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Eine Elternschaftsversicherung oder Mutterschaftsversicherung ist eine Sozialversicherung, oder auch das Konzept eines Sozialversicherungszweigs, mit dem Ziel einer finanziellen Absicherung nach der Geburt eines Kindes oder gegebenenfalls eines Einkommensersatzes, insbesondere für auf den Einkommensausfall einer Wöchnerin während der Zeit des Mutterschutzes.
Meistens erfolgt diese Absicherung im Rahmen eines bezahlten Mutterschafts- und eines Vaterschaftsurlaubes oder der Bezahlung eines Taggeldes über eine bestimmte Zeit.
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Die Richtlinie des Gesundheitsschutzes der Europäischen Union schreibt den Mitgliedstaaten einen mindestens 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub vor. Während dieser Zeit muss die Fortzahlung eines Lohns und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet sein. Als "angemessen" gilt die Sozialleistung, wenn sie mindestens den Bezügen entspricht, die die betreffende Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde.
Für EU-Staaten besteht ein Anrecht auf entsprechend bezahlten Mutterschaftsurlaub, teils auch Vaterschaftsurlaub, und eine bezahlte oder unbezahlte Elternzeit. Bei einigen Staaten ist zumindest ein Teil auch auf den anderen Elternteil übertragbar.
In einzelnen Staaten der EU werden bezahlte Freistellungen für Eltern teils durch die Krankenkassen und andere Sozialversicherungszweige, teils durch staatliche Mittel finanziert. Eine eigenständige Elternversicherung als solche besteht nicht notwendigerweise.
In Deutschland besteht ein Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten dabei einen Teil als Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert, die Differenz wird über die Umlage U2 finanziert, einem seit 1. Januar 2006 ein verpflichtenden Ausgleichsverfahren für alle Arbeitgeber, das Arbeitgebern alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge erstattet.
Mütter und Väter haben zudem Anspruch auf ein steuerfinanziertes Elterngeld, wobei abhängig beschäftigte Mütter oder Väter während der Elternzeit oder Elternteilzeit, die bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes andauern kann, unter umfassendem Kündigungsschutz stehen.
In Finnland besteht Anspruch auf Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternschaftsgeld. Diese Bezüge werden über die Beiträge zur Krankenversicherung sowie durch staatliche Zuschüsse finanziert und durch örtliche Sozialversicherungsbüros verwaltet. Sie unterliegen der Steuerpflicht. Je nach Tarifvertrag bestehen zusätzlich Ansprüche auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs.[1]
In Frankreich wird Mutter- und Vaterschaftsgeld von der Sozialversicherung (sécurité sociale) bezahlt; die Finanzierung anderer Maßnahmen der Familienpolitik geschieht über die Familienkasse (caisse d'allocations familiales, CAF).
Für den österreichischen Mutterschaftsurlaub erhält die Mutter vom Sozialversicherungsträger ein Wochengeld.
In Schweden besteht eine Elternversicherung (föräldraförsäkring) für die Finanzierung von Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning), Elternschaftsgeld (föräldrapenning) für Mütter und Väter und zeitweiliges Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning).[2] Die Finanzierung geschieht über Sozialversicherungsbeiträge.[3]
Seit 1945 bestand zwar ein Verfassungsauftrag an den Bund, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen, es fehlte jedoch am politischen Willen, diesen per Initiative vom Volk an die Regierung erteilten Auftrag umzusetzen. Bei der eidgenössischen Abstimmung vom 26. September 2004 wurde die Vorlage für eine Mutterschaftsentschädigung vom Schweizer Stimmvolk angenommen, bei welcher seit 1. Juli 2005 aber nur die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs eine Erwerbsausfallentschädigung (Mutterschaftsentschädigung) erhalten. Insofern kennt die Schweiz keine eigentliche Mutterschaftsversicherung, denn die Mutterschaftsentschädigung schliesst teilweise nichterwerbstätige Mütter aus.
Die Mutterschaftsentschädigung ist seit Mitte 2005 in die Erwerbsersatzordnung (EO) integriert.
In der Republik Slowenien sichert die Elternschaftsversicherung den Elternurlaub (Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptivelternurlaub) und die entsprechenden Leistungen für die Eltern (Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Vaterschaftsgeld, Adoptivelterngeld) ab, und zwar unter Anderem für Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte.[4]