Suche im Lexikon
Lexikon auf Ihrer Homepage Lexikon als Lesezeichen hinzufügen

Neugliederung des Bundesgebietes

Neugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 29) und regelt die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der LĂ€nder z. B. durch Fusionen oder Grenzkorrekturen. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestĂ€tigt werden.

Seit GrĂŒndung der Bundesrepublik wird eine Neugliederung des Bundesgebiets immer wieder diskutiert. Die bislang einzig gelungene Neugliederung war die Fusion der LĂ€nder Baden, WĂŒrttemberg-Baden und WĂŒrttemberg-Hohenzollern zum neuen Land Baden-WĂŒrttemberg im Jahre 1952. Der Versuch einer Fusion von Berlin und Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996 bereits daran, dass das notwendige Quorum des Neugliederungsstaatsvertrages nicht erreicht wurde, zudem stimmten 63 % der abstimmenden BĂŒrger mit Nein.

Die fĂŒnf neuen BundeslĂ€nder erhielten 1990 teilweise verĂ€nderte Grenzen im Vergleich zu den LĂ€ndern, wie sie in der Sowjetischen Besatzungszone, in der DDR bis 1952 oder als Provinzen des Landes Preußen zuvor bestanden hatten. Dies wird auch gelegentlich als Neugliederung bezeichnet, ist jedoch keine im Sinne der Definition des Grundgesetzes.

Kommunale Neugliederungen, also ZusammenschlĂŒsse und Änderungen der Grenzziehung von Gemeinden und Landkreisen, fasst man dagegen hĂ€ufig unter dem Begriff Gebietsreform zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Regelung der Neugliederung im Grundgesetz

Artikel 29 GG ermöglicht eine Neugliederung des Bundesgebiets, „um zu gewĂ€hrleisten, dass die LĂ€nder nach GrĂ¶ĂŸe und LeistungsfĂ€higkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfĂŒllen können.“ (Art. 29 Abs. 1). Sie muss durch Bundesgesetz erfolgen und durch einen Volksentscheid in allen betreffenden LĂ€ndern bestĂ€tigt werden. Damit stehen zwar nicht die LĂ€nder als solche (siehe Art. 79 Abs. 3), aber deren Zahl und territorialer Zuschnitt durch den Neugliederungsartikel des Grundgesetzes unter Vorbehalt.

Der Neugliederungsartikel war bis 1955 von den westlichen Alliierten suspendiert und wurde mehrfach geĂ€ndert, so dass aus der ursprĂŒnglichen Pflicht zur Neugliederung zuletzt eine Kann-Bestimmung wurde.

Ein beschleunigtes Neugliederungsverfahren sehen die eigens fĂŒr Baden-WĂŒrttemberg und spĂ€ter auch fĂŒr Berlin und Brandenburg eingefĂŒgten Grundgesetz-Artikel 118 und 118a vor. Danach kann abweichend von der Regelung nach Art. 29 (mit obligatorischem Volksbegehren und Volksentscheid) auch eine bloße „Vereinbarung“ der jeweiligen LĂ€nder getroffen werden, die jedoch von der betroffenen Bevölkerung bestĂ€tigt werden muss.

Abriss der Neugliederungsdebatte

Vorgeschichte

Das auffĂ€lligste Kennzeichen der territorialen Struktur des Alten Reiches war seine „extreme Zersplitterung“[1]. Einschneidende Änderungen der territorialen Struktur Deutschlands gab es im Wesentlichen nur durch kriegerische Ereignisse und Eingriffe von außen: in der napoleonischen Epoche bis zum Wiener Kongress wurde die Zahl der Territorien von ĂŒber 300 auf 39 verringert; dann wieder 1866 als Preußen die souverĂ€nen Bundesstaaten Hannover, Nassau, Kurhessen und die Freie Stadt Frankfurt annektierte und zuletzt unter alliierter Besatzung nach 1945.

Die bis heute andauernde Neugliederungsdebatte in Deutschland begann erst 1919 im Rahmen der Beratungen ĂŒber eine neue Reichsverfassung und eine Reichsreform. Der von Hugo Preuß, dem ‚Vater der Weimarer Reichsverfassung‘, ausgearbeitete Plan, das Reich in 14 annĂ€hernd gleich große Gebiete einzuteilen, scheiterte, vor allem an Bedenken der Reichsregierung und dem Widerstand der LĂ€nder[2]. In die Reichsverfassung wurde aber Art. 18 aufgenommen, der eine Neugliederung ermöglicht, dafĂŒr aber hohe HĂŒrden setzt: Zum Beschluß einer GebietsĂ€nderung oder Neubildung sind drei FĂŒnftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. TatsĂ€chlich kam es bis 1933 nur zu vier kleineren GebietsĂ€nderungen: Zusammenschluss von ThĂŒringen (1920), Vereinigung Coburgs mit Bayern (1920), Pyrmonts (1922) und Waldecks (1929) mit Preußen.

Ein Plan zur Reichsreform, der im Kern darauf abzielte, den Dualismus zwischen Reich und Preußen durch die Zerlegung des mit Abstand grĂ¶ĂŸten Landes in „neue“ LĂ€nder aufzulösen und im Gegenzug die Position der „alten“ LĂ€nder durch KompetenzĂŒbertragungen aufzuwerten, scheiterte „weil sich die innenpolitischen Bedingungen fĂŒr staatliche Reformen mit der 1930 aufbrechenden und durch die Wirtschaftskrise beschleunigten allgemeinen Systemkrise jĂ€h verschlechterten“[3].

Im Nationalsozialismus wurde 1934 Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin zum Freistaat Mecklenburg vereinigt. Das Groß-Hamburg-Gesetz erweiterte 1937 das Stadtgebiet um 80 % und ließ LĂŒbeck seine territoriale EigenstĂ€ndigkeit verlieren.

Vor Entstehung der Bundesrepublik Deutschland

1948 riefen die drei westlichen Alliierten in den Frankfurter Dokumenten die MinisterprĂ€sidenten der westdeutschen BundeslĂ€nder dazu auf, die LĂ€ndergrenzen zu ĂŒberprĂŒfen und ÄnderungsvorschlĂ€ge vorzubringen. Die Grenzen der einzelnen LĂ€nder sollten ĂŒberprĂŒft und, wenn nötig, sollten unter BerĂŒcksichtigung â€šĂŒberlieferter Formen‘ neue LĂ€nder geschaffen werden, wobei keines im Vergleich zu den anderen zu groß oder zu klein sein sollte.

Da sich die MinisterprĂ€sidenten in dieser Frage nicht einigen konnten, wurde der Parlamentarische Rat mit der Regelung der Neugliederungsfrage befasst. Dessen Entwurf fand Eingang in Art. 29 GG. Es gab einen verbindlichen Auftrag zur allgemeinen Neugliederung des Bundesgebietes (Das Bundesgebiet 
 ist neu zu gliedern – Abs. 1). Zudem konnte in Gebietsteilen, deren Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung geĂ€ndert hatte, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch Volksbegehren eine Änderung des Gebietszustandes gefordert werden (spezielle Neugliederung, Abs. 2). Sollte ein Volksbegehren durch Zustimmung von mindestens 10 Prozent der betroffenen Bevölkerung zustande kommen, so musste die Bundesregierung die VorschlĂ€ge in ihren Gesetzentwurf zur Neugliederung aufzunehmen. Nach Annahme des Gesetzes, waren in jedem Gebietsteil, dessen Landeszugehörigkeit geĂ€ndert werden sollte, Volksentscheide durchzufĂŒhren (Abs. 3). Fiel der Entscheid auch nur in einem Gebietsteil negativ aus, war das Gesetz erneut im Bundestag einzubringen und bedurfte nach erneuter Verabschiedung eines Volksentscheids im gesamten Bundesgebiet (Absatz 4). Die Neugliederung sollte innerhalb von drei Jahren nach VerkĂŒndigung des Grundgesetzes abgeschlossen sein (Abs. 6).

Im Genehmigungsschreiben fĂŒr das Grundgesetz wurde Art. 29 von den alliierten MilitĂ€rgouverneuren bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages suspendiert. Lediglich die Sonderregelung fĂŒr den sĂŒdwestdeutschen Raum nach Art. 118 konnte in Kraft treten.

Nach Entstehung der Bundesrepublik Deutschland

Mehrfach unterbreiteten AusschĂŒsse und SachverstĂ€ndigenkommissionen VorschlĂ€ge fĂŒr eine LĂ€nderneugliederung, etwa der Bundestagsausschusses fĂŒr „innergebietliche Neuordnung“, der 1952 eingesetzte Luther-Ausschuss oder die 1970 berufene Ernst-Kommission. Von Bedeutung war außerdem 1950 die Weinheimer Tagung des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten, auf der grundsĂ€tzliche Überlegungen („LeitsĂ€tze“)[4] zu einer optimalen Gebietsstruktur diskutiert wurden. Der Luther-Ausschuss erarbeitete zwar mehrere VorschlĂ€ge fĂŒr eine Neugliederung des mittelwestdeutschen Raumes, hielt aber eine umfassende LĂ€nderneugliederung fĂŒr nicht erforderlich.

Auch aus Wissenschaft (Rutz, Miegel, Ottnad u. a.) und Politik (Döring, Apel u. a.) gab es mehrere, z. T. sehr weitreichende NeugliederungsvorschlĂ€ge, von denen jedoch bisher keiner umgesetzt wurde. Vielfach wird die Forderung nach einer LĂ€nderneugliederung aus wahltaktischen GrĂŒnden aufgegriffen, hĂ€ufig von Politikern aus GeberlĂ€ndern im LĂ€nderfinanzausgleich gegenĂŒber NehmerlĂ€ndern.

Bereits der erste gewĂ€hlte Landtag Schleswig-Holsteins brachte seine Erwartung einer Neugliederung zum Ausdruck: er erließ 1949 nicht etwa eine Landesverfassung, sondern eine „Landessatzung“, um – analog zum Begriff „Grundgesetz“ â€“ deren vorlĂ€ufigen Charakter zum Ausdruck zu bringen. Erst die nach der Verfassungsreform von 1990 vom Landtag verabschiedete Verfassung trug auch den Namen Landesverfassung. Die damaligen Bestrebungen Schleswig-Holsteins zur Neugliederung spiegeln sich auch im Gerichtsaufbau des Landes wider: Erst 1991 errichtete das Land ein eigenes Oberverwaltungsgericht, welches fortan die Aufgaben wahrnahm, die bis dato das Oberverwaltungsgericht LĂŒneburg als gemeinsames Oberverwaltungsgericht der LĂ€nder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wahrgenommen hatte. Erst am 1. Mai 2008 nahm das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht seine Arbeit auf. Bis dahin wurden landesverfassungsrechtliche Rechtsstreite vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen, das als Landesverfassungsgericht tĂ€tig wurde.

Die Bildung des Landes Baden-WĂŒrttemberg nach Art. 118 GG

Im sĂŒdwestdeutschen Raum erschienen territoriale Änderungen vordringlich, da er durch die Grenze zwischen der französischen und amerikanischen Besatzungszone, die sich an der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm (heutige A8) orientierte, besonders ungĂŒnstig aufgeteilt war. Am 25. April 1952 entstand durch Zusammenschluss der LĂ€nder WĂŒrttemberg-Baden, WĂŒrttemberg-Hohenzollern und Baden nach Art. 118 GG das neue Land Baden-WĂŒrttemberg.

Die Volksbegehren von 1956

Die Pariser VertrĂ€ge beendeten das Besatzungsstatut und verliehen Westdeutschland die SouverĂ€nitĂ€t. Damit begann die Einjahresfrist von Art. 29 Abs. 2 zu laufen. 1956 wurden auf Grund des Gesetzes ĂŒber Volksbegehren und Volksentscheid usw. vom 23. Dezember 1955 acht Volksbegehren durchgefĂŒhrt, von denen sechs erfolgreich waren:

  • Wiederherstellung des Landes Oldenburg 12,9 %
  • Wiederherstellung des Landes Schaumburg-Lippe 15,3 %
  • Umgliederung der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz nach Nordrhein-Westfalen 14,2 %
  • Umgliederung der Regierungsbezirke Montabaur und Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz nach Hessen 25,3 % bzw. 20,2 %

Einer Beschwerde gegen den vom Bundesinnenministerium abgelehnten Antrag auf ein Volksbegehren zur Wiederherstellung des Landes Baden wurde vom Bundesverfassungsgericht stattgegeben. Bei dem Volksbegehren im Gebietsteil Baden entschieden sich darauf 15,1 % der Abstimmungsberechtigten fĂŒr eine Änderung des Gebietszustands.

Die beiden pfĂ€lzischen Volksbegehren (fĂŒr RĂŒckgliederung an Bayern bzw. Angliederung an Baden-WĂŒrttemberg) scheiterten mit 7,6 % bzw. 9,3 %. Weitere AntrĂ€ge auf Volksbegehren (LĂŒbeck, Geesthacht, Lindau, Achberg, 62 sĂŒdhessische Gemeinden) waren bereits vom Bundesinnenminister als unzulĂ€ssig abgelehnt bzw. im Fall Lindaus zurĂŒckgezogen worden. Die Ablehnung wurde im Falle LĂŒbecks vom Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigt.

Die Entwicklung bis zum Hessenurteil des Bundesverfassungsgerichts 1961

Nach Art. 29 Abs. 3 war nun auf Grund der erfolgreichen Volksbegehren ein Volksentscheid durchzufĂŒhren und zwar nach Abs. 6 innerhalb von drei Jahren. Da diese Frist, ohne dass irgendetwas geschehen war, am 5. Mai 1958 verstrichen war, klagte die hessische Landesregierung im Oktober 1958 auf ErfĂŒllung der Bundespflicht. Im so genannten Hessenurteil vom 11. Juli 1961 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde Hessens mit der BegrĂŒndung ab, dass Art. 29 GG die Neugliederung des Bundesgebietes zu einer ausschließlichen Angelegenheit des Bundes mache. Gleichzeitig bekrĂ€ftigte das Gericht die Pflicht zur Neugliederung des Bundesgebietes als bindenden Auftrag an die zustĂ€ndigen Verfassungsorgane [5].

Die Entwicklung bis zur VerfassungsÀnderung von 1969

Das Thema Neugliederung wurde weiterhin in der Öffentlichkeit diskutiert, so u. a. auf der Loccumer Tagung 1968 oder dem vierten Cappenberger GesprĂ€ch der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft 1969.

Auf Seiten der Politik einigte sich die Große Koalition darauf, die unerledigten Volksbegehren durch eine VerfassungsĂ€nderung zum Abschluss zu bringen. Im geĂ€nderten Absatz 3 wurden nun bindende Fristen fĂŒr die erforderlichen Volksentscheide gesetzt. Die Volksentscheide in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sollten bis zum 31. MĂ€rz 1975, der in Baden bis zum 30. Juni 1970 durchgefĂŒhrt werden. Das Quorum wurde auf ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung festgesetzt. Abs. 4 bestimmte, dass vom Ergebnis des Volksentscheides nur abgewichen werden darf, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist.

Die Ernst-Kommission

In seiner RegierungserklĂ€rung vom 28. Oktober 1969 gab Bundeskanzler Willy Brandt bekannt: FĂŒr die LĂ€nderneugliederung werden wir von dem nach Artikel 29 des Grundgesetzes gestellten Auftrag ausgehen[6]. DafĂŒr wurde eine SachverstĂ€ndigen-Kommission eingesetzt, die nach ihrem Vorsitzenden, dem frĂŒheren StaatssekretĂ€r Professor Werner Ernst benannt war. Nach zweijĂ€hriger Arbeit legten die Experten 1973 ein Gutachten vor, das jeweils einen Alternativvorschlag fĂŒr Norddeutschland und den mittel- und sĂŒdwestdeutschen Raum vorsah. Im Norden sollte entweder ein einziges Bundesland Nord aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen (Lösung A) oder es sollten zwei neue LĂ€nder gebildet werden: ein Land Nordost aus Schleswig-Holstein, Hamburg und dem nördlichen Niedersachsen (von Cuxhaven bis LĂŒchow-Dannenberg) und ein Land Nordwest aus Bremen und dem ĂŒbrigen Niedersachsen (Lösung B). Im Mittel- bzw. SĂŒdwesten sollte entweder Rheinland-Pfalz (mit Ausnahme des Großteils des Landkreises Germersheim) mit Hessen und dem Saarland unter Einschluss von Mannheim, Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis zu einem neuen Bundesland Mittelwest vereinigt werden (Lösung C); der Großteil des Kreises Germersheim wĂ€re dann an Baden-WĂŒrttemberg gefallen. Oder aus Baden-WĂŒrttemberg, dem Saarland, der Pfalz (einschließlich der Region Worms) und dem grĂ¶ĂŸten Teil des Kreises Bergstraße wĂ€re ein neues Land SĂŒdwest zu bilden; das restliche Rheinland-Pfalz wĂ€re dann mit Hessen zu einem neuen Land Mittelwest zu vereinigen (Lösung D). Beide Alternativen waren untereinander kombinierbar (AC, BC, AD, BD). DarĂŒber hinaus schlug die Kommission kleinere Grenzkorrekturen in den RĂ€umen Ulm/Neu-Ulm, Wertheim/Tauberbischofsheim, Ahrweiler/Neuwied, Altenkirchen, OsnabrĂŒck/Tecklenburg und Kassel/MĂŒnden vor.

Gleichzeitig erarbeitete die Kommission Kriterien fĂŒr eine Qualifizierung der Richtbegriffe von Art. 29 Abs. 1. An die erste Stelle rĂŒckte sie das Erfordernis der LeistungsfĂ€higkeit jedes Landes, unterteilt in die Komponenten wirtschaftliche, finanzielle, politische und administrative LeistungsfĂ€higkeit. Um Verwaltungsaufgaben adĂ€quat erfĂŒllen zu können, hielt sie eine Bevölkerungszahl von mindestens fĂŒnf Millionen pro Land fĂŒr erforderlich. DemgegenĂŒber bezeichnete sie die „landsmannschaftliche Verbundenheit“ als ein nicht quantifizierbares und kaum objektivierbares Kriterium.

Nach relativ kurzer Diskussion und ĂŒberwiegend negativem Echo bei den betroffenen LĂ€ndern und großen Teilen der Fachwelt wurden die VorschlĂ€ge ad acta gelegt[7]. Die Bevölkerung hatte auf die NeugliederungsvorschlĂ€ge mit großer Gelassenheit reagiert.[8]

Die Volksentscheide von 1970 und 1975

Der Volksentscheid in Baden fand am 7. Juni 1970 statt: 81,9 % der Abstimmenden stimmte fĂŒr den Verbleib beim Land Baden-WĂŒrttemberg; 18,1 % entschieden sich fĂŒr eine Wiederherstellung des alten Landes Baden.

Die Volksentscheide in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wurden am 19. Januar 1975 durchgefĂŒhrt. Dabei entschieden sich:

  • fĂŒr Wiederherstellung des Landes Oldenburg 31 %
  • fĂŒr Wiederherstellung des Landes Schaumburg-Lippe 39,5 %
  • fĂŒr Umgliederung der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz nach Nordrhein-Westfalen 13 %
  • fĂŒr Umgliederung der Regierungsbezirke Montabaur und Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz nach Hessen 14,3 % bzw. 7,1 %.

Die beiden Volksentscheide in Niedersachsen waren somit erfolgreich. Damit war der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen, denn vom Ergebnis eines Volksentscheids durfte nur abgewichen werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Der reagierte, indem er im Gesetz ĂŒber die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmte, dass beide Gebiete bei Niedersachsen verbleiben mĂŒssen. BegrĂŒndung war, dass die Schaffung selbstĂ€ndiger LĂ€nder Oldenburg und Schaumburg-Lippe den Zielen einer zeitgerechten Neugliederung widerspreche[9]. Eine Klage des „Komitees Volksentscheid Oldenburg“ gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulĂ€ssig abgewiesen [10].

Die VerfassungsÀnderung von 1976

Am 24. August 1978 wurde der bis dahin bindende Auftrag zur Neugliederung des Bundesgebiets in eine „Kann-Vorschrift“ abgeĂ€ndert: Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden 
 – Abs. 1. Gleichzeitig wurden die Richtbegriffe fĂŒr eine Neugliederung geĂ€ndert. Der Begriff der GrĂ¶ĂŸe und LeistungsfĂ€higkeit rĂŒckte nunmehr an die erste Stelle; der Begriff des sozialen GefĂŒges entfiel, an seine Stelle traten die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung. Der im alten Absatz 4 mögliche Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet wurde gestrichen; somit kann eine Änderung der Landeszugehörigkeit nicht mehr gegen den Willen der betroffenen Bevölkerung erzwungen werden.

Die Wiederaufnahme der AKK-Frage und der Nordstaat-Diskussion

Ende der 80er Jahre bemĂŒhte sich der CDU-Abgeordnete Johannes Gerster durch eine Änderung von Art. 29 Abs. 7 eine RĂŒckgliederung der rechtsrheinischen Mainzer Stadtteile zu ermöglichen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit kam aber nicht zustande. Auch die Diskussion um eine Neuordnung des norddeutschen Raumes lebte kurzzeitig wieder auf. Dabei wurden verschiedene Varianten (Vereinigung der vier LĂ€nder oder Verbund von Hamburg und Schleswig-Holstein) erörtert, aber letztlich blieb es beim Status quo.

Die LĂ€nderneubildung in Ostdeutschland

Eine generelle Neugliederungsdebatte begann kurz vor der Wiedervereinigung. Obwohl es aus Wissenschaft (Rutz u. a.) und Politik (Gobrecht) VorschlĂ€ge fĂŒr die EinfĂŒhrung von nur zwei, drei oder vier LĂ€ndern auf dem Gebiet der DDR gab, wurden durch das LĂ€ndereinfĂŒhrungsgesetz vom 22. Juli 1990 aus den 14 Bezirken (ohne Ost-Berlin) fĂŒnf LĂ€nder gebildet, die sich weitgehend an den Grenzen der in der DDR bis 1952 bestehenden LĂ€nder orientieren.

Der Versuch Sachsens, wĂ€hrend der Debatten der Gemeinsamen Verfassungskommission Art. 29 wieder zu einer „Soll-Vorschrift“ zu machen, scheiterte[11]. Auch ein Vorschlag des damaligen Bundesinnenministers SchĂ€uble, die bisher geltenden materiellen Kriterien fĂŒr die Neugliederung zu streichen und eine befristete Neugliederungsmöglichkeit in zwei Phasen (bis Ende 1993 bzw. Ende 1999) zu schaffen, wurde von den LĂ€ndern mit großer Mehrheit abgelehnt[12]. Aber die Kommission empfahl, fĂŒr den Raum Berlin/Brandenburg ein vereinfachtes Neugliederungsverfahren einzufĂŒhren.

Die VerfassungsÀnderung von 1994

Der neu in das Grundgesetz eingefĂŒhrte Art. 118a sieht analog zu den Bestimmungen des alten Art. 118 eine Vereinigung von Berlin und Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung beider LĂ€nder vor.

Art. 29 wurde nochmals geĂ€ndert und sieht u. a. auch eine Neugliederung durch Staatsvertrag zwischen LĂ€ndern vor; die maximale Einwohnerzahl fĂŒr kleinere GebietsĂ€nderungen (nach Abs. 7) wird auf 50.000 erhöht.

Die gescheiterte LĂ€nderfusion von 1996

Der Versuch einer Fusion von Berlin und Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996. Zwar war der Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in beiden Parlamenten angenommen worden, aber das laut Art. 3 Abs. 1 des Neugliederungsstaatsvertrages notwendige Quorum von 25 % der Abstimmungsberechtigten in jedem der beiden LĂ€nder wurde nicht erreicht. Der Fusionsvertrag wĂ€re also schon mangels Mindestzustimmung nicht in Kraft getreten. Insgesamt votierten rund 63 % der abstimmenden BĂŒrger mit Nein, knapp 37 % mit Ja. Ablehnend war vor allem die Mehrheit der brandenburgischen WĂ€hler.

Fazit

Ob es je zu einer Neugliederung des Bundesgebiets kommen wird, ist fraglich. Das liegt weniger an dem in Art. 29 vorgesehenen Prozedere, das in der jetzigen Form „eher hindernd als fördernd“ (Schmidt-Jortzig)[13] ist, als vor allem am mangelnden Willen und Interesse in Politik und Bevölkerung. Allenfalls könnten der demografische Wandel und/oder finanzielle ZwĂ€nge in den kommenden Jahren zu LĂ€nderfusionen fĂŒhren.

Neugliederung mit dem Ziel weniger LĂ€nder

VorschlĂ€ge zur Zusammenlegung von LĂ€ndern werden immer wieder von verschiedenster Seite vorgetragen. Der Vorstoß des rheinland-pfĂ€lzischen MinisterprĂ€sidenten Kurt Beck zur Fusion seines Landes mit dem Saarland vom Januar 2003 stieß dort aber auf Ablehnung. Auch andere VorschlĂ€ge, wie zum Beispiel der immer wieder ins GesprĂ€ch gebrachte Beitritt des Landes Bremen mit dem Land Niedersachsen zu einem Nordweststaat, besitzen derzeit geringe Aussichten auf Erfolg. In Teilen Norddeutschlands ist die Diskussion in Politik und Medien ĂŒber einen Nordstaat ein Dauerthema.

Argumente fĂŒr und gegen eine Neugliederung

Als Argumente fĂŒr eine Neugliederung werden typischerweise vorgebracht:

  • Einsparung von Verwaltungskosten durch Wegfall von Landesparlamenten und -regierungen
  • durch weniger Landtagswahlen eine EinschrĂ€nkung des Dauerwahlkampfs und somit eine reformfreudigere Bundespolitik
  • gerechtere Verteilung der Stimmen im Bundesrat
  • gewichtigere Vertretung der LĂ€nderinteressen im Zentralstaat
  • gemeinsame Politik zwischen einem Stadtstaat und dem umliegenden Land
  • bessere Entwicklung fĂŒr vormals geteilte BallungsrĂ€ume
  • grĂ¶ĂŸerer Einfluss der LĂ€nder, wenn sie als Regionen vom Gewicht der kleinen bis mittleren EU-Mitgliedstaaten in Europa mitsprechen wollen[14].

Übliche Argumente gegen eine Neugliederung sind:

  • Verlust regionaler Identifikation und Machtverlust durch Wegfall einer eigenen politischen FĂŒhrung
  • Verlust von Sitzen im Bundesrat durch begĂŒnstigende Gewichtung kleinerer LĂ€nder im Grundgesetz
  • mögliche VernachlĂ€ssigung des Umlandes bei Fusion mit einem Stadtstaat, falls sich die Politik auf die Großstadt konzentriert
  • Übernahme der Probleme der VorgĂ€ngerlĂ€nder wie Landesschulden oder strukturschwache Regionen
  • weitaus grĂ¶ĂŸere Unterschiede bei der FlĂ€che und der Anzahl der Einwohner bei den Gliedstaaten anderer Bundesstaaten (Schweiz, USA, Brasilien) haben keine Forderung nach einer Neugliederung hervor gebracht
  • Verlust der BĂŒrgernĂ€he einer Regierung durch grĂ¶ĂŸere ZustĂ€ndigkeitsbereiche und SchwĂ€chung der direkten Demokratie
  • möglicherweise geringere Einsparung von Verwaltungskosten durch Einrichtung von regionalen „Mittelinstanzen“[15] als Kompensation fĂŒr verlorene Hauptstadtfunktionen.[16]

Arten und VorschlÀge der Neugliederung

Es gibt unterschiedliche Arten der Neugliederung, die in den verschiedenen VorschlĂ€gen meist als Gesamtkonzept kombiniert werden: Fusionen von LĂ€ndern (wie 1952 zu Baden-WĂŒrttemberg), oder Grenzkorrekturen zwischen zwei LĂ€ndern (wie z. B. 1955 Landkreis Lindau zurĂŒck an Bayern).

Konkrete VorschlĂ€ge fĂŒr eine Neugliederung nach 1990

17-LĂ€nder-Lösung nach Rutz Döring-Modell 2003 Rutz-8-LĂ€nder-Lösung 1995 Miegel-Modell 1990 Rutz-6-LĂ€nder-Lösung 1995 Apel-Modell 1997 6 gleich große LĂ€nder
17 LĂ€nder 9 LĂ€nder 8 LĂ€nder 7 LĂ€nder 6 LĂ€nder 6 LĂ€nder 6 LĂ€nder
Neugliederung
(anderer LĂ€nder-
zuschnitt)
Fusion Neugliederung Fusion und
Spaltung ST
(Ă€hnliche Einwohnerzahl)
Neugliederung Fusion Fusion
(Ă€hnliche Einwohnerzahl)
Werner Rutz 1995 Döring 2003 Werner Rutz 1995 Miegel 1990 und Ottnad 1997 Werner Rutz 1995 Apel 1997 Barthelmess/ HĂŒbl, 2006

Fast alle Fusionsmodelle erzwingen eine durchschnittliche VergrĂ¶ĂŸerung der LĂ€nder durch Zusammenlegung. Daher lassen sich die Eckdaten der zu schaffenden LĂ€nder arithmetisch aus den bisherigen LĂ€ndern berechnen. Da diese Varianten formal „einfach“ zu schaffen wĂ€ren, stehen diese Modelle in der folgenden EinzelerlĂ€uterung vornean.

In den folgenden Tabellen werden die Metropolregionen in BundeslĂ€ndern, in denen ihr Zentrum liegt – was nicht zwingend heißt, dass dort die Mehrheit der Einwohner lebt, siehe Bremen – fett gedruckt. Kleindruck bedeutet dem gegenĂŒber, dass das betreffende Land nur marginale Anteile hat.

16 LĂ€nder (derzeitiger Stand)

Nach bisherigem sieht es wie folgt aus.

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 419 und 70.552 kmÂČ, im Durchschnitt 22.318 kmÂČ bei einem Gini-Koeffizienten von 56,80 %
  • Einwohnerzahlen zwischen 0,7 und 18 Millionen, im Durchschnitt 5,14 Millionen bei einem Gini-Koeffizienten von 53,97 %
  • Einwohnerdichten zwischen 72 und 3834 Einwohnern pro kmÂČ
  • Die Zentren der 11 Metropolregionen liegen in nur 9 der 16 LĂ€nder.
    • 3 LĂ€nder kommen ohne nennenswerte Anteile an Metropolregionen aus.
    • 6 Metropolregionen liegen nicht-marginal an LĂ€ndergrenzen
Land

FlĂ€che 
[kmÂČ][17]
Einw.
[Mio.][17]
Einw.
je kmÂČ[17]
Metropolregionen


Hauptstadt


BR
Baden-WĂŒrttemberg 35751 10,750 301 Stuttgart, Rhein-Neckar Stuttgart 6
Bayern 70552 12,520 177 MĂŒnchen, NĂŒrnberg, Rhein-Main MĂŒnchen 6
Berlin 891 3,416 3834 Berlin — 4
Brandenburg 29480 2,536 86 Berlin Potsdam 4
Bremen 419 0,663 1640 Bremen Bremen (de facto) 3
Hamburg 755 1,771 2344 Hamburg — 3
Hessen 21115 6,073 288 Rhein-Main, Rhein-Neckar Wiesbaden 5
Mecklenburg-Vorpommern 23185 1,680 72 Hamburg Schwerin 3
Niedersachsen 47625 7,972 167 Hannover, Bremen, Hamburg, Hannover 6
Nordrhein-Westfalen 34086 17,997 528 Rhein-Ruhr DĂŒsseldorf 6
Rheinland-Pfalz 19853 4,046 204 Rhein-Main, Rhein-Neckar Mainz 4
Saarland 2569 1,037 404 SaarbrĂŒcken 3
Sachsen 18418 4,220 229 Sachsendreieck Dresden 4
Sachsen-Anhalt 20447 2,412 118 Sachsendreieck Magdeburg 4
Schleswig-Holstein 15799 2,837 180 Hamburg Kiel 4
ThĂŒringen 16172 2,289 142 Sachsendreieck Erfurt 4
 Bundesrepublik  Deutschland 357104 82,219 230 alle Berlin 69
Bisherige BundeslÀnder

9-LĂ€nder-Modell

In diesem Modell fusionieren Schleswig-Holstein und Hamburg mit Mecklenburg-Vorpommern, Berlin mit Brandenburg und Sachsen-Anhalt, Sachsen mit ThĂŒringen, Niedersachsen mit Bremen und Rheinland-Pfalz mit dem Saarland. Dieser Vorschlag wurde vom FDP-Politiker Walter Döring ins GesprĂ€ch gebracht.[18]

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 21.225 und 70.552 kmÂČ
  • Einwohnerzahlen zwischen 5 und 18 Millionen
  • Einwohnerdichten zwischen 158 und 528 Einwohnern pro kmÂČ
  • Die Zentren der 11 Metropolregionen liegen in 8 der 9 LĂ€nder
    • Alle LĂ€nder haben nennenswerte Anteile an Metropolregionen
    • 3 Metropolregionen liegen nicht-marginal an LĂ€ndergrenzen
Land


FlĂ€che 
[kmÂČ]
[17]
Einw.
[Mio.]
[17]
Einw.
je kmÂČ
[17]
Metropolregionen



Baden-WĂŒrttemberg 35.751 10,750 301 Stuttgart, Rhein-Neckar
Bayern 70.552 12,520 177 MĂŒnchen, NĂŒrnberg, Rhein-Main
Berlin-Brandenburg-ST 50.818 8,364 165 Berlin
Hessen 21.115 6,073 288 Rhein-Main, Rhein-Neckar
Niedersachsen/Bremen 48.029 8,635 180 Hannover, Bremen, Hamburg
Nordrhein-Westfalen 34.086 17,997 528 Rhein-Ruhr
Nordstaat (SH/HH/MV) 39.739 6,288 158 Hamburg
Rheinland-Pfalz/Saarland 22.422 5,083 227 Rhein-Main, Rhein-Neckar
ThĂŒringen-Sachsen 34.590 6,509 188 Sachsendreieck
 Bundesrepublik  Deutschland 357.104 82,219 230 alle
Döring-Modell 2003

8-LĂ€nder-Modell

Im Modell nach Henning Voscherau fusionieren Schleswig-Holstein mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen mit Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz mit dem Saarland, Hessen und ThĂŒringen, Berlin mit Brandenburg und Niedersachsen mit Bremen. [19]

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 30.371 und 70.552 kmÂČ, im Durchschnitt 44.638 kmÂČ, bei einem Gini-Koeffizienten von 84,35 %
  • Einwohnerzahlen zwischen 6 und 18 Millionen, im Durchschnitt 10,28 Millionen, bei einem Gini-Koeffizienten von 78,73 %
  • Einwohnerdichten zwischen 158 und 528 Einwohnern pro kmÂČ
  • Die Zentren der 11 Metropolregionen liegen in allen 8 LĂ€ndern
    • Alle LĂ€nder haben nennenswerte Anteile an Metropolregionen
    • 3 Metropolregionen liegen nicht-marginal an LĂ€ndergrenzen
Land


FlĂ€che 
[kmÂČ]
[17]
Einw.
[Mio.]
[17]
Einw.
je kmÂČ
[17]
Metropolregionen



Hauptstadt



Baden-WĂŒrttemberg 35.751 10,750 301 Stuttgart, Rhein-Neckar Stuttgart
Bayern 70.552 12,520 177 MĂŒnchen, NĂŒrnberg, Rhein-Main MĂŒnchen
Berlin-Brandenburg 30.371 5,952 196 Berlin Potsdam
HE/TH/RP/SL 59.709 13,445 225 Rhein-Main, Rhein-Neckar, Sachsendreieck n/a
Niedersachsen/Bremen 48.029 8,635 180 Hannover, Bremen, Hamburg Hannover
Nordrhein-Westfalen 34.086 17,997 528 Rhein-Ruhr DĂŒsseldorf
Nordstaat (SH/HH/MV) 39.739 6,288 158 Hamburg Kiel oder Schwerin
Sachsen-Sachsen-Anhalt 38.865 6,632 171 Sachsendreieck Dresden
 Bundesrepublik  Deutschland 357.104 82,219 230 alle Berlin

6-LĂ€nder-Modell

Das Modell von Andreas Barthelmess und Philipp HĂŒbl, Mitglieder des Club of Rome, geht noch etwas weiter als das Modell von Henning Voscherau. ZusĂ€tzlich zu seinem Modell fusionieren die LĂ€nder Berlin-Brandenburg und Sachsen/Sachsen-Anhalt, sowie die LĂ€nder Niedersachsen/Bremen mit Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern. [20]

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 34.086 und 87.768 kmÂČ, im Durchschnitt 59.157 kmÂČ, bei einem Gini-Koeffizienten von 82,16 %
  • Einwohnerzahlen zwischen 11 und 18 Millionen, im Durchschnitt 13,70 Millionen, bei einem Gini-Koeffizienten von 91,01 %
  • Einwohnerdichten zwischen 158 und 528 Einwohnern pro kmÂČ
  • Die Zentren der 11 Metropolregionen liegen in allen 6 LĂ€ndern
    • Alle LĂ€nder haben mindestens eine Metropolregion
    • 3 Metropolregionen liegen nicht-marginal an LĂ€ndergrenzen
Land


FlĂ€che 
[kmÂČ]
[17]
Einw.
[Mio.]
[17]
Einw.
je kmÂČ
[17]
Metropolregionen



Baden-WĂŒrttemberg 35.751 10,750 301 Stuttgart, Rhein-Neckar
Bayern 70.552 12,520 177 MĂŒnchen, NĂŒrnberg, Rhein-Main
Mittelrhein-ThĂŒringen (HE/TH/RP/SL) 59.709 13,445 225 Rhein-Main, Rhein-Neckar, Sachsendreieck
Nordrhein-Westfalen 34.086 17,997 528 Rhein-Ruhr
Hansebund (NI/SH/HH/MV/HB) 87.768 14,923 170 Hamburg,Hannover, Bremen
Brandenburg-Sachsen (SN/BE/BB/ST) 69.236 12,584 182 Berlin,Sachsendreieck
 Bundesrepublik  Deutschland 357.104 82,219 230 alle
6 LÀnder mit jeweils ungefÀhr gleich vielen Einwohnern

7-LĂ€nder-Modell

Auch das 7-LĂ€nder-Modell nach Miegel und Ottnad[21] ist, von der Zweiteilung Sachsen-Anhalts abgesehen, ein reines Fusionsmodell.

In diesem Modell fusionieren Schleswig-Holstein mit Hamburg, Niedersachsen und Bremen. Berlin fusioniert mit Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Norden Sachsen-Anhalts. Sachsen fusioniert mit ThĂŒringen und dem SĂŒden Sachsen-Anhalts. Das Land Rheinland-Pfalz fusioniert mit dem Saarland und Hessen.

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 34.086 und 70.552 kmÂČ
  • Einwohnerzahlen zwischen 8 und 18 Millionen
  • Einwohnerdichten zwischen 134 und 528 Einwohnern pro kmÂČ
  • In jedem Land liegt mindestens 1 Zentrum eines der 11 Metropolregionen
    • 1 Bundesland beheimatet 3 Metropolregionen
    • 1 Metropolregion liegt nicht-marginal an LĂ€ndergrenzen
Land


FlĂ€che 
[kmÂČ]
[17]
Einw.
[Mio.]
[17]
Einw.
je kmÂČ
[17]
Metropolregionen



Hauptstadt



Baden-WĂŒrttemberg 35.751 10,750 301 Stuttgart, Rhein-Neckar Stuttgart
Bayern 70.552 12,520 177 MĂŒnchen, NĂŒrnberg, Rhein-Main MĂŒnchen
Berlin-BB/MV/-ST-Nord 63.942 8,551 134 Berlin, Hamburg Potsdam
Hessen/RP/Saarland 43.537 11,156 256 Rhein-Main, Rhein-Neckar Wiesbaden und/oder Mainz
Niedersachsen/SH/HH/HB 64.584 13,243 205 Hamburg, Hannover, Bremen Hannover
Nordrhein-Westfalen 34.086 17,997 528 Rhein-Ruhr DĂŒsseldorf
ThĂŒringen-Sachsen-ST-SĂŒd 44.650 7,972 179 Sachsendreieck Dresden
 Bundesrepublik  Deutschland 357.104 82,219 230 alle Berlin
7-LĂ€nder-Modell nach Miegel und Ottnad

8-LĂ€nder-Modell nach Rutz

Das 8-LĂ€nder-Modell nach Werner Rutz 1995[22] ist zum einen bemĂŒht, vergleichbar große LĂ€nder zu schaffen, zum anderen WirtschaftsrĂ€ume – insbesondere die 11 Metropolregionen – unzerschnitten auf nur je ein Land auszudehnen. Neben der Teilung und Fusion einiger LĂ€nder sieht das Modell auch Grenzkorrekturen vor, die darauf abzielen, die VorschlĂ€ge bei den Bevölkerungen der LĂ€nder konsensfĂ€hig zu machen – z. B. Ausgleichsgebiete an Bayern fĂŒr die Abgabe von Neu-Ulm (Fusion mit Ulm im SĂŒdweststaat) und dem Raum Aschaffenburg (Metropolregion Rhein-Main). Teilweise wachsen auch historische Landstriche – z. B. die durch den Rhein geteilte Pfalz – wieder zusammen.

Folgende Fusionen, Teilungen und Verschiebungen sind in der Hauptsache angedacht:

KenngrĂ¶ĂŸen fĂŒr diese Neugliederung:

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 30.317 und 71.337 kmÂČ
  • Einwohnerzahlen zwischen 6,3 und 16,3 Millionen
  • Einwohnerdichten zwischen 156 und 538 Einwohnern pro kmÂČ
  • Alle 11 Metropolregionen liegen je ungeteilt in genau einem der 8 LĂ€nder
    • Die 8 grĂ¶ĂŸten Metropolregionen liegen je in genau einem der 8 LĂ€nder
    • Jedes Land hat mindestens eine und höchstens zwei Metropolregionen
    • Etwa 50–75 % der Bevölkerung eines jeden Landes lebt in Metropolregionen

Bei den Einwohnerzahlen der Metropolregionen (MPR) ist zu beachten, dass diese ein raumplanerisch mehr oder weniger willkĂŒrlich umfasstes Umland mit einbeziehen. So besteht z. B. die Metropolregion Berlin-Brandenburg aus genau beiden bisherigen LĂ€ndern, wĂ€hrend die Metropolregion MĂŒnchen sich vergleichsweise dicht an der Stadt orientiert. Die Stadt Worms und der Landkreis Bergstraße sind bislang gar gleichzeitiger Bestandteil zweier verschiedener Metropolregionen (Rhein-Main und Rhein-Neckar).

Land


FlĂ€che 
[kmÂČ]
[23]
Einw.
[Mio.]
[23]
Einw.
je kmÂČ
[23]
Metropol-
regionen


Einw.
je MPR
[25]

Einw.
in MPR
[%]
Bayern 71.337 11,4 160 MĂŒnchen
NĂŒrnberg
5,20
3,51
76
Brandenburg 50.635 7,9 156 Berlin 5,95 75
Mittelrhein-Hessen 35.011 8,1 231 Rhein-Main 5,52 68
Niedersachsen 44.182 8,9 201 Hannover
Bremen
3,91
2,37
71
Nordelbingen 37.975 6,3 166 Hamburg 4,27 68
Nordrhein-Westfalen 30.317 16,3 538 Rhein-Ruhr 11,47 70
Pfalz-Schwaben 42.855 12,8 299 Stuttgart
Rhein-Neckar
5,29
2,36
60
ThĂŒringen-Sachsen 44.226 8,9 201 Sachsendreieck 4,36 49
 Bundesrepublik  Deutschland 357.104 82,219 230 alle 57,98 71
8-LÀnder-Lösung nach Rutz 1995

Alternativ: 17-LĂ€nder-Modell nach Rutz[26]

Alternativ zu den Lösungen, die eine Verringerung der Anzahl LĂ€nder vorsehen, hat Werner Rutz auch ein Modell vorgelegt, das die Anzahl der LĂ€nder in etwa erhĂ€lt, sich jedoch deutlich stĂ€rker an den existierenden Verdichtungs- und WirtschaftsrĂ€umen orientiert. Dabei wurde untersucht, inwieweit ein Verdichtungsraum geeignet erscheint, Kern eines (u. U. kleineren) Landes zu werden. Hierzu wurde u. a. geprĂŒft, ob der jeweilige Verdichtungsraum zusammen mit seinem Umland auf die Mindesteinwohnerzahl von 1,9 Millionen (Vergleichszahl Mecklenburg-Vorpommerns) kĂ€me oder nicht.

Die entstehenden LĂ€nder wĂ€ren landsmannschaftlich vergleichsweise homogen. Dem folgend, orientiert sich die Namensgebung z. T. an mittelalterlichen Territorialnamen.[23][27]

Dieses Modell ergibt:

  • LĂ€ndergrĂ¶ĂŸen zwischen 8.438 und 40.461 kmÂČ
  • Einwohnerzahlen zwischen knapp 2 und 16 Millionen
  • Einwohnerdichten zwischen 81 (MV) bzw. 152 und 570 Einwohnern pro kmÂČ
  • Die 11 Metropolregionen liegen in je verschiedenen LĂ€ndern.
    • Auch kleinere Ballungsgebiete bleiben ungeteilt

In der Spalte "Zentren" sind Metropolregionen je fett gedruckt. Auch namentlich nicht genannte grĂ¶ĂŸere StĂ€dte der Metropolregion liegen im jeweiligen Land. Indes liegen u. U. Randbereiche, die bislang raumplanerisch zur Metropolregion gezĂ€hlt werden, in NachbarlĂ€ndern, da sie eher dem Einzugsgebiet eines dortigen, kleineren Zentrums zuzuordnen sind.

Land
(umfasst in der Hauptsache)

LĂ€nder

FlĂ€che 
[kmÂČ]
[23][27]
Einw.
[Mio.]
[23][27]
Einw.
je kmÂČ

Zentren



Baiern
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz
BY 38158 6,09 160 MĂŒnchen, Regensburg, Ingolstadt, Passau, Landshut
Brandenburg
Brandenburg, Berlin, NordhÀlfte Sachsen-Anhalts
BB, BE, ST 40461 7,10 175 Berlin, Magdeburg
Ems-Weser-Land
Freie Hansestadt Bremen und Westen Niedersachsens, Tecklenburger Land
NI, HB, NW 24243 3,84 158 Bremen, OsnabrĂŒck
Engern
SĂŒdliche HĂ€lfte des mittelalterlichen Engern –
Ostwestfalen-Lippe, Kreise Holzminden, Hameln-Pyrmont und Schaumburg
NW, NI 8866 2,36 266 Bielefeld, Paderborn, Minden
Hessen-Nassau
Hessen, Rheinhessen, Mittelrhein
HE, RP 26939 7,20 270 Rhein-Main, Kassel, Koblenz, Marburg
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
MV 22708 1,84 81 Rostock, Schwerin
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen ohne Ostwestfalen-Lippe, Ă€ußerster Norden von Rheinland-Pfalz
NW, RP 27591 15,74 570 Rhein-Ruhr, Aachen, MĂŒnster, Siegen
Niederschwaben
WĂŒrttemberg nördlich der SchwĂ€bischen Alb
BW 8438 3,70 438 Stuttgart
Oberschwaben
Oberschwaben inc. des bayerischen Teils
BY, BW 17991 2,90 161 Augsburg, Ulm, Konstanz, Kempten
Ostfalen
In den alten BundeslĂ€ndern gelegener Teil des mittelalterlichen Ostfalen –
SĂŒdosten Niedersachsens
NI 14038 3,27 167 Hannover
Ostfranken
Ober-, Unter- und Mittelfranken;
Kreise Main-Tauber, Hohenlohe, SchwÀbisch Hall
BY, BW 24751 4,00 162 NĂŒrnberg, WĂŒrzburg
Rheinpfalz-Baden
Gesamte Kurpfalz östlich des PfÀlzerwaldes, Norden Badens
BW, RP 9690 3,87 399 Rhein-Neckar, Karlsruhe, Pforzheim
Sachsen
Sachsen, SĂŒdhĂ€lfte Sachsen-Anhalts
SN, SA, TH 27405 6,33 231 Sachsendreieck, Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein, Hamburg, Nordosten Niedersachsens
SH, HH, NI 25441 5,21 205 Hamburg, LĂŒbeck, Kiel
ThĂŒringen
ThĂŒringen, Teile des sĂŒdlichen Sachsen-Anhalts
TH 16776 2,55 152 Erfurt, Gera, Jena
Trier-Saarpfalz
Rheinland-Pfalz bis auf den SĂŒdosten, Saarland
RP, SL 13622 2,48 182 SaarbrĂŒcken, Trier, Kaiserslautern
ZĂ€hringen
SĂŒdbaden bzw. der deutsche Teil ZĂ€hringens
BW 9613 2,10 218 Freiburg, Villingen-Schwenningen, Offenburg
 Bundesrepublik  Deutschland alle 357104 82,219 230 alle
17-LÀnder-Lösung nach Rutz

Alternativen zur Neugliederung

Alternativ zu einer Neugliederung werden im öffentlichen Bereich andere Wege gegangen, die im jeweiligen Fall durch StaatsvertrĂ€ge zwischen den beteiligten LĂ€ndern geregelt werden. Hessen und Rheinland-Pfalz finanzierten bis vor kurzem gemeinsam die Forschungsanstalt fĂŒr Garten- und Weinbau in Geisenheim; Berlin und Brandenburg haben jeweils ein gemeinsames Finanz-, Landesarbeits- und Oberverwaltungsgericht; Niedersachsen und Schleswig-Holstein hatten bis 1991 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht in LĂŒneburg. Einige BundeslĂ€nder kooperieren auch durch die Zusammenlegung von Behörden; z.B. haben Hamburg und Schleswig-Holstein die Datenzentralen, EichĂ€mter und die Landesbanken zusammengelegt.

Ende der 60er Jahre wurden die sog. Gemeinschaftsaufgaben in das Grundgesetz aufgenommen. Die Idee war, dass sich der Bund an der ErfĂŒllung bestimmter Aufgaben (z.B. Hochschulbau oder KĂŒstenschutz) beteiligen sollte, zu denen einzelne LĂ€nder nicht in der Lage waren. Die Gemeinschaftsaufgaben wurden im Zuge der Föderalismusreform teilweise wieder abgeschafft.

Alternativen zur bisherigen Territorialgliederung wurden in der Regel aus ökonomischen oder verwaltungstechnischen GrĂŒnde entwickelt, wenn die vorgegebene Gliederung in BundeslĂ€nder als unpraktisch (z.B. zu kleinrĂ€umig) empfunden wurde, und man versuchte (allerdings völlig unkoordiniert) grĂ¶ĂŸere Einheiten zu schaffen.

Verschiedene öffentliche und private Institutionen haben sich, wenn es ihnen zweckmĂ€ĂŸig erschien, eine organisatorisch-territoriale Gliederung gegeben, die zum Teil erheblich von der Gliederung in BundeslĂ€nder abweicht. Dabei wurden entweder mehrere BundeslĂ€nder zu grĂ¶ĂŸeren Einheiten zusammengefasst (z.B. THW-LandesverbĂ€nde oder DGB-Bezirke) oder grĂ¶ĂŸere Einheiten teilweise auch ohne RĂŒcksicht auf bestehende Landesgrenzen geschaffen (z.B. PrĂ€sidien der Bundespolizei oder Regionalleitungen der Deutschen Bahn). Auch die Landesrundfunkanstalten der ARD prĂ€gen die regionale Zugehörigkeit ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg („Mitteldeutschland“, „SWR3-Land“).

Postleitregionen und Telefonvorwahlbereiche weichen noch erheblicher von der bestehenden LĂ€ndergliederung ab. Letztlich sind dadurch sich vielfach ĂŒberschneidende Einheiten entstanden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ Klaus-JĂŒrgen Matz: LĂ€nderneugliederung. Zur Genese einer deutschen Obsession seit dem Ausgang des Alten Reiches. Schulz-Kirchner Verlag, Idstein 1997, S. 29.
  2. ↑ Karl-Ulrich Gelberg, Neugliederung des Reiches (1919–1945), in: Historisches Lexikon Bayerns.
  3. ↑ Everhard Holtmann: Die Krise des Föderalismus und der kommunalen Selbstverwaltung. In: Die Weimarer Republik. Band III. (online)
  4. ↑ Die BundeslĂ€nder: BeitrĂ€ge zur Neugliederung der Bundesrepublik; Diskussion und Ergebnisse der Weinheimer Tagung / Referate von H. L. Brill 
 Inst. zur Förderung Öffentl. Angelegenheiten, Frankfurt am Main 1950. (Wissenschaftliche Schriftenreihe des Instituts zur Förderung Öffentlicher Angelegenheiten e.V.; 9), S. 47f.
  5. ↑ BVerfGE 13, 54 – Neugliederung Hessen
  6. ↑ RegierungserklĂ€rung des Bundeskanzlers Willy Brandt vom 28. Oktober 1969.
  7. ↑ Erich Röper: Aspekte der Neugliederung des Bundesgebiets. In: Der Staat. 14. Jg. (1975), S. 305.
  8. ↑ Edda MĂŒller: Der Stand der Neugliederungsdiskussion. In: Die Öffentliche Verwaltung. 27. Jg. (1974), Heft 1, S. 1.
  9. ↑ Bundesrat Drucksache 551/75. 5. September 1975
  10. ↑ BVerfGE 49, 15 – Volksentscheid Oldenburg
  11. ↑ Ein Land – 16 LĂ€nder – oder darf es ein bisschen weniger sein?
  12. ↑ Reinhard Schiffers: Weniger LĂ€nder, mehr Föderalismus? Droste, DĂŒsseldorf 1996, S. 88f.
  13. ↑ Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Kommissionsdrucksache 0033.
  14. ↑ Werner Rutz: Die Gliederung der Bundesrepublik in LĂ€nder: ein neues Gesamtkonzept fĂŒr den Gebietsstand nach 1990. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995, S. 96.
  15. ↑ Die Anregung eine solche Kompensation durch Aus- oder Aufbau von Mittelinstanzen („Provinzen“) zu bewerkstelligen wurde auf dem Cappenberger GesprĂ€ch gemacht. Vgl. LĂ€nderreform und Landschaften (1969 – MĂŒnster), Schriftenreihe Cappenberger GesprĂ€che Bd. 3. G. Grotesche Verlagsbuchhandlung, Köln-Berlin 1970, S. 83f.
  16. ↑ Auch Rutz schlĂ€gt fĂŒr seine Sechs-LĂ€nder-Lösung die Einrichtung von Mittelinstanzen („LandschaftsverbĂ€nde neuer Art“) vor, die in der Regel mit bestehenden Regierungsbezirken bzw. TrĂ€gern der Regionalplanung zu verschmelzen seien, um eine „sparsame und wirkungsvolle LĂ€nderverwaltung“ zu gewĂ€hrleisten. Rutz, a.a.O., S. 78 ff.
  17. ↑ a b c d e f g h i j k l m n o Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der LĂ€nder: Gebiet und Bevölkerung, Stand: 31. Dezember 2007, Einw./kmÂČ aus den Originalzahlen errechnet. Alle Zahlen kaufmĂ€nnisch gerundet.
  18. ↑ BundeslĂ€nder: Neuordnung Deutschlands angeregt, SPIEGEL, 19. Januar 2003, aufgerufen 7. Juni 2011
  19. ↑ Wolfgang Clement, Friedrich Merz: Was jetzt zu tun ist S. 89f.
  20. ↑ Der Spiegel: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,454565,00.html PlĂ€doyer fĂŒr die starken Sechs
  21. ↑ Adrian Ottnad; Edith Linnartz. Sieben sind mehr als sechzehn : ein Vorschlag zur Neugliederung der BundeslĂ€nder. (1998) In: Informationen zur Raumentwicklung. – Bonn. – Bd. 1998,10, S. 647-659).
  22. ↑ Werner Rutz: Die Gliederung der Bundesrepublik in LĂ€nder: ein neues Gesamtkonzept fĂŒr den Gebietsstand nach 1990. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995, S. 69-72.
  23. ↑ a b c d e f g Quelle: "LĂ€nderneugliederung als Reformoption" unter besonderer BerĂŒcksichtigung von Berlin-Brandenburg (pdf, 530 kB)
  24. ↑ Quelle: „Das Land Baden-WĂŒrttemberg und die möglichen GrenzverĂ€nderungen bei einer Neugliederung des Bundesgebiets“, insbesondere Karte S. 8 (PDF-Datei; 518 kB)
  25. ↑ siehe Liste der Metropolregionen in Deutschland
  26. ↑ Rutz, a.a.O., S. 82-95.
  27. ↑ a b c Wieviel LĂ€nder braucht die Republik? (Rubin, Uni Bochum)

Literatur

  • Daniel Buscher: Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise. Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz- und Haushaltsordnung (Föderalismusreform). Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13166-2.
  • Benjamin-Immanuel Hoff: LĂ€nderneugliederung. Ein Modell fĂŒr Ostdeutschland. Leske und Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8100-3267-0 (Stadtforschung aktuell 85).
  • Rudolf Hrbek: Das Problem der Neugliederung des Bundesgebietes. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“. B 46/71, S. 3 ff.
  • Hartmut KĂŒhne: Auslaufmodell Föderalismus? Den Bundesstaat erneuern - Reformblockaden aufbrechen. Olzog, MĂŒnchen 2004. ISBN 3-7892-8138-7.
  • Klaus-JĂŒrgen Matz: LĂ€nderneugliederung. Zur Genese einer deutschen Obsession seit dem Ausgang des Alten Reiches. Schulz-Kirchner Verlag, Idstein 1997, ISBN 3-8248-0029-2 (Historisches Seminar NF 9).
  • Werner Rutz, Konrad Scherf, Wilfried Strenz: Die fĂŒnf neuen BundeslĂ€nder. Historisch begrĂŒndet, politisch gewollt, und kĂŒnftig vernĂŒnftig? Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1993, ISBN 3-534-12114-7.
  • Werner Rutz: Die Gliederung der Bundesrepublik in LĂ€nder. Ein neues Gesamtkonzept fĂŒr den Gebietsstand nach 1990. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1995, ISBN 3-7890-3686-2 (Föderalismus-Studien 4).
  • Reinhard Schiffers: Weniger LĂ€nder – mehr Föderalismus? Die Neugliederung des Bundesgebietes im Widerstreit der Meinungen 1948/49–1990. Eine Dokumentation. Droste, DĂŒsseldorf 1996, ISBN 3-7700-5195-5 (Dokumente und Texte / Kommission fĂŒr Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien 3).
  • Reinhard Timmer: Neugliederung des Bundesgebietes. Kurzfassung des Berichtes der SachverstĂ€ndigenkommission fĂŒr die Neugliederung des Bundesgebietes. Herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums des Innern von der SachverstĂ€ndigenkommission fĂŒr die Neugliederung des Bundesgebietes. Carl Heymanns, Köln u. a. 1974.

Weblinks

Impressum AGB Datenschutz KundenserviceMediadatenfreenet AGJobsSitemap
gekennzeichnet mit
JUSPROG e.V. - Jugendschutz
freenet ist Mitglied im JUSPROG e.V.