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Das Massaker von Caiazzo war ein Kriegsverbrechen, das wÀhrend des Zweiten Weltkriegs am 13. Oktober 1943 von der deutschen Wehrmacht am Monte Carmignano bei Caiazzo nördlich von Neapel begangen wurde. In einem Strafprozess wegen 15fachen Mordes gegen den zur Tatzeit 20-jÀhrigen Leutnant Wolfgang Lehnigk-Emden hatte das Landgericht Koblenz folgende Feststellungen getroffen:
Inhaltsverzeichnis |
âUm das weitere VorrĂŒcken der alliierten Truppen aufzuhalten, hatte sich die deutsche Heeresleitung entschlossen, zunĂ€chst eine Kampflinie nördlich des Flusses Volturno aufzustellen. Der Angeklagte war mit seinem Regiment am Volturno in der NĂ€he der Stadt Caiazzo eingesetzt. Er war als Kompanieoffizier ZugfĂŒhrer des 1. Zuges einer Kompanie des 1. Bataillons im Panzergrenadierregiment 29 der 3. Panzergrenadierdivision. Die Einheit des Angeklagten gehörte zur 10. Armee und zum Befehlsbereich des Generalfeldmarschalls K als Oberbefehlshaber SĂŒd, spĂ€ter SĂŒdwest.
Die deutschen Befehlshaber forderten am 14. September 1943 die Bevölkerung von Caiazzo auf, alle Waffen abzuliefern. Zivilisten wurden zu Arbeitsleistungen herangezogen, um die deutschen Stellungen zu befestigen. Anfang Oktober 1943 wurde Caiazzo zwangsweise gerĂ€umt. Die Einwohner suchten Zuflucht in BauernhĂ€usern der Umgebung und in den WĂ€ldern. Unter den aus Caiazzo evakuierten Personen befanden sich auch die Familien P und M, die nach Monte Carmignano zu den dort wohnenden Familien A und D in zwei BauernhĂ€user gezogen waren. Am 13. Oktober 1943 erklĂ€rte die königlich italienische Regierung dem Deutschen Reich den Krieg. An diesem Tag richtete die Kompanie des Angeklagten auf dem Monte Carmignano bei Caiazzo in einem Bauernhof ihren Gefechtsstand ein. Nach Einbruch der Dunkelheit verlieĂ der Kompaniechef vorĂŒbergehend die Einheit und ĂŒbertrug dem Angeklagten das Kommando.
In der Kompanie war das GerĂŒcht aufgekommen, dass aus einem unterhalb des Kompaniegefechtsstandes gelegenen Bauernhaus Blinksignale mit einer Lampe in Richtung der amerikanischen Linien gegeben worden seien. Der Angeklagte ging mit den Feldwebeln S und G zur AbklĂ€rung zu dem unterhalb gelegenen Bauernhaus. Dort trafen sie auf MĂ€nner und Frauen der Familien P und M, die nach der Evakuierung dort Unterkunft gefunden hatten. Der Angeklagte nahm mit seinem Begleiter alle vier anwesenden MĂ€nner fest und brachte sie zu dem Kompaniegefechtsstand. Der Gruppe folgten auch drei Frauen, die die Freilassung der MĂ€nner erreichen wollten. Am Kompaniegefechtsstand befahl der Angeklagte, die vier MĂ€nner und drei Frauen zu erschieĂen, da er der Ăberzeugung war, sie seien diejenigen, die den in der NĂ€he liegenden amerikanischen Truppen durch Lichtzeichen die Lage der deutschen Stellungen verraten hĂ€tten. Eine Anhörung der Festgenommenen vor der Exekution unterblieb, da kein Dolmetscher anwesend war und keiner der deutschen Soldaten die italienische Sprache beherrschte. Alle sieben Personen wurden sodann unmittelbar vor dem Kompaniegefechtsstand unter Mitwirkung des Angeklagten und der Feldwebel S und G erschossen.â (Diesen Vorfall hatte die Staatsanwaltschaft rechtlich als verjĂ€hrten Totschlag gewertet. Gegenstand der Anklage war der nachfolgende zweite Vorfall:)
âNach der ersten ErschieĂung gingen der Angeklagte sowie S und G in den Kompaniegefechtsstand, in dem sich noch weitere deutsche Soldaten befanden. Es gab eine allgemeine Diskussion, wie man sich der Leichen entledigen könnte. Der Angeklagte wies schlieĂlich darauf hin, dass sich in dem unterhalb gelegenen Haus noch weitere Personen befĂ€nden. Er hatte anlĂ€sslich der Festnahme der vier MĂ€nner festgestellt, dass sich noch zahlreiche Frauen und Kinder in dem Haus aufhielten. Der Angeklagte beschloss nunmehr, auch diese Personen zu töten. Er erklĂ€rte den anderen, diese mĂŒssten ebenfalls erschossen werden. SinngemÀà ÀuĂerte der Angeklagte: âWir werden jetzt nach unten gehen und die anderen fertigmachen, lasst uns Handgranaten mitnehmen.â Sodann begab sich der Angeklagte mit S und G wiederum zu dem Bauernhaus. Dort töteten er und seine beiden Begleiter unter Einsatz von Handgranaten, Maschinenpistolen, Gewehren und Pistolen 15 Personen, davon fĂŒnf Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren. Die Tatopfer gehörten zu den Familien D, P, A und S. Die Tötungen erfolgten innerhalb des Bauernhauses, Personen, die zu flĂŒchten versuchten, wurden vor dem Haus und in dessen unmittelbarer NĂ€he erschossen. Eines der Tatopfer war im fĂŒnften Monat schwanger.
AnschlieĂend kehrten der Angeklagte und seine Begleiter zum Kompaniegefechtsstand zurĂŒck. Einige der dort anwesenden Soldaten waren sehr aufgebracht ĂŒber das Verhalten des Angeklagten. Der Zeuge M hatte sinngemÀà gegenĂŒber seinen Kameraden geĂ€uĂert, was dort unten passiere, sei eine Schande fĂŒr die deutsche Wehrmacht. Die Soldaten wagten jedoch nicht, den Angeklagten als vorgesetzten Offizier zur Rede zu stellen. Insbesondere unterblieb eine Meldung der VorfĂ€lle an die vorgesetzte Dienststelle.
Aufgrund alliierter Angriffe im Rahmen der Schlacht am Volturno musste die deutsche Stellung, in der sich der Angeklagte befand, noch am selben Abend aufgegeben werden. Nachdem sich die deutsche Truppe zurĂŒckgezogen hatte, wurden am Morgen des 14. Oktober 1943 die Leichen in den beiden BauernhĂ€usern entdeckt. Am 16. Oktober 1943 wurde die Gegend von amerikanischen Truppen besetzt. Die italienischen Zeugen berichteten von dem Massaker. Eine amerikanische Offizierskommission leitete eine Untersuchung ein. Der Angeklagte geriet mit seiner Einheit am 4. oder 5. November 1943 in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Bereits zuvor waren andere Soldaten seiner Kompanie in Gefangenschaft geraten.â
Der Bundesgerichtshof bestĂ€tigte die Einstellung des Verfahrens gegen den mutmaĂlichen HaupttĂ€ter wegen VerjĂ€hrung, machte dabei aber innerhalb der Kostenentscheidung deutlich, dass er die Straftat fĂŒr nachgewiesen hielt. [1]