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Die Pension, auch Ruhegehalt oder Rente genannt, ist ein regelmäßig ausbezahltes Einkommen, welches (meist) als Altersversorgung dient.
Die Beamtenversorgung und die Soldatenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.
Inhaltsverzeichnis |
Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt. Im Herbst 2006 wurde die zugehörige Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform dezentralisiert, so dass Bund und Länder die Altersversorgung ihrer jeweiligen Beamten für ihren Bereich nun eigenständig regeln müssen. Erste Länder haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und neue Versorgungsgesetze für ihre Länder erlassen. Einige Länder haben per Gesetz die Regelungen des BeamtVG für ihre Länder voll oder teilweise übernommen. Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten ist im Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG) geregelt. Die nachfolgend dargestellten Grundstrukturen der Beamtenversorgung sind weitgehend inhaltsgleich der Soldatenversorgung. Die wesentlichsten Unterschiede ergeben sich im Pensionsalter, welches für den größten Teil der Berufssoldaten niedriger ist und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz.
Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vorliegen.
Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:
Nur Ruhestandsbeamte sind erfasst. Wessen Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und sind deshalb ausschließlich im Bundesbeamtengesetz geregelt.
Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, unterliegen diese ebenfalls der genannten Kürzung. Zudem bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.
Dem möglichen Missbrauch, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt erhöht, soll entgegenwirken, dass die neue Position nach § 5 Abs. 3 BeamtVG mindestens zwei Jahre ausgeübt werden muss. Die Einführung einer Drei-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.[1]
Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit). Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (Altersgrenze soll analog zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden), so werden seine Ansprüche um 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 %. Bei Teilzeit in Form von Altersteilzeit gilt die Verminderung des Jahressatzes um den entsprechenden Teilzeitfaktor nicht. In dieser Zeit sind für jedes in der Altersteilzeit verbrachte Jahr anstatt sonst 1 % 0,9 % ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechenbar (also immer zu 90 % anrechenbar - bei z. B sechs Jahren Altersteilzeit mindestens fünf Jahre anrechenbar).
Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 von Hundert erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung, die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 35 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltsfähigen Besoldungsgruppe.
Der Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 %. Er lag im Jahre 2001 bei 75 % und wurde durch das Versorgungsanpassungsgesetz 2001 schrittweise gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02).[2] Von 2011–2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre.
Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese, abhängig von der einzelnen Fallkonstellation, ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Grob gesagt wird Hinzuverdienst und zusätzliche Rente nicht angerechnet, solange der Höchstversorgungssatz nicht überschritten wird.
Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 %, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 % der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Hinterbliebene Lebenspartner erhalten als Bundesbeamte und in den meisten Bundesländern wie Berlin, Bremen, Hamburg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland eine Hinterbliebenenversorgung. [3] [4] Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 % des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 %. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).
Bestand die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde sie erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe bzw. den Witwer führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden.
Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Das Statistische Bundesamt ermittelt für den Haushalt eines Angestellten oder Beamten etwa die gleichen OECD-Werte (Stand 2002).[5] Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1.227 € pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer) [6],1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1.800 €. Pensionäre/Pensionärinnen, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, erhielten durchschnittlich 3.170 € pro Monat (brutto, Stand 2003).
Die genannten Zahlen sind aber nur sehr bedingt vergleichbar: 78 % der Beamten sind im höheren oder gehobenen Dienst, also in der Regel mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Bei Angestellten liegt diese Quote deutlich, bei Arbeitern noch weitaus niedriger. Unterschiede der Bildungsabschlüsse führen zu Unterschieden beim Einkommen und wirken sich damit automatisch auf die Ruhegehälter aus. Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 % Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40-50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. 4 Jahre wegen Arbeitslosigkeit verminderte Beiträge gezahlt werden.
Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 € erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab.
Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:
Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson.
Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine zusätzlich vom Arbeitnehmer (Riester-Rente) zu erbringende kapitalgedeckte Versorgung auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch kurz- und langfristige Ausgabenbegrenzung für Rentenzuschüsse aus dem Bundeshaushalt wurde die zukünftige Generation um 1.800 Milliarden € entlastet. Die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung konnte hiermit geschlossen werden.
Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u. a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden €[8] und sind damit größer als die ausgewiesene Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben und damit ihre Haushalte ebenfalls nachhaltig zu sichern. Eine wirkliche Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn diese neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird vom hohen Niveau des Jahres 2001 (ca. 10 %) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass dies hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Hansestadt seit etwa Anfang der achtziger Jahre nicht mehr in die Beamtenpensionskasse eingezahlt und somit keine Rücklagen gebildet hat. Die Pensionen müssen also über Kredite finanziert werden, was die Kosten natürlich beträchtlich erhöht.
Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 27,7 % und 38,8 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fonds zugeführt, für ältere neueingestellte Beamte erhöht sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % der Landesbeamten durch den Pensionsfonds abgedeckt.
Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung jährlich bedeutend erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung sehr in Frage gestellt ist.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig sind.
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Normen eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten, ebenso gelten die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen weiter, solange von der neuen Kompetenz kein Gebrauch gemacht wurde. Dadurch kann sich die Entwicklung z. B. bei Bundesbeamten von den Landesbeamten abkoppeln: Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurden das Grundgehalt bei Bundesbeamten um einen Sockelbetrag um 50 € monatlich und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 3,1 % angehoben.
Der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sprach sich am 14. August 2007 für eine Reform der Beamtenversorgung und des Anhebung des Pensionsalters auf ebenfalls 67 Jahre aus: „Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes werden Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen müssen, die den Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.“[9]
Zur Regelung der Versorgungslasten bei einem bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsel wurde der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - VersStaatsV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 zwischen Bund und Bundesländern abgeschlossen.[10]
Die Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen.
Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind.
In Österreich waren früher Pensionisten (als Pensionäre werden in Österreich Bewohner von Altersheimen/Altenheimen bezeichnet) nur ehemalige Beamte, während Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben. Heute beziehen alle ehemaligen Arbeitnehmer eine Pension die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z. B. Durchrechnungszeiten, unterliegen. Heute werden Pensionsbezieher durchgehend als Pensionisten bezeichnet.
Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen. Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.
Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet. Eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht. Dennoch leisten die Beamten einen Pensionsbeitrag, der in den 1990er Jahren im Sinne der Angleichung von Beamten und Angestellten auf 12,55 % angehoben wurde. De facto ist das aber nur „Optik“, da dieser Betrag an keine Kasse gezahlt wird, sondern von der Dienststelle einbehalten wird und ist eigentlich der Bruttobezug eben um diesen Eigenanteil niedriger.
Trotz der sogenannten Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung (umfasst unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige) und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen.
Für öffentlich Bedienstete mit Beamtenstatus galt ein Antrittsalter von 60 Jahren, das mit der Pensionsreform 2003 bis 2017 auf 65 Jahre angehoben wird. Für Vertragsbedienstete und Dienstnehmer der Privatwirtschaft gilt ein Antrittsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer. Beginnend mit 2024 soll bis 2033 das Antrittsalter für Frauen an das der Männer angehoben werden.[11] Mit Anfang 1993[12] wurde eine Anpassung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer in den Verfassungsrang gehoben und dadurch dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofes entzogen der das unterschiedliche Antrittsalter als verfassungswidrig[13] erkannt hat.
Seit Ende 2011 wird eine vorgezogene Anhebung diskutiert. Eine um 5 Jahre geringere Beitragszahlung wird als (mit)Ursache für das geschlechtsspezifisch geringere Erwerbs- und Pensionseinkommen herangezogen[14][15][16]; vgl. Gender Wage Gap. Politisch wird das ungleiche Antrittsalter teilweise als „Pfand“[17][18] für andere Gleichstellungsmaßnahmen herangezogen.[19][20][21]
Aufgrund des früheren Pensionsantritts einerseits, der deutlich höheren Lebenserwartung andererseits und der daraus resultierenden längeren Pensionsbezugsdauer kann die österreichische Durchschnittsfrau trotz geringerer monatlicher Pension insgesamt mit rund 87.000 € mehr Pensionsleistungen als der Durchschnittsmann rechnen.[22][23]
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen außerdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.
Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse (2. Säule), die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60 % des zuletzt bezogenen Lohnes, falls keine Einzahlungslücken vorhanden sind; die zweite Säule soll zusammen mit der dritten Säule (private Vorsorge) die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, das heißt auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt (Säule 3a).
Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, das seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene und Invalide. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Das ordentliche Pensionierungsalter in der Schweiz ist für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre. Es ist möglich, sich frühzeitig pensionieren zu lassen. Frühestens ab 58 Jahren kann eine Rente aus der zweiten Säule bezogen werden, vorher wird das Kapital auf ein Sperrkonto ausbezahlt. Bei der AHV wie auch bei der Pensionskasse wird die Rente gekürzt, falls man vor dem ordentlichen Pensionierungsalter in Pension gehen möchte.
Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.
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