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Als nationale Minderheit wird eine Minderheit bezeichnet, die unter die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates fällt.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Der Begriff bezeichnet – anders als Volksgruppe oder ethnische Minderheit – einen juristischen Status, der mit der Garantie bestimmter Rechte u. a. im Bereich des Bildungswesens und der Sprachförderung verbunden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Gruppe ethnisch dem Staatsvolk eines anderen Staates angehört (beispielsweise Dänen in Deutschland, Ungarn in Rumänien, Italiener in Slowenien, deutsche Minderheiten in Osteuropa wie die Donauschwaben), ob sie in mehreren Staaten als Minderheiten lebt (beispielsweise Friesen in Deutschland und den Niederlanden, Roma in weiten Teilen Europas) oder als geschlossene ethnische Gruppe in nur einem Land beheimatet ist (beispielsweise Sorben in Deutschland, Kaschuben in Polen).
Auf europäischer Ebene wird der Begriff „nationale Minderheit“ häufig als Oberbegriff für religiöse, sprachliche, ethnische und kulturelle Minderheiten verwendet. Sowohl in den Dokumenten des Europarates als auch in denjenigen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wird der Terminus der nationalen Minderheit verwendet. Allerdings gibt es auch im Rahmen dieser Organisationen keine allseits akzeptierte Definition dieses Begriffs. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1993 einen Definitionsversuch unternommen. In einem Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffend den Schutz nationaler Minderheiten (das nicht zustande kam) wird als „nationale Minderheit“ eine Gruppe von Personen bezeichnet, die
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 enthält hingegen keine Definition des Begriffs; dies bleibt den nationalen Übernahmen vorbehalten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Rahmenabkommen 1997 unterzeichnet. Dabei merkt es ausdrücklich an, dass es Sache der einzelnen Vertragsstaaten [ist] zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet.
Die vier in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten sind:[3]
Der Terminus „Nationale Minderheit“ wird nur auf Sorben, Dänen sowie Sinti und Roma angewendet, während die Friesen – ohne dass dies ihren rechtlichen Status ändern würde – als „Volksgruppe“ bezeichnet werden.[4] Dies geht auf ideologische Verwerfungen zwischen nationalen und deutsch gesinnten Nordfriesen aus der Zeit der Volksabstimmung in Schleswig von 1920 zurück. Nach dem Verbleib Nordfrieslands bei Deutschland betrieben die nationalen Friesen, die mit der dänischen Minderheit zusammenarbeiteten, eine aktive Minderheitenpolitik, die deutsch gesinnten Friesen hingegen mieden diesen Begriff und eine entsprechende Abgrenzungspolitik. Dieser ideologische Gegensatz wirkt bis heute fort und führt dazu, dass sich der Großteil der Friesen auch bei ausgeprägter friesischer Identität nicht als ‚Minderheit‘ bezeichnen lassen möchte.
Folgende Kriterien müssen zur Bestimmung als nationale Minderheit in Deutschland erfüllt sein:
Bis zu ihrer Entrechtung am 7. September 1939 gab es im Deutschen Reich auch eine anerkannte polnische Minderheit. Heute gehören alle ehemals deutschen Gebiete, in denen eine polnische Minderheit ansässig war, zum Staatsgebiet der Republik Polen.
Siehe auch: Flaggen der nationalen Minderheiten in Deutschland
Die Minderheiten genießen in Österreich den Schutz, der vorerst im Vertrag von Saint-Germain von 1919 und nach dem Zweiten Weltkrieg im Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages festgehalten ist.
Der Gesetzgeber Österreichs definiert sowohl in der Ratifikation des Rahmenübereinkommens im BGBl. III Nr. 120/1998 unter dem Begriff „nationale Minderheiten“ im Sinne des Rahmenübereinkommens wie auch im § 1 (2) des Volksgruppengesetz 1976 als Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
„[…] die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.“
Damit wird der Begriff der Volksgruppe mit denen der ethnischen und der sprachlichen Minderheit wie auch der eigenständigen Kultur verbunden.
Als autochthone Volksgruppe sind anerkannt:[6]
wobei die kroatische und slowenische Minderheit des Burgenlandes, der Steiermark und Kärntens den direkten Schutz des Staatsvertrages genießen.
Sie machen weniger als ein Prozent der Gesamtbevölkerung aus. In bestimmten Bezirken ist ihr freier Sprachgebrauch als Amtssprache (auch vor Gericht), sowie der Schulbesuch in der Muttersprache gewährleistet. In diesen Orten sind auch zweisprachige Ortstafeln aufzustellen – dem Anlass des Ortstafelstreits.
Als nationale Minderheit sind auch die Sprecher der österreichischen Gebärdensprache zu sehen, die seit dem 1. September 2005 durch die Verfassung als Minderheitensprache gilt, und darum die Forderungen des Europarates von 1993 erfüllt.
Siehe auch: Minderheitensprachen in Österreich
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Rahmenabkommen 1998 ratifiziert und in einer auslegenden Erklärung den Begriff der nationalen Minderheit folgendermaßen in seiner Anwendbarkeit auf Schweizer Bevölkerungsgruppen eingegrenzt:[7]
Nach allgemeiner staatlicher Rechtsauffassung - so gemäß dem Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. März 2002 - fällt hierunter auch die als kulturelle Minderheit betrachtete Gruppe der "Fahrenden". Gemeint ist die Gesamtheit sowohl der schweizerischen Manouches (Sinti) wie der schweizerischen Jenischen (die als eigenständige ethnische oder soziokulturelle Minderheiten jeweils nicht anerkannt sind):[8]
„Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt. Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.“
– Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Artikel 24 klärt den Durchführungsmechanismus, Art. 25 die Übermittlung der Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen an den Europarat.
Die größte ethnische Minderheit Europas bilden mit geschätzten 10 bis 12 Million Personen die Roma. Sie sind in allen 27 Mitgliedsstaaten beheimatet.
In Polen gibt es neun nationale und vier ethnische Minderheiten. Zu den nationalen Minderheiten zählen: Armenier, Deutsche, Juden, Litauer, Russen, Slowaken, Tschechen, Ukrainer und Weißrussen. Zu den ethnischen Minderheiten zählen Karäer (jüdische Gruppe), Lemken, Roma und Tataren. Insgesamt sind es 253.273 Personen, was 0,7% der Bevölkerung Polens ausmacht. Eine nationale Minderheit unterscheidet nach dem polnischen „Minderheitengesetz“[9] ein Aspekt von einer ethnischen Minderheit: Die nationale Minderheit identifiziert sich demzufolge mit „der organisierten Nation in ihrem eigenen Land“, während diese Eigenschaft bei der ethnischen Minderheit gemäß der Definition in Polen fehlt.[10]
Für Ungarn siehe Ethnische Gruppen in Ungarn.