|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Patentgesetz |
| Abkürzung: | PatG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz, Patentrecht |
| Fundstellennachweis: | 420-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 25. Mai 1877 (RGBl. S. 501) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 1877 |
| Letzte Neufassung vom: | 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
2. Januar 1980 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 13 G vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, 2310) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
3. Dezember 2011 (Art. 24 G vom 24. November 2011) |
| GESTA: | C052 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Patentgesetz sichert im deutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.
Inhaltsverzeichnis |
Am 25. April 1877 wurde das erste Reichs-Patentgesetz erlassen, welches auch die Einrichtung einer Behörde vorsah, die Patente vergeben sollte. (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., Einleitung, Rdnr 7) In den Jahren 1891 und 1936 wurden neue Patentgesetze erlassen. Die letzte Neufassung des Patentgesetzes 1936 datiert vom 16. Dezember 1980. Sie ist seit dem 1. Januar 1981 in Kraft und hat seither bis Ende 2006 15, zum Teil gravierende, Änderungen erfahren, wie in den Jahren 1993, 1998, 2005 (Biotechnologie).
Das Patentgesetz definiert in den §§ 1 – 25 PatG das Patent und nennt die patentierbaren Erfindungen. Es muss zunächst eine Lehre zum technischen Handeln vorliegen. Diese muss beim nationalen Patent – weitestgehend übereinstimmend auch beim europäischen Patent – gegenüber dem Stand der Technik neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§§ 1 – 5 PatG). Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Insbesondere ist das Verwenden und das Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.
Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 – 33; §§ 34 – 64 PatG) werden die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (DPMA) (Sitz: München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.
Für die Entscheidung über Streitigkeiten mit dem Patentamt über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder die Zwangslizenzierung ist das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das im Rang eines Oberlandesgerichts steht, so dass die Rechtsmittelinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.
Die Verfahren vor dem Patentgericht sind
Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof führen.
Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, sofern er Rechtsverletzungen seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung zu befürchten ist (§§ 139ff. PatG).
Mit den Strafvorschriften nach § 142 PatG gehört das Patentgesetz auch zum Nebenstrafrecht.
Bei allen übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG). Die Zuständigkeit ist – zum Teil länderübergreifend – bei einigen Landgerichten konzentriert.
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |