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Parteiausschluss

Ein Parteiausschluss ist die schärfste Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um parteischädigendes Verhalten einzelner Mitglieder zu ahnden.

Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Partei.

Inhaltsverzeichnis

Verfahren

Bei den meisten Parteien geht dem Parteiausschluss ein so genanntes Parteiordnungsverfahren voraus, das oft auch als Parteiausschlussverfahren bezeichnet wird. Letztere Bezeichnung ist aber falsch, da am Ende des Verfahrens nicht zwangsläufig der Ausschluss des Mitglieds steht; oft wird auch nur ein zeitlich befristetes Funktionsverbot verhängt.

Die Details dieser Verfahren sind in den Satzungen der Parteien geregelt, die sich (zumindest bei den etablierten Parteien in Deutschland) in diesem Punkt jedoch sehr stark ähneln:

  • Ein Parteiordnungsverfahren wird nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Prinzipien der Partei eingeleitet.
  • Über die Einleitung eines Verfahrens können nur Bundes- oder Landes- oder Kreisvorstände entscheiden.
  • Durchgeführt werden sie von parteiinternen Schiedsgerichten.
  • Gegen die Entscheidung können ordentliche Gerichte angerufen werden.

Gesetzlich geregelt ist der Ausschluss von Mitgliedern aus einer Partei in § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (ParteiG).

Ein Parteiausschluss unterscheidet sich vom Ausschluss eines Abgeordneten aus einer Fraktion, jedoch rechtfertigt ein Parteiausschluss den Fraktionsausschluss.[1]

Prominente Fälle

Deutschland

Österreich

Schweiz

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dieter Grimm: Parlament und Parteien in Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, Berlin 1989, S. 210 bei Google bücher
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