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Politisches System der EuropÀischen Union

Das politische System der EuropĂ€ischen Union hebt sich von einzelstaatlichen politischen Systemen deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souverĂ€ner Staaten stellt die EuropĂ€ische Union ein politisches Gebilde eigener PrĂ€gung dar, das es in dieser Form zuvor noch niemals gegeben hat. Bereits in der Entstehungsphase des europĂ€ischen Einigungsprojekts nach dem Zweiten Weltkrieg waren die bis heute fortwirkenden konzeptionellen Unterschiede zwischen den Modellen eines europĂ€ischen Bundesstaats einerseits und eines losen Staatenbunds andererseits angelegt. In diesem Spannungsfeld von Zielvorstellungen hat sich das derzeit bestehende InstitutionengefĂŒge herausgebildet, das in Deutschland ĂŒblicherweise mit dem Begriff Staatenverbund bezeichnet wird.

Inhaltsverzeichnis

Völkerrechtliche Stellung und Organe der EU

Rechtliche Grundlage der EuropĂ€ischen Union sind derzeit zwei völkerrechtliche VertrĂ€ge, die die EU-Mitgliedstaaten miteinander geschlossen haben: der Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EUV), der 1992 in Maastricht geschlossen wurde, und der Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV), der 1957 in Rom als EWG-Vertrag geschlossen, 1992 in EG-Vertrag umbenannt wurde und 2007 seinen heutigen Namen erhielt.

Mit diesen völkerrechtlichen VertrĂ€gen vereinbarten die Mitgliedstaaten, die EU zu schaffen, ihr eine Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV) zu geben und ihren Organen bestimmte Hoheitsrechte und Gesetzgebungskompetenzen zu ĂŒbertragen. Man bezeichnet sie deshalb als „europĂ€isches PrimĂ€rrecht“. Das gesamte „SekundĂ€rrecht“, das die EU selbst gemĂ€ĂŸ ihren eigenen Rechtsetzungsverfahren erlĂ€sst, ist aus diesen VertrĂ€gen und den darin genannten Kompetenzen abgeleitet. Dass die EU somit selbststĂ€ndig Gesetze erlassen kann, die fĂŒr ihre Mitgliedstaaten bindend sind, unterscheidet sie von anderen internationalen Organisationen. Als Völkerrechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit kann sie auch selbst VertrĂ€ge mit anderen Staaten abschließen und Mitglied einer internationalen Organisation sein. Sie ist also kein Staatenbund im klassischen Sinn.

Um den Inhalt der EU-GrĂŒndungsvertrĂ€ge zu verĂ€ndern, mĂŒssen die Mitgliedstaaten neue völkerrechtliche VertrĂ€ge, sogenannte ÄnderungsvertrĂ€ge, abschließen. Dies geschah bisher 1997 durch den Vertrag von Amsterdam, 2001 durch den Vertrag von Nizza und zuletzt 2007 durch den Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Anders als ein Bundesstaat kann die EuropĂ€ische Union die ZustĂ€ndigkeiten in ihrem politischen System also nicht selbst verteilen: Die Kompetenz-Kompetenz liegt nicht bei den EU-Organen selbst, sondern bei den Mitgliedstaaten. Dies ist auch der Grund, warum die EU zwar staatliche Funktionen erfĂŒllt, bisher aber nicht als souverĂ€ner Staat gilt: Sie ist kein „originĂ€res“, sondern ein sogenanntes „derivatives Völkerrechtssubjekt“.

Andererseits besitzen auch die einzelnen Mitgliedstaaten der EU keine vollstĂ€ndige Kompetenz-Kompetenz mehr, da sie die Hoheitsrechte, die der EU ĂŒbertragen wurden, nicht mehr allein auf die nationale Ebene zurĂŒckholen können – sondern nur durch eine VertragsĂ€nderung in Übereinklang mit den anderen Mitgliedstaaten. Um diese besondere Bedeutung der EU-GrĂŒndungsvertrĂ€ge zu unterstreichen, wird deshalb bisweilen auch der Begriff eines „europĂ€ischen Verfassungsrechts“ gebraucht.[1] Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nach Art. 50 EUV die Möglichkeit, aus der Union auszutreten, und ist insofern weiterhin souverĂ€n.

Die EuropÀische Union hat sieben Organe, die in Artikel 13 des EU-Vertrags festgelegt sind. Im Einzelnen sind das

Die Gesetzgebung liegt beim EuropĂ€ischen Parlament, das seit 1979 direkt gewĂ€hlt wird und daher unmittelbar die europĂ€ische Bevölkerung reprĂ€sentiert, sowie beim Rat der EuropĂ€ischen Union, in dem Minister der einzelnen Mitgliedstaaten versammelt sind und die Interessen ihrer jeweiligen Regierungen vertreten. Die Kommission ist ein unabhĂ€ngiges Organ, das dem Interesse der gesamten Union verpflichtet ist und im Wesentlichen Exekutivaufgaben wahrnimmt. Der EuropĂ€ische Rat, in dem sich seit 1974 die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zu regelmĂ€ĂŸigen Gipfeltreffen versammeln und der seit 1993 formell institutionalisiert ist, legt die allgemeinen Richtlinien der EU-Politik fest und spielt eine wichtige Rolle bei der Besetzung verschiedener EU-Ämter. Die Rechtsprechung in der EU erfolgt durch den politisch unabhĂ€ngigen EuropĂ€ischen Gerichtshof. Die EuropĂ€ische Zentralbank ist die gemeinsame WĂ€hrungsbehörde der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen WĂ€hrungsunion. Der EuropĂ€ische Rechnungshof prĂŒft die RechtmĂ€ĂŸigkeit und ordnungsgemĂ€ĂŸe Verwendung von Einnahmen und Ausgaben der Institutionen der EU.

Neben den EU-GrĂŒndungsvertrĂ€gen existiert noch der Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Atomgemeinschaft (EAG- oder Euratom-Vertrag), der ebenfalls 1957 in Rom geschlossen wurde. Er bildet die rechtliche Basis fĂŒr die Euratom, die eine eigenstĂ€ndige supranationale Organisation ist und ebenfalls eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt. Sie ist jedoch mit der EU institutionell verknĂŒpft und teilt insbesondere sĂ€mtliche Organe mit ihr. FĂŒr die politische Praxis kommt der Euratom daher so gut wie keine eigenstĂ€ndige Bedeutung zu.

ZustÀndigkeiten

FĂŒr die ZustĂ€ndigkeiten der EU gilt grundsĂ€tzlich das Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung (Art. 5 EUV): Die EU kann nur in den Politikbereichen gesetzgebend tĂ€tig sein, die in den GrĂŒndungsvertrĂ€gen ausdrĂŒcklich genannt sind. Außerdem geben die VertrĂ€ge fĂŒr die einzelnen Bereiche jeweils – allerdings recht allgemein formulierte – Ziele vor, auf die die Maßnahmen der EU ausgerichtet sein mĂŒssen. Alle ZustĂ€ndigkeiten, die der EU nicht ausdrĂŒcklich in den GrĂŒndungsvertrĂ€gen ĂŒbertragen wurden, verbleiben bei den Nationalstaaten.

Die Art der Kompetenzen, die die EU besitzt, kann sich je nach Politikfeld unterscheiden (Art. 2 AEUV). Die Formen von ZustĂ€ndigkeiten orientieren sich dabei grob an den verschiedenen Formen von Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und LĂ€ndern im deutschen Grundgesetz:

  • In Bereichen mit ausschließlicher ZustĂ€ndigkeit der EU ist auch nur diese dazu berechtigt Recht zu setzen. Die Mitgliedstaaten dĂŒrfen hier nur tĂ€tig werden, wenn sie von der EU dazu ermĂ€chtigt werden. Die EU hat hier gegenĂŒber ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen wie in Deutschland der Bund gegenĂŒber den LĂ€ndern im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung.
  • In Bereichen mit geteilter ZustĂ€ndigkeit können die Mitgliedstaaten Recht setzen, sofern und soweit die EU dies nicht getan hat. Das VerhĂ€ltnis von EU und Mitgliedstaaten entspricht hier dem von Bund und LĂ€ndern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.
  • In Bereichen mit unterstĂŒtzender ZustĂ€ndigkeit kann die EU lediglich Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergĂ€nzen und koordinieren. Anders als im Bereich der geteilten ZustĂ€ndigkeit kann die EU hier keine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Mitgliedstaaten behalten also ihre volle Gesetzgebungshoheit.

In den Bereich der ausschließlichen ZustĂ€ndigkeit der EU fallen die EuropĂ€ische Zollunion, die Festlegung der Wettbewerbsregeln fĂŒr den EuropĂ€ischen Binnenmarkt, die WĂ€hrungspolitik der Staaten, die an der EuropĂ€ischen WĂ€hrungsunion teilnehmen, die Erhaltung der biologischen MeeresschĂ€tze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 AEUV). Die geteilte ZustĂ€ndigkeit umfasst den EuropĂ€ischen Binnenmarkt, bestimmte Bereiche der Sozialpolitik, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Landwirtschaft und Fischerei mit Ausnahme des Erhalts der biologischen MeeresschĂ€tze, die Umweltpolitik, den Verbraucherschutz, die Verkehrspolitik, die TranseuropĂ€ischen Netze, die Energiepolitik, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, bestimmte Bereiche des Gesundheitsschutzes, die Forschungs-, Technologie- und Raumfahrtpolitik sowie die Entwicklungspolitik (Art. 4 AEUV). UnterstĂŒtzende ZustĂ€ndigkeit hat die EU fĂŒr die Bereiche Gesundheitsschutz, Industriepolitik, Kulturpolitik, Tourismus, Bildungs- und Jugendpolitik, Sport, Katastrophenschutz und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 6 AEUV).

Neben diesen Arten von ZustĂ€ndigkeiten gibt es einige Bereiche, in denen die EU besondere Formen von Kompetenzen besitzt. Dies gilt zum einen fĂŒr die Wirtschafts-, BeschĂ€ftigungs- und die Sozialpolitik, wo die EU koordinierend tĂ€tig werden und teilweise verbindliche Leitlinien festlegen kann (Art. 5 AEUV). Zum anderen kann die EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tĂ€tig werden, wobei die Mitgliedstaaten mit ihr „im Geiste der LoyalitĂ€t und der gegenseitigen SolidaritĂ€t“ zusammenarbeiten, ohne dass die VertrĂ€ge eine klare Kompetenzabgrenzung vornehmen (Art. 24 EUV).

Bei allen Maßnahmen der EU gelten außerdem das SubsidiaritĂ€ts- und das VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprinzip (Art. 5 EUV). Nach dem Grundsatz der SubsidiaritĂ€t sollen politische Entscheidungen nach Möglichkeit auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden, also auf die nationalen, regionalen bzw. lokalen politischen Beschlussorgane der EU-Mitgliedstaaten. Die EuropĂ€ische Union soll deshalb nur dann tĂ€tig werden, wenn untere Entscheidungsebenen nicht in der Lage sind, Probleme selbststĂ€ndig in angemessener Form zu lösen. Das VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprinzip besagt, dass eine Maßnahme der EU nicht weiter reichen darf, als fĂŒr die in den VertrĂ€gen formulierten Ziele erforderlich ist.

Legislative der EuropÀischen Union

Außer den verschiedenen Arten von ZustĂ€ndigkeiten sehen die EU-GrĂŒndungsvertrĂ€ge auch verschiedene Entscheidungs- und Rechtsetzungsverfahren vor, die je nach Politikbereich verschieden sein können. FĂŒr einige Politikfelder gelten intergouvernementale Verfahren, d.h. die Regierungen der Mitgliedstaaten mĂŒssen alle Entscheidungen im Rat der EU (Ministerrat) einstimmig treffen. Dies betrifft etwa die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und einen großen Teil der Sozialpolitik. In den meisten Politikbereichen gilt allerdings das sogenannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren, bei dem Gesetze vom EuropĂ€ischen Parlament und dem Rat der EU zusammen getroffen werden, wobei im Rat das Mehrheitsprinzip gilt (Art. 294 AEUV). Da diese Politikbereiche bis zum Vertrag von Lissabon im Rahmen der EuropĂ€ischen Gemeinschaft geregelt waren, spricht man auch von der Gemeinschaftsmethode und von „vergemeinschafteten“ Politikfeldern.

Die Doppelrolle von EuropĂ€ischem Parlament und Rat der EU als Gesetzgeber der EU entspricht einem Zweikammersystem, wie es auch auf nationalstaatlicher Ebene vielfach existiert. Es ist insbesondere mit föderal organisierten Systemen, etwa der Bundesrepublik Deutschland, vergleichbar. Das EuropĂ€ische Parlament entspricht dabei als Volksvertretung dem Deutschen Bundestag. Als ReprĂ€sentationsorgan aller UnionsbĂŒrger wird es seit 1979 in Europawahlen direkt gewĂ€hlt. Diese Wahlen finden europaweit gleichzeitig, aber nach Mitgliedstaaten getrennt mit jeweils nationalen Kandidatenlisten statt. Jedem Land steht dabei eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Parlament zu, wobei nach dem Prinzip der degressiven ProportionalitĂ€t kleinere Staaten mehr Sitze pro Einwohner haben als grĂ¶ĂŸere.

Der Rat der EU hingegen ist das Vertretungsorgan der Regierungen aller Mitgliedstaaten, so wie der deutsche Bundesrat aus Regierungsvertretern der einzelnen BundeslÀnder besteht. Allerdings ist das Gewicht dieser beiden Kammern auf EU-Ebene in charakteristischer Weise anders verteilt als in Deutschland: WÀhrend in der Bundesrepublik Deutschland der Bundestag viele Gesetze auch allein erlassen kann und nur zum Teil auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen ist, kann das EuropÀische Parlament in keinem Fall Gesetze ohne Beteiligung des Rates erlassen.

Anders als der deutsche Bundestag und Bundesrat besitzen weder das EuropĂ€ische Parlament noch der Rat der EU das Recht der Gesetzesinitiative. Diese liegt auf EU-Ebene allein bei der EuropĂ€ischen Kommission; mit wenigen Ausnahmen, in denen auch eine Gruppe von Mitgliedstaaten oder eines der Organe der EuropĂ€ischen Union Gesetzgebungsinitiativen entwickeln kann, ist die Kommission also die einzige Institution, die EntwĂŒrfe fĂŒr EU-weite Rechtsakte vorlegen darf. Die Kommission kann jedoch von Parlament oder Rat aufgefordert werden, eine Gesetzesvorlage zu einer bestimmten Materie zu erarbeiten, und kommt solchen Aufforderungen in der politischen Praxis meist nach. Nachdem die Kommission ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt hat, hat sie keinen unmittelbaren Einfluss mehr darauf, wie Parlament und Rat den Gesetzesentwurf verĂ€ndern.

Rat der EuropÀischen Union

Von erstrangiger Bedeutung fĂŒr das Zustandekommen von Rechtsakten ist stets die Entscheidungsfindung im Rat der EU. Außer bei einigen wenigen Gesetzgebungsmaterien vor allem in der Sozialpolitik, fĂŒr die ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, gilt meist das Verfahren der qualifizierten Mehrheit. Dieses wurde durch den Vertrag von Lissabon neu definiert: Eine qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn (a) 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die (b) mindestens 65 % der EU-Bevölkerung reprĂ€sentieren.

Diese Regelung tritt allerdings erst ab 2017 endgĂŒltig in Kraft. Bis dahin gilt ĂŒbergangsweise ein Verfahren, das auf gewichteten Stimmen basiert. Dabei haben die einzelnen Mitgliedstaaten im Rat je nach Bevölkerungszahl zwischen 3 (Malta) und 29 Stimmen (u.a. Deutschland). Diese Form der Differenzierung des Stimmengewichts Ă€hnelt der Abstimmungsweise im deutschen Bundesrat, wo die einzelnen BundeslĂ€nder ebenfalls eine unterschiedliche Anzahl an Stimmen haben. WĂ€hrend im Bundesrat jedoch ausschließlich die gewichteten Stimmen gezĂ€hlt werden, mĂŒssen fĂŒr das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit im Rat drei verschiedene Kriterien erfĂŒllt werden:

  • Es muss eine Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmen;
  • die zustimmenden Mitgliedstaaten mĂŒssen 255 der insgesamt 345 Stimmen umfassen;
  • die zustimmenden Mitgliedstaaten mĂŒssen mindestens 62% der EU-Bevölkerung reprĂ€sentieren.

EuropÀisches Parlament

EuropĂ€isches ParlamentsgebĂ€ude in Straßburg

Das EuropÀische Parlament teilt sich die Gesetzgebungsfunktion mit dem Rat, wobei es nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichberechtigte Befugnisse hat und gegebenenfalls Entscheidungen auch verhindern kann. Lediglich in einigen bestimmten Politikfeldern (vor allem einige Bereiche der Sozialpolitik) hat das EuropÀische Parlament keine Mitentscheidungsrechte, sondern muss lediglich angehört werden.

Auch andere wichtige Entscheidungen, etwa die Ernennung einer neuen Kommission oder die Erweiterung der EU um neue Mitgliedstaaten, bedĂŒrfen notwendigerweise einer Zustimmung des Parlaments. Das Parlament legt außerdem zusammen mit dem Rat den EU-Haushalt fest, wobei der Rat auf der Einnahmen- und das Parlament auf der Ausgabenseite das letzte Wort hat (Art. 314 AEUV).

Das Parlament entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Nur fĂŒr wenige Entscheidungen von besonderem Gewicht wie ein Misstrauensvotum gegenĂŒber der Kommission ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Eine Besonderheit stellt allerdings die Regelung dar, nach der in der zweiten Lesung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – wenn also in erster Lesung keine Einigung zwischen Parlament und Rat stattgefunden hat – das Parlament nicht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet. Dies macht in der parlamentarischen Praxis meist breite fraktionsĂŒbergreifende Allianzen notwendig, da (wie in allen Parlamenten) nur selten auch wirklich alle Abgeordneten an Plenarsitzungen teilnehmen.

Das Parlament ĂŒbt zudem die parlamentarische Kontrolle ĂŒber die ĂŒbrigen EU-Organe aus. Es kann dafĂŒr unter anderem Anfragen stellen und UntersuchungsausschĂŒsse einrichten.

EuropÀische Kommission

Die Kommission hat fĂŒr den ĂŒberwiegenden Teil der EU-Rechtsakte das alleinige Initiativrecht inne, nur sie kann also GesetzesvorschlĂ€ge machen. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil der Rat Rechtsakte, die vom Kommissionsvorschlag abweichen, nur einstimmig erlassen kann (Art. 293 Abs. 1 AEUV). Da bei Uneinigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten eine solche Einstimmigkeit kaum zu erreichen ist, sind diese auf die Zusammenarbeit mit der Kommission angewiesen. Die Kommission kann dabei ihren Vorschlag wĂ€hrend des Verfahrens jederzeit verĂ€ndern (Art. 293 Abs. 2 AEUV) und so einen politischen Kompromiss fördern. Institutionell wird dies dadurch ermöglicht, dass die Kommission grundsĂ€tzlich zu Tagungen des Rates eingeladen ist (Art. 5 Abs. 2 der GeschĂ€ftsordnung des Rates).

Exekutive der EuropÀischen Union

Auch bezĂŒglich der ausfĂŒhrenden Gewalt erweist sich das Kompetenzgeflecht in der EU komplizierter, als es vielleicht auf den ersten Blick scheint. Zwar gibt es mit der EuropĂ€ischen Kommission ein eigens fĂŒr exekutive Zwecke geschaffenes und tĂ€tiges Organ. Doch Stellung und Kompetenzen dieser Kommission weichen wiederum deutlich von denen nationaler Regierungen ab.

EuropÀische Kommission

Ein wichtiger Unterschied gegenĂŒber nationalen Regierungen ist die Ernennung der Kommission. HierfĂŒr einigen sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im EuropĂ€ischen Rat auf einen KommissionsprĂ€sidenten, wobei sie das Ergebnis der vorherigen Europawahl berĂŒcksichtigen mĂŒssen. Anschließend berufen sie – in Absprache mit dem designierten PrĂ€sidenten – die Kommissare, wobei jedes Land genau einen Kommissar stellt. Der KommissionsprĂ€sident verteilt dann die einzelnen Ressorts unter den Kommissaren. Er hat das Recht, einzelne Kommissare zum RĂŒcktritt aufzufordern; außerdem verfĂŒgt er (Ă€hnlich wie etwa der deutsche Bundeskanzler gegenĂŒber seinem Kabinett) ĂŒber eine Richtlinienkompetenz. Das EuropĂ€ische Parlament dagegen hat bei der Ernennung einer neuen Kommission lediglich das Recht, den KommissionsprĂ€sidenten oder die Kommission als Ganzes abzulehnen oder (nach deren Ernennung) durch ein Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit zum RĂŒcktritt zu zwingen. Diese relativ schwache Position der gewĂ€hlten Volksvertretung bei der Ernennung der Exekutive wird hĂ€ufig unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten kritisiert.

Auf funktionaler Ebene kommen der EuropĂ€ischen Kommission vor allem exekutive Aufgaben zu, die sie mithilfe ihres Beamtenapparats und durch mehrere Agenturen wahrnimmt. Außerdem ist die Kommission als „HĂŒterin der VertrĂ€ge“ tĂ€tig: Sie wacht ĂŒber deren Einhaltung ebenso wie ĂŒber die DurchfĂŒhrung der EU-Rechtsakte in den Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls eine Vertragsverletzungsklage beim EuropĂ€ischen Gerichtshof erheben.

EuropÀischer Rat

Der EuropĂ€ische Rat, der aus den Staats- und Regierungschefs aller Mitgliedstaaten sowie – ohne Stimmrecht – dem PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates und dem PrĂ€sidenten der EuropĂ€ischen Kommission zusammengesetzt ist (Art. 15 Abs. 2 EUV) und zweimal pro Halbjahr zusammen tritt (Art. 15 Abs. 3 EUV), bildet gegenĂŒber der Kommission gewissermaßen eine ĂŒbergeordnete Zusatzexekutive. Dem Vertragstext nach "gibt er der Union die fĂŒr ihre Entwicklung erforderlichen Impulse" und er „legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und PrioritĂ€ten hierfĂŒr fest“. ErgĂ€nzend werden in strittigen Fragen Verhandlungen, die im Rat der EuropĂ€ischen Union (sog. Ministerrat) ergebnislos geblieben sind, fortgefĂŒhrt und nach Möglichkeit in Kompromisse umgesetzt. Da der EuropĂ€ische Rat grundsĂ€tzlich „im Konsens“, also einstimmig entscheidet, sind die regelmĂ€ĂŸigen Gipfeltreffen stets ein wichtiges Zeichen fĂŒr die Einigkeit und HandlungsfĂ€higkeit der Union. Kommt es zu Blockaden im EuropĂ€ischen Rat, stagniert die Union politisch. Geleitet werden die Gipfeltreffen vom PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates, der jeweils fĂŒr zweieinhalb Jahre ernannt wird.

Mittelbar der EU-Exekutive zuzurechnen sind ferner auch Organe in den Mitgliedstaaten, die mit der Umsetzung der EU-Verordnungen, -Richtlinien und –BeschlĂŒsse befasst sind und insoweit der Kontrolle durch die EuropĂ€ische Kommission unterliegen.

Judikative der EuropÀischen Union

Die Rechtsprechung auf europĂ€ischer Ebene obliegt dem Gerichtssystem der EuropĂ€ischen Union, das als Ganzes Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union genannt wird. In oberster Instanz entscheidet der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH), amtlich nur Gerichtshof genannt. Zur Entlastung des Gerichtshofs ist ihm fĂŒr Klagen natĂŒrlicher und juristischer Personen das Gericht der EuropĂ€ischen Union (EuG) vorgeschaltet. Richter und GeneralanwĂ€lte des EuropĂ€ischen Gerichtshofs und des Gerichts haben vor ihrer Nominierung in den Mitgliedstaaten als Richter und Juristen in herausragender Position gewirkt und bilden mit ihrer sechsjĂ€hrigen Amtszeit (wiederholte Berufung möglich) eine unabhĂ€ngige, supranationale Judikative.

Die Gerichte der EuropĂ€ischen Union beschĂ€ftigen sich hauptsĂ€chlich mit der Durchsetzung des EU-Rechts. Dazu entscheiden sie ĂŒber Klagen der Kommission, einzelner Mitgliedstaaten oder auch einzelner EU-BĂŒrger wegen Verletzung des EU-Rechts und können sie die im AEU-Vertrag vorgesehenen Sanktionen verhĂ€ngen. Es sind aber auch Klagen der Mitgliedstaaten oder einzelner EU-BĂŒrger gegen die Kommission und andere EU-Organe wegen der Überschreitung ihrer Kompetenzen oder wegen sonstiger Verletzungen des EU-Rechts möglich. DarĂŒber hinaus beantwortet der EuropĂ€ische Gerichtshof Anfragen von nationalen Gerichten bezĂŒglich der Auslegung von EU-Recht (Vorabentscheidungsverfahren). In seinen Entscheidungen interpretiert der EuGH die UnionsvertrĂ€ge dabei hĂ€ufig in integrationsfreundlicher Weise.

EuropÀischer Rechnungshof

Der EuropĂ€ische Rechnungshof schließlich prĂŒft Einnahmen und Ausgaben im EU-Haushalt und wendet sich mit Stellungnahmen an das EuropĂ€ische Parlament und an die EuropĂ€ische Kommission. Die Haushaltskontrolle soll der effektiven Verwendung der Finanzmittel in der Union dienen, MissbrĂ€uche aufdecken und ihnen vorbeugen. Die Funktion des EuropĂ€ischen Rechnungshofs entspricht damit derjenigen des Bundesrechnungshofs in Deutschland.

Entwicklungslinien und Problemfelder des politischen Systems der EU

Gleichgewicht zwischen Intergouvernementalismus und SupranationalitÀt

Historisch lag der Schwerpunkt der politischen Macht in der EU vor allem bei den Regierungen der Mitgliedstaaten – sie waren es, die die Entwicklung des Einigungsprozesses hauptsĂ€chlich gestalteten, sei es im Ministerrat oder auf Ebene der Regierungschefs. Zwar lag das Initiativrecht fĂŒr GesetzesentwĂŒrfe der EuropĂ€ischen Gemeinschaft bei der Kommission, ansonsten hatte diese aber fast nur exekutive Funktionen. Die endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber gemeinsame BeschlĂŒsse fiel hingegen im Ministerrat, wo zunĂ€chst grundsĂ€tzlich das Prinzip der Einstimmigkeit galt. Der Rat bestimmte damit sowohl die europĂ€ische Gesetzgebung als auch Festlegungen ĂŒber die finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft und ĂŒber die BeitrĂ€ge der Mitgliedstaaten, ĂŒber die Verteilung der Haushaltsmittel und ĂŒber regionale Fördermaßnahmen. Auch die Zusammensetzung der Kommission und die Benennung ihres PrĂ€sidenten geschah auf Initiative der einzelnen Regierungen. Das EuropĂ€ische Parlament hatte hingegen zunĂ€chst lediglich beratende Funktionen.

Im Zuge der EU-Erweiterungen und der Vertragsreformen seit 1986 verĂ€nderte sich das Gleichgewicht unter den europĂ€ischen Institutionen. WĂ€hrend die EU nach und nach mehr Kompetenzen erhielt, wurde fĂŒr immer mehr Politikbereiche bei Abstimmungen im Ministerrat das Mehrheitsverfahren eingefĂŒhrt. Gleichzeitig wurde die Konzentration politischer Macht im Rat durch eine sukzessive Aufwertung der Mitwirkungsrechte des EuropĂ€ischen Parlaments schrittweise zurĂŒckgedrĂ€ngt, sodass inzwischen in den meisten Politikbereichen Rat und Parlament die gleichen Gesetzgebungsbefugnisse besitzen. Durch diese StĂ€rkung des Parlaments sollte die EU bĂŒrgernĂ€her und demokratischer werden.

Gleichwohl bleibt das EuropĂ€ische Parlament in seinen Kompetenzen noch immer deutlich hinter denen einzelstaatlicher Volksvertretungen zurĂŒck: Die Kommission wird weiterhin vom Rat ernannt und muss vom Parlament lediglich bestĂ€tigt werden – anders als im nationalen Rahmen, wo die Exekutive (die Regierung) meist direkt vom Parlament gewĂ€hlt wird. Auch das alleinige Initiativrecht der Kommission entspricht nicht nationalen Gepflogenheiten, denen gemĂ€ĂŸ die aus Wahlen hervorgegangenen Organe (Parlament und/oder LĂ€nderkammer) meist selbst das Initiativrecht besitzen. Diese Tatsachen speisen nach wie vor kritische Stimmen, die ein Demokratiedefizit der EuropĂ€ischen Union sehen.

BefĂŒrworter einer starken Rolle des Ministerrats weisen hingegen darauf hin, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen sind und somit die Gemeinschaft also mittelbar durchaus auf demokratischen Grundlagen basiert. Dass das EuropĂ€ische Parlament nach wie vor weniger Rechte als ein nationales Parlament besitze, entspreche dem Umstand, dass ein europĂ€isches Staatsvolk – im Gegensatz zu den Staatsvölkern der Mitgliedstaaten - als historisch, kulturell und politisch geeinter Volksverband einstweilen nicht existiere. In dem Maße, wie die 1992 geschaffene UnionsbĂŒrgerschaft als identitĂ€tsstiftendes supranationales Band zur Wirkung gelangt, könne auch der Einfluss des EuropĂ€ischen Parlaments als Vertretungsorgan der EU-BĂŒrger weiter zunehmen.

Politikfelder der EU

Nachdem die Kompetenzen der EuropĂ€ischen Gemeinschaften sich zunĂ€chst nur auf einige spezifische Politikfelder erstreckt hatten (Kohle und Stahl im Fall der EGKS, der Abbau von Zollhemmnissen bei der EWG und die Atomenergie im Fall der Euratom) wurden spĂ€ter zunehmend weitere Politikfelder auf europĂ€ische Ebene verlagert. So kam es seit den 1970er Jahren zu einer außenpolitischen Koordinierung der Mitgliedstaaten, die schließlich in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mĂŒndete; außerdem erhielt die EG Kompetenzen beispielsweise in der Umwelt- und Bildungspolitik, im Verbraucherschutz, in der WĂ€hrungspolitik und im Bereich Inneres und Justiz. Diese Kompetenzerweiterungen folgten dabei (der neofunktionalistischen Integrationstheorie zufolge) meist wahrgenommenen SachzwĂ€ngen, die sich aus den vorangegangenen Integrationsschritten (sog. Spill-over-effekt) ergaben. Hiernach fĂŒhrt sektorale Integration zur Verflechtung immer weiterer Sektoren, im Idealfall schließlich zum Endstadium einer allgemeinpolitischen Föderation. So fĂŒhrte etwa der Binnenmarkt zu einem freien Kapitalfluss und zum Wegfall der Grenzkontrollen in Europa, was wiederum Zusammenarbeit im Bereich Inneres und Justiz erforderte, um ein Anwachsen der grenzĂŒberschreitenden organisierten KriminalitĂ€t zu verhindern. In Ă€hnlicher Weise machte der gemeinsame Markt auch eine einheitlichere Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik notwendig, um einen Wettlauf um die niedrigsten Standards zu vermeiden.

Allerdings war diese schrittweise Erweiterung der EU-Kompetenzen immer wieder umstritten. So wurde wiederholt kritisiert, dass es keine klare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den Nationalstaaten und der EuropĂ€ischen Union gebe, da die VertrĂ€ge zu großen Interpretationsspielraum ließen. Außerdem kam es bei Vertragsreformen hĂ€ufig zwischen den Mitgliedstaaten zu Uneinigkeiten, welche weiteren ZustĂ€ndigkeiten auf die EU ĂŒbertragen werden sollten. Insbesondere Großbritannien sperrte sich seit den achtziger Jahren wiederholt gegen eine Übertragung weiterer Kompetenzen auf die supranationale Ebene. Dies fĂŒhrte unter dem Schlagwort des Europas der zwei Geschwindigkeiten zu einer Diskussion verschiedener Modelle, die manchen Mitgliedstaaten weitere Integrationsschritte erlauben sollten, auch wenn andere ihnen (noch) nicht folgen wollten.

Im aktuellen politischen System der EU ist hierfĂŒr das Instrument der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit vorgesehen. Als Umsetzungsbeispiel dient hier etwa das Schengener Abkommen, das 1995 zunĂ€chst nur von einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten geschlossen, inzwischen aber von fast allen EU-Staaten ĂŒbernommen wurde; ein anderes Beispiel ist der Euro, der als WĂ€hrung ebenfalls nur in einem Teil der Mitgliedstaaten gilt. Als Gefahr einer solchen ungleichen Integration wird allerdings eine neuerliche Trennung unter den gegenwĂ€rtigen Mitgliedstaaten der EU befĂŒrchtet, die den Integrationsprozess hemmen und schlimmstenfalls einen Zerfall der Unionsstrukturen befördern könnte.

HandlungsfĂ€higkeit und politische FunktionstĂŒchtigkeit

Neben der Demokratisierung der Union und der Ausweitung der EU-Kompetenzen ist die Bewahrung der HandlungsfĂ€higkeit trotz der Erweiterungsrunden auf inzwischen 27 Mitgliedstaaten eines der Motive, mit denen die ReformbedĂŒrftigkeit des politischen Systems der EU begrĂŒndet wird.

Die SouverĂ€nitĂ€tsvorbehalte und speziellen Interessen der Mitgliedstaaten fĂŒhrten nicht nur zu einem komplexen Geflecht von ZustĂ€ndigkeiten und Verfahren im politischen GefĂŒge der EU, sie bedrohen mit zunehmender Zahl der Mitgliedstaaten auch die HandlungsfĂ€higkeit der Union, da eine Entscheidungsfindung im gegebenen institutionellen Rahmen immer schwerer wird. Davon betroffen sind das EuropĂ€isches Parlament, das wegen wachsender Abgeordnetenzahlen immer ineffektiver arbeiten wĂŒrde, die EuropĂ€ische Kommission, die mit einem Kommissar pro Mitgliedstaat gleichfalls ĂŒberbesetzt wĂ€re, und der Rat der EU, der zur Erzielung von Mehrheiten fĂŒr notwendige Reformen noch weit mehr Zeit in Kompromissverhandlungen verbringen mĂŒsste und dabei mit noch mehr vollstĂ€ndigen Misserfolgen zu rechnen hĂ€tte.

Die verschiedenen EU-Vertragsreformen – zuletzt der Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft trat – zielten daher darauf ab, die supranationalen Institutionen zu verkleinern und die HĂŒrden bei der Entscheidungsfindung abzubauen. So wurde die Anzahl der Mitglieder des EuropĂ€ischen Parlaments auf 751 begrenzt und das Abstimmungsverfahren im Rat erleichtert. Das Ziel, die Kommission um ein Drittel zu verkleinern, wurde jedoch im Verlauf des Ratifikationsverfahrens aufgegeben, um den Widerstand einzelner Staaten zu ĂŒberwinden.

Eine zusĂ€tzliche Komplikation in diesem Zusammenhang bildet die geplante Aufnahme weiterer Staaten, etwa Kroatien und die TĂŒrkei, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen begonnen wurden. Schon im Kontext der Osterweiterung wurde vor einer möglichen LĂ€hmung der EU durch Überdehnung gewarnt und teilweise die BefĂŒrchtung geĂ€ußert, es könne nur entweder die fortgesetzte Erweiterung oder eine weitere Vertiefung der EU geben. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, dass zusĂ€tzliche Erweiterungen nur in Verbindung mit angemessenen Integrationsfortschritten zu tragfĂ€higen Ergebnissen fĂŒhren könnten. Die kĂŒnftigen politischen Strukturen der EU sind also derzeit offen, VerĂ€nderungen des Status quo aber auch nach dem Vertrag von Lissabon langfristig wahrscheinlich.

Siehe auch

 Portal:EuropĂ€ische Union – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema EuropĂ€ische Union

Literatur

  • Simon Hix: The Political System of the European Union. Palgrave MacMillan, ISBN 0-33-396182-X
  • Frank R. Pfetsch, Timm Beichelt: Die EuropĂ€ische Union. Eine EinfĂŒhrung. Geschichte, Institutionen, Prozesse. 2. Auflage. Uni-TaschenbĂŒcher GmbH, Stuttgart 2005, ISBN 3-82-521987-9
  • Nicole Schley, Sabine Busse, Sebastian J. Brökelmann: Knaurs Handbuch Europa. Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG, MĂŒnchen 2004, ISBN 3-42-677731-2
  • Werner Weidenfeld (Hrsg.): Die EuropĂ€ische Union. Politisches System und Politikbereiche. Bertelsmann, GĂŒtersloh 2006, ISBN 3-89331-711-2
  • Wolfgang Wessels: Das politische System der EuropĂ€ischen Union. VS Verlag fĂŒr Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, ISBN 3-8100-4065-7

Einzelnachweise

  1. ↑ So etwa im Namen des Berliner Walter-Hallstein-Instituts fĂŒr europĂ€isches Verfassungsrecht, vgl. Homepage des WHI.

Weblinks

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