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Neugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 29) und regelt die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der LÀnder z. B. durch Fusionen oder Grenzkorrekturen. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestÀtigt werden.
Seit GrĂŒndung der Bundesrepublik wird eine Neugliederung des Bundesgebiets immer wieder diskutiert. Die bislang einzig gelungene Neugliederung war die Fusion der LĂ€nder Baden, WĂŒrttemberg-Baden und WĂŒrttemberg-Hohenzollern zum neuen Land Baden-WĂŒrttemberg im Jahre 1952. Der Versuch einer Fusion von Berlin und Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996 bereits daran, dass das notwendige Quorum des Neugliederungsstaatsvertrages nicht erreicht wurde, zudem stimmten 63 % der abstimmenden BĂŒrger mit Nein.
Die fĂŒnf neuen BundeslĂ€nder erhielten 1990 teilweise verĂ€nderte Grenzen im Vergleich zu den LĂ€ndern, wie sie in der Sowjetischen Besatzungszone, in der DDR bis 1952 oder als Provinzen des Landes PreuĂen zuvor bestanden hatten. Dies wird auch gelegentlich als Neugliederung bezeichnet, ist jedoch keine im Sinne der Definition des Grundgesetzes.
Kommunale Neugliederungen, also ZusammenschlĂŒsse und Ănderungen der Grenzziehung von Gemeinden und Landkreisen, fasst man dagegen hĂ€ufig unter dem Begriff Gebietsreform zusammen.
Artikel 29 GG ermöglicht eine Neugliederung des Bundesgebiets, âum zu gewĂ€hrleisten, dass die LĂ€nder nach GröĂe und LeistungsfĂ€higkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfĂŒllen können.â (Art. 29 Abs. 1). Sie muss durch Bundesgesetz erfolgen und durch einen Volksentscheid in allen betreffenden LĂ€ndern bestĂ€tigt werden. Damit stehen zwar nicht die LĂ€nder als solche (siehe Art. 79 Abs. 3), aber deren Zahl und territorialer Zuschnitt durch den Neugliederungsartikel des Grundgesetzes unter Vorbehalt.
Der Neugliederungsartikel war bis 1955 von den westlichen Alliierten suspendiert und wurde mehrfach geĂ€ndert, so dass aus der ursprĂŒnglichen Pflicht zur Neugliederung zuletzt eine Kann-Bestimmung wurde.
Ein beschleunigtes Neugliederungsverfahren sehen die eigens fĂŒr Baden-WĂŒrttemberg und spĂ€ter auch fĂŒr Berlin und Brandenburg eingefĂŒgten Grundgesetz-Artikel 118 und 118a vor. Danach kann abweichend von der Regelung nach Art. 29 (mit obligatorischem Volksbegehren und Volksentscheid) auch eine bloĂe âVereinbarungâ der jeweiligen LĂ€nder getroffen werden, die jedoch von der betroffenen Bevölkerung bestĂ€tigt werden muss.
Das auffĂ€lligste Kennzeichen der territorialen Struktur des Alten Reiches war seine âextreme Zersplitterungâ[1]. Einschneidende Ănderungen der territorialen Struktur Deutschlands gab es im Wesentlichen nur durch kriegerische Ereignisse und Eingriffe von auĂen: in der napoleonischen Epoche bis zum Wiener Kongress wurde die Zahl der Territorien von ĂŒber 300 auf 39 verringert; dann wieder 1866 als PreuĂen die souverĂ€nen Bundesstaaten Hannover, Nassau, Kurhessen und die Freie Stadt Frankfurt annektierte und zuletzt unter alliierter Besatzung nach 1945.
Die bis heute andauernde Neugliederungsdebatte in Deutschland begann erst 1919 im Rahmen der Beratungen ĂŒber eine neue Reichsverfassung und eine Reichsreform. Der von Hugo PreuĂ, dem âVater der Weimarer Reichsverfassungâ, ausgearbeitete Plan, das Reich in 14 annĂ€hernd gleich groĂe Gebiete einzuteilen, scheiterte, vor allem an Bedenken der Reichsregierung und dem Widerstand der LĂ€nder[2]. In die Reichsverfassung wurde aber Art. 18 aufgenommen, der eine Neugliederung ermöglicht, dafĂŒr aber hohe HĂŒrden setzt: Zum BeschluĂ einer GebietsĂ€nderung oder Neubildung sind drei FĂŒnftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. TatsĂ€chlich kam es bis 1933 nur zu vier kleineren GebietsĂ€nderungen: Zusammenschluss von ThĂŒringen (1920), Vereinigung Coburgs mit Bayern (1920), Pyrmonts (1922) und Waldecks (1929) mit PreuĂen.
Ein Plan zur Reichsreform, der im Kern darauf abzielte, den Dualismus zwischen Reich und PreuĂen durch die Zerlegung des mit Abstand gröĂten Landes in âneueâ LĂ€nder aufzulösen und im Gegenzug die Position der âaltenâ LĂ€nder durch KompetenzĂŒbertragungen aufzuwerten, scheiterte âweil sich die innenpolitischen Bedingungen fĂŒr staatliche Reformen mit der 1930 aufbrechenden und durch die Wirtschaftskrise beschleunigten allgemeinen Systemkrise jĂ€h verschlechtertenâ[3].
Im Nationalsozialismus wurde 1934 Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin zum Freistaat Mecklenburg vereinigt. Das GroĂ-Hamburg-Gesetz erweiterte 1937 das Stadtgebiet um 80 % und lieĂ LĂŒbeck seine territoriale EigenstĂ€ndigkeit verlieren.
1948 riefen die drei westlichen Alliierten in den Frankfurter Dokumenten die MinisterprĂ€sidenten der westdeutschen BundeslĂ€nder dazu auf, die LĂ€ndergrenzen zu ĂŒberprĂŒfen und ĂnderungsvorschlĂ€ge vorzubringen. Die Grenzen der einzelnen LĂ€nder sollten ĂŒberprĂŒft und, wenn nötig, sollten unter BerĂŒcksichtigung âĂŒberlieferter Formenâ neue LĂ€nder geschaffen werden, wobei keines im Vergleich zu den anderen zu groĂ oder zu klein sein sollte.
Da sich die MinisterprĂ€sidenten in dieser Frage nicht einigen konnten, wurde der Parlamentarische Rat mit der Regelung der Neugliederungsfrage befasst. Dessen Entwurf fand Eingang in Art. 29 GG. Es gab einen verbindlichen Auftrag zur allgemeinen Neugliederung des Bundesgebietes (Das Bundesgebiet ⊠ist neu zu gliedern â Abs. 1). Zudem konnte in Gebietsteilen, deren Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung geĂ€ndert hatte, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch Volksbegehren eine Ănderung des Gebietszustandes gefordert werden (spezielle Neugliederung, Abs. 2). Sollte ein Volksbegehren durch Zustimmung von mindestens 10 Prozent der betroffenen Bevölkerung zustande kommen, so musste die Bundesregierung die VorschlĂ€ge in ihren Gesetzentwurf zur Neugliederung aufzunehmen. Nach Annahme des Gesetzes, waren in jedem Gebietsteil, dessen Landeszugehörigkeit geĂ€ndert werden sollte, Volksentscheide durchzufĂŒhren (Abs. 3). Fiel der Entscheid auch nur in einem Gebietsteil negativ aus, war das Gesetz erneut im Bundestag einzubringen und bedurfte nach erneuter Verabschiedung eines Volksentscheids im gesamten Bundesgebiet (Absatz 4). Die Neugliederung sollte innerhalb von drei Jahren nach VerkĂŒndigung des Grundgesetzes abgeschlossen sein (Abs. 6).
Im Genehmigungsschreiben fĂŒr das Grundgesetz wurde Art. 29 von den alliierten MilitĂ€rgouverneuren bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages suspendiert. Lediglich die Sonderregelung fĂŒr den sĂŒdwestdeutschen Raum nach Art. 118 konnte in Kraft treten.
Mehrfach unterbreiteten AusschĂŒsse und SachverstĂ€ndigenkommissionen VorschlĂ€ge fĂŒr eine LĂ€nderneugliederung, etwa der Bundestagsausschusses fĂŒr âinnergebietliche Neuordnungâ, der 1952 eingesetzte Luther-Ausschuss oder die 1970 berufene Ernst-Kommission. Von Bedeutung war auĂerdem 1950 die Weinheimer Tagung des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten, auf der grundsĂ€tzliche Ăberlegungen (âLeitsĂ€tzeâ)[4] zu einer optimalen Gebietsstruktur diskutiert wurden. Der Luther-Ausschuss erarbeitete zwar mehrere VorschlĂ€ge fĂŒr eine Neugliederung des mittelwestdeutschen Raumes, hielt aber eine umfassende LĂ€nderneugliederung fĂŒr nicht erforderlich.
Auch aus Wissenschaft (Rutz, Miegel, Ottnad u. a.) und Politik (Döring, Apel u. a.) gab es mehrere, z. T. sehr weitreichende NeugliederungsvorschlĂ€ge, von denen jedoch bisher keiner umgesetzt wurde. Vielfach wird die Forderung nach einer LĂ€nderneugliederung aus wahltaktischen GrĂŒnden aufgegriffen, hĂ€ufig von Politikern aus GeberlĂ€ndern im LĂ€nderfinanzausgleich gegenĂŒber NehmerlĂ€ndern.
Bereits der erste gewĂ€hlte Landtag Schleswig-Holsteins brachte seine Erwartung einer Neugliederung zum Ausdruck: er erlieĂ 1949 nicht etwa eine Landesverfassung, sondern eine âLandessatzungâ, um â analog zum Begriff âGrundgesetzâ â deren vorlĂ€ufigen Charakter zum Ausdruck zu bringen. Erst die nach der Verfassungsreform von 1990 vom Landtag verabschiedete Verfassung trug auch den Namen Landesverfassung. Die damaligen Bestrebungen Schleswig-Holsteins zur Neugliederung spiegeln sich auch im Gerichtsaufbau des Landes wider: Erst 1991 errichtete das Land ein eigenes Oberverwaltungsgericht, welches fortan die Aufgaben wahrnahm, die bis dato das Oberverwaltungsgericht LĂŒneburg als gemeinsames Oberverwaltungsgericht der LĂ€nder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wahrgenommen hatte. Erst am 1. Mai 2008 nahm das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht seine Arbeit auf. Bis dahin wurden landesverfassungsrechtliche Rechtsstreite vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen, das als Landesverfassungsgericht tĂ€tig wurde.
Im sĂŒdwestdeutschen Raum erschienen territoriale Ănderungen vordringlich, da er durch die Grenze zwischen der französischen und amerikanischen Besatzungszone, die sich an der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm (heutige A8) orientierte, besonders ungĂŒnstig aufgeteilt war. Am 25. April 1952 entstand durch Zusammenschluss der LĂ€nder WĂŒrttemberg-Baden, WĂŒrttemberg-Hohenzollern und Baden nach Art. 118 GG das neue Land Baden-WĂŒrttemberg.
Die Pariser VertrĂ€ge beendeten das Besatzungsstatut und verliehen Westdeutschland die SouverĂ€nitĂ€t. Damit begann die Einjahresfrist von Art. 29 Abs. 2 zu laufen. 1956 wurden auf Grund des Gesetzes ĂŒber Volksbegehren und Volksentscheid usw. vom 23. Dezember 1955 acht Volksbegehren durchgefĂŒhrt, von denen sechs erfolgreich waren:
Einer Beschwerde gegen den vom Bundesinnenministerium abgelehnten Antrag auf ein Volksbegehren zur Wiederherstellung des Landes Baden wurde vom Bundesverfassungsgericht stattgegeben. Bei dem Volksbegehren im Gebietsteil Baden entschieden sich darauf 15,1 % der Abstimmungsberechtigten fĂŒr eine Ănderung des Gebietszustands.
Die beiden pfĂ€lzischen Volksbegehren (fĂŒr RĂŒckgliederung an Bayern bzw. Angliederung an Baden-WĂŒrttemberg) scheiterten mit 7,6 % bzw. 9,3 %. Weitere AntrĂ€ge auf Volksbegehren (LĂŒbeck, Geesthacht, Lindau, Achberg, 62 sĂŒdhessische Gemeinden) waren bereits vom Bundesinnenminister als unzulĂ€ssig abgelehnt bzw. im Fall Lindaus zurĂŒckgezogen worden. Die Ablehnung wurde im Falle LĂŒbecks vom Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigt.
Nach Art. 29 Abs. 3 war nun auf Grund der erfolgreichen Volksbegehren ein Volksentscheid durchzufĂŒhren und zwar nach Abs. 6 innerhalb von drei Jahren. Da diese Frist, ohne dass irgendetwas geschehen war, am 5. Mai 1958 verstrichen war, klagte die hessische Landesregierung im Oktober 1958 auf ErfĂŒllung der Bundespflicht. Im so genannten Hessenurteil vom 11. Juli 1961 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde Hessens mit der BegrĂŒndung ab, dass Art. 29 GG die Neugliederung des Bundesgebietes zu einer ausschlieĂlichen Angelegenheit des Bundes mache. Gleichzeitig bekrĂ€ftigte das Gericht die Pflicht zur Neugliederung des Bundesgebietes als bindenden Auftrag an die zustĂ€ndigen Verfassungsorgane [5].
Das Thema Neugliederung wurde weiterhin in der Ăffentlichkeit diskutiert, so u. a. auf der Loccumer Tagung 1968 oder dem vierten Cappenberger GesprĂ€ch der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft 1969.
Auf Seiten der Politik einigte sich die GroĂe Koalition darauf, die unerledigten Volksbegehren durch eine VerfassungsĂ€nderung zum Abschluss zu bringen. Im geĂ€nderten Absatz 3 wurden nun bindende Fristen fĂŒr die erforderlichen Volksentscheide gesetzt. Die Volksentscheide in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sollten bis zum 31. MĂ€rz 1975, der in Baden bis zum 30. Juni 1970 durchgefĂŒhrt werden. Das Quorum wurde auf ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung festgesetzt. Abs. 4 bestimmte, dass vom Ergebnis des Volksentscheides nur abgewichen werden darf, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist.
In seiner RegierungserklĂ€rung vom 28. Oktober 1969 gab Bundeskanzler Willy Brandt bekannt: FĂŒr die LĂ€nderneugliederung werden wir von dem nach Artikel 29 des Grundgesetzes gestellten Auftrag ausgehen[6]. DafĂŒr wurde eine SachverstĂ€ndigen-Kommission eingesetzt, die nach ihrem Vorsitzenden, dem frĂŒheren StaatssekretĂ€r Professor Werner Ernst benannt war. Nach zweijĂ€hriger Arbeit legten die Experten 1973 ein Gutachten vor, das jeweils einen Alternativvorschlag fĂŒr Norddeutschland und den mittel- und sĂŒdwestdeutschen Raum vorsah. Im Norden sollte entweder ein einziges Bundesland Nord aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen (Lösung A) oder es sollten zwei neue LĂ€nder gebildet werden: ein Land Nordost aus Schleswig-Holstein, Hamburg und dem nördlichen Niedersachsen (von Cuxhaven bis LĂŒchow-Dannenberg) und ein Land Nordwest aus Bremen und dem ĂŒbrigen Niedersachsen (Lösung B). Im Mittel- bzw. SĂŒdwesten sollte entweder Rheinland-Pfalz (mit Ausnahme des GroĂteils des Landkreises Germersheim) mit Hessen und dem Saarland unter Einschluss von Mannheim, Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis zu einem neuen Bundesland Mittelwest vereinigt werden (Lösung C); der GroĂteil des Kreises Germersheim wĂ€re dann an Baden-WĂŒrttemberg gefallen. Oder aus Baden-WĂŒrttemberg, dem Saarland, der Pfalz (einschlieĂlich der Region Worms) und dem gröĂten Teil des Kreises BergstraĂe wĂ€re ein neues Land SĂŒdwest zu bilden; das restliche Rheinland-Pfalz wĂ€re dann mit Hessen zu einem neuen Land Mittelwest zu vereinigen (Lösung D). Beide Alternativen waren untereinander kombinierbar (AC, BC, AD, BD). DarĂŒber hinaus schlug die Kommission kleinere Grenzkorrekturen in den RĂ€umen Ulm/Neu-Ulm, Wertheim/Tauberbischofsheim, Ahrweiler/Neuwied, Altenkirchen, OsnabrĂŒck/Tecklenburg und Kassel/MĂŒnden vor.
Gleichzeitig erarbeitete die Kommission Kriterien fĂŒr eine Qualifizierung der Richtbegriffe von Art. 29 Abs. 1. An die erste Stelle rĂŒckte sie das Erfordernis der LeistungsfĂ€higkeit jedes Landes, unterteilt in die Komponenten wirtschaftliche, finanzielle, politische und administrative LeistungsfĂ€higkeit. Um Verwaltungsaufgaben adĂ€quat erfĂŒllen zu können, hielt sie eine Bevölkerungszahl von mindestens fĂŒnf Millionen pro Land fĂŒr erforderlich. DemgegenĂŒber bezeichnete sie die âlandsmannschaftliche Verbundenheitâ als ein nicht quantifizierbares und kaum objektivierbares Kriterium.
Nach relativ kurzer Diskussion und ĂŒberwiegend negativem Echo bei den betroffenen LĂ€ndern und groĂen Teilen der Fachwelt wurden die VorschlĂ€ge ad acta gelegt[7]. Die Bevölkerung hatte auf die NeugliederungsvorschlĂ€ge mit groĂer Gelassenheit reagiert.[8]
Der Volksentscheid in Baden fand am 7. Juni 1970 statt: 81,9 % der Abstimmenden stimmte fĂŒr den Verbleib beim Land Baden-WĂŒrttemberg; 18,1 % entschieden sich fĂŒr eine Wiederherstellung des alten Landes Baden.
Die Volksentscheide in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wurden am 19. Januar 1975 durchgefĂŒhrt. Dabei entschieden sich:
Die beiden Volksentscheide in Niedersachsen waren somit erfolgreich. Damit war der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen, denn vom Ergebnis eines Volksentscheids durfte nur abgewichen werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Der reagierte, indem er im Gesetz ĂŒber die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmte, dass beide Gebiete bei Niedersachsen verbleiben mĂŒssen. BegrĂŒndung war, dass die Schaffung selbstĂ€ndiger LĂ€nder Oldenburg und Schaumburg-Lippe den Zielen einer zeitgerechten Neugliederung widerspreche[9]. Eine Klage des âKomitees Volksentscheid Oldenburgâ gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulĂ€ssig abgewiesen [10].
Am 24. August 1978 wurde der bis dahin bindende Auftrag zur Neugliederung des Bundesgebiets in eine âKann-Vorschriftâ abgeĂ€ndert: Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden ⊠â Abs. 1. Gleichzeitig wurden die Richtbegriffe fĂŒr eine Neugliederung geĂ€ndert. Der Begriff der GröĂe und LeistungsfĂ€higkeit rĂŒckte nunmehr an die erste Stelle; der Begriff des sozialen GefĂŒges entfiel, an seine Stelle traten die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung. Der im alten Absatz 4 mögliche Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet wurde gestrichen; somit kann eine Ănderung der Landeszugehörigkeit nicht mehr gegen den Willen der betroffenen Bevölkerung erzwungen werden.
Ende der 80er Jahre bemĂŒhte sich der CDU-Abgeordnete Johannes Gerster durch eine Ănderung von Art. 29 Abs. 7 eine RĂŒckgliederung der rechtsrheinischen Mainzer Stadtteile zu ermöglichen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit kam aber nicht zustande. Auch die Diskussion um eine Neuordnung des norddeutschen Raumes lebte kurzzeitig wieder auf. Dabei wurden verschiedene Varianten (Vereinigung der vier LĂ€nder oder Verbund von Hamburg und Schleswig-Holstein) erörtert, aber letztlich blieb es beim Status quo.
Eine generelle Neugliederungsdebatte begann kurz vor der Wiedervereinigung. Obwohl es aus Wissenschaft (Rutz u. a.) und Politik (Gobrecht) VorschlĂ€ge fĂŒr die EinfĂŒhrung von nur zwei, drei oder vier LĂ€ndern auf dem Gebiet der DDR gab, wurden durch das LĂ€ndereinfĂŒhrungsgesetz vom 22. Juli 1990 aus den 14 Bezirken (ohne Ost-Berlin) fĂŒnf LĂ€nder gebildet, die sich weitgehend an den Grenzen der in der DDR bis 1952 bestehenden LĂ€nder orientieren.
Der Versuch Sachsens, wĂ€hrend der Debatten der Gemeinsamen Verfassungskommission Art. 29 wieder zu einer âSoll-Vorschriftâ zu machen, scheiterte[11]. Auch ein Vorschlag des damaligen Bundesinnenministers SchĂ€uble, die bisher geltenden materiellen Kriterien fĂŒr die Neugliederung zu streichen und eine befristete Neugliederungsmöglichkeit in zwei Phasen (bis Ende 1993 bzw. Ende 1999) zu schaffen, wurde von den LĂ€ndern mit groĂer Mehrheit abgelehnt[12]. Aber die Kommission empfahl, fĂŒr den Raum Berlin/Brandenburg ein vereinfachtes Neugliederungsverfahren einzufĂŒhren.
Der neu in das Grundgesetz eingefĂŒhrte Art. 118a sieht analog zu den Bestimmungen des alten Art. 118 eine Vereinigung von Berlin und Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung beider LĂ€nder vor.
Art. 29 wurde nochmals geĂ€ndert und sieht u. a. auch eine Neugliederung durch Staatsvertrag zwischen LĂ€ndern vor; die maximale Einwohnerzahl fĂŒr kleinere GebietsĂ€nderungen (nach Abs. 7) wird auf 50.000 erhöht.
Der Versuch einer Fusion von Berlin und Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996. Zwar war der Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in beiden Parlamenten angenommen worden, aber das laut Art. 3 Abs. 1 des Neugliederungsstaatsvertrages notwendige Quorum von 25 % der Abstimmungsberechtigten in jedem der beiden LĂ€nder wurde nicht erreicht. Der Fusionsvertrag wĂ€re also schon mangels Mindestzustimmung nicht in Kraft getreten. Insgesamt votierten rund 63 % der abstimmenden BĂŒrger mit Nein, knapp 37 % mit Ja. Ablehnend war vor allem die Mehrheit der brandenburgischen WĂ€hler.
Ob es je zu einer Neugliederung des Bundesgebiets kommen wird, ist fraglich. Das liegt weniger an dem in Art. 29 vorgesehenen Prozedere, das in der jetzigen Form âeher hindernd als förderndâ (Schmidt-Jortzig)[13] ist, als vor allem am mangelnden Willen und Interesse in Politik und Bevölkerung. Allenfalls könnten der demografische Wandel und/oder finanzielle ZwĂ€nge in den kommenden Jahren zu LĂ€nderfusionen fĂŒhren.
VorschlĂ€ge zur Zusammenlegung von LĂ€ndern werden immer wieder von verschiedenster Seite vorgetragen. Der VorstoĂ des rheinland-pfĂ€lzischen MinisterprĂ€sidenten Kurt Beck zur Fusion seines Landes mit dem Saarland vom Januar 2003 stieĂ dort aber auf Ablehnung. Auch andere VorschlĂ€ge, wie zum Beispiel der immer wieder ins GesprĂ€ch gebrachte Beitritt des Landes Bremen mit dem Land Niedersachsen zu einem Nordweststaat, besitzen derzeit geringe Aussichten auf Erfolg. In Teilen Norddeutschlands ist die Diskussion in Politik und Medien ĂŒber einen Nordstaat ein Dauerthema.
Als Argumente fĂŒr eine Neugliederung werden typischerweise vorgebracht:
Ăbliche Argumente gegen eine Neugliederung sind:
Es gibt unterschiedliche Arten der Neugliederung, die in den verschiedenen VorschlĂ€gen meist als Gesamtkonzept kombiniert werden: Fusionen von LĂ€ndern (wie 1952 zu Baden-WĂŒrttemberg), oder Grenzkorrekturen zwischen zwei LĂ€ndern (wie z. B. 1955 Landkreis Lindau zurĂŒck an Bayern).
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| 17 LĂ€nder | 9 LĂ€nder | 8 LĂ€nder | 7 LĂ€nder | 6 LĂ€nder | 6 LĂ€nder | 6 LĂ€nder |
| Neugliederung (anderer LĂ€nder- zuschnitt) |
Fusion | Neugliederung | Fusion und Spaltung ST (Ă€hnliche Einwohnerzahl) |
Neugliederung | Fusion | Fusion (Ă€hnliche Einwohnerzahl) |
| Werner Rutz 1995 | Döring 2003 | Werner Rutz 1995 | Miegel 1990 und Ottnad 1997 | Werner Rutz 1995 | Apel 1997 | Barthelmess/ HĂŒbl, 2006 |
Fast alle Fusionsmodelle erzwingen eine durchschnittliche VergröĂerung der LĂ€nder durch Zusammenlegung. Daher lassen sich die Eckdaten der zu schaffenden LĂ€nder arithmetisch aus den bisherigen LĂ€ndern berechnen. Da diese Varianten formal âeinfachâ zu schaffen wĂ€ren, stehen diese Modelle in der folgenden EinzelerlĂ€uterung vornean.
In den folgenden Tabellen werden die Metropolregionen in BundeslĂ€ndern, in denen ihr Zentrum liegt â was nicht zwingend heiĂt, dass dort die Mehrheit der Einwohner lebt, siehe Bremen â fett gedruckt. Kleindruck bedeutet dem gegenĂŒber, dass das betreffende Land nur marginale Anteile hat.
Nach bisherigem sieht es wie folgt aus.
In diesem Modell fusionieren Schleswig-Holstein und Hamburg mit Mecklenburg-Vorpommern, Berlin mit Brandenburg und Sachsen-Anhalt, Sachsen mit ThĂŒringen, Niedersachsen mit Bremen und Rheinland-Pfalz mit dem Saarland. Dieser Vorschlag wurde vom FDP-Politiker Walter Döring ins GesprĂ€ch gebracht.[18]
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Im Modell nach Henning Voscherau fusionieren Schleswig-Holstein mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen mit Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz mit dem Saarland, Hessen und ThĂŒringen, Berlin mit Brandenburg und Niedersachsen mit Bremen. [19]
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Das Modell von Andreas Barthelmess und Philipp HĂŒbl, Mitglieder des Club of Rome, geht noch etwas weiter als das Modell von Henning Voscherau. ZusĂ€tzlich zu seinem Modell fusionieren die LĂ€nder Berlin-Brandenburg und Sachsen/Sachsen-Anhalt, sowie die LĂ€nder Niedersachsen/Bremen mit Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern. [20]
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Auch das 7-LĂ€nder-Modell nach Miegel und Ottnad[21] ist, von der Zweiteilung Sachsen-Anhalts abgesehen, ein reines Fusionsmodell.
In diesem Modell fusionieren Schleswig-Holstein mit Hamburg, Niedersachsen und Bremen. Berlin fusioniert mit Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Norden Sachsen-Anhalts. Sachsen fusioniert mit ThĂŒringen und dem SĂŒden Sachsen-Anhalts. Das Land Rheinland-Pfalz fusioniert mit dem Saarland und Hessen.
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Das 8-LĂ€nder-Modell nach Werner Rutz 1995[22] ist zum einen bemĂŒht, vergleichbar groĂe LĂ€nder zu schaffen, zum anderen WirtschaftsrĂ€ume â insbesondere die 11 Metropolregionen â unzerschnitten auf nur je ein Land auszudehnen. Neben der Teilung und Fusion einiger LĂ€nder sieht das Modell auch Grenzkorrekturen vor, die darauf abzielen, die VorschlĂ€ge bei den Bevölkerungen der LĂ€nder konsensfĂ€hig zu machen â z. B. Ausgleichsgebiete an Bayern fĂŒr die Abgabe von Neu-Ulm (Fusion mit Ulm im SĂŒdweststaat) und dem Raum Aschaffenburg (Metropolregion Rhein-Main). Teilweise wachsen auch historische Landstriche â z. B. die durch den Rhein geteilte Pfalz â wieder zusammen.
Folgende Fusionen, Teilungen und Verschiebungen sind in der Hauptsache angedacht:
KenngröĂen fĂŒr diese Neugliederung:
Bei den Einwohnerzahlen der Metropolregionen (MPR) ist zu beachten, dass diese ein raumplanerisch mehr oder weniger willkĂŒrlich umfasstes Umland mit einbeziehen. So besteht z. B. die Metropolregion Berlin-Brandenburg aus genau beiden bisherigen LĂ€ndern, wĂ€hrend die Metropolregion MĂŒnchen sich vergleichsweise dicht an der Stadt orientiert. Die Stadt Worms und der Landkreis BergstraĂe sind bislang gar gleichzeitiger Bestandteil zweier verschiedener Metropolregionen (Rhein-Main und Rhein-Neckar).
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Alternativ zu den Lösungen, die eine Verringerung der Anzahl LĂ€nder vorsehen, hat Werner Rutz auch ein Modell vorgelegt, das die Anzahl der LĂ€nder in etwa erhĂ€lt, sich jedoch deutlich stĂ€rker an den existierenden Verdichtungs- und WirtschaftsrĂ€umen orientiert. Dabei wurde untersucht, inwieweit ein Verdichtungsraum geeignet erscheint, Kern eines (u. U. kleineren) Landes zu werden. Hierzu wurde u. a. geprĂŒft, ob der jeweilige Verdichtungsraum zusammen mit seinem Umland auf die Mindesteinwohnerzahl von 1,9 Millionen (Vergleichszahl Mecklenburg-Vorpommerns) kĂ€me oder nicht.
Die entstehenden LÀnder wÀren landsmannschaftlich vergleichsweise homogen. Dem folgend, orientiert sich die Namensgebung z. T. an mittelalterlichen Territorialnamen.[23][27]
Dieses Modell ergibt:
In der Spalte "Zentren" sind Metropolregionen je fett gedruckt. Auch namentlich nicht genannte gröĂere StĂ€dte der Metropolregion liegen im jeweiligen Land. Indes liegen u. U. Randbereiche, die bislang raumplanerisch zur Metropolregion gezĂ€hlt werden, in NachbarlĂ€ndern, da sie eher dem Einzugsgebiet eines dortigen, kleineren Zentrums zuzuordnen sind.
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Alternativ zu einer Neugliederung werden im öffentlichen Bereich andere Wege gegangen, die im jeweiligen Fall durch StaatsvertrĂ€ge zwischen den beteiligten LĂ€ndern geregelt werden. Hessen und Rheinland-Pfalz finanzierten bis vor kurzem gemeinsam die Forschungsanstalt fĂŒr Garten- und Weinbau in Geisenheim; Berlin und Brandenburg haben jeweils ein gemeinsames Finanz-, Landesarbeits- und Oberverwaltungsgericht; Niedersachsen und Schleswig-Holstein hatten bis 1991 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht in LĂŒneburg. Einige BundeslĂ€nder kooperieren auch durch die Zusammenlegung von Behörden; z.B. haben Hamburg und Schleswig-Holstein die Datenzentralen, EichĂ€mter und die Landesbanken zusammengelegt.
Ende der 60er Jahre wurden die sog. Gemeinschaftsaufgaben in das Grundgesetz aufgenommen. Die Idee war, dass sich der Bund an der ErfĂŒllung bestimmter Aufgaben (z.B. Hochschulbau oder KĂŒstenschutz) beteiligen sollte, zu denen einzelne LĂ€nder nicht in der Lage waren. Die Gemeinschaftsaufgaben wurden im Zuge der Föderalismusreform teilweise wieder abgeschafft.
Alternativen zur bisherigen Territorialgliederung wurden in der Regel aus ökonomischen oder verwaltungstechnischen GrĂŒnde entwickelt, wenn die vorgegebene Gliederung in BundeslĂ€nder als unpraktisch (z.B. zu kleinrĂ€umig) empfunden wurde, und man versuchte (allerdings völlig unkoordiniert) gröĂere Einheiten zu schaffen.
Verschiedene öffentliche und private Institutionen haben sich, wenn es ihnen zweckmĂ€Ăig erschien, eine organisatorisch-territoriale Gliederung gegeben, die zum Teil erheblich von der Gliederung in BundeslĂ€nder abweicht. Dabei wurden entweder mehrere BundeslĂ€nder zu gröĂeren Einheiten zusammengefasst (z.B. THW-LandesverbĂ€nde oder DGB-Bezirke) oder gröĂere Einheiten teilweise auch ohne RĂŒcksicht auf bestehende Landesgrenzen geschaffen (z.B. PrĂ€sidien der Bundespolizei oder Regionalleitungen der Deutschen Bahn). Auch die Landesrundfunkanstalten der ARD prĂ€gen die regionale Zugehörigkeit ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg (âMitteldeutschlandâ, âSWR3-Landâ).
Postleitregionen und Telefonvorwahlbereiche weichen noch erheblicher von der bestehenden LĂ€ndergliederung ab. Letztlich sind dadurch sich vielfach ĂŒberschneidende Einheiten entstanden.
Bundespolizei
5 PrĂ€sidien und 19 Ămter
THW
8 LandesverbÀnde
DGB
9 Bezirke
Bundesbank
9 Hauptverwaltungen (ehemalige Landeszentralbanken)
Landesbanken
9 Banken
Telefonvorwahlbereiche
8 regionale Vorwahlbereiche
DB Regio
9 Regionalleitungen