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Das PreuĂische Herrenhaus war im Zweikammersystem des Landes nach der Verfassungsurkunde fĂŒr den preuĂischen Staat vom 31. Januar 1850 die erste Kammer des Parlamentes und bildete zusammen mit dem Abgeordnetenhaus die Legislative. Die bis 1918 gĂŒltige Ausgestaltung erfolgte allerdings erst mit einer königlichen Verordnung von 1854.
Inhaltsverzeichnis |
Als Vorbild fĂŒr die Einrichtung eines Herrenhauses diente das âHouse of Lordsâ in GroĂbritannien. Aus Sicht von König Friedrich Wilhelm IV. sollte die Institution keine Wahlkammer sein, sondern nach seinen âneostĂ€ndischenâ Ideen ein Haus âhistorisch berechtigter Obrigkeitenâ, dies spiegelt der Name âHerrenhausâ ebenso wider, wie verschiedene Mitgliederkategorien (z. B. GrafenverbĂ€nde, evangelische Domstifte). AuĂerdem gelang es der Krone nach Konflikten mit den Hochkonservativen, im Gegensatz zur sĂŒddeutschen Praxis ihr weitgehend freies Dispositionsrecht durchzusetzen. Dies galt sowohl fĂŒr die Ernennung neuer erblicher wie auch der lebenslĂ€nglichen Mitglieder. Der König hatte mit der Möglichkeit eines Pairsschubes und sehr weitgehenden BestĂ€tigungsrechten bei den gewĂ€hlten Mitgliedern den ausschlaggebenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Kammer. Als Kompromiss mit den Konservativen wurde dem grundbesitzenden Adel die Mehrheit der Sitze zugestanden.[1]
Die erste Kammer des preuĂischen Parlaments der Verfassung von 1848 war eine reine Wahlkammer mit 180 Mitgliedern. Diese Mitglieder des PreuĂischen Herrenhauses (abgekĂŒrzt MdH) werden in der historischen Forschung in Anlehnung an französische und englische Mitglieder der jeweiligen OberhĂ€user auch âPairsâ genannt. Wahlberechtigt waren alle mĂ€nnlichen preuĂischen Staatsangehörigen ab 30 Jahre, die in ihrer Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ansĂ€ssig waren und entweder acht Taler Steuern pro Jahr zahlten oder mindestens 500 Taler Einkommen hatten oder ein Vermögen von mindestens 5000 Talern besaĂen. Nach der revidierten Verfassung von 1850 wurden die Mitglieder nur noch zum Teil gewĂ€hlt. Die erste Kammer bestand demnach aus
Die Zahl der ernannten oder erblichen Mitglieder durfte nicht gröĂer sein als die der gewĂ€hlten. Die gewĂ€hlten Mitglieder wurden fĂŒr sechs Jahre gewĂ€hlt (die des Abgeordnetenhauses bis 1888 auf drei Jahre).
Nach einer erneuten VerfassungsĂ€nderung im Jahr 1853 gab es keine gewĂ€hlten Mitglieder mehr und 1855 wurde der Name des Hauses in Herrenhaus geĂ€ndert. Die zur AusfĂŒhrung des verfassungsĂ€ndernden Gesetzes erlassene königliche Verordnung von 1854 blieb bis 1918 in Kraft. Nach ihr gab es drei Gruppen von Mitgliedern
Die erblichen Mitglieder gliederten sich in vier Gruppen:
Die ernannten Mitglieder gliederten sich in drei Kategorien:
Von der Möglichkeit der Ernennung von Vertrauenspairs machte Friedrich Wilhelm IV. zunÀchst nur geringen Gebrauch. Auf Druck der Regierungen Auerswald/Schwerin und dann von Bismarck erfolgte unter Wilhelm I. ein erster Pairsschub. Vor allem aber Wilhelm II. machte von diesem Recht insbesondere nach der Jahrhundertwende starken Gebrauch. Die Folge war, dass diese Gruppe immer mehr Gewicht bekam. Waren 1860 nur 11 % aller Mitglieder ernannt, waren es 1914 knapp 30 %.
Die Mitglieder erhielten weder ReisekostenentschÀdigung noch DiÀten.
| Kategorien | Mitgliederzahlen |
|---|---|
| Erbliche Sitze | 282 |
| Vertrauenspairs | 325 |
| StÀdte | 217 |
| UniversitÀten | 40 |
| Grundbesitz-VerbÀnde | 345 |
| Grafen-VerbÀnde | 30 |
| FamilienverbÀnde | 55 |
| Evangelische Domstifte | 19 |
| OstpreuĂische groĂe LandesĂ€mter | 9 |
| Inkl. Mehrfachmitgliedschaften. Quelle: Hartwin Spenkuch, Herrenhaus und Rittergut, S. 380 | |
Obwohl dem BĂŒrgertum ĂŒber die Vertreter von StĂ€dten und UniversitĂ€ten Sitz und Stimme eingerĂ€umt wurde, war das Herrenhaus eindeutig vom Adel dominiert. WĂ€hrend Friedrich Wilhelm IV. ursprĂŒnglich eine ReprĂ€sentation des hohen Adels und der von ihm Ernannten wollte, hatten letztlich vor allem die Junker, der grundbesitzende Landadel, eine starke Position erhalten. Von den 1295 Personen, die zwischen 1854 und 1918 Mitglieder des Herrenhauses waren, entstammten 862 dem Altadel (66,5 %), 103 waren Nobilitierte (8,0 %), BĂŒrgerliche waren 295 Mitglieder (25,5 %). 1911 waren 260 von 347 Mitgliedern Adelige. Von den Mitgliedern im Jahr 1914 hatten 21 % ihren beruflichen Hintergrund im Staatsdienst (die meisten als LandrĂ€te), 3,5 % kamen aus dem AuswĂ€rtigen Dienst, 11 % waren Berufsoffiziere, etwa 9 % hatten eine begonnene Staatslaufbahn (Referendariat u. Ă.), 55,2 % waren hauptberuflich Grundbesitzer.[5]
In regionaler Hinsicht dominierten auf Grund der dem Adel vorbehaltenen Berechtigung insgesamt die sieben östlichen Provinzen mit drei Vierteln aller Mitglieder. Bei den ernannten Pairs lag auf Grund der hohen Zahl der dort ansĂ€ssigen Beamten und MilitĂ€rs Berlin an der Spitze (etwa ein Drittel aller Ernannten), gefolgt von den âaltenâ Westprovinzen Rheinland und Westfalen sowie den seit 1866 bestehenden Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.[6]
Die evangelische Kirche PreuĂens war ĂŒber die Domstifte in Brandenburg, Merseburg und Naumburg vertreten und damit gegenĂŒber der katholischen Kirche bevorzugt, die kein PrĂ€sentationsrecht hatte. Auch den ErzbistĂŒmern Köln und Trier, die bis zum Reichsdeputationshauptschluss 1803 KurfĂŒrsten stellten und damit territorialen Standesherren gleichrangig waren, war PrĂ€sentationsrecht vorenthalten. Einzelne Erzbischöfe waren Herrenhausmitglieder auf PrĂ€sentation des Königs. Konfessionell war die ĂŒberwiegende Anzahl der Pairs protestantisch, dies entspricht dem konfessionellen Proporz in der Bevölkerung. Katholische Mitglieder kamen vor Allem aus den vormals polnischen Landesteilen in Westpreussen sowie den westlichen Provinzen Rheinland und Westfalen. Pairs jĂŒdischen Glaubens waren im Vergleich zum Anteil in der Bevölkerung unterreprĂ€sentiert.[7] Dies lag vor allem daran, dass Juden bis 1812 nicht gestattet war Grundbesitz zu erwerben und sie damit der im Herrenhaus dominierenden Gruppe der Alten Grundbesitzer ausgeschlossen waren.
Die politischen Strömungen des Herrenhauses unterschieden sich durch die Art der Zusammensetzung nicht nur deutlich von der Parteienlandschaft PreuĂens, sondern auch von den Fraktionen der zweiten Kammer. Sozialdemokratische Mitglieder gab es nie, ausdrĂŒckliche ZentrumsanhĂ€nger wie Adam Stegerwald blieben ebenso Ausnahmen wie linksliberale Mitglieder.
Gleichwohl gab es auch im Herrenhaus durchaus unterscheidbare Strömungen. Friedrich Julius Stahl war der Namensgeber der konservativen âFraktion Stahlâ, die man spĂ€ter âAlte Fraktionâ nannte. Diese wurde ĂŒberwiegend von den kleineren Grundbesitzern (âJunkernâ) unterstĂŒtzt. Die wirklich groĂen Grundbesitzer mit einem Besitz zwischen 3.500 und 75.000 Hektar bildeten in den ersten Jahrzehnten die Basis der âNeuen Fraktionâ, die einen freikonservativ-nationalliberalen Kurs steuerte. Gegen Ende der 1880er-Jahre schwenkten die jĂŒngeren Mitglieder dieser âGrandseigneursâ zunehmend auf den Kurs der Alten Fraktion ein. Den gemĂ€Ăigt konservativen bzw. nationalliberalen Part ĂŒbernahm eine bĂŒrgerlich dominierte sogenannte âOberbĂŒrgermeister-Fraktionâ.[8]
Das PreuĂische Herrenhaus war zusammen mit dem Haus der Abgeordneten, der zweiten Kammer des preuĂischen Landtags, zur Gesetzgebung berufen. Die preuĂische Verfassung von 1850 legte fest, dass Budgets und Finanzgesetze zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden mussten (Art. 62). Ăber den Haushalt durfte das Herrenhaus nur im Ganzen beraten (Art. 62). Dies hatte zur Folge, dass dem Herrenhaus in diesen Fragen eher Vetorecht, aber keine Gestaltungsmacht zukam. Auch bei einfachen Gesetzen war die Zahl der Vorlagen, die zuerst im Oberhaus eingebracht wurden, gering. Praktisch sahen alle Regierungen den Schwerpunkt der Landesvertretung im Abgeordnetenhaus und konnten meist zu Recht erwarten, dass das Herrenhaus dem Kompromiss zwischen Ministerium und Abgeordnetenhaus zustimmen wĂŒrde, sofern die Konservativen im Abgeordnetenhaus einbezogen waren.
Ăber die faktische Rolle im HerrschaftsgefĂŒge des preuĂischen Staates bestehen in der Forschung unterschiedliche Ansichten. Thomas Nipperdey konstatierte zwar eine verfassungsrechtlich und real starke Stellung des Herrenhauses, gleichzeitig stellte er ein Ăbergewicht der Krone ĂŒber beide HĂ€user des Parlaments fest. Hans-Ulrich Wehler sieht im Herrenhaus vor allem eine Vetomacht. Diese betrĂ€fe nicht nur PreuĂen, sondern letztlich die gesamte Reichspolitik. Wolfgang J. Mommsen sah im Widerstand des Herrenhauses einen Hauptgrund fĂŒr das Scheitern aller bis 1918 erfolgten Versuche, die politischen Mitspracherechte des BĂŒrgertums festzuschreiben.[9]
GestĂŒtzt auf eine ĂŒberverfassungsmĂ€Ăige revolutionĂ€re Verordnungsgewalt beseitigte das preuĂische Revolutionskabinett aus SPD und USPD das Herrenhaus durch Satz 2 der Verordnung vom 15. November 1918 (Pr. GS. 1918, S. 191). Ein Protest des aus altem mĂ€rkischen Geschlecht stammenden PrĂ€sidenten Dietlof Graf von Arnim-Boitzenburg vom 28. November 1918 war das letzte Lebenszeichen des Herrenhauses.
Auf dem GrundstĂŒck des spĂ€teren PreuĂischen Herrenhauses in der Leipziger StraĂe 3 befand sich zunĂ€chst ein 1735â1737 fĂŒr Heinrich von der Groeben erbautes Palais, das 1746 von der Königlichen Kommerz- und Manufakturkommission erworben und an Antoine Simond zum Betrieb einer Seidenmanufaktur vergeben wurde (Simonsche Seidenfabrik). Diese wurde 1750 von Johann Ernst Gotzkowsky ĂŒbernommen, der auch das auf dem NachbargrundstĂŒck Nr. 4 um 1735 fĂŒr Christian Friedrich von Aschersleben erbaute und 1740 an Gedeon le Duchat de Dorville weiterverkaufte Palais 1761 erwarb und eine Porzellanmanufaktur errichtete, die ab 1763 als Königliche Porzellan-Manufaktur Berlin weitergefĂŒhrt wurde. Das GebĂ€ude Nr. 3 erwarb 1778 Carl Friedrich Leopold Freiherr von der Reck und von 1825 bis 1851 war es dann im Besitz der Familie Mendelssohn Bartholdy, die es in ein reprĂ€sentatives WohngebĂ€ude umbauen lieĂ. In diesem Adelspalais soll Felix Mendelssohn Bartholdy seine Musik zum Sommernachtstraum komponiert haben. 1856 erwarb der Staat das GebĂ€ude fĂŒr die Unterbringung des Herrenhauses des PreuĂischen Landtages. Von 1867 bis 1870 tagte dort auch der Reichstag des Norddeutschen Bundes. FĂŒr den Reichstag des Deutschen Kaiserreichs wurde 1871 das GebĂ€ude auf dem NachbargrundstĂŒck Nr. 4 in nur viereinhalb Monaten zum provisorischen SitzungsgebĂ€ude umgebaut, 1874 um ein Stockwerk erhöht und bis 1894 als solches genutzt. 1898 wurden beide GebĂ€ude abgerissen, um dem Neubau des Herrenhauses Platz zu machen.
Dieser wurde vom Architekten Friedrich Schulze geplant und im Jahr 1904 fertiggestellt. Er wurde nördlich des GebĂ€udes fĂŒr den PreuĂischen Landtag errichtet, das 1892 bis 1898 durch denselben Architekten gebaut worden war. Beide HĂ€user sind durch ein gemeinsames Kantinen- und WirtschaftsgebĂ€ude verbunden; die Mitglieder beider Kammern konnten sich also zwanglos treffen. Seit 1993 fungiert das GebĂ€ude des PreuĂischen Landtags als Abgeordnetenhaus von Berlin, als Sitz des Parlaments. Das PreuĂische Herrenhaus liegt an der SĂŒdseite der Leipziger StraĂe.
Ab 1904 diente das PreuĂische Herrenhaus als Sitz der Ersten Kammer des PreuĂischen Landtags. Von 1921 bis 1933 tagte in dem GebĂ€ude der preuĂische Staatsrat als Vertretung der Provinzen. Sein Vorsitzender war ĂŒber die gesamte Epoche Konrad Adenauer, der 1917 als Kölner OberbĂŒrgermeister zum Mitglied des PreuĂischen Staatsrates berufen worden war.
Nach 1933 wurde das GebĂ€ude von den Nationalsozialisten genutzt, es war als sogenanntes âPreuĂenhausâ dem Reichsluftfahrtministerium angegliedert, sodass dort Hermann Göring seinen Sitz hatte.
Durch den Zweiten Weltkrieg stark beschÀdigt, wurde das Haus nach 1946 von der Akademie der Wissenschaften der DDR genutzt.
Seit dem 29. September 2000 dient das GebĂ€ude des PreuĂischen Herrenhauses als Sitz des deutschen Bundesrates, der hier bis zu zwölfmal jĂ€hrlich tagt.
Auf dem Dach des GebÀudes wurden acht Bronzeskulpturen des dÀnischen Bildhauers Per Kirkeby aufgestellt.
52.509166666713.3813888889Koordinaten: 52° 30âČ 33âł N, 13° 22âČ 53âł O