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Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft (poln.: obywatelstwo polskie) ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen, die in der Verfassung und in Staatsbürgerschaftsgesetzen von 1920,[1] 1951[2] und 1962[3] geregelt wurde.[4]
Inhaltsverzeichnis |
Die polnische Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erworben. Ein Kind erwirbt somit bei seiner Geburt automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, sofern mindestens einer der beiden Elternteile polnischer Staatsbürger ist.[5] Allein durch den Geburtsort in Polen erwerben Staatenlose und Findelkinder die polnische Staatsangehörigkeit (ius soli, Art. 5[3]).
Ausländern kann die polnische Staatsangehörigkeit einzig und allein durch den Präsidenten der Republik Polen verliehen werden. Ein entsprechender Antrag ist somit direkt an den Staatspräsidenten zu stellen. Bedingung für die Verleihung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen seit mindestens 5 Jahren (Art. 8[3]). Der Präsident hat jedoch die Möglichkeit, in besonders gerechtfertigten Fällen, nach eigenem Ermessen unabhängig von dieser Bedingung die polnische Staatsangehörigkeit zu verleihen (Beispiel Emmanuel Olisadebe). Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an beide Eltern weitet sich auf die Kinder, die unter ihrer elterlichen Sorge verbleiben, aus.
Hat nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit, können die Eltern bis zum dritten Monat nach der Geburt des Kindes festlegen, dass das Kind nur die andere, nicht polnische, Staatsangehörigkeit besitzen soll. Dieses Kind hat dann jedoch die Möglichkeit, zwischen dem Alter von 16 und 18,5 Jahren die polnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.
Ein polnischer Staatsbürger, der nach einer Heirat mit einem Ausländer die polnische Staatsangehörigkeit abgelegt hat, kann diese wiedererlangen, sofern die Heirat annulliert oder die Ehe geschieden wird.
Sämtliche Anträge auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft von im Ausland lebenden Personen sind beim polnischen Konsul zu stellen.
Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit ist nur durch persönlichen Verzicht möglich. Die betreffende Person ist gehalten, einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei den polnischen Behörden zu stellen, die wiederum ihr Einverständnis erteilen müssen.
Es ist somit nicht möglich, die polnische Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit und/oder die Nicht-Verlängerung oder den Verlust des polnischen Passes zu verlieren. Falls ein polnischer Staatsangehöriger in ein anderes Land auswandert, dessen Staatsangehörigkeit annimmt und es unterlässt, seinen polnischen Pass zu verlängern, da er nur noch den anderen Pass benutzt, erhält sein Kind natürlich die Staatsbürgerschaft des anderen Landes, besitzt aber automatisch die polnische Staatsbürgerschaft, ohne es unbedingt zu wissen. Wenn das Kind erwachsen ist, kann es den polnischen Pass beantragen, da die Staatsangehörigkeit vorhanden ist.
Diejenigen polnischen Staatsbürger, die vor diesem Tag den polnischen Staat verlassen hatten und eine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben, verloren die polnische Staatsangehörigkeit.[1][3] All diejenigen, die nach diesem Tag Polen verließen, haben die polnische Staatsangehörigkeit behalten. Dies geht aus einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Polen hervor.
Gemäß Artikel 2 polnisches Staatsangehörigkeitsgesetz[3] kann ein polnischer Staatsbürger nicht gleichzeitig als Staatsangehöriger eines anderen Staates anerkannt werden. Folglich ist bei Personen mit polnischer und einer anderen Staatsangehörigkeit für polnische Behörden nur die polnische Staatsangehörigkeit relevant. Dies bedeutet, dass eine solche Person sich dem polnischen Recht bzw. entsprechenden Bürgerpflichten (z.B. Wehrdienst) nicht durch Berufung auf ihre ausländische Staatsangehörigkeit entziehen kann.[6]
Seit dem Beitritt Polens zur EU zum 1. Mai 2004 müssen deutsche Staatsangehörige nicht mehr ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn sie polnische Bürger werden wollen. Umgekehrt ist es für Bürger Polens nach § 87 Absatz 2 des deutschen Ausländergesetzes möglich, deutsche Staatsbürger zu werden, ohne die polnische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.[7]
Art. 34 Polnische Verfassung von 1997[8]
Art. 137
Seit 2008 ist die Beantragung einer „Karta Polaka“ (Polen-Karte) für ethnische Polen möglich, die Bürger der Nachfolgerstaaten der ehemaligen Sowjetunion sind und nachweisen, dass sie polnische Vorfahren und Sprachkenntnisse haben, sowie die polnische Volkszugehörigkeit schriftlich deklarieren. Die Inhaber der Karte haben keine polnische Staatsbürgerschaft, aber verschiedene Privilegien gegenüber anderen Ausländern, bspw. bei Einreisevisum, Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Gesundheitsversorgung in Polen.[9][10]