|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Ein Pflichtexemplar ist ein Exemplar einer Publikation, das auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift an bestimmte Bibliotheken abgegeben werden muss. Zweck des Pflichtexemplarrechtes ist heute vorrangig die möglichst vollständige Sammlung und Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes oder einer Region als Zeugnis des kulturellen Schaffens, ihre bibliographische Dokumentation und Zugänglichmachung für die Allgemeinheit.
Inhaltsverzeichnis |
Die erste bekannte Pflichtexemplarregelung ist aus Frankreich überliefert, wo Franz I. 1537 die Abgabe von Druckwerken an die königliche Hofbibliothek verfügte. Seit dem 17. Jahrhundert verbreiteten sich Pflichtexemplarregelungen auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation[1]. Pflichtexemplarregelungen waren anfangs oft verbunden mit dem sog. Privilegienwesen, bei dem Drucker und Verleger gegen Abgabe ihrer Veröffentlichungen den Landesherren um Schutz vor Raubdrucken ersuchten, sowie mit der Zensur, da auch mithilfe dieser beiden Rechtsinstitutionen systematisch Druckwerke eingesammelt wurden. Diese Verbindung trat später gegenüber dem reinen Sammlungs- und Archivierungszweck in den Hintergrund [2]. Pflichtexemplarregelungen wurden so zur Grundlage der Sammlungen vieler National- und Landesbibliotheken und sind heute in fast allen Kulturstaaten der Welt verbreitet[3].
Bezog sich die Abgabepflicht anfangs ausschließlich auf Druckwerke, wurden viele Pflichtexemplarregelungen mit dem Aufkommen neuer Medienarten ausgeweitet auch auf andere Publikationsformen wie z.B. Tonträger und elektronische Datenträger. Gegenwärtig wird vor allem diskutiert, in wie weit zur Erfüllung des Auftrages des Pflichtexemplarrechts Online-Publikationen mit in die Sammlung einbezogen werden sollen.
Gesetzliche Pflichtexemplarregelungen existieren in Deutschland sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene. Das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wird von der Deutschen Nationalbibliothek wahrgenommen, das Pflichtexemplarrecht auf Landesebene in der Regel von den Landesbibliotheken der einzelnen Bundesländer, wobei sich die Länderregelung z.T. stark von einander unterscheiden.
Als erste deutsche Pflichtexemplarregelung im eigentlichen Sinne gilt eine bayerische Bestimmung aus dem Jahr 1663, die die unentgeltliche Abgabe aller Druckwerke an die Hofbibliothek in München, dem Vorgänger der Bayerischen Staatsbibliothek, vorschrieb[4]. Es folgten Regelungen in den meisten Fürstentümern und Territorien Deutschlands während des 18. und 19. Jahrhunderts. Diese landesrechtlichen Vorschriften blieben nach § 30 Abs. 3 des Reichspreßgesetzes auch nach der Reichsgründung 1871 in Kraft.[5].
Zu dieser Zeit existierte auf nationaler Ebene kein gesamtstaatliches deutsches Pflichtexemplargesetz. 1912 legte der Börsenverein der Deutschen Buchhändler durch Vereinbarungen mit den deutschen Verlegern zur Abgabe von Druckwerken an die Deutsche Bücherei in Leipzig den Grundstein für eine nationalbibliothekarische Sammlung ohne gesetzliche Ablieferungspflicht. 1935-1945 galt zusätzlich eine ergänzende Anordnung der Reichskulturkammer, der berufsständischen Organisation des NS-Regimes für Kulturschaffende, die die ihr unterstellten Personen, sofern sie Druckwerke verlegten, verpflichtete, von diesen ebenfalls ein Exemplar nach Leipzig abzuliefern.[6]
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in sämtlichen Bundesländern neue Pflichtexemplarregelungen, meist im Rahmen der Landespressegesetze, erlassen. 1969 wurde dann die bis dahin durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels privatrechtlich organisierte Abgabepflicht an die 1947 gegründete Deutsche Bibliothek in Frankfurt mittels des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek[7] auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und somit erstmals eine bundesrechtliche Pflichtexemplarregelung verankert.
Dieses Gesetz liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht „unkörperliche Medienwerke" (also Netzpublikationen) ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein[8].
In einigen gesetzlichen Pflichtexemplarregelungen der Bundesländer wurden bisher ebenfalls Online-Publikationen als ablieferungspflichtiges Sammelgut mit einbezogen, z.B. in Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg.
Die gesetzliche Abgabepflicht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien, wie Hörbücher und Veröffentlichungen auf CD-ROM. Die gesammelten Medienarten variieren aber teilweise in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, so z.B. im Falle der Filmmedien, die in einigen Ländern gesammelt werden, in anderen nicht.
Nicht zum Sammelauftrag gehören die sogenannten Akzidenzdrucksachen, z.B. reine Werbedrucksachen und Formulare. Auch im Bereich der Netzpublikationen werden Online-Akzidenzen, z.B. Intranet-Seiten und rein private Homepages, vom Sammelauftrag ausgeschlossen[9]
Die vollständige Sammlung aller sonstigen Publikationen nach rein formalen Kriterien und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln von so genannter „Schundliteratur“ und neuer Medien, wie zum Beispiel Comics und Videos zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).
Dissertationen, die aufgrund von Vorschriften (Satzungen) der den Doktorgrad verleihenden Universität an diese abzuliefern sind, werden in der Regel ebenfalls als Pflichtexemplare bezeichnet. Sie werden an verschiedene Universitätsbibliotheken verteilt, um die Dissertation der Wissenschaft zugänglich zu machen[10]. Abgesehen von der Pflichtexemplarregelung der Deutschen Nationalbibliothek sind daher Dissertationen, soweit sie nicht im regulären Verlagsbuchhandel erscheinen, von der gesetzlichen Pflichtablieferung ausgenommen.
Von jeder in Deutschland verlegten Veröffentlichung sind zwei Pflichtexemplare auf Bundesebene an den zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) abzugegeben. Auf Landesebene muss in der Regel ein Exemplar an die jeweils zuständige regionale Landesbibliothek des Bundeslandes, in dem das Werk veröffentlicht wurde, abgeliefert werden (siehe Tabelle unten), bis auf Bayern und Baden-Württemberg, wo die Ablieferungspflicht zwei Exemplare umfasst.
Ablieferungspflichtig ist laut § 15 DNBG, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag bzw. bei „grauen“ Publikationen (außerhalb des Buchhandels) die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.
| Bundesland | Zuständiger DNB-Standort | Landesregelung(en) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Frankfurt am Main | Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg ist regularisch anzuwenden. Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart verlangen je ein Exemplar. |
| Bayern | Frankfurt am Main | Zwei Exemplare sind an die Bayerische Staatsbibliothek in München abzuliefern: Pflichtstückgesetz Bayern.[11] |
| Berlin | Leipzig | Ein Exemplar muss an die Zentral- und Landesbibliothek Berlin abgegeben werden. Die entsprechende Regelung befindet sich im Berliner Pflichtexemplargesetz.[12] |
| Brandenburg | Leipzig | Ein Exemplar eines jeden in Brandenburg verlegten Druckwerks ist an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam abzuliefern.[13] |
| Bremen | Frankfurt am Main | Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen abzuliefern. |
| Hamburg | Frankfurt am Main | Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg abzuliefern.[14] [15] |
| Hessen | Frankfurt am Main | Die Verordnung über die Abgabe von Druckwerken (vom 12. Dezember 1984) gilt sinngemäß. Empfänger eines Pflichtexemplars ist, je nach Verlagsort, die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (Bezeichnung vor dem 24. Februar 2004: Hessische Landes- und Hochschulbibliothek), die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main (vor 2005: Stadt- und Universitätsbibliothek), die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda (vor 2001: Hessische Landesbibliothek Fulda), die Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, oder die Hessische Landesbibliothek in Wiesbaden.[16] |
| Mecklenburg-Vorpommern | Leipzig | Ein Exemplar ist an die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern abzuliefern.[17] |
| Niedersachsen | Frankfurt am Main | Gemäß §§ 7 und 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes ist ein Exemplar jedes in Niedersachsen erscheinenden Druckwerks an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern.[18] |
| Nordrhein-Westfalen | Leipzig | Gemäß § 2 des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren sind folgende Bibliotheken zuständig: für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf sowie für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.[19] |
| Rheinland-Pfalz | Frankfurt am Main | § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des § 14 des Landesmediengesetzes (vom 30. März 2006)[20][21] Je nach Erscheinungsort ist die Pflichtbibliothek für ein Pflichtexemplar die Stadtbibliothek Mainz, das Landesbibliothekszentrum/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, das Landesbibliothekszentrum/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz oder die Stadtbibliothek Trier. |
| Saarland | Frankfurt am Main | Gemäß § 14 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) vom 27. Februar 2002 (ABl. Saarland S. 498; Lansky/Kesper Nr. 582) in der Fassung der Änderung vom 25. April 2007 (ABl. Saarland S. 1062) besteht eine Anbietungspflicht an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek. |
| Sachsen | Leipzig | Nach § 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (vom 3. April 1992) ist ein Exemplar eines jeden in Sachsen verlegten Druckwerks binnen vier Wochen an die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern.[22] |
| Sachsen-Anhalt | Leipzig | Nach §11 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) vom 26. April 2010 ist ein Exemplar an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle/Saale abzuliefern.[23] |
| Schleswig-Holstein | Frankfurt am Main | Gemäß § 12 Landespressegesetz Schleswig-Holstein ist je ein Exemplar der Universitätsbibliothek Kiel, der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel und der Stadtbibliothek in Lübeck anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. |
| Thüringen | Leipzig | Ein Exemplar eines jeden in Thüringen verlegten Druckwerks ist an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek in Jena abzuliefern.[24] |
Seit 1808 erhielt die Wiener Hofbibliothek Pflichtexemplare aus allen Teilen der österreichischen Monarchie.
Spätere Grundlage für die Pflicht der Abgabe von Pflichtexemplaren war das Bundesgesetz vom 7. April 1922 über die Presse („Preßgesetz“)[25] sowie die Verordnung vom 26. September 1922 über die Ablieferung von Freistücken nach dem Bundesgesetze über die Presse[26].
Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)[27] wurde die Anbietungs- und Ablieferungspflicht schließlich neu geregelt: Unter anderem erhält gemäß § 43 die Österreichische Nationalbibliothek „Bibliotheksstücke“ von jedem in Österreich erschienenen oder verlegten Druckwerk, die sie z.T. selbst behält, z.T. an die Landesbibliotheken der Bundesländer weiterleitet.[28]
In der Schweiz besteht keine Regelung, die Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen.
Das Pflichtexemplarrecht gibt es auch in anderen Ländern in verschiedener Form. Beispielsweise galt das US-amerikanische Copyright bis vor einigen Jahren nur, wenn ein Exemplar des betreffenden Werkes an die Library of Congress gesandt wurde.
Deutschland
| |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |