-Prämie der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berĂĽcksichtigt. DarĂĽber hinaus sind die Beitragssätze in der Schweiz niedriger und stabiler als in Deutschland.

Lohnnebenkosten im europäischen Vergleich

Lohnnebenkosten 2010 im Verhältnis zum Bruttolohn in Prozent. Verwendet wird die enge Abgrenzung (indirekte Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zu dem an den Arbeiternehmer gezahlten Bruttolohn entstehen. Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland[3]

Land Lohnnebenkosten %
EU (Durchschnitt) 31
Schweden 51
Frankreich 49
Belgien 48 *
Litauen 41
Italien 41 *
Tschechische Republik 38
Estland 37
Ă–sterreich 37
Spanien 37
Slowakei 35
Ungarn 34
Rumänien 32
Griechenland 30
Niederlande 29
Deutschland 28
Finnland 27
Lettland 27
Portugal 25
Zypern 21
Polen 21
Bulgarien 19
Irland 18
Slowenien 18
Vereinigtes Königreich 16
Luxemburg 16
Dänemark 11
Malta 10

*) Wert bezieht sich auf das Jahr 2009. Quelle: Berechnungen von Destatis auf Basis von Eurostat, Online-Datenbank vom 24. März 2011

Siehe auch

Literatur

  • Bontrup, Heinz-J. (2005): Arbeit, Kapital und Staat, S. 82–102: Exkurs: Die Mär von den zu hohen Lohnnebenkosten, ISBN 3-89438-326-7
  • Ehler, JĂĽrgen und Ines Koller (2005): Anmerkungen zur Lohnnebenkostendiskussion unter besonderer BerĂĽcksichtigung der gesetzlichen Rentenversicherung. Deutsche Rentenversicherung 10–11/05, S. 621ff.
  • Schönwälder, Thomas (2003): Begriffliche Konzeption und empirische Entwicklung der Lohnnebenkosten in der Bundesrepublik Deutschland – eine kritische Betrachtung, DĂĽsseldorf (Der Setzkasten), ISBN 3-935145-65-9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ↑ [1] Bundesministerium der Finanzen – Lohnnebenkosten
  2. ↑ Synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze Bundesamt für Sozialversicherungen Schweiz
  3. ↑ [2] Lohnnebenkosten im europäischen Vergleich
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